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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Mehrkosten des Planers bei Insolvenz des Bauunternehmens (GU)
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kleines
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 12.02.2008
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icon Mehrkosten des Planers bei Insolvenz des Bauunternehmens (GU)

Ein Hallo ans Forum,

seit nunmehr 6 Jahren bin ich als Bauingenieurin tätig. Bisher hab ich die meiste Zeit auf Baustellen verbringen dürfen und mit diversen Baufirmen zuzammengearbeitet. Vertragliche Dinge mit Architekten/Planern gehörten bisher nicht zu meinen vorrangigen Aufgabengebiet. So dass sich meine Kenntnisse über die HOAI in Grenzen halten (okay, die Leistungsphasen fallen mir dann schon ein ) Und wie das so ist im Leben, ein Kollege geht in Ruhestand und ein anderer erbt seine "Altlasten". Und damit schlag ich mich nun auch rum und hoffe hier auf fachkundige Meinungen.

Und als mein Einsteig hier gleich folgender kniffliger Fall:
Ein Bauvorhaben wurde an einen GU vergeben, (geschätzte und) vertraglich vereinbarte Bausumme 450.000,- Euro. Während der Bauphase meldet der GU Insolvenz an. Durch den Planer werden die Gewerke (da ja teils schon fertig- bzw.. teilfertiggestellt) erneut und einzeln ausgeschrieben. Durch die neue Ausschreibung erhöht sich die Bausumme, ohne dass es zu einer Qualitätssteigerung am Bau kommt (sprich: keine höherwertigen Materialien, keine Änderung der Ausführung).
Die neuen Baukosten belaufen sich auf 500.000,- Euro.
Der Planer ist über einen HOAI-Vertrag (Leistungsphase 1 - 9) gebunden und berechnet sein Honorar nach der neuen Bausumme von 500.000,- Euro, welches so auch in der Schlussrechnung (über die Leistungsphasen 1 bis 8 ) nach Fertigstellung des Bauvorhabens bezahlt wurde.
Im Nachgang macht er weitere zusätzliche Aufwendungen (als besondere Leistungen) geltend, z.B.:
1. Bestandsaufnahme zum Bautenstand zwecks Neubeauftragung,
2. Einholen von Angeboten für Neubeauftragung einschließlich Auswertung unter Berücksichtigung der Einzelvergabe aller Gewerke des insolventen GU (8 Gewerke),
3. Bietergespräche und vertragliche Bindung Folgeauftragnehmer,
4. Bauanlaufberatungen mit dem Folge-AN,
5. erhöhter Prüfungsaufwand der Schlussrechnung des GU zur Feststellung der tatsächlich erbrachten Leistung, einschließlich deren Verhandlung mit dem GU,
6. zusätzliche Auslieferung von Ausführungsplänen aufgrund der Neubeauftragung,
7. Zusammenstellung und Zuordnung der insolvenzbedingten Mehrkosten,
8. Prüfung zusätzlicher Schlussrechnungen aufgrund der Neubeauftragung,
9. Zuarbeiten im Rahmen des Insolvenzverfahrens,
10. voraussichtlich noch zu erbringende Leistungen (Zuarbeiten für das anstehende Gerichtsverfahren).

Diese Aufwendungen möchte er nach Stundensatz abrechnen. Die veranschlagte (und in Rechnung gestellte) Summe ist geringer, als die Differenz des Honorar berechnet nach ursprünglicher und tatsächlicher Bausumme.

Unstrittig ist, dass der Planer durch die Insolvenz des GU Mehraufwendungen hatte, strittig ist jedoch die Abrechnung dieser.

