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Haifisch
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 14.07.2008
IP: Logged
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Honorar für Schwimmbad
Nach der HOAI wird ein