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HOAI.de - Forum : Allgemeines : VOB
Beitrag von Nachricht
flexxx
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Beiträge: 16
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Hallo.

Hätte eine Frage in Bezug auf die VOB.

Ist, wenn der AG Bewehrungsänderungen vornimmt eine besondere Leistung und somit zusätzlich zu vergüten?

Grüsse

26.03.2007 at 15:34 Uhr
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C.Zeh
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Beiträge: 378
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Um Deine Frage zu beantworten bedürfte es eineiger Erklärungen.
wieso warum weshalb änder der AG die Bewehrung, wer hat welchen Vertrag und was soll vergütet werden ? Der Aufwand zur Abnahme, das Nachrechnen der Statik oder was gab es da für Folgen ?

27.03.2007 at 10:12 Uhr
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flexxx
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Beiträge: 16
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hallo!
vertagsgegenstand ist die vob und der AN stellte nun einen nachtrag wegen angeblich fehlender bewehrung in dem lv.
und:
wollte nun gerne wissen wie das mit der bauzeitverlängerung ist, denn der AN kann ja erst weitermachen, wenn er vom AG das ok für seinen nachtrag hat.
meiner meinung nach, geht es hier um den §2 der vob/b .
wie sieht das aus mit teilweiser vergütung oder voller vergütung auch im bezug auf die bauzeitverlängerung und deren vergütung?
wie ist dies aus sicht des AN und aus der des AG zu sehen?

Danke für eure hilfe!

27.03.2007 at 13:09 Uhr
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landungsbrücken
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Hallo, um Ihnen zu helfen, bräuchten wir noch ein paar Infos mehr:

- was ist Ihre Position? Bauleitender Architekt? Statiker?
- wer hat die ursprüngliche Bewehrung berechnet/vorgegeben?

27.03.2007 at 13:53 Uhr
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flexxx
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Beiträge: 16
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Hallo!
nochmal zum sachverhalt:

ich bin architekt und auch AG und in dem lv gibt es unter der beschreibung bewehrung zwei positionen, in denen bewehrungstabstahl und matten ausgeschrieben sind.
jetzt will der AN bzw. hat einen nachtrag gestellt, mit der begründung es erfordere einen erheblichen mehraufwand und kosten diese teile einzubauen und zu verlegen und er sehe es als keine arbeit es über die genannten positionen abzurechnen sondern um eine neue vollposition, die aber nicht im lv gegeben ist. dies würde ihn behindern und zu bauzeitverlängerung führen.
ich meine das ich das in die beiden lv-positionen hineininterpretieren kann und den nachtrag ablehne...

würde jetzt gerne wissen wie das zu handhaben ist und was ich tun kann?

Gruss

27.03.2007 at 14:29 Uhr
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landungsbrücken
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Beiträge: 171
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icon Re: VOB

Hallo,

die Gretchenfrage scheint mir ja zu sein: konnte der AN anhand der Leistungsbeschreibung wirklich wissen, was da auf ihn zukommt? Oder ist es für den AN überraschend, daß eine bestimmte Art der Bewehrung ausgeführt werden soll? War z.B. die Statik mit Bewehrungsplänen Bestandteil der Ausschreibung / des Auftrags?

Daher nochmals als Nachfrage: was war Vertragsbestandteil? Seit wann gibt es eine Bewehrungsstatik?

27.03.2007 at 14:58 Uhr
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flexxx
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Beiträge: 16
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hallo,
vertragsbestandteil war beton und stahlbetonarbeiten, sprich bewehrung, eisen und kleineisen....
doch als der AN die pläne bekam stellte er diesen nachtrag mit dem vermerk das sich durch das was er in den plänen sah auch die bauzeit veändern wird...
nur das ist doch keine änderung des bauentwurf und somit auch nicht gerechtfertigt, oder?
und was vertehen sie unter einer änderung des bauentwurf?

die frage die ich mir stellte, ist es vielleicht doch eine nebenleistung nach der atv 18331 oder doch besondere leistung...
wenn also anstatt wie in der ausschreibung die bewehrungsvariante x sondern y ausgeführt werden soll, gerechtfertigt das einen nachtrag?und einen erheblich mehraufwand und somit bauzeitverlängerung?

danke!

27.03.2007 at 15:14 Uhr
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landungsbrücken
Level: Sr. Member
Beiträge: 171
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icon Re: VOB

Hallo,
Sie haben zwar meine Fragen nicht direkt beantwortet. Aber ehrlich gesagt: ich neige zur Ansicht Ihres AN.

Wie soll ein AN eine Leistung kalkulieren können, die er planerisch nicht kennt? (Nämlich Bewehrungsvariante y statt wie er dachte x).

Und da die Statik auch eine planerische, eine entwerferische Leistung ist, halte ich eine Änderung der Bewehrungsstatik auch für eine Änderung des Bauentwurfs im Sinne der Stahlbetonarbeiten.

Ich rate Ihnen folgendes:
- bitten Sie den AN, Ihnen nachvollziehbar dazulegen, worin der zusätzliche Aufwand eigentlich besteht (Teilpositionen, Statikbezogen; z.B. 'aufwendige Flechtarbeiten Anbindung Unterzug X an Mattenbewehrung Y'
- halten Sie dann Rücksprache mit dem Statiker und prüfen Sie, ob es nicht wirtschaftlichere Leistungen gibt.