Meine Fragen:
- Ist der Mehraufwand des Planers nicht bereits durch das erhöhte Honorar aufgrund der gesteigerten Baukosten abgegolten? Immerhin wurde ja für den Bauherren das gleiche Haus errichtet, nur für einen höheren Preis.
- Welche Leistungen der Pkt. 1 -10 sind überhaupt als Besondere Leistungen entspr. HOAI anzusehen?
- Die Pkt. 1 - 8 hätten ja dem Planer bereits zum Zeitpunkt der Schlussrechnung bekannt sein müssen, ist eine Abrechnung da jetzt überhaupt noch möglich? Hätten diese nicht bereits zu diesem Zeitpunkt mit auf der Schlussrechnung erscheinen müssen?
- Die Schlussrechnung nach Fertigstellung des Bauvorhabens umfasst jedoch nur die Leistungsphasen 1 - 8, vertraglich ist auch die Lph. 9 gebunden (welche nach Ablauf von 5 Jahren bezahlt wird). Ist die bisher gestellte Schlussrechnung daher nicht als Schlussrechnung im eigentlichen Sinne zu verstehen und begründet sich daraus ein Honoraranspruch des Planers über die gesamten Pkt. 1 -10?

Uii, dass ist ja ganz schön viel geworden.

Bereits im Voraus vielen Dank für ihre Antworten.

12.02.2008 at 14:21 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Mehrkosten des Planers bei Insolvenz des Bauunternehmens (GU)

Hallo kleines, (hört sich irgendwie nach "Casablanca" an!)

kann man wohl sagen: Uii!

Wenn ich es richtig sehe, arbeiten Sie in irgendeiner Funktion für den Bauherren und dürfen sich hierbei um die Abrechnung der Architektenleistungen kümmern.
Der Planer war offensichtlich von Anfang an dabei und hat das Objekt funktional ausgeschrieben. Als der GU insolvent wurde, hat er die noch nicht begonnenen bzw. noch nicht fertiggestellten Gewerke separat neu ausgeschrieben. Den Mehraufwand möchte er jetzt zusätzlich bezahlt bekommen.

1) Der Architekt hat einen Auftrag für die LP 1-9. Wenn es sich nicht gerade um einen stufenweisen Auftrag handelt, hätte er normalerweise ohne Ihre Zustimmung nach LP 8 noch nicht einmal teilschlussrechnen dürfen, sondern lediglich eine Abschlagsrechnung stellen dürfen. Da Sie ihm die "Schlussrechnung" jedoch bereits bezahlt haben und damit sein Werk bis einschließlich LP 8 abgenommen haben, schuldet er Ihnen evtl. nur noch die LP 9. Selbst das könnte noch strittig werden, da er ja nicht einmal eine Teilschlussrechnung gestellt hat, sondern gleich schlussgerechnet hat (und schlussrechnen bedeutet nun mal: ich habe fertig!)

2) Nach meinem Kenntnisstand bedeutet das Leisten einer Schlusszahlung jedoch nicht, dass danach keine weiteren Forderungen mehr gestellt werden dürfen. Sollten noch berechtigte Forderungen bestehen, so können diese auch noch im Nachhinein geltend gemacht werden.

3) Ich möchte jetzt nicht im Einzelnen auf die 10 Zusatzforderungen eingehen, aber normalerweise muss die Vergütung von Besonderen Leistungen schriftlich vereinbart werden. Ich habe das Gefühl, dass dies in Ihrem Fall nicht geschehen ist, denn sonst hätte der Planer diese Aufträge vermutlich direkt mit abgerechnet. Auch wenn zumindest ein Teil der Punkte einen nachvollziehbaren Mehraufwand darstellt, so wäre eine Abrechnung von Ihrem good-will abhängig.

4)

quote:
Der Planer ist über einen HOAI-Vertrag (Leistungsphase 1 - 9) gebunden und berechnet sein Honorar nach der neuen Bausumme von 500.000,- Euro, welches so auch in der Schlussrechnung (über die Leistungsphasen 1 bis 8 ) nach Fertigstellung des Bauvorhabens bezahlt wurde.

Ich werde das Gefühl nicht los, dass schon die bisherige Schlussrechnung nicht korrekt aufgestellt wurde.

Anrechenbare Kosten sind gemäß § 10 Abs. 2 HOAI wie folgt zu ermitteln:
- für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
- für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;
- für die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.

Da zumindest die LP 1-4 vor der Insolvenz des GU abgeschlossen gewesen sein durften, musste auch die Kostenberechnung fest gestanden haben und würde sich durch eine Insolvenz in der Ausführungsphase nicht nachträglich ändern.

