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Hausbau2007
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 29.05.2007
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Honorar ohne schriftlichen Vertrag, Höhe anrechenbaren Kosten, ...
Hallo zusammen,
wir haben eine Doppelhaushälfte mit einem Architekten gebaut. Unser Architekt wollte keinen schriftlichen Vertrag mit uns abschliessen (wäre bei Privathaushalten nicht üblich).
Jetzt erfolgt seine Honorarforderung mit folgenden Modalitäten:
Honorarzone III (so war es abgesprochen)
Mittelsatz (von einem Mindest-, Mittel- oder Höchstsatz war nie die Rede)
Während der ganzen Bauzeit hat uns unser Architekt immer nur auf Nachfrage über erforderliche Dinge informiert, d. h. der Informationsfluß ließ zu wünschen übrig.
Zu unseren Fragen:
1. Gehören die Hausanschlußkosten (Strom, Gas, Telefon) zu den anrechenbaren Kosten?
2. Manche Gewerke haben wir in Eigenvergabe realisiert(von uns ausgewählten Firmen), kann der Architekt in seinem Honorar für diese Gewerke auch die vollen anrechenbaren Kosten einsetzen oder muß er für die LP 7-9 geminderte anrechenbare Kosten einsetzen? Falls es über den Prozentsatz der entsprechenden Lp geht wie kann dieser errechnet werden?
3. Die Gewerke die komplett in Eigenregie gelaufen sind z.B. Malerarbeiten, dürfen diese zu den anrechenbaren Kosten hinzugefügt werden?
4. Unser Architekt hat bei der prozentualen Abrechnung der Leistungsphasen die Prozentsätze teilweise halbiert bzw. verringert, darf er bei einem DHH die LP 1-4 nur zur Hälfte berechnen?
5. LP 9 wurde sogar von unserem Architekten genullt, kann uns dies jemand erklären?
6. lt. HOAI darf er doch nur den Mindestsatz einsetzen oder kann er nach belieben sein Honorar abrechnen?
7. Nebenkosten möchte er uns pauschal in Rechnung stellen muß er dafür einen Nachweis erbringen?
8. Steht uns ein Bautagebuch zu (welche Dokumente sollte uns unser Architekt sowieso aushändigen, Energiepass,...)?
Vielen Dank für jede Antwort
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29.05.2007 at 08:42 Uhr |
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Martin Glane
Level: Member
Beiträge: 24
Registriert seit: 15.10.2004
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Re: Honorar ohne schriftlichen Vertrag, Höhe anrechenbaren Kosten, ...
Zu 1.
Die Kosten der öffentlichen Erschließung sind keine anrechenbaren Kosten.
Zu 2. und 3.
In Lp 6 und 7 sind die anrechenbaren Kosten zu reduzieren,wenn der Architekt nur Teilleistungen erbracht (ausgeschrieben) hat. In Lp 8 hat er ja wohl eine Obketuüberwachung für alles gemacht. Also gelten die vollen anrechenbren Kosten.
Zu 4.
Zur Halbierung der Prozentsätze bitte HOAI § 22, Abs 2 lesen.
Zu 5.
Lp 9 läuft nach Abschluß der Baumaßnahme und ist sicher noch nicht erbracht.
Zu 6.
HOAI § 4, Abs 2: "Die in dieser Verordnung festgelegten Mindestsätze kannen nur durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen überschritten werden." Das heißt: wenn nichts vereinbart ist gelten die Mindestsätze.
Zu 7.
HOAI § 7Abs 1: "[...] Nebenkosten können [...] berechnet werden." D. h., sie müssen nicht berechnet werden. Wenn keine Pauschale vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung auf Nachweis HOAI § 7, Abs. 3
Zu 8.
Wenn das volle Leistungsbild abgerechnet wird, ist das Bautagebuch auf jeden Fall zu übergeben, außerdem die fortgeschriebene Ausführungsplanung mit allen Änderungen (HOAI, § 15, Abs. 2, Nr. 5)
Weitere Unterlagen sind HOAI, § 15, Abs. 2, Nr. 8 zu entnehmen.
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31.05.2007 at 20:52 Uhr |
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landungsbrücken
Level: Sr. Member
Beiträge: 171
Registriert seit: 12.01.2006
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Re: Honorar ohne schriftlichen Vertrag, Höhe anrechenbaren Kosten, ...
