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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Rechnungsprüfung
Beitrag von Nachricht
summertime
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 18.04.2007
IP: Logged
icon Rechnungsprüfung

Hallo,
ich hab eine Frage zur allgemeinen Rechnungsprüfung und hoffe, dass mir einer helfen kann.
Wenn wir Rechnungen über Bauleistungen prüfen, geben wir die geprüften Rechnungen nur an den Auftraggeber weiter. Der Auftragnehmer erhält von uns keine Kopie. (oder nur auf Wunsch des AG). Hintergrund ist, dass der AG ja berechtigt ist, selber noch die Rechnung zu korrigieren. Wir geben als Ingenieurbüro doch nur eine Prüfempfehlung ab. Gibt es dafür einen rechtlichen Hintergrund? Kann man irgendwo nachlesen, dass das Ing.-büro die geprüften Rechnungen nur an den AG weiterleiten sollte?

Vielen Dank im Voraus für die Antworten

summertime

18.04.2007 at 08:23 Uhr
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heyne
Level: Sr. Member
Beiträge: 54
Registriert seit: 15.04.2004
IP: Logged
icon Re: Rechnungsprüfung

Hallo "summertime",

genau so wie Sie verfahren wir auch. Ob es hierfür jedoch eine Rechtsgrundlage gibt oder ob es sich um "allgemeines Geschäftsgebaren" handelt, entzieht sich meiner Kenntnis. In den Vermerk zur Rechnungsprüfung nehmen wir jedoch immer noch den Hinweis auf, der AG möge dem AN ein Rechnungsrückläuferexemplar zukommen lassen, aus welchem Kürzungen usw. sowie die zur Auszahlung freigegebene Rechnungssumme zu ersehen sind. Und der AG möge auch uns über die freigegebene Summe in Kenntnis setzten, damit wir eine ordnungsgemäße Kostenkontrolle und -fortschreibung durchführen können.

Grüße aus Berlin,

____________________________
Johannes Heyne, Dipl.-Ing. Architekt, Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz
GH Architekten Ingenieure

www.gh-ai.de

18.04.2007 at 09:44 Uhr
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: Rechnungsprüfung

Schau mal unter http://www.akbw.de/service/berichtigung-von-fehlerhaften-rechnungen/artikel_2169.htm?SESSID=7a87f7fc5e3fd00bd1429ad37128b9d4#].

[Edited by Christian Wolz on 18.04.2007 at 09:52 Uhr]

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

18.04.2007 at 09:51 Uhr
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heyne
Level: Sr. Member
Beiträge: 54
Registriert seit: 15.04.2004
IP: Logged
icon Re: Rechnungsprüfung

Sehr geehrter Herr Wolz,

Danke für das Einstellen des Links zur AK Baden-Württemberg. Jedoch der Inhalt des Postings macht mich ein wenig nervös. Dekliniere ich den Inhalt bis zum Ende durch steht doch dort, dass die Korrektur einer Rechnung nicht zulässig ist, ohne die Zustimmung des Rechnungsstellers einzuholen. Bedeutet dies dann im weiteren Schritt, wenn ich als Architekt im Rahmen der LP 8 eine Rechnung kürze, mir dies aber nicht vom Unternehmer bestätigen lasse, dass ich dem Unternehmer gegenüber schadensersatzpflichtig werde, obwohl ich gar kein Vertragsverhältnis mit dem Bauunternehmer habe? Bin gespannt auf Ihre Einschätzung.

Grüße,

____________________________
Johannes Heyne, Dipl.-Ing. Architekt, Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz
GH Architekten Ingenieure

www.gh-ai.de

18.04.2007 at 15:13 Uhr
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: Rechnungsprüfung

Hallo heyne,

ich korrigiere/kürze keine Rechnung, ich prüfe sie, wie unter http://www.baunetz.de/db/recht/list_urteil.php?stichwort_id=129 beschrieben. Ich weise auf Unstimmigkeiten hin und gebe dem Bauherrn eine entsprechende Empfehlung. Wie er diese umsetzt, ist letztendlich sein Entschluss.

Trotzdem haben Sie mit Ihrer Annahme in so fern Recht, dass Sie sich auf des Messers Schneide bewegen. Wird der Bauherr auf Restzahlung verklagt, weil der Architekt ihm den Einbehalt zu Unrecht empfohlen hat, kann der Architekt auch haften. Aber dann eher gegenüber dem Bauherrn als dem Unternehmer.

Zu diesem Thema finden Sie mehr unter den weiterführenden Links bei o. a. Urteil.

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

19.04.2007 at 12:04 Uhr
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heyne
Level: Sr. Member
Beiträge: 54
Registriert seit: 15.04.2004
IP: Logged
icon Re: Rechnungsprüfung

Vielen Dank, hätte ich mit etwas Nachdenken auch selbst 'drauf kommen können.....

