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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Architektenhonorar nach HOAI
Beitrag von Nachricht
Bonames
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 14.03.2007
IP: Logged
icon Architektenhonorar nach HOAI

Zum Architektenhonorar habe ich folgende Frage:

Es wurde ein größeres Architekturbüro, welches meistens Großprojekte (Hotels, Bürohäuser …) abwickelt, mit der kompletten Planung eines EFHs für alle Leistungsphasen beauftragt. Aus der festgelegten Honorarzone und der Kostenschätzung haben wir daraus das Architektenhonorar errechnet (ca. 60.000,-) welches dann für alle Planungs- und Überwachungsarbeiten zu bezahlen ist.

Während der Projektbearbeitung sollen nun immer wieder externe "Fachingenieure" hinzugezogen werden um diverse Planungsaufgaben zu übernehmen. Dies betrifft zum Beispiel meßtechnische Aufgaben auf dem Grundstück, Energieberatung, Heizungsplanung, Abwasserplanung, Lüftungsplanung und Schallschutz. Ich bin bei Auftragsvergabe davon ausgegangen, dass ein großes Architekturbüro hausintern über das gesamte planerische Wissen (außer der Statik) für so ein kleines Projekt verfügt und meine Frage lautet daher:

Müssen diese Leistungen an die Fachingenieure von mir zusätzlich bezahlt werden oder sind diese Honorare mit dem ursprünglich vereinbarten Architektenhonorar "verrechenbar" ? Diese von den jeweiligen Fachingenieuren erbrachten Planungsleistungen werden doch nun nicht mehr vom Architekten erbracht wodurch sich sein Leistungsumfang entsprechend verringert. Steht dem Architekten trotzdem sein volles Archtiktenhonorar zu oder wird das Honorar in diesem Fall anders berechnet ?

14.03.2007 at 12:23 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Architektenhonorar nach HOAI

Guten Tag Bonames,

hier hat Ihr Architekt tatsächlich recht mit seinen Aussagen. Neben den Planungsleistungen für Gebäude in Teil II HOAI fallen üblicherweise noch folgende Fachplanerleistungen bei Gebäudeplanungen an:
Freianlagen nach Teil II
Tragwerksplanung nach Teil VIII
Leistungen der Technischen Ausrüstung nach Teil IX
Leisungen für Thermische Bauphysik nach Teil X
evtl. Leistungen für Schallschutz und Raumakustik nach Teil XI
meist Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau nach Teil XII und
Vermessungstechnische Leistungen nach Teil XIII
(es können auch mehr oder weniger Leistungen sein, kommt auf das Objekt an).

Lesen Sie doch mal die HOAI, gibts hier im Internet oder als Büchlein für ein paar Euro. Auch ein Kommentar dazu ist sicherlich bald sein Geld wert.

Das Honorar für diese Fachplanerleistungen ist übrigens unabhängig davon zu bezahlen, ob das Büro für die Gebäudeplanung zufällig auch Fachplaner für die og. Leistungen im Hause hat oder Dritte zu beauftragen sind. Allerdings sollten Sie diese Leistungen in jedem Fal explizit beauftragen und sich ggf. auch die Qualifikation und Referenzen der Bearbeiter vorher benennen lassen.

Eigentlich sollte der Architekt, der nach Ihren Angaben mit allen Leistungsphasen beauftragt wurde, Ihnen diese notwendigen Fachplanungsleistungen bereits zu Bearbeitungsbeginn mitgeteilt haben. So gehören zur Grundleistung in Lph. 1 "Grundlagenermittlung " z.B. die Beratung zum gesamten Leistungsbedarf, das Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter und die Zusammenfassung der Ergebnisse.