Bzgl. des Kostenanschlages wird es etwas kniffeliger, da der GU bereits einige (wieviele eigentlich?) Bauleistungen erbracht hat und später Einzelvergaben folgten. Aber auch hier würde ich eher den GU-Vergabewert als Kostenanschlag ansehen, da sich die Ausführungsplanung nicht verändert hat und die zusätzlichen Ausschreibungen unter das Thema "Zusatzleistungen" fallen. Wie sieht denn der Kostenanschlag des Architekten aus?

Bei der Kostenberechnung, die ja spätestens mit der "Schlussrechnung " vorgelegen haben muss, dürfte es wieder einfach sein, nämlich GU-Kosten + Einzelgerwerkeabrechnungen.

Auf jeden Fall dürfte klar sein, dass eigentlich nur für LP 8 der höhere Wert von 500.000,- € gestanden haben dürfte.

Uii, dass ist ja ganz schön viel geworden.

Viele Grüße
bento
12.02.2008 at 22:37 Uhr
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kleines
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 12.02.2008
IP: Logged
icon Re: Mehrkosten des Planers bei Insolvenz des Bauunternehmens (GU)

Vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben mir schon sehr weitergeholfen.

quote:
Hallo kleines, (hört sich irgendwie nach "Casablanca" an!)

naja, ein Nutzername für alle Foren

quote:
Wenn ich es richtig sehe, arbeiten Sie in irgendeiner Funktion für den Bauherren und dürfen sich hierbei um die Abrechnung der Architektenleistungen kümmern.
genau

Es ist tatsächlich so, dass nach Erbringung von Lph 8 eine echte Schlussrechnung gestellt wurde, also nicht nur eine Teil-SR.
Augenscheinlich wurde auch das Gesamthonorar nach der erhöhten Bausumme berechnet.

Für die Zusätzlichen Leistungen gab es keine schriftliche Vereinbarung. Unabhängig davon wird ja anerkannt, dass der Planer Mehraufwendungen durch die Insolvenz des GU hatte, jedoch sind diese für mich durch das erhöhte Honorar doch bereits abgegolten.

Sonderbar für mich ist ja auch, dass der Bau ja bereits Ende 2003 abgeschlossen war und jetzt kommt sowas. ist garnicht so leicht, da nach so vielen Jahren jetzt noch genau nachzuvollziehen, was alles gelaufen ist damals.

es grüßt

kleines
13.02.2008 at 14:07 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Mehrkosten des Planers bei Insolvenz des Bauunternehmens (GU)

Aus einem anderen Fall:

"Der Beklagte verteidigte sich damit, der Kläger sei an seine ursprüngliche Schlussrechnung gebunden. Allerdings liegt in der Schlussrechnung eines Ingenieurs nach der Rechtsprechung regelmäßig die Erklärung, die Leistungen abschließend berechnet zu haben. Daraus ergibt sich für den Auftraggeber ein Vertrauenstatbestand. Dennoch ist nicht jede Nachforderung treuwidrig. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Schlussrechnung beim Auftraggeber Vertrauen erweckt hat, dieses Vertrauen schutzwürdig ist und der Auftraggeber sich auf die abschließende Berechnung derart eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zumutbar ist."

siehe http://www.vbi.de/zeitschrift-bi/beruf-und-recht/honorar-und-treu-und-glauben.html

Ich würde an Ihrer Stelle zunächst mit einem Fachanwalt für Architektenhonorare anhand des Planervertrages und der damaligen Schlussrechnung klären, ob nicht mit der Schlussrechnung der eindeutige Wille des Planers auf letzte Honorarzahlungen erklärt war oder ob nicht die Honorarforderungen nach derzeitigem Schuldrecht verjährt sind.

Sollte der Planer aus rechtlicher Sicht noch einen Honoraranspruch auf die Vergütung Besonderer Leistungen haben, ist es evtl. dem Auftraggeber gestattet, im Gegenzug eine HOAI-gemäße Abrechnung der damaligen Leistungen zu verlangen, wie es Kollege bento bereits ausgeführt hat.

