|
Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.
|
archipa
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 29.03.2008
IP: Logged
|
Kündigung Pauschalvertrag
Hallo,
es geht um die Kündigung eines pauschal vereinbarten Architektenvertrag durch den Auftraggeber.
Beauftragt wurden die Leistungsphase 1 bis 3 (entspricht 24%).
Es wurde für die Ausbauplanung einer Arztpraxis (Rohbau wird durch den Vermieter erstellt) und die Erstellung einer Baubeschreibung ein Pauschalhonorar von 12.500 € vereinbart. Honorarzone IV, Mindestsatz. Eine Kostenberehnung liegt bisher nicht vor.
Das Pauschalhonorar erscheint mir stark überhöht. Bei einer Hochrechnung der Pauschalsumme auf ein fiktives Gesamthonorar gem. Honorartafel müssten die anrechenbaren Kosten bei ca. 450000 € liegen!
Sind Pauschalverträge oberhalb 25565€ anrechenbarer Kosten überhaupt zulässig?
Kann nachträglich eine Kostenberechnung nach DIN 276 gefordert werden und zur Grundlage der Honorarberechnung gemacht werden? Ziel ist eine Überzahlung zu vermeiden.
Danke für alle Beiträge zu diesem Thema.
|
29.03.2008 at 16:37 Uhr |
|
|
bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
|
Re: Kündigung Pauschalvertrag
Hallo archipa,
da scheint es sich ja um eine sehr große Arztpraxis mit überdurchschnittlicher Ausstattung zu handeln!
Wenn ich 24 % Leistungsbild für LP 1-3 lese, dann kann es sich eigentlich nur um Leistungen des raumbildenden Ausbaus handeln. Und 400.000,- - 450.000,- € netto für die Ausgestaltung einer Arztpraxis ..........? Respekt!
Die Planung für die eigentliche Arztpraxis hat ein anderer Architekt gemacht??
quote: Sind Pauschalverträge oberhalb 25565€ anrechenbarer Kosten überhaupt zulässig?
Verträge mit einem pauschalierten Honorar sind immer zulässig, wenn sich das Honorar innerhalb der Mindest- bzw. Höchstsätze der HOAI bewegt.
In Ihrem Fall reden Sie jedoch einerseits von Honorarzone IV, Mindestsatz und gleichzeitig von Honorarpauschalierung. Sie haben wahrscheinlich auf der Grundlage des Mindestsatzes der HZ IV eine Honorarpauschalierung vorgenommen (oder vornehmen wollen) und zweifeln jetzt an, dass die Pauschalierung tatsächlich auf dem Mindestsatz beruht.
Unter der Annahme, dass Sie das Pauschalhonorar vertraglich vereinbart haben, sehe ich dieses Honorar auch dann als verbindlich an, wenn es den Mindestsatz rein rechnerisch überschreiten sollte, allerdings nur bis zum Höchstsatz. Die Gedanken, die Sie sich jetzt machen, hätten Sie sich besser vor Vertragsschluss machen sollen, denn eigenartigerweise waren Sie dort mit einem Pauschalhonorar von 12.500,- € einverstanden.
Eine Kostenberechnung nach DIN 276 muss Ihnen der Architekt in jedem Fall mit Abschluss der LP 3 vorlegen. In Ihrem Fall wird diese zwar nicht für die Honorarberechnung benötigt, aber sie gehört eben zum geschuldeten Leistungsumfang.
Und anhand der Kostenberechnung könnten Sie überprüfen, ob die Höchstsätze der HOAI evtl. überschritten werden, womit die Honorarvereinbarung nichtig werden würde.
Viele Grüße
bento
|
30.03.2008 at 12:13 Uhr |
|
|
landungsbrücken
Level: Sr. Member
Beiträge: 171
Registriert seit: 12.01.2006
IP: Logged
|
Re: Kündigung Pauschalvertrag
Hallo archipa,
ich möchte noch einen weiteren Aspekt in die Diskussion mit einbringen:
in Ihrem Pauschalhonorar könnte außer den Grundleistungen (den 24%) auch noch das Honorar für besondere Leistungen (siehe §15 HOAI) enthalten sein.
Ein Beispiel, das meiner Erfahrung nach in dem Bereich, in den Ihr Objekt fällt, häufig vorkommt, wäre (Zitat):
"Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie zum Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle"
In Ihrem Fall dürfte es auf den genauen Vertragsinhalt ankommen. Welche Leistungen genau stehen Ihnen für das Pauschalhonorar zu? Sind diese in Ihrem Architektenvertrag aufgeführt?
Auch interessant für die Mitleser hier dürfte sein, welches Budget Ihnen denn tatsächlich vorschwebt (statt der 450.000 Euro) - um das Honorar einmal 'gefühlsmäßig' in Bezug dazu setzen zu können. Vielleicht können Sie ja dazu noch eine Angabe machen.
Anschließend möchte ich bento zustimmen, daß es interessant ist, warum Sie nun gerade jetzt mit einem Pauschalhonorar nicht mehr zufrieden sein wollen. Was ist vorgefallen?
Viele Grüße,
R. Kürbitz
|
30.03.2008 at 22:18 Uhr |
|
|
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no
|
|
|
|