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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Definition "Variante" LP2 n. §55 HOAI
Beitrag von Nachricht
Planer07
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 29.08.2007
IP: Logged
icon Definition "Variante" LP2 n. §55 HOAI

Im Zuge der Objektplanung Verkehrsanlagen wurden für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) (§55 Abs.2 HOAI) mehrere Varianten für die Planung einer Erschließungsstraße im Bestand erarbeitet.
Dabei handelt es sich bisher um vier Querschnittsvarianten. Es fand noch keine Darstellung im Lageplan statt.

Dabei stellt sich nun die Frage, wann es eine "Variante" ist und nicht nur eine Skizze o.ä?

Gemäß der HOAI handelt es sich um Varianten, sobald die gleichen Anforderungen an sie gestellt werden.
Es sind bis zu drei Varianten anzufertigen und die Ergebnisse der Vorplanung sind in Lage und Höhe darzustellen (TVB-Straßen).Nach dem HVA F-StB weichen Untervarianten in Teilbereichen geringfügig von der Hauptvariante ab.

Was bedeutet das jetzt konkret? Welche Ansichten und in welchen Maßstäben sind diese anzufertigen? Sind alle drei vereinbarten Varianten in Lage (und Höhe) darzustellen? Liegt das alles im Ermessen des Bearbeiters bzw. Auftraggebers?

Danke im Voraus!

29.08.2007 at 15:13 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Definition "Variante" LP2 n. §55 HOAI

Guten Tag, Herr/Frau Planer07,

zu dem Thema gab es schon einmal eine ausführliche Stellungnahme unter http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=632&page=0#1995.

Es gibt "Untersuchungen der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen" (§ 55 (2) Nr. 2), die zu ein und derselben Vorplanung gehören. Deren Anzahl ist nach HOAI grundsätzlich nicht begrenzt, obwohl für einen erfahrenen Planer die grundsätzlichen Möglichkeiten bei einem möglichen Straßenquerschnitt im Bestand sicher anzahlmäßig begrenzt sind. Wenn Sie die skizzenhaft im Querschnitt aufgerissen haben und evtl. noch die Favoriten des Bauherrn an kritischen Stellen im Lageplan eingetragen haben, gehört das nach meiner Erfahrung noch zu einer Vorplanung. Ohne Varianten.

Varianten, d.h. "mehrere Vorplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen auf Veranlassung des Auftraggebers", die nach § 20 i.V. mit § 52 ( 8 ) zu einem Mehrhonorar führen, liegen m.E. erst dann vor, wenn der AG z.B. sagt: "zeigen Sie mir doch mal auf, wie der Straßenquerschnitt bei einer Anliegerstraße mit beidseitigem Parken und einer Baumreihe aussieht oder als Variante wenn wir sie doch als Hauptverkehrsstraße ohne Parken mit beidseitigen Radwegen ausbilden." Oder mit anderen Worten: wenn die Objektliste des § 54 (2) für die "Varianten" bereits unterschiedliche Begriffe nennt oder unterschiedliche Honorarzonen für verschiedene Schwierigkeitsgrade nennt (z. B. "mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen" ), sollte man einmal an "unterschiedliche Anforderungen" denken.

In dem von Ihnen beschriebenen Fall mit skizzenhaften Querschnitten kann ich noch keine unterschiedlichen Anforderungen entdecken, zumal Ihre Angabe für alle lautet "Planung einer Erschließungsstraße im Bestand" und noch keine Lagedarstellungen oder gar Höhenpläne erstellt wurden. Oft sind ja auch abschnittsweise unterschiedliche Querschnitte in einer Straße zu bauen; auch das gehört sicher nur zu einer Vorplanung, obwohl die Querschnitte alle aufzureissen sind.

Zum Umfang der "Untersuchungen der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen": wie unterscheidet sich denn bei Ihnen die Vorplanung vom Entwurf und dieser von der Ausführungsplanung?

Wenn man im innerstädtischen Bereich unter Vorplanung lediglich die Flächenaufteilung versteht, unter Entwurf detaillierte Lagedarstellungen unter Berücksichtigung von ggf. erforderlichen Spartenverlegungen und bei Bedarf einigen Haupthöhen sowie unter Ausführungsplanung dann die Detailkotierung (und alles im Maßstab 1:250; so handhabt es beispielsweise die Stadt München), gehört evtl. auch eine Lagedarstellung der in den Querschnitten dargestellten Grundsatzmöglichkeiten zu derselben Vorplanung. Mit EDV kein allzu großes Problem. Sind dabei an vielen Stellen lokale Anpassungen des Querschnitts notwendig (je nach Bestand), ist die Frage, ob man tatsächlich 4 Alternativen durcharbeitet oder das ganze nach Diskussion vielleicht auf 2 wesentliche reduziert. Ansonsten: Beistiftskizzen, Buntsifte, fertig. Mehr gibts nicht als Vorplanung. Das Ergebnis dann im CAD. Für die Gremien, nebst Kostenschätzung und Kurzbericht zur Beauftragung des Entwurfs. Soweit meine Empfehlung; mehr kann man ohne genaue Projektkenntnis kaum sagen.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

30.08.2007 at 15:39 Uhr
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