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suker
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 06.04.2007
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Zuordnung zu Leistungsphase
Wir haben für die Leistungsphase 6 + 7 eine Pauschale für unseren Bauleiter vereinbart. Nur für Leitungsphase 8 haben wir die Abrechnung nach tatsächlich entstandenen Kosten vereinbart. Nun hat sich folgender Fall ergeben:
Aufgrund der Ausschreibung für ein Gewerk hat sich nur ein ernsthaftes Angebot ergeben. Da die Ausschreibung und die Vor-Ort vorhandenen Gegebenheiten durch in der Zwischenzeit ergebene Änderungen teilweise unterschiedlich waren, hat unser Bauleiter vor Ort mit dem einzig in Betracht kommenden Handwerker Gespräche geführt. Der Auftrag war zu diesem Zeitpunkt noch nicht vergeben. Die Kosten für das endgültige Angebot waren uns zu hoch, so dass wir entschieden haben, dieses Gewerk nicht ausführen zu lassen. Wir haben dann einen anderen Handwerker (unabhängig vom Bauleiter) beauftragt, der dieses Gewerk zu viel günstigeren Konditionen ausgeführt hat. Allerdings ohne jeglichen Kontakt bzw. Koordination/ Bauüberwachung durch unseren Bauleiter. Jetzt verlangt der Bauleiter trotzdem das Honorar für dieses Gewerk für die Leistungsphase 8, obwohl er unserer Meinung nach nichts geleistet hat in dieser Phase. Er legt die fachlichen Gespräche mit dem 1. Handwerker vor Ort (vor Vergabe) bereits als Bauleitung aus. Wie ist die rechtliche Situation?
Danke für die Hilfe!
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06.04.2007 at 19:58 Uhr |
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landungsbrücken
Level: Sr. Member
Beiträge: 171
Registriert seit: 12.01.2006
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Re: Zuordnung zu Leistungsphase
Hallo suker,
eine Rechtsberatung kann ich Ihnen leider nicht geben, wohl aber ein paar Gedankenanstöße.
Wir mir scheint, war der Bauleiter mit der Bauüberwachung für das fragliche Gewerk beauftragt. Weiterhin war ja, wie Sie schreiben, der Bauleiter auf der Baustelle tatsächlich koordinatorisch tätig und hat technische Details geklärt.
Sie meinen nun, das diese Koordination schon in der Pauschale für LP 6+7 hätte enthalten sein müssen.
Das halte ich für unwahrscheinlich. Das Verhalten des Bauleiters sieht so aus, daß er damals davon ausgehen musste, dass die Firma wahrscheinlich den Auftrag bekommt; daher ist es Bauleitung. Ich vermute, Ihre Absage kam erst danach.
Weiterhin ist zu beachten, daß die Bauleitung immer für das Gesamtwerk gilt, dass also auch die Arbeiten um das fragliche Gewerk herum koordiniert werden müssen, und dies sogar in der Praxis aufwendiger ist, wenn der Bauleiter hier auf Ihre Terminvereinbarungen Rücksicht nehmen muß und keine Steuerungsmöglicheit für dieses Gewerk hat. Die Kosten für in Eigenleistung ausgeführte Arbeiten sind gemäß §10 Abs. 3 HOAI zu den ortsüblichen Kosten anzurechnen.
Sollten Sie der Meinung sein, daß die Ausschreibung des Bauleiters nicht gut genug war (weil nur ein 'ernsthaftes' Angebot einging), dann hätten Sie den Bauleiter zur Nachbesserung auffordern müssen, bevor Sie selbst tätig wurden.
Was mir noch auffiel, ist daß Ihre Beschreibung ('ohne jeden Kontakt zum Bauleiter', 'zu viel günstigeren Konditionen' irgendwie zumindest nach 'Verwandtenhilfe' aussieht. Trifft dies zu, dann sollten Sie froh sein, daß der Bauleiter dies überhaupt toleriert hat.
