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Matthias Skrezek-Boss
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 16.10.2002
IP: Logged
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Honorarberechnung; Aufteilung in Teilobjekte!?
Hallo Leute, mit der Bitte um Stellungnahme...!!!
Bei der Aufstellung eines Ingenieurvertrages für die Objektplanung von Ingenieurbauwerken nach Teil VII §§ 51 ff
stellt sich folgendes Problem:
Dürfen (Müssen) Objekte in Teilobjekte zergliedert werden, um diese dann in unterschiedliche Honorarzonen einzuordnen und hierfür das jeweilige Honorar zu ermitteln?
Bsp.: Planung eines Brückenersatzes mit Überbau und Widerlager!
Konkret: Dürfen (Müssen) die Bauteile Brückenüberbau und Brückenwiderlager getrennt voneinander in Honorarzonen eingeteilt werden und hierfür die jeweiligen Honorare ermittelt werden? Oder ist die Brückenanlage als Gesamtes zu betrachten und auch hierfür in eine Honorarzone einzustufen?
Meiner Meinung nach ist diese Aufteilung nicht vorgesehen.
Bitte liefert mir Eure Einschätzungen und Begründungen um diese mit meinen abgleichen zu können. Und wenn jemand aus der HOAI direkt argumentiert, einem Kommentar zu diesem Thema kennt (im "Hartmann" noch nichts gefunden) oder gar ein Gerichtsurteil hierzu weiß, dann wäre das eine große Hilfe.
Frohes Schaffen!!!
Matthias Skrezek-Boss
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16.10.2002 at 05:50 Uhr |
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Matthias Hilka
Level: Administrator

Beiträge: 33
Registriert seit: 18.02.2002
IP: Logged
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Re: Honorarberechnung; Aufteilung in Teilobjekte!?
Meines Erachtens kann hier keine Aufteilung in mehrere Teilobjekte vorgenommen werden.
Ausgangspunkt ist hier der "Objektbegriff" der HOAI. § 52 HOAI bestimmt, daß sich das Honorar nach den anrechenbaren Kosten des Objekts und nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, bestimmt.
§ 3 Ziff. 1 HOAI bestimmt, daß Objekte Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen, Freianlagen und raumbildende Ausbauten sind.
Nach der amtlichen Begründung zu § 51 HOAI sind jeweils die Bauwerke oder Anlagen, "die funktional eine Einheit bilden", als ein Objekt anzusehen. Dabei enthält die amtliche Begründung auch ein Beispiel:
Werden einem Auftragnehmer die Planung einer Abwasserbehandlungsanlage und eines Abwasser-Kanalnetzes in einem Auftrag übertragen, so handelt es sich hier um die Übertragung der Leistungen nach Teil VII für 2 Objekte mit jeweils einer eigenen funktionalen Einheit. Das Abwasser-Kanalsystem erfüllt die Transport-Funktion für das Abwasser, die Abwasserbehandlungsanlage erfüllt die Reinigungsfunktion für das Abwasser.
Nach den vorstehenden Ausführungen dürfte bei einer Brückenanlage meiner Ansicht nach nur eine Gesamtbetrachtung zulässig sein.
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16.10.2002 at 10:58 Uhr |
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Miky
Level: Sr. Member

Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
IP: Logged
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Re: Re: Honorarberechnung; Aufteilung in Teilobjekte!?
Die Idee der Aufteilung in "Objektteile" stammt wohl aus § 69 Abs. 2 HOAI. Dabei geht es jedoch um mehrere Anlagenteile einer Anlagengruppe. Auf Tragwerke ist das nicht übertragbar.
Die Aufteilung in mehrere Teile entspricht nicht der HOAI.
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Miky
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16.10.2002 at 11:53 Uhr |
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