____________________________
Johannes Heyne, Dipl.-Ing. Architekt, Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz
GH Architekten Ingenieure

www.gh-ai.de

19.04.2007 at 12:24 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Rechnungsprüfung

Hallo Herr Wolz,

im Gegensatz zu heyne habe ich noch ein Verständnisproblem.

In Ihrem angegebenen Link zur AKBW ist eine Problematik genannt, die mir bisher in diesem Ausmaß nicht klar war:

quote:
Originalrechnungen sind Urkunden, welche grundsätzlich nur durch den Rechnungsaussteller (Leistender) abgeändert werden dürfen. Abgesehen von strafrechtlichen Folgen, welche eine Abänderung nach sich ziehen könnte, steht der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers (z.B. Bauherr) auf dem Spiel.

Die eigentliche Schwierigkeit ist also, dass offensichtlich niemand außer dem Rechnungsaufsteller Änderungen an der Originalrechnung vornehmen darf. Zumindest wäre dazu dessen Einverständnis erforderlich.
Die Empfehlung der AKBW geht dahin, eine Kopie der Rechnung anzufertigen, auf der dann wohl Änderungen, Streichunngen, Ergänzungen Korrekturen, Anmerkungen, Erklärungen, Hinweise oder sonstige Fremdveränderungen - dies Alles fällt für mich unter den Begriff "Rechnungsprüfung" - erlaubt sind.

Dies hätte natürlich zur Folge, dass Originalrechnungen immer "jungfräulich" bleiben müssten und weder vom Architekten noch vom Auftraggeber "geändert" werden dürfen. Man könnte selbst Bedenken beim Aufsetzen eines Eingangsstempels bekommen. Oder soll sich die "Änderung" lediglich auf eine zahlenmäßige Änderung der Rechnungssumme beziehen?

Wie dem auch sei, ich habe bisher - allein schon aus praktischen Erwägungen - meine "Prüfbemerkungen" auch auf den Originalrechnungen hinterlassen und dies ist oftmals gleichzeitig mit dem Ergebnis einer geänderten Rechnungsendsumme verbunden gewesen.

Wenn ich den Artikel der AKBW ernst nehme, dann werde ich mein bisheriges Verhalten ändern müssen. Ich muss allerdings gestehen, dass ich in diesem Zusammenhang noch nie etwas von Verfahren bzgl. Urheberrechtsverletzungen o.Ä. gehört habe.
Vielleicht bin ich auch der Einzige, der Originalrechnungen "bearbeitet".

Wie handhaben Sie oder andere Kollegen die Rechnungsprüfung in der Praxis?

In Erwartung möglichst vieler Antworten

bento
19.04.2007 at 16:34 Uhr
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AQUA-Bautechnik
Level: Sr. Member
Beiträge: 83
Registriert seit: 12.09.2005
IP: Logged
icon Re: Rechnungsprüfung

Hallo Bento,
wir handhaben das genauso, d.h. Prüfung/Korrektur auf Originalrechnung, dann diese nur an den AG. Dem AG legen wir noch ein kopiertes Exemplar für den Fall bei, dass er es von seiner Seite aus an den AN weiterleiten möchte.
Spannend auch die Frage, wie dieses Thema in Hinsicht aus der z.Zt. im Anlauf befindlichen digitalen Rechnungslegung/Rechnungsprüfung zu handhaben ist.

Gruß vom Tiefbauingenieur aus Köln
Manfred Abt

____________________________
--
Es grüßt

Manfred Abt
AQUA-Bautechnik GmbH
Ingenieurbüro für Wasser und Infrastruktur

19.04.2007 at 16:53 Uhr
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U.Welter
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 06.08.2006
IP: Logged
icon Re: Rechnungsprüfung

Hallo summertime,

bitte machen Sie sich die vertraglichen Beziehungen klar, dann löst sich das Problem alleine.
Sie haben einen Vertrag mit Ihrem Auftraggeber und NICHT mit dem bauausführenden Unternehmen. Sie müssen ausschließlich die Interessen Ihres Auftraggebers vertreten. Wenn in dem Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, dann tauschen Sie Unterlagen auch ausschließlich mit Ihrem Auftraggeber aus. Aus Haftungsgründen ist dazu zu raten, dass Sie auch keine Rechnungen vom Bauunternehmen selbst in Empfang nehmen. Lassen Sie diese immer erst beim AG abgeben und erhalten sie dann von dort.
"Abkürzungen" sind zwar oft geübte Praxis und auch verständlich, bringen aber die Vertragsverhältnisse durcheinander und erhöhen das Haftungsrisiko unnötig.
Gruß
U. Welter

01.05.2007 at 05:59 Uhr
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