fdoell
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Re: Anrechenbare Architektur-Kosten für Fachplaner
Guten Tag ibg,
wenn Sie nur die reinen Installationen für die Rutschanlage planen und die Ausführung derselben überwachen, d.h. Ihnen wurden die Anschlusswerte der Pumpen genannt und Sie planen neben der Zuleitung von der Hausverteilung evtl. eine Unterverteilung (oder auch einen eigenen Trafo, was halt immer nötig ist zur Heranführung des erforderlichen Stromes), an die dann die Pumpenanlage selbst angeschlossen wird, ist Ihre "Anlage" tatsächlich nur die von Ihnen geplante Installation.
Etwas anderes wäre es, wenn Sie an der Planung der Rutschenanlage irgendwie selbst mitgewirkt hätten, z.B. durch Auslegung der Pumpen usw. Dann würden diese ebenfalls zu Ihren Anlagen gehören (als Teil der Anlagengruppe 1 statt 3 nach § 68 HOAI).
Ob übrigens die Rutschenanlage beim Architekten voll als anrechenbare Kosten in Teil II HOAI angesetzt werden, ist nicht unbedingt gesagt. Analog zu § 55 (4) könnte es nämlich bei pfiffigen Auftraggebern nicht nur bei Ingenieurbauwerken eine besondere Honorarberechnung geben. § 55 (4) führt hierzu aus: "Wird die Planung von Anlagen der Verfahrens- und Prozeßtechnik für die in Satz 1 genannten Ingenieurbauwerke an den Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für diese Ingenieurbauwerke in Auftrag gegeben sind, so kann für diese Leistungen ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nach Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen." In der amtlichen Begründung heißt es dazu: "Für die Leistungen bei Anlagen der Verfahrens- und Prozeßtechnik wird eine freie Vereinbarung der Höhe des Honorars vorgesehen, wenn der Auftragnehmer diese plant, dem auch Grundleistungen für das Objekt übertragen werden..." Dabei gibt es so ziemlich alle Varianten der Honorierung dieser "Verfahrens- und Prozeßtechnik", die i.d.R. als Komplettechnik von einem Anbieter geliefert wird, der hierfür auch die Verfahrensgarantie übernimmt, so dass die Anlage nur noch geometrisch (und ggf. statisch) in das Hauptobjekt eingeplant werden muss - von der reinen Vergütung des Objektplaners nach Stunden über eine Zwischenlösung bis zu aK in Teil II bzw. VII, aber auch ohne aK in Teil II bzw. VII nur nach Teil IX und zu guter Letzt nach Teil IX und gem. § 10 (4) ebenfalls in Teil II und VII. Ist reine Verhandlungssache.
Ich hoffe, das konnte Ihnen ein wenig weiter helfen...
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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