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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Honorar für Objektplanung berechtigt?
Beitrag von Nachricht
CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
IP: Logged
icon Honorar für Objektplanung berechtigt?

Wir haben einen Fernwärmeschacht samt allen technischen Ausrüstungen, Lage, Einmessung, Größe, Tiefe usw. geplant. Mittlerweile ist er in Betrieb.

Wir hatten einen Tiefbauplaner als Subunternehmer beauftragt, der vor allem den Tiefbau und die Tragwerksplanung machen sollte. Im Nachhinein will er neben der Tiebauplanung, Tragswerksplanung und Ausschreibung die Objektplanung (v. a. Ausführungsplanung Architekur) abrechnen.

Ich habe ihm mitgeteilt, dass ich das für zumindest sehr bedenklich halte, da er alle Maße, sogar unsere CAD-Daten durch hineinkopieren unverändert übernommen hatte und wie ein typischer Tragwerksplaner damit "nur" seine Statik aufgebaut hat.

Die Statik, Bewehrungspläne, Schalpläne usw. sind kein Thema. Es geht nur um die Objektplanung. Er daran wirklich nichts gemacht.

Ist das berechtigt? Ich würde unserem Auftraggeber das von mir aus nicht berechnen, müßte es aber durchstellen, wenn der Subplaner darauf besteht.

Christian Tietje

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Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983

15.07.2007 at 21:35 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorar für Objektplanung berechtigt?

Guten Tag Herr Tietje,

nach der Systematik der HOAI ist eine Tragwerksplanung ein unselbständiger Teil eines Projektes, das also in jedem Fall auch eine Objektplanung benötigt. Man kann auch keine Statik ohne Abmessungen und keine Ausschreibung ohne Konstruktion machen (zumindest keine Leistungspositionsausschreibung).

Die Objektplanung wurde also erstellt. Warum wollen Sie sie dann nicht dem AG in Rechnung stellen?

Ob allerdings der Fachplaner Anspruch auf das volle Honorar hat, wenn Sie bereits alle Informationen wie in einem Ausführungs-Schalplan (alle Masse, Betonsorten, Oberflächen, Einbauteile etc.) geliefert haben, müssten Sie auf eine andere Weise klären.

Mein Vorschlag: Sie berechnen das Honorar beim AG und teilen es durch 3: ein Teil für den Fachplaner, ein Teil für Ihre Rechnungsstellungsleistung und den AG-Kontakt und ein Teil für mich, für den guten Tipp (auch für die Zukunft).

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de


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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

23.07.2007 at 11:27 Uhr
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