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HOAI.de - Forum : Allgemeines : §20 HOAI
Beitrag von Nachricht
MaGa
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 18.10.2002
IP: Logged
icon §20 HOAI

Habe eine Frage zu §20 HOAI:

der Auftraggeber hat im Laufe der "Bauzeit"
3 unterschiedliche Ausführungen des Gebäudes
in Auftrag gegeben (Planung des Architekten)
-zweigeschossig ohne Keller
-mit KG
-mit KG und 1m länger.

Wie werden die unterschiedlichen Leistungsphasen abgerechnet?
Nach §20 kann ja nur die Vor- und Entwurfsplanung um 50% vermindert werden.
Wie sieht es mit anderen Leistungsphasen aus?

Danke für Ihre Mithilfe.

18.10.2002 at 09:48 Uhr
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: §20 HOAI

§ 15 HOAI gliedert das Leistungsbild in Grundleistungen und Besondere Leistungen. Hierbei gilt für die Grundleistung, die nicht gesondert zu vergüten ist:
- Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben.

Hier werden in der Regel nur unwesentliche Abweichungen im Raum- oder Funktionsprogramm vorliegen. Die Alternativen der Grundleistung weisen gestalterische, konstruktive, funktionale oder wirtschaftliche Merkmale auf, jedoch keine wesentlichen Änderungen des Volumens nach Raumprogramm oder Fläche, des Programms oder andere Grundstücksverhältnisse.

Die Besondere Leistung wird definiert als:
- Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen.

Grundsätzlich verschiedene Anforderungen sind u. a.:
- Verschiedene Nutzungen für ein und dasselbe Bauwerk
- Verschiedene Formen der Baukörper
- Stark variierende Volumina der Baukörper
- Verschiedenen Lagen des Gebäudes auf dem Baugrundstück aufgrund verschiedener äußerer Einflüsse wie Belichtung, Ausblick etc. oder gar verschiedne Baugrundstücke

Um außerdem eine Vergütung nach § 20 HOAI zu rechtfertigen, müssen hier
- ein werkvertraglicher Auftrag des Auftraggebers über zwei oder mehrerer Vor- und Entwurfsplanungen vorliegen
- für jeden Entwurf die Leistungsphasen Vorplanung und Entwurfsplanung vollständig erbracht sein

In Ihrem Fall dürfte der § 20 HOAI nur sehr schwer durchzusetzen sein, da hier der vorhandene Auftrag zwar erweitert wurde, aber keine Alternativen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen beauftragt waren.

Naturlich können Sie jetzt die anrechenbaren Kosten aus dem Gesamtvolumen bilden. Dafür empfiehlt es sich jedoch, dass Sie Ihrem Bauherrn - falls noch nicht erfolgt - modifiziete Kostenberechnung und modifizieten Kostenanschlag mit Ausweisung der jeweiligen Mehrkosten vorlegen.

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

18.10.2002 at 10:10 Uhr
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