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helm
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 24.04.2007
IP: Logged
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Bauantrag aufgrund fehlerhafter Kostenschätzung
Wir haben mit einem Architekt einen Altbau besichtigt. Für uns war klar, wir kaufen nur, wenn wir uns den Balkon leisten können. Der Architekt machte uns eine Umbaukostenschätzung für die Sanierung, alles etwas knapp gerechnet, wie ich heute weiß. (z.B. hat er für die Dämmung nur einen qm Preis eingerechnet, nicht aber bedacht, dass 12 cm Dämmung nicht unter einen Dachüberstand von 5 cm passen, also auch neue Dachrinnen nötig sind. In dem Kelleraum, dessen Besichtigung er für nicht notwendig hielt, waren die Stahlträger halb durchgeroster...).
Wir haben aufgrund der Kostenschätzung gekauft.
Dass er bei der Kostenschätzung den Balkon vergessen hat, fiel mir erst sehr viel später auf, als ich bereits die Baugenehmigung für diesen hatte.
Meine Frage: Muss ich dem Architekten das Honaorar für die Baugenehmigung bezahlen, obwohl das Geld für die genehmigungpflichtige Maßnahme bei der Kostenschätzung von ihm vergessen wurde?
Danke für jeden Tip
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24.04.2007 at 22:38 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
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Re: Bauantrag aufgrund fehlerhafter Kostenschätzung
Hallo helm,
die Baugenehmigung hat der Architekt ja wohl erwirkt, also ist der geschuldete Werkerfolg zunächst gegeben und auch zu vergüten. Notfalls darf/muss der Architekt seine Kostenberechnung noch einmal überarbeiten (Nachbesserung). Dadurch steigen aber wohl auch die anrechenbaren Kosten und damit das Honorar...!
Wusste Ihr Architekt, dass Sie den Hauskauf von den Kosten für den Balkon abhängig machen? Dann stellt sich die Frage, welcher Schaden Ihnen entstanden ist. Eventuell müssten Sie diesen dann im Zuge einer Schadensersatzforderung geltend machen. Das kann ihnen aber eher ein Anwalt sagen.
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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25.04.2007 at 18:04 Uhr |
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CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
IP: Logged
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Re: Bauantrag aufgrund fehlerhafter Kostenschätzung
Es kostet, was es kostet.
Nur wenn ein Schaden entstanden ist, auf dessen Auswirkungen der Planer hingewiesen wurde oder den er annehmen musste, kann man ihn vergattern. Und dann auch nur, wenn er Möglichkeiten hatte, bei der Umsetzung in gewisser Weise mitzuwirken und mitzugestalten.
Es wird aber schwierig werden, einen konkreten Schaden zu beziffern. Denn für alles, was Sie bezahlen, bekommen Sie ja auch etwas Entsprechendes. Nur die Kostenprognose war evtl. zu optimistisch.
Unnötige Aufwendungen sollten aber nicht entstehen. Das wäre für den Berater fatal. Und ein Totalschaden wäre auch äußerst fatal (Abbruch, Auszug wegen finanzieller Überlastung auf Basis einer zu geringen Schätzung).
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983
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26.04.2007 at 18:51 Uhr |
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