Hallo,
ich habe eine Ergänzung zum Thema 'Bautagebuch' beizutragen. Meiner Ansicht nach ist 'das Bautagebuch' - falls es überhaupt eines gibt - nicht im Original dem Bauherrn zu übergeben. Es verbleibt beim Architekten, der Bauherr hat Anrecht auf Einsicht bzw. Kopien.
Ist nur ein Detail; aber: wenn der Architekt kein Bautagebuch geführt hat, ist evtl. eine Honorarminderung gerechtfertigt.
Mfg,
R. Kürbitz
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31.05.2007 at 21:26 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
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Re: Honorar ohne schriftlichen Vertrag, Höhe anrechenbaren Kosten, ...
quote: Martin Glane wrote:
In Lp 6 und 7 sind die anrechenbaren Kosten zu reduzieren,wenn der Architekt nur Teilleistungen erbracht (ausgeschrieben) hat.
Ist so nicht richtig! Die anrechenbaren Kosten ändern sich nicht, sondern die prozentualen Punkteanteile der Leistungsphasen 6 und 7 sind zu reduzieren.
quote: Martin Glane wrote:
Lp 9 läuft nach Abschluß der Baumaßnahme und ist sicher noch nicht erbracht.
Oder der Architekt geht davon aus, dass er mit dieser Leistungsphase nicht beauftragt ist, weil er sie nicht erbringen will...
quote: Martin Glane wrote:
Wenn das volle Leistungsbild abgerechnet wird, ist das Bautagebuch auf jeden Fall zu übergeben, außerdem die fortgeschriebene Ausführungsplanung mit allen Änderungen (HOAI, § 15, Abs. 2, Nr. 5)
Weitere Unterlagen sind HOAI, § 15, Abs. 2, Nr. 8 zu entnehmen.
Die HOAI regelt nicht die Pflichten des Architekten, sondern wie seine erbrachten Leistungen zu vergüten sind. Der Architekt schuldet ein mängelfreies Werk, wie er das erreicht, bleibt weitgehend ihm überlassen. DIe HOAI ist kein abzuarbeitender Leistungskatalog. Es ist also u. U. für das Bauvorhaben gar kein Bautagebuch geführt worden, weil es nicht nötig war... dennoch kann der Architekt Anspruch auf das volle Honorar haben.
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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01.06.2007 at 05:49 Uhr |
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Martin Glane
Level: Member
Beiträge: 24
Registriert seit: 15.10.2004
IP: Logged
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Re: Re: Honorar ohne schriftlichen Vertrag, Höhe anrechenbaren Kosten, ...
quote: Christian Wolz wrote:
quote: Martin Glane wrote:
In Lp 6 und 7 sind die anrechenbaren Kosten zu reduzieren,wenn der Architekt nur Teilleistungen erbracht (ausgeschrieben) hat.
Ist so nicht richtig! Die anrechenbaren Kosten ändern sich nicht, sondern die prozentualen Punkteanteile der Leistungsphasen 6 und 7 sind zu reduzieren.
quote: Martin Glane wrote:
Das ist sicher davon abhänging, ob er Teilleistungen für alle Gewerke (=Reduzierung der Teilpunkte) oder volle Leistungen für einen Teil der Gewerke (=Reduzierung der anrechenbaren Kosten) erbracht hat.
quote: Martin Glane wrote:
Wenn das volle Leistungsbild abgerechnet wird, ist das Bautagebuch auf jeden Fall zu übergeben, außerdem die fortgeschriebene Ausführungsplanung mit allen Änderungen (HOAI, § 15, Abs. 2, Nr. 5)
Weitere Unterlagen sind HOAI, § 15, Abs. 2, Nr. 8 zu entnehmen.
Die HOAI regelt nicht die Pflichten des Architekten, sondern wie seine erbrachten Leistungen zu vergüten sind. Der Architekt schuldet ein mängelfreies Werk, wie er das erreicht, bleibt weitgehend ihm überlassen. DIe HOAI ist kein abzuarbeitender Leistungskatalog. Es ist also u. U. für das Bauvorhaben gar kein Bautagebuch geführt worden, weil es nicht nötig war... dennoch kann der Architekt Anspruch auf das volle Honorar haben.
quote: Martin Glane wrote:
Das war gestern. Heute gilt: der Architekt / Ingenieur schuldet Teilerfolge (siehe BGH, Urteil vom 11.11.2004 - VII ZR 128/03). Zum Bautagebuch siehe OLG Celle, Urteil vom 11.10.2005 - 14 U 68/04.
