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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Abgrenzung Leistungen Planer/Gemeinde
Beitrag von Nachricht
ipbt
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 23.04.2008
IP: Logged
icon Abgrenzung Leistungen Planer/Gemeinde

Wir erarbeiten eine Bebauungsplaänderung. Aufgrund verschiedener Vorleistungen eines anderen Büros wurde ein Vertrag nach Zeithonorar über den geschätzten Zeitaufwand der noch zu erledigenden Arbeiten gewählt. Der Eigentümer braucht die Änderung zur Erweiterung - die gemeinde wollte die Plaung aber nicht bezahlen, so das in Abstimmung der Eigentümer den Planer bezahlt. Es liegt kein städtebaulicher Vertrag vor, trotz Anraten. Nun verzögert die Gemeinde alles. Im Leistungsbild des Vertrages mit dem Eigentümer ist Grundlagenermittlung bis genehmiungsfähige Planfassung vereinbart. Wer ist jetzt für Beschlußfassungen, Zusammenstellung der Unterlagen (mit Beschlußnr., Aushängen, u.a.) und Einreichung zur Genehmigung zuständig.

[Edited by ipbt on 24.04.2008 at 04:32 Uhr]

24.04.2008 at 04:32 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Abgrenzung Leistungen Planer/Gemeinde

Auch bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen liegt die Planungshoheit bei der Gemeinde, nur der Investor kann den B-Plan gleich so aufstellen lassen, dass seine Planung dann 100%ig genehmigungsfähig ist, sofern die Gemeinde mitspielt (!). In städtebaulichen Verträgen wird deshalb auch oft geregelt, dass der B-Plan-Ersteller im Auftrag der Gemeinde auf Kosten des Investors arbeitet, damit die Weisungsgebundenheit klar ist.

Auch bei anderen Auftraggeberkonstellationen als Ihren kann es Verzögerungen geben. Die Frage ist, woher diese rühren. Sicherlich nicht aus reiner Schikane. Der Investor hat doch sicherlich auch vor Ihrer Beauftragung mit der Gemeinde gesprochen. Mit denselben Leuten sollte jetzt auch mal die Terminproblematik angegangen werden. Hoffentlich war diese auch bereits einmal Gegenstand der ersten Gespräche und der Investor hat nicht völlig falsche Vorstellungen zum Terminablauf!

Die von Ihnen genannten Pflichten der Gemeinde bleiben auch bei einem vorhabenbezogenen B-Plan dort. Wenn sie nicht terminlich nach den Wünschen des Investors wahrgenommen werden,. muss man halt wie gesagt mal nachhaken, woran das liegt bzw. was für Hindernisse dem entgegenstehen.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

24.04.2008 at 10:17 Uhr
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