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VGR
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 18.09.2007
IP: Logged
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Sanierung Freibad, Leistungsbild
Die Sanierung unseres Freibades soll über den Teil II HOAI abgerechnet werden (Honorarzone IV). Jetzt ist die Frage aufgetaucht ob man die Ingenieurleistungen nicht hätte aufteilen müssen. So z.B. Teil VII Ingenieurbauwerke für die Beckensanierung, Teil IX Technische Ausrüstung für die Chloranlage und den Leitungsbau und Teil II Freianlagen für die Wege und Grünflächen. Der Ingenieur möchte natürlich alles über Teil II abrechnen. Das ist meiner Meinung nach gerechtfertigt, da es sich ja um das Gesamtwerk Freibad handelt. Das Rechnungsprüfungsamt ist da anderer Meinung...
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18.09.2007 at 08:53 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Sanierung Freibad, Leistungsbild
Guten Tag,
zum Verständnis der hiesigen Leser sollten Sie vielleicht noch einige Aussagen vertiefen bzw. ergänzen, z.B.
1. Wieso ist es "natürlich", dass der Ingenieur alles nach Teil II Freianlagen abrechnen will? Kommt er da auf das höchste Honorar? Wie berechnet sich das?
2. Wie begründet denn das Rechnungsprüfungamt seine abweichende Meinung? Welche Honoraransätze macht es denn genau? Auf was für eine Honorardifferenz (absolut und prozentual) kommt man denn bei dieser Abrechnung?
3. Ist der Ingenieur so ein Tausendsassa oder hat er Angestellte aus den verschiedensten Fachrichtungen? Für eine gute Planung der von Ihnen angesprochenen Leistungsbilder bräuchte man aus meiner Sicht
- einen Betontechnologen (evtl. ein erfahrener Architekt) und einen Statiker für die Beckensanierung (ja nachdem was zu sanieren war)
- einen Fachmenschen für Versorgungstechnik o.ä. bei chemischen Wasseraufbereitungsanlagen
- einen Fachmenschen für Versorgungstechnik oder Tiefbau (evtl. einen erfahrenen Architekten) für die Leitungsverlegung
- einen Landschaftsarchitekten für die Umgestaltung der Freianlagen
Aus diesen üblichen Leistungen folgt auch gleich die nach HOAI übliche Honoraraufteilung auf verschiedene Objekte. Ihr Rechnungsprüfungsamt weiss das natürlich. Sie auch? Wenn Sie öffentliche Gelder verwalten (was ich aufgrund Ihrer Fragestellung vermute), sind Sie natürlich gehalten, sparsam damit umzugehen. Ein allzu freigiebiges Honorarverteilungsverhalten könnte Sie das schnell in ein bestimmtes Licht rücken; diesem Verdacht sollten Sie sich vielleicht nicht unbedingt aussetzen.
Damit wir uns hier nicht missverstehen: ich plädiere in vielen Fällen für gute Honorare bei guter Leistung. Aber alles in Maßen. Wer HOAI-Honorare ohne Abzug bekommt, ist in diesen Zeiten bereits gut bedient. Dass die HOAI eigentlich um 30-35% angehoben werden müsste, um auf einen ähnlichen Standard der Büroinhaber wie vor 20 Jahren zu kommen, steht auf einem anderen Blatt. Soweit mir bekannt ist, dürfen Sie das nicht nur für Ihren Spezi, den Ingenieur, auf die derart "angemessene" Honorarhöhe biegen, sonst gibt es wie gesagt einschlägige Verdachtsmomente,
Wenn Sie Ihre Fragestellung präzisieren möchten, geben Sie bitte genaue Sanierungsbeschreibungen und Zahlen an, sonst kann man nur wenig aus der HOAI auslegen. Und für etwas anderes ist dieses Forum auch nicht da.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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19.09.2007 at 19:25 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Sanierung Freibad, Leistungsbild
Hallo VGR,
wenn Sie sagen, quote: Der Ingenieur möchte natürlich alles über Teil II abrechnen. Das ist meiner Meinung nach gerechtfertigt, da es sich ja um das Gesamtwerk Freibad handelt.
, würden Sie dann auch meinen, dass ein Architekt als alleiniger Planer nach Teil II der HOAI einen Flughafen oder ein Atomkraftwerk bauen könnte? Denn auch hierbei handelt es sich ja um Gesamtwerke!
Grundsätzlich sind Leistungen nach den verschiedenen Teilen der HOAI getrennt abzurechnen. Innerhalb des Teils II gibt es den § 18, der die Trennung zwischen Gebäuden und Freianlagen regelt.
Im Teil IX gilt die Trennung sogar für die verschiedenen Anlagengruppen des § 68.
Nun kann natürlich der Fall eintreten, dass die anrechenbaren Kosten einer normalerweise getrennt zu berechnenden Leistung unterhalb des Mindesttabellenwertes liegt. Dann kann das Honorar hierfür frei vereinbart werden, was natürlich nicht ausschließt, dass man es hilfsweise über eine andere naheliegende Honorartafel "mitermittelt".
Viele Grüße
bento
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20.09.2007 at 21:00 Uhr |
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