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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Berechnung Honorar
Beitrag von Nachricht
Ralph
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 08.10.2002
IP: Logged
icon Berechnung Honorar

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe als Bauherr eines Einfamilienhauses in Verbundbauweise mehrere Fragen zur Honorarberechnung nach HOAI:

1. Berechnung Honorar bei drei Reihenhäusern die alle individuelle Merkmale haben. Etwas anderer Grundriss, eines andere Verkleidung, eines auf Wunsch des Bauherrn mit anderen Ziegeln ausgeführt.

Ist dann für die Berechnung des Honorars für jedes der Häuser die vollständige Bausumme zur Berechnung heranzuziehen?

2. Berücksichtigung Honorare technische Planung. Die technische Planung wurde auf Wunsch des Architekten von einem technischen Büro ausgeführt. Dieses hat den Vorgang bis zur Vergabe betreut. Kann der Architekt dann die Sanitär und Heizungsgewerke trotzdem vollständig in die Bausumme heranziehen.


Bedanke mich im Voraus für Ihre Anworten.

MfG

Ralph

08.10.2002 at 11:52 Uhr
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: Berechnung Honorar

Zu 1: Hier gilt wohl § 22 HOAI

§ 22 Auftrag für mehrere Gebäude

(2) Umfaßt ein Auftrag mehrere gleiche, spiegelgleiche oder im wesentlichen gleichartige Gebäude, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen Verhältnissen errichtet werden sollen, oder Gebäude nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind für die 1. bis 4. Wiederholung die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis 7 in § 15 um 50 vom Hundert, von der 5. Wiederholung an um 60 vom Hundert zu mindern. Als gleich gelten Gebäude, die nach dem gleichen Entwurf ausgeführt werden. Als Serienbauten gelten Gebäude, die nach einem im wesentlichen gleichen Entwurf ausgeführt werden.

(3) Erteilen mehrere Auftraggeber einem Auftragnehmer Aufträge über Gebäude, die gleich, spiegelgleich oder im wesentlichen gleichartig sind und die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen Verhältnissen errichtet werden sollen, so findet Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Auftragnehmer die Honorarminderungen gleichmäßig auf alle Auftraggeber verteilt.

Zu 2:

Kgr. 3.2: Installationen (für Abwasser, Wasser, Heizung, etc.)
Kgr. 3.3: Zentrale Betriebstechnik (für Abwasser, Wasser, Heizung, etc.)
Kgr. 3.4: Betriebliche Einbauten
Kgr. 3.5.2: Besondere Installationen
Kgr. 3.5.3: Besondere zentrale Betriebstechnik
Kgr. 3.5.4: Besondere betriebliche Einbauten

Wenn der Architekt diese weder plant und überwacht, so sind die Kosten dieser Positionen (im Folgenden als Installationen bezeichnet) wie folgt anzusetzen:

Rechenbeispiel 1:

Installationen: 75.000
Sonstige anrechenbare Kosten: 120.000
Daraus folgt:
120.000 x 25 % = 30.000 aus Installationen voll anrechenbar.
75.000 - 30.000 = 45.000, die zu 50 % anrechenbar sind.
45.000 x 50 % = 22.500,-
Anrechenbare Kosten = 120.000 + 30.000 + 22.500 = 172.500 (statt 190.000)

Rechenbeispiel 2:

Installationen: 20.000
Sonstige anrechenbare Kosten: 100.000
Daraus folgt:
100.000 x 25% = max. 25.000 aus Installationen voll anrechenbar.
Da Kosten der Installationen < 25.000, sind diese Kosten hier mit 20.000 voll anrechenbar.
Anrechenbare Kosten = 100.000 + 20.000 = 120.000




____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

08.10.2002 at 15:26 Uhr
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