Sollte die Information hier nicht erfolgt sein, ist das für Sie natürlich ärgerlich. Sollten Sie nun jedoch Probleme mit der Finanzierung bekommen, weil die Mehrkosten z.B. nur gegen höhere Zinssätze und Zusatzgebühren (einschl. Ihrem eigenen Aufwand) finanzierbar sind als bei gleich in voller Höhe beantragtem Kredit (d.h. Ihnen ist ein finanzieller Schaden entstanden), haben Sie vermutlich einen Regreßanspruch gegen den Architekten.

Auch sollte nach Abschluss der Vorplanung in der Kostenschätzung bei den Baunebenkosten (Kostengruppe 700 ff. nach DIN
276) die Fachplanerleistungen mit Beträgen versehen sein, sonst ist die Kostenschätzung nicht vollständig.

Empfehlung: prüfen Sie einmal, welche Leistungsphase der Architekt zur Zeit bearbeitet. Bitten Sie ihn um Vorlage aller Unterlagen, die nach den HOAI-Grundleistungsbeschreibungen zu fertigen sind und die Sie brauchen und spechen Sie dann mit ihm über Ihre Verärgerung und Ihre ggf. angefallenen Mehrkosten.

Wenn Sie tatsächlich Regreßansprüche gegen den Objektplaner haben, empfehle ich die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht. Übrigens: die Haftung aus fehlerhaften Planungsleistungen ist üblicherweise durch die Berufshaftpflichtversicherung des Planers abgedeckt, die aus fehlerhafter Kostenermittlung nur, wenn er dies versichert hat bzw. sein Tarif das hergibt. Stützen Sie sich im Bedarfsfall also vorzugsweise auf die ggf. nicht erfolgte Erfüllung der Grundleistungen aus Lph. 1.

Und - lassen Sie uns doch mal gelegentlich wissen, wie die Sache weiterging.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

14.03.2007 at 14:36 Uhr
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Bonames
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 14.03.2007
IP: Logged
icon Re: Architektenhonorar nach HOAI

Hallo fdoell,

vielen Dank für die sehr ausführliche Erklärung. Alle gestellten Fragen wurden damit vollständig beantwortet. Ich habe mir die HOAI bereits in Buchform zugelegt, es ist für einen Laien jedoch sehr schwer sich darin zurechtzufinden.

Ich strebe keinen Ärger mit dem Architekten an da ich mit der eigentlichen Planung und Abwicklung äußerst zufrieden bin. Leider ist der Architekt eher ein "Künstler" als ein "Buchhalter" und legt zwar größten Wert auf Qualität und Gestaltung, verliert dabei jedoch immer wieder gerne die Kosten aus dem Auge. Es liegt eigentlich grundsätzlich an mir preiswertere Anbieter zu finden da die von ihm vorgelegten Angebote durchwegs zu teuer sind.

Wir befinden uns zurzeit in der Ausführungsplanung. Es wurde mir bisher vom Architekten im Zuge der Vorplanung eine Kostenschätzung vorgelegt welche ich als „sehr grob“ einschätze (Pauschalpreise für Haus, Keller, Wintergarten, Carport zuzüglich Mwst. und zuzüglich 22% Nebenkosten). Wie bindend ist diese Kostenschätzung für den Architekten und wann sollte er mir eine Kostenberechnung vorlegen ? Ich habe die Befürchtung, dass diese Kostenberechnung viel zu hoch ausfällt und der Architekt sich dadurch genügend „Spielraum“ offen lässt. Wie kann ich das verhindern ?

15.03.2007 at 21:28 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Architektenhonorar nach HOAI

Hallo Bonames,

bitte lesen Sie die Beschreibungen der Grundleistungen in § 15 (2) HOAI durch; da steht drin, was Sie alles so in bestimmten Leistungsphasen erwarten können.