MfG,
R. Kürbitz

27.03.2007 at 15:41 Uhr
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IBS
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Beiträge: 8
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icon Re: VOB

Ich arbeite als Bauleiter auf Großbaustellen und möchte hier folgendes mitteilen:

Üblicherweise wird die Bewehrung in €/Tonne Liefern und Verlegen abgerechnet. Hierbei sind die Stahllisten maßgebend.

Ich kann mir nicht vorstellen, daß der AN verbindliche Terminzusagen tätigt, wenn er die einzubauende Tonnage nicht wenigstens ungefähr kennt.

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hat der AN aufgrund der vorliegenden Pläne nach seinen vergleichbaren Erfahrungswerten einen Zeitaufwand ermittelt. Hat er nun einen Vertrag unterschrieben so ist es sein eigenes Risiko.
Ich weiß es klingt hart...aber so ist die Realität!!

Es gibt immer wieder Änderungen in den Bewehrungsplänen. Ich habe aber noch nie gehört, daß die Tonnage um 20 oder mehr Prozent zunimmt.

Ich habe den Eindruck (sorry) daß Sie vielleicht etwas unerfahren sind, Ihr AN hat dies erkannt und versucht nun daraus Profit zu schlagen.

Für eine Empfehlung wie Sie weiter vorgehen können müßte ich folgendes wissen:

Lagen zum Vertragsabschluß die Bewehrungspläne incl. Stahllisten vor?

Über welche Mengen (ursprünglich und jetzt) wird gesprochen?

Nach was wird abgerechnet?

27.03.2007 at 16:23 Uhr
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flexxx
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Beiträge: 16
Registriert seit: 15.03.2007
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icon Re: VOB

Hallo.
Es lagen nur die ausführungspläne vor und keine bewehrungspläne!
Abgerechnet wird nach den Stahllisten!

Wie hat mein Problem jetzt denn Auswirkung auf die Bauzeitverlängerung?

Grüsse

28.03.2007 at 12:39 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: VOB

Guten Abend flexxx,

ich befürchte, Sie werden es schwer haben, an dieser Stelle eine sinnvolle Antwort zu bekommen, weil Ihre Problembeschreibung - Entschuldigung-sehr konfus und unpräzise ist. Die bisherigen Beiträge zu diesem Thema sind gekennzeichnet von dem Bemühen der Autoren, Ihnen weiterzuhelfen, lassen aber gleichzeitig erahnen, dass der eigentliche Sachverhalt (verständlicherweise) wohl nicht ganz klar ist. Es wäre hilfreich gewesen, auf deren Fragen gezielt zu antworten.

Ich versuche einfach mal eine Stellungnahme zu Ihrer letzten Frage bzgl. der "Auswirkung auf die Bauzeitverlängerung" abzugeben, ohne genau zu wissen, worauf die Frage abzielt.

Die simpelste Antwort wäre:
Mehr Bewehrung = längere Ausführungszeit = Bauzeitverlängerung
Weniger Bewehrung = kürzere Ausführungszeit = Bauzeitverkürzung
Aber das wollten Sie vermutlich nicht wissen

Also: 2. Variante (nicht mehr, sondern geänderte Bewehrung)

a) Falls die ursprüngliche Bewehrung bereits bestellt wurde und auf der Baustelle liegt, muss Bewehrung neu bestellt werden, was zu Mehrkosten (mehr Tonnage) führt und evtl. auch zu einer - wenn auch geringen - Bauzeitverlängerung.

b) Wenn der AN aufgrund geänderter Bewehrung auf einer Nachtragsvereinbarung vor Ausführung besteht und Sie sich nicht mit ihm einig werden, wird sich die Bauzeit natürlich verlängern, weil die Arbeiten dann für einen gewissen Zeitraum unterbrochen werden. Ob diese Haltung des AN rechtskonform ist, hängt vom Einzelfall ab.

c) Nehmen wir mal an, Sie würden die komplette Bewehrung von Matten auf Stabstahl ändern. Selbst wenn der AN seine Arbeiten nicht einstellt, würde dies natürlich zu einer "Bauzeitverlängerung" führen, da der Lohnstundenanteil auf jeden Fall größer wird.

Am Ende vielleicht noch Variante 3:
Sie ändern die Bewehrung (mehr oder komplizierter) und "provozieren" einen Nachtrag durch das Verlangen von mehr Personal oder Leistung von Überstunden, weil z.B. der Beton nicht mehr abbestellt werden kann oder soll. Falls Sie sich einig werden und der AN die Arbeiten nicht einstellt, gibt es natürlich auch keine Bauzeitverlängerung.

Wie Sie sehen, gibt es ohne Ende Möglichkeiten (die o.g. Fälle sind bestimmt nicht abschließend), wie "Ihr Problem auf die Bauzeitverlängerung Auswirkung haben kann". Vielleicht war Ihr Fall sogar zufälligerweise dabei.

Ich würde Ihnen raten, sich mit Ihrem AN in einem gemeinsamen Gespräch zu einigen. Bei Missverständnissen oder Unklarheiten ist der direkte Austausch besser als eine umständliche, langwierige Schriftform.

Auf jeden Fall wünsche ich Ihnen viel Erfolg bei der Lösung "Ihres Problems".

bento

28.03.2007 at 18:22 Uhr
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