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05.07.2007 at 17:52 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
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Re: Re: Re: Honorar ohne schriftlichen Vertrag, Höhe anrechenbaren Kosten, ...
quote: Martin Glane wrote:
Das war gestern. Heute gilt: der Architekt / Ingenieur schuldet Teilerfolge (siehe BGH, Urteil vom 11.11.2004 - VII ZR 128/03). Zum Bautagebuch siehe OLG Celle, Urteil vom 11.10.2005 - 14 U 68/04.
Dem kann ich so nicht zustimmen. Das BGH sagt in seinem Urteil vom 11.11.2004, dass die Teilleistungen zu erbringen sind, wenn Sie vertraglich explizit vereinbart sind, also wenn Sie in Ihrem Architektenvertrag als Beschreibung der zu erbringenden Leistungen die Leistungsbilder des § 15 HOAI stehen haben. Generell sollte dies aber nicht der Fall sein, sondern das zu erbringende Werk sollte definiert werden. Der § 15 HOAI hat m. E. - wenn überhaupt - im Architektenvertrag nur unter der Überschrift "Honorar" oder "Vergütung" zu erscheinen.
Das vorliegende Urteil beschäftigt sich mit den verschiedenen Kostenermittlungen in einem konkreten Fall. Aus der Urteilsbegründung:
"Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. Vielmehr können auch Teilerfolge vereinbart sein. Inwieweit das der Fall ist, ist durch die Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Dabei sind die durch den Vertrag begründeten Interessen des Bestellers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - VII ZR 259/ 02, BauR 2004, 1640, 1642 = NZBau 2004, 509). Vereinbaren die Parteien, daß der Architekt die in § 15 Abs. 2 HOAI genannten Kostenermittlungen schuldet, so sind diese als Teilerfolge geschuldet (Locher/ Koeble/ Frik, HOAI, 8. Aufl., § 5 Rdn. 20; Preussner in: Thode/ Wirth/ Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 9 Rdn. 52). Sie müssen grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden, denen sie in der HOAI zugeordnet sind. Andernfalls würden sie ihren Zweck regelmäßig nicht mehr erfüllen können. Dieser besteht darin, eine vom Planungsstand abhängige Information über die voraussichtlichen Kosten des Bauwerks zu erhalten. Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 3. Juli 1997 - VII ZR 159/ 96, BauR 1997, 1067 = ZfBR 1998, 22, etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten."
Im hier zitierten Urteil vom 24.06.2004 heißt es:
"Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht (Kniffka, Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Architektenleistung - Abschied vom Begriff der zentralen Leistung in: Festschrift Vygen, S. 24; Preussner in: Thode/ Wirth/ Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 9 Rdn. 37, 47). Die HOAI regelt als öffentliches Preisrecht kein Vertragsrecht (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 283/ 95, BGHZ 133, 399), so daß die HOAI keine rechtliche Grundlage dafür bietet, das Honorar des Architekten zu kürzen, wenn er eine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder teilweise nicht erbracht hat."
Zum Bautagebuch äußere ich mich eventuell noch, jetzt mach ich Feierabend!
Schöne Grüße aus Badisch-Sibirien!
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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05.07.2007 at 20:23 Uhr |
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Martin Glane
Level: Member
Beiträge: 24
Registriert seit: 15.10.2004
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Re: Re: Re: Re: Honorar ohne schriftlichen Vertrag, Höhe anrechenbaren Kosten, ...
quote: Christian Wolz wrote:
quote: Martin Glane wrote:
Das war gestern. Heute gilt: der Architekt / Ingenieur schuldet Teilerfolge (siehe BGH, Urteil vom 11.11.2004 - VII ZR 128/03). Zum Bautagebuch siehe OLG Celle, Urteil vom 11.10.2005 - 14 U 68/04.
Dem kann ich so nicht zustimmen.........................
Sie scheinen sich ja bestens auszukennen. Dann werden Sie sicher auch die Vertragsmuster nach RBBau kennen, die beiden Leisungsinhalten ausfrücklich auf das Leistungsbild der HOAI Bezug nehmen. Bei öffentlichen Auftragsgebern sind diese Vertragsmuster üblich.
Beste Grüße
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09.07.2007 at 20:08 Uhr |
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