|
Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.
|
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
|
Beauftragung durch Mitarbeiter eines Auftraggebers
Guten Tag zusammen,
folgende Frage: der Mitarbeiter eines Auftraggebers gesteht einem Planer telefonisch zu, für bestimmte erforderliche Mehrleistungen einige Stunden auf Zeithonorarbasis abzurechnen. Bei der Abrechnung weigert sich der Chef des Auftraggeberunternehmens, diesen Aufwand zu bezahlen, mit der Begründung
1. sei der Aufwand nicht (vorher) schriftlich angemeldet worden und
2. sei der Mitarbeiter nicht befugt gewesen, derartige Zusagen zu machen.
Welche juristisch relevante Begründung gibt es zur Verbindlichkeit oder Unverbindlichkeit derartiger Auftragserteilungen?
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|
21.02.2007 at 10:07 Uhr |
|
|
IBS
Level: Jr. Member
Beiträge: 8
Registriert seit: 22.03.2006
IP: Logged
|
Re: Beauftragung durch Mitarbeiter eines Auftraggebers
Wenn Ihnen nicht ausdrücklich mitgeteilt wurde, daß der erwähnte Mitarbeiter nicht berechtigt ist solche Anweisungen zu treffen, stellt es sich meiner Meinung nach einfach dar:
Im guten Glauben (ein Vertrag ist auch ein Vertrauensverhältnis) haben Sie die Anweisung des Mitarbeiters Ihres Auftraggebers befolgt. Ihr AG ist daher zur Zahlung verpflichtet.
Der Mitarbeiter Ihres AG kann jedoch in Gefahr geraten, daß er diese Kosten selbst zu begleichen hat, wenn er solche Anweisungen nicht treffen darf.
|
22.02.2007 at 11:00 Uhr |
|
|
landungsbrücken
Level: Sr. Member
Beiträge: 171
Registriert seit: 12.01.2006
IP: Logged
|
Re: Beauftragung durch Mitarbeiter eines Auftraggebers
Hallo,
auch hier vielleicht die Frage: was steht im Vertrag des Planers? Es ist ja nicht ungewöhnlich, daß auch für Planer
1. eine schriftliche Anmeldung eines Mehraufwands
2. eine weisungsbefugte Person
Vertragsbestandteil ist. Vor allem bezüglich 1. ist dies ja im Verhältnis Bauausführende - Auftraggeber; Stichwort VOB/B und Nachträge - nicht ungewöhnlich.
Als Architekt kann dazu raten, jeglichen nicht von vorneherein ganz klar vorgesehenen planerischen Mehraufwand irgendwie zeitnah nach Bekanntwerden zu dokumentieren. Das vermeidet Ärger und schafft das Bewußtsein dafür, daß die Kosten z.B. einer Planungsänderung eben nicht nur aus den Herstellungskosten bestehen.
In unserem Büro haben wir hierfür ein Formblatt 'Änderungsnotiz' etabliert, in dem eben auch Planungs-Mehrkosten festgehalten werden.
Grüße,
R. Kürbitz
|
23.02.2007 at 09:12 Uhr |
|
|
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no
|
|
|
|