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Hans-Georg
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 15.03.2007
IP: Logged
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Honorarberechnung
Bei einer größeren Verkehrsanlage hatte der Auftraggeber wegen der Mehrwertsteuererhöhung eine Teil-Schlußrechnung verlangt.
In dieser Teil-Schlußrechnung sind alle bereits durchgeführten Leistungsphasen berechnet worden.
Der AG stellt sich nunmehr auf den Standpunkt, dass die LP 5 noch nicht abgerechnet werden kann, weil wegen der noch laufenden Maßnahme die Grundleistung "Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung" nicht erbracht sei.
Frage: Was bedeutet diese Grundleistung und hat der AG in seiner Ansicht Recht?
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15.03.2007 at 08:14 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorarberechnung
Guten Tag, Hans-Georg,
die Fortschreibung der Ausführungsplanung während der Ausführungsphase bedeutet besonders im Tiefbau, wo nicht alles im vorhinein bestimmt werden kann (weil man nicht weiß, was man im Erdreich so alles antrifft...), dass man als Planer auch während der Bauausführung die Details ggf. noch festlegen oder bei größeren Hindernissen evtl. sogar die Planung konzeptionell (Trassierung von Leitungen o.ä.) ändern muss. Wenn man allerdings aus dem Erdreich mal herausgekommen ist, sollte eigentlich die Ausführungsplanung alles beinhalten, was man so bauen möchte.
Ihr Auftraggeber hat daher im Prinzip recht, dass bei laufenden Tiefbaumaßnahmen noch Änderungen der Ausführungsplanung stattfinden können. Wenn er damit erklärt, dass diese Lph.nicht teilschlussgerechnet werden kann, trifft dies streng genommen zu.
Allerdings dürfte Ihnen das egal sein, da Sie ja z.B. 95% der Lph. in einer Abschlagsrechnung bereits verlangen können. Den Bauherren trifft es mit der leicht erhöhten MwSt., da Lph. 5 dann erst nach dem 31.12.2006 fertig gestellt wird und somit mit 19% Ust. beaufschlagt wird. Wenn er das unbedingt möchte...
Für Sie als Vorsteuerabzugeberechtigtem dürfte das unerheblich sein, da Sie die vereinnahmte Umsatzsteuer ja sowieso (ob nun in 16 oder 19% Höhe) ans Finanzamt abführen.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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15.03.2007 at 14:04 Uhr |
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AQUA-Bautechnik
Level: Sr. Member
Beiträge: 83
Registriert seit: 12.09.2005
IP: Logged
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Re: Honorarberechnung
Guten Tag,
Herr Doell hat zur Frage ja schon alles gesagt. Bitte aber auch beachten, dass es sich bei der erbrachten Leistung um eine Werkleistung handelt, die als ganzes zu sehen ist. Seitens der Finanzbehörden wird eine Abrechnung von Teilleistungen nur anerkannt, wenn vor dem 1.1.2007 eine Vereinbarung unterzeichnet wurde, dass für diese wirtschaftlich abgrenzbaren Teilleistungen eine gesonderte Abrechnung erfolgt.
Liegt diese Vereinbarung nicht vor, so sind Sie u.U. der Dumme, da Sie dem FA auch für die nur mit 16 % in Rechnung gestellten Leistungen die vollen 19 % schulden.
Näheres regelt ein Schreiben des BMF vom 11.8.2006, wenn Sie mir Ihre E-Mail-Adresse nennen, sende ich Ihnen das gerne zu.
Viele Grüße vom Tiefbauingenieur aus Köln
Manfred Abt
AQUA-Bautechnik GmbH, www.aqua-ing.de
[Edited by AQUA-Bautechnik on 15.03.2007 at 17:23 Uhr]
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Es grüßt
Manfred Abt
AQUA-Bautechnik GmbH
Ingenieurbüro für Wasser und Infrastruktur
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15.03.2007 at 17:23 Uhr |
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