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seppk
Level: Member
Beiträge: 15
Registriert seit: 04.11.2003
IP: Logged
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Einrichtungsgegenstände und Gerät
Ein Vertrag enthält folgende Klausel:
Ergänzend zu den Bestimmungen des § 10 HOAI wird folgendes vereinbart:
Die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Gerät, für die der Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen erbringt, werden im Verhältnis zu den zu erbringenden Leistungen zu 20 % den anrechenbaren Kosten zugeordnet.
Was bedeutes das Konkret?
Zählen zu den anrechenbaren Kosten auch 20 % der Rechnungsbeträge für z.B. Schreibtische und Bürostühle ?
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23.07.2007 at 13:49 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Einrichtungsgegenstände und Gerät
Frage: wer hat denn den Vertrag unterzeichnet? Kann man den nicht fragen?
Im Ernst: "nicht alle Grundleistungen" bedeutet m.E. "zumindest einige Grundleistungen" und schließt Gegenstände und Gerät aus, für das keine Grundleistungen erbracht werden.
Was der Satz "Kosten für Gegenstände .. werden im Verhältnis zu ... Leistungen ... Kosten zugeordnet" bedeuten soll, erschließt sich sprachlich auch nicht gerade mal so.
Wenn man mal annimmt, dass mit den "zu erbringenden Leistungen" die Kosten der Objekte gemeint sind, für die alle beauftragten HOAI-Leistungen zu erbringen sind, würde das bedeuten:
1. Die anrechenbaren Kosten sind die Herstellkosten des Objekts, wobei für gewisse Einrichtungsgegenstände und Geräte, die zu planen sind und deren Kosten somit zu den anrechenbaren Kosten zählen, folgende Abweichung zu § 10 HOAI vereinbart wird:
2. die Kosten dieser Einrichtungsgegenstände und Geräte werden nicht mit 100%, sonmdern nur mit 20 % der tatsächlichen Anschaffungskosten angesetzt.
3. Zusätzlich erfolgt eine weitere Abminderung der anrechenbaren Kosten dergestalt, dass von den vorgenannten 20% nur der Bruchteil zu den anrechenbaren Kosten zählt, der sich im Verhältnis der Bewertungs-Prozentpunkte für Grundleistungen an diesen Gegenständen und Geräten zu den Bewertungs-Prozentpunkten der Grundleistungen für die übrigen Objekte ergibt.
Beispiel:
aK mit 100% Grundleistungen 100.000 €
Anschaffungskosten für Gegenstände und Gerät, die nur ausgeschrieben und deren Lieferung überwacht wird, für die aber kein Entwurf erstellt wird: 5.000 €
Nach HOAI wäre das Honorar für Lph. 1-5 mit aK 100.000 € und für Lph. 6-9 mit 105.000 € zu berechnen.
Mit der og.Klausel gilt:
nach 2. werden die 5.000 € nur zu 20% = 1.000 € angesetzt
nach 3. werden, da nur 48% gegenüber sonst 100% zu erbringen sind, die 1.000 € nur zu 48/100 = 480 € angesetzt.
Honorar damit für Lph. 1-5 mit aK 100.000 € und Lph. 6-9 mit 100.480 €.
Alternativ Honorar für Lph. 1-9 mit 100.480 €.
So klar ist das nämlich nicht.
Was das alles soll und wofür der Kuddelmuddel gut ist, sollten Sie vielleicht mal mit dem Auftraggeber besprechen, falls der (noch) weiss, wofür da alles gut sein soll. Viel Spass dabei!
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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24.07.2007 at 11:29 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Einrichtungsgegenstände und Gerät
Na, da hat sich ja jemand was ausgedacht! Wäre bestimmt eine spannende Sache für einen Deutsch-Leistungskurs zur Interpretation.
Ich habe die Formulierung nun einige Male gelesen und bin am Ende doch nicht viel schlauer geworden. Was immer uns der Autor dieser Zeilen sagen wollte, es wäre garantiert eindeutiger zu beschreiben gewesen.
Der gleichzeitige Ansatz der von Herrn Doell genannten Punkte 2+3, würde zu einer doppelten Abminderung führen und kann deshalb m.E. nicht gemeint sein.
Sinn machen würde dieser Satz in zwei Variationen:
1) "Die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Gerät, für die der Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen erbringt, werden ( Entfall: im Verhältnis zu den zu erbringenden Leistungen) zu 20 % den anrechenbaren Kosten zugeordnet."
2)"Die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Gerät, für die der Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen erbringt, werden im Verhältnis zu den zu erbringenden Leistungen (Entfall: zu 20 %) den anrechenbaren Kosten zugeordnet."
Aber diese Formulierungen wären ja zu simpel gewesen! Also muss noch irgendetwas anderes dahinter stecken.
Wie Herr Doell schon sagte: Hier wird wohl nur eine Aufklärung beim Verfasser der Zeilen weiterhelfen.
Hierbei wünscht ebenfalls viel Erfolg
bento
P.S.: Die Auflösung dieses Rätsels würde bestimmt viele Leser interessieren.
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24.07.2007 at 18:25 Uhr |
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landungsbrücken
Level: Sr. Member
Beiträge: 171
Registriert seit: 12.01.2006
IP: Logged
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Re: Einrichtungsgegenstände und Gerät
Hallo, liebe Kollegen,
iMir scheint die Klausel vom Verfasser (ich vermute mal, ein Architekt) bezwecken soll, Streit um anrechenbare Kosten lt. §10 (3) zu vermeiden oder die 'Ausschlüsse' nach §10 (6) zu verschleiern. Ein konkretes Beispiel, das mir einfällt, ist eine Einbauküche in einem neuen EFH, die der Bauherr im Küchenstudio selbst kauft, dort planen und von deren Monteuren einbauen lässt.
Wobei mir nicht ganz klar ist, ob diese Klausel - extrem ausgedrückt - dem Honorardumping, der 'Honoraroptimierung nach oben' oder einfach nur Arbeitsersparnis bei der Erstellung der Honorarrechnung dient.
In jedem Fall dürfte es meiner Ansicht nach schwer sein, mit einer so schwammigen Regelung eine prüfbare Honorarrechnung zu erstellen.
Wie die anderen Schreiber auch würde mich mal mehr zu diesem Vertrag interessieren.
Grüße,
R. Kürbitz
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29.07.2007 at 14:40 Uhr |
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