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guest1
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 16.10.2002
IP: Logged
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Schlussrechnung
Hallo,
ich habe eine Schlussrechnung erhalten, obwohl die vereinbarten Leistungen meines Erachtens noch nicht erbracht wurden.
(Leistungsphasen 1-8 vertraglich vereinbart)
Zählt zur Bauüberwachung auch die Überwachung der Beseitigung der in den Abnahmeprotokollen aufgelisteten Mängel?
Weiterhin sind noch nicht alle Abnahmen der Gewerke erfolgt.
Ausserdem halte ich die Honorarzone IV für Architektenleistungen für ein 2-Familienhaus
(Baukosten ca. 500 000 DM) für überzogen.
Am Anfang ist man halt ziemlich unwissend.
Was die HOAi angeht auch am Ende...
Danke im Voraus für Informationen
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16.10.2002 at 09:16 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
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Re: Schlussrechnung
1. Der Architekt schuldet ein mängelfreies Werk. Demnach gehört die Überwachung der Mängelbeseitigung vor Abnahme (nicht die Überwachung der Mängelbeseitigung während der Gewährleistung) noch mit zur werkvertraglich geschuldeten Leistung. Erst danach kann er seine Schlussrechnung stellen.
2. Die Honorarzone ist nicht frei festsetzbar, sondern sollte in jedem konkreten Fall genau ermittelt werden. Kann eine Bestimmung durch die Objektliste in § 12 HOAI nicht erfolgen, empfiehlt sich in der Regel eine Feinbewertung nach § 11 Nr. 2 HOAI. Eine Einordnung in Honorarzone IV setzt jedoch schon überdurchschnittliche Anforderungen an das Bauvorhaben voraus.
____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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16.10.2002 at 11:15 Uhr |
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Miky
Level: Sr. Member
Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
IP: Logged
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Re: Re: Schlussrechnung
Der Deutlichkeit halber folgende Ergänzung:
Die Überwachung der Beseitigung von Mängeln, die bei der Abnahme vorbehalten wurden, sind Teil der Leistungsphase 8, die Schlußrechnung mithin noch nicht fällig. Allerdings sollten Sie einen unstrittigen Anteil aus der Schlußrechnung als Abschlag zahlen, wenn die Rechnung im übrigen prüfbar ist.
Die Honorarzone III scheint auf den ersten Blick "richtig" zu sein. Fordern Sie den Architekten auf, anhand einer Feinbewertung nach § 11 HOAI nachzuweisen, weshalb Honorarzone IV hier maßgebend sein soll.
____________________________
Miky
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16.10.2002 at 11:58 Uhr |
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