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vermessung
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 08.04.2008
IP: Logged
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Schnurgerüst
Hallo liebe Vermessungsingenieure,
hallo liebe Kollegen,
habe seit kurzem die Zulassung auch Schnurgerüste inkl. Einmessbescheinigungen offiziel zu erstellen. Das Schnurgerüst ist absolut kein Problem.
Kann mir aber einer von Euch vielleicht mal sagen,
wie ich wirklich richtig ein Schnurgerüst nach HOAI abrechnen soll? Ich habe schon 3 Büros gefragt und jedes Büro hat irgendwie seine eigene Methode in der Regelung der HOAI - was ja irgendwie nicht sein kann, denn Sie sind alle total unterschiedlich.
Wäre echt super, wenn sich welche bei mir melden würden. Welche § müssen mit eingerechnet werden §97b + §98b oder doch nur 98b und welche Untergruppierungen müssen mit welchen %-Sätzen beachtet werden? Gilt die alte Regelung der ehemaligen BVSB noch??
Vielen lieben Dank im Voraus.
[Edited by vermessung on 08.04.2008 at 19:32 Uhr]
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08.04.2008 at 19:26 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Schnurgerüst
Guten Tag,
die Entwurfsvermessung nach § 97b sollte tunlichst vor der Planung stehen und in der Planung auch die Angaben zur Lage des Gebäudes enthalten sein. Höhen- und Lagefestpunkte müssen aus der Entwurfsvermessung bekannt sein und Ihnen übergeben werden. Das Schnurgerüst sollte selbst schon gebaut oder zumindest (falls es auf eine gleichmäßige Höhe gesetzt werden soll) schon vorbereitet sein. Dann kann die Absteckarbeit beginnen, die nach § 98b (2) nur die Lph. 2 umfasst. Darin ist alles enthalten, auch die Einmessbescheinigung. Mit dem Geld muss man dann halt auskommen.
Nur wenn einige der og. Voraussetzungen nicht erfüllt sind, müssen Sie für die Absteckung ggf. besondere Leistungen erbringen, die dann zusätzlich zu honorieren sind.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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11.04.2008 at 08:23 Uhr |
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