So ist z.B. im Rahmen der Lph. 3 Entwurfsplanung (für Gebäude: Pläne üblicherweise im Maßstab 1:100, die dann in der Genehmigungsplanung als Anlage zum Bauantrag dienen) eine Kostenberechnung zu fertigen, die wesentlich detaillierter als eine Kostenschätzung aussehen muss. Besorgen Sie sich ggf. ein Exemplar der DIN 276 "Kosten im Hochbau", da können Sie den zu liefernden Detaillierungsgrad gut sehen. Wenn Ihnen der Planer diese nicht angefertigt hat und Sie auch jetzt darauf verzichten können, haben Sie einen Anspruch auf Minderung des Honorars in Lph. 3, weil eine wesentliche Grundleistung nicht erbracht wurde.

Es fragt sich allerdings auch, auf welcher Basis denn der Planer die Lph. 1-4 abrechnen möchte. Im Regelfall ist dies nämlich die Kostenberechnung. Wenn Ihnen die Kostenschätzung viel zu hoch vorkommt, bestehen Sie aber auf der Kostenberechnung. Oder Sie lassen sich das demnächst aufzustellende Leistungsverzeichnis verpreisen (als Ersatz für die fehlende Kostenberechnung des Entwurfs), siehe hierzu auch http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=722.

Beachten Sie bitte aber auch, dass es nicht nur im Interesse eines Planers liegt, die voraussichtlichen Herstellkosten eher an der Obergrenze des zu Erwartenden einzusetzen, etwa um ein höheres Honorar für Lph. 1-4 zu erhalten. Auch dem Bauherrn ist damit gedient, wenn eine gewisse Kostenreserve für Unvorhergesehenes besteht und die Finanzierung nicht zu knapp ausfiel.

Wenn Sie in diesem Zusammenhang Firmen, die Ihnen der Planer vorschlug, mit selbst eruierten vergleichen und lediglich feststellen, dass die Preisstruktur bei einigen Unternehmen günstiger scheint, so bedenken Sie bitte, dass dahinter i.d.R. nicht einfach "mehr Verdienst des Unternehmers" steckt, sondern oftmals erfahrenere (teuerere) Mitarbeiter, Kapazitäten zum Einhalt der Termine, hochwertigere Materialien, sorgfältigere Bearbeitung etc. Kurz "Qualität". Und die war noch nie "billig".

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

16.03.2007 at 13:23 Uhr
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Bonames
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 14.03.2007
IP: Logged
icon Re: Architektenhonorar nach HOAI

Sehr geehrter Herr Doell,

es wurde bisher tatsächlich nur eine grobe Kostenschätzung erstellt welche teilweise gravierend von den z.B. im BKI (Baukosteninformationszentrum) genannten Preisen abweicht. Ich habe daher die Abrechnungen für die LP1-3 nicht akzeptiert und nur pauschale Abschlagszahlungen geleistet. Als Basis für die Abrechnung des Honorars wurde zu diesem Zeitpunkt mündlich die tatsächlichen Baukosten vereinbart, ein Architektenvertrag liegt mir aber bis heute nicht zur Unterschrift vor.

Zu den von mir eingeholten Angeboten möchte ich noch ergänzen, dass diese ebenfalls ausschließlich bei Fachfirmen angefragt wurden. Ein auch vom Architekten als sehr professionell eingestuftes Bodengutgutachten hat z.B. nur die Hälfte gekostet wie das über ihn angebotene Gutachten. Ich denke also ,dass die überteuerten Angebote nicht durch bessere Qualität zu begründen sind. Vielmehr liegt es wohl an den angefragten Firmen welche bei anderen Projekten des Architekten anscheinend keine Konkurrenz fürchten müssen und deshalb recht großzügig kalkulieren. Die Statik für das EFH wurde mir z.B. ursprünglich für knapp 24.000,- Euro angeboten, die Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärplanung sollte ebenfalls ursprünglich doppelt so viel kosten und erst nach Ablehnung und diversen Diskussionen tauchten plötzlich halb so teure Angebote auf.

Ich möchte mich nochmals herzlich für Ihre ausführlichen und kostenlos zur Verfügung gestellten Ratschläge bedanken mit welchen Sie mir sehr geholfen haben.

16.03.2007 at 16:32 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Architektenhonorar nach HOAI
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