MfG,
R. Kürbitz
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07.04.2007 at 04:39 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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Re: Zuordnung zu Leistungsphase
Guten Abend Herr Kürbitz,
ich teile Ihre Ausführungen bis auf einen Punkt:
Nach Angebotsabgabe und vor Auftragserteilung hat der Bauleiter vor Ort mit dem einzig in Frage kommenden Handwerker Gespräche geführt. Hierbei kann es sich m.E. nur um die Grundleistung "Verhandlung mit Bietern" aus der LP 7 handeln. Demzufolge wäre der entsprechende Aufwand des Bauleiters mit der vereinbarten Pauschale für LP 6+7 abgegolten.
Es kann nicht sein, dass Bauleitungskosten für ein Gewerk anfallen, dass noch nicht einmal vergeben ist, zumindest nicht, wenn sie mit einer bestimmten Firma zusammenhängen, die dann nicht einmal beauftragt wird.
Da die LP 8 nach Aufwand abgerechnet werden sollte, ist natürlich der nach Auftragserteilung anfallende Bauüberwachungsaufwand mit dieser Firma abrechenbar.
Und mich würde in keinster Weise wundern, wenn diese Kosten am Ende höher ausfallen als wenn der ürspünglich einzig anbietende Handwerker beauftragt worden wäre.
Grüße zum Osterausklang
bento
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09.04.2007 at 19:33 Uhr |
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landungsbrücken
Level: Sr. Member
Beiträge: 171
Registriert seit: 12.01.2006
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Re: Zuordnung zu Leistungsphase
Hallo bento,
danke für Ihren Kommentar zu meiner Meinung; ich korrigiere mich und schließe mich Ihrer Auffassung an (Gespräch vor Auftragserteilung = LP7).
Ich vermute, daß der Kollege dachte, diese Firma wird beauftragt und hat dann mit dieser Firma auf der Baustelle technische Details geklärt. Damit hat der Kollege wohl auf eigenes Risiko gehandelt; sinnvoll wäre es sicherlich gewesen, wenn dieser 'gedachte Übergang' von LP7 nach LP8 der Bauherrschaft vorher angezeigt worden wäre. Dann wäre dieses Missverständnis zu vermeiden gewesen.
Aus der Frage habe ich übrigens nicht gelesen, daß Bauleitung nach Aufwand abgerechnet wird, sondern die LP8 ganz einfach nicht pauschaliert wurde (also anrechenbare Kosten gemäß Kostenfeststellung). Daher bleibt die Frage der Zuordnung des fraglichen Gesprächs zu LP7 oder 8 folgenlos, da für die anrechenbaren Kosten sowieso nach §10 Abs. 3 die ortsüblichen Preise (also das 'teurere' Angebot) herangezogen werden.
Grüße,
R. Kürbitz
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09.04.2007 at 22:44 Uhr |
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suker
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 06.04.2007
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Re: Zuordnung zu Leistungsphase

Vielen Danke für Ihre Antworten. Ich denke, es wird dann noch eine interessante Diskussion mit dem Bauleiter!
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10.04.2007 at 14:36 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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Re: Zuordnung zu Leistungsphase
Hallo Herr Kürbitz,
quote: Aus der Frage habe ich übrigens nicht gelesen, daß Bauleitung nach Aufwand abgerechnet wird, sondern die LP8 ganz einfach nicht pauschaliert wurde (also anrechenbare Kosten gemäß Kostenfeststellung).
Ups! Da habe ich wohl einen Lese- (Denk-) fehler gehabt und die "tatsächlich entstandenen Kosten" mit "Aufwand" verwechselt. Bezüglich der Abrechnung der LP 8 schließe ich mich damit Ihren Ausführungen an.
@suker:
Wenn die LP 8 nach anrechenbaren Kosten (Kostenfeststellung) abgerechnet wird, hat Ihr Bauleiter Anspruch auf Einbeziehung der Kosten des betreffenden Gewerks, auch wenn Sie es selbst vergeben haben.
Deshalb könnte ich mir vorstellen, dass die anstehende "Diskussion" für Ihren Bauleiter "interessanter" sein wird als für Sie.
Dennoch wünsche ich Ihnen, dass durch diesen Punkt nicht das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Bauleiter getrübt wird.
Gruß
bento
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10.04.2007 at 16:27 Uhr |
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