Ohne nähere Kenntnis des Vertrags im einzelnen kann man so wenig dazu sagen.

Zu den geforderten Honoraren im einzelnen:

Das SR-Honorar auf Basis aK=500.000 beinhaltet eigentlich die erhöhten Aufwendungen in Lph. 6-8. M.E. kann man entweder so (pauschaliert) berechnen oder auf Basis aK=450.000 plus nochmalige Aufwendungen nach Zeithonorar oder - wie in der technischen Ausrüstung üblich, wo oft mal Angebote für Alternativen eingeholt werden, ohne dass sie gleich beauftragt werden - durch

- Addition der Kostenanschläge für aK=450.000 plus aK= Summe der 8 neuen Ausschreibungen als Basis für die Abrechnung der Lph. 6+7 sowie
- Addition der aK aus GU + 2. Ausschreibungen (=500.000 €), für Lph. 8, d.h. Lph. 8 wäre gem. SR bereits ordnungsgemäß bezahlt.
- um die unten genannten Zusatzleistungen wie in 4. zu honorieren, könnte man das ganze auch als 2 Baumaßnahmen deklarieren und jeweils mit den Teilsummen in die Honorartafeln gehen -> durch die Degression ergibt sich hiermit ein höheres Honorar, welches dann den Mehraufwand decken könnte.


zu 1. Bestandsaufnahme zum Bautenstand zwecks Neubeauftragung,

Wenn zu Leistung des Planers die Abrechnung der GU-Leistungen gehört, ist der hier genannte Aufwand = ausgeschriebene Leistungen - erbrachte Leistungen zu definieren. Wenn man das als Teil der nochmaligen Lph. 6 sieht und die erneute Ausschreibung auf Zeithonorarbasis berechnet, ist das m.E. ok. Ansonsten siehe oben.

2. Einholen von Angeboten für Neubeauftragung einschließlich Auswertung unter Berücksichtigung der Einzelvergabe aller Gewerke des insolventen GU (8 Gewerke),

dto.

3. Bietergespräche und vertragliche Bindung Folgeauftragnehmer,

dto., gehört wie 2. zur nochmaligen Lph. 7

4. Bauanlaufberatungen mit dem Folge-AN,

was soll das sein? Wenn die Ausführungsunterlagen erschöpfend sind, sollte dies nicht viel mehr Aufwand sein als beim durchlaufenden Auftrag. Kommt aber im Einzelfall drauf an, wie meist. Evtl. nach Modell 3 oben abrechnen oder dann doch nach Zeitaufwand.

5. erhöhter Prüfungsaufwand der Schlussrechnung des GU zur Feststellung der tatsächlich erbrachten Leistung, einschließlich deren Verhandlung mit dem GU,

ist m.E. Teil der Lph. 8. Aufmaße und deren Prüfung sind Grundleistungen.

6. zusätzliche Auslieferung von Ausführungsplänen aufgrund der Neubeauftragung,

kann sich wohl nur um Kopiekosten handeln, oder? Evtl. wurden die Grenzen der bisherigen Bearbeitung in die Pläne eingetragen, das wäre dann entweder über die höheren aK auch für Lph. 5 zu vergüten oder nach Zeitaufwand.

7. Zusammenstellung und Zuordnung der insolvenzbedingten Mehrkosten,

Die Zusammenstellung aller Abrechnungen und der Vergleich mit dem Kostenanschlag ist Grundleistung. Hier sehe ich kein Mehrhonorar.

8. Prüfung zusätzlicher Schlussrechnungen aufgrund der Neubeauftragung,

Ist Grundleistung in Lph. 8, kein Mehrhonorar

9. Zuarbeiten im Rahmen des Insolvenzverfahrens,

Was nachweislich keine HOAI-Grundleistung ist, kann nach Zeithonorar abgerechnt werden

10. voraussichtlich noch zu erbringende Leistungen (Zuarbeiten für das anstehende Gerichtsverfahren).

wie 9.


Wenn die Prüfung mit dem Anwalt ergibt, dass noch ein Honoraranspruch besteht, empfehle ich ein Vergleichsgespräch ggf. unter Hinzuziehung eines HOAI-Sachverständigen, der sich allerdings vorher gründlich in die Materie einarbeiten müsste.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

13.02.2008 at 15:05 Uhr
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bento
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IP: Logged
icon Re: Mehrkosten des Planers bei Insolvenz des Bauunternehmens (GU)

Guten Abend,

zuerst einmal eine kleine Korrektur meines letzten Beitrags (war wohl zu spät gestern:

quote:
Bei der Kostenberechnung, die ja spätestens mit der "Schlussrechnung " vorgelegen haben muss, dürfte es wieder einfach sein, nämlich GU-Kosten + Einzelgerwerkeabrechnungen.
Hier muss es natürlich lauten: "Bei der Kostenfeststellung ........"

quote:
Für die Zusätzlichen Leistungen gab es keine schriftliche Vereinbarung.
Na dann dürfte der Architekt schlechte Karten haben, wenn Sie sich stur stellen.

Ich würde mich an Ihrer Stelle jedoch einmal mit Ihrem Vorgänger unterhalten. Vielleicht waren ja doch viele Leistungen als Sonderleistungen besprochen und eine Zusatzvergütung stillschweigend anerkannt.
Denn eine Annahme ist garantiert verkehrt, nämlich dass durch den alleinigen Ansatz der höheren anrechenbaren Kosten der Mehraufwand gedeckt wird. Abgesehen davon sind die höheren aK nicht durch den Planer verursacht worden, sondern durch die Insolvenz des GU. Wenn Sie Glück haben und der GU eine Vertragserfüllungsbürgschaft gestellt hatte bzw. sein Leistungsstand größer war als Ihr Zahlungsstand, dann könnten Sie derartige Kosten - vorausgesetzt der Insolvenzverwalter spielt mit - als Schadensersatz eventuell verrechnen. Gleiches gilt übrigens für die "Mehrkosten" des Architekten, die deshalb eigentlich auch immer klar ausgewiesen sein sollten.
Am Ende besteht natürlich die Möglichkeit, die Kosten als Insolvenzforderung anzumelden, aber die Wenigsten sind über die erzielte Quote glücklich.

Wenn Sie 6 Jahre in der Bauleitung tätig waren, haben Sie vermutlich schon das ein oder andere Mal eine Insolvenz einer Baufirma miterleben dürfen. Das gibt - besonders für die Bauleitung - Stress und Arbeit ohne Ende und führt fast immer zu Mehrkosten.
Allein die Abgrenzung der Leistungen, die Neuausschreibungen, die zusätzlichen Absprachen, die Schlussrechnungserstellung der insolventen Firma (zusätzlich zu den Aufmaßen) und die vielen Stellungnahmen und Ausarbeitungen für den AG und dessen Rechtsanwälte sind durch die Grundleistungen der HOAI nicht abgedeckt.
Hierzu hat der Kollege Doell in seinen Zeilen zu den Einzelpunkten auch schon ausgeführt.

Warum der Architekt erst 5 Jahre nach Fertigstellung des Objektes Sonderleistungen abrechnen möchte, erschließt sich wohl nur ihm.

Nach all Ihren Schilderungen erschiene eine Zusatzvergütung gerecht zu sein, allerdings besteht wahrscheinlich kein Rechtsanspruch darauf.

Unter dem Aspekt:
quote:
10. voraussichtlich noch zu erbringende Leistungen (Zuarbeiten für das anstehende Gerichtsverfahren).
würde ich Ihnen empfehlen, sich so mit dem Architekten zu einigen, dass er auch nachher noch bereit ist, für Sie Leistungen zu erbringen. Offensichtlich brauchen Sie ihn noch.

Viel Erfolg
bento
13.02.2008 at 19:23 Uhr
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kleines
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IP: Logged
icon Re: Mehrkosten des Planers bei Insolvenz des Bauunternehmens (GU)

Vielen Dank Ihnen beiden,

Sie haben mir sehr weiter geholfen und mit dem Planer wird man ich wohl irgendwo "in der Mitte treffen".

es grüßt

kleines

14.02.2008 at 08:53 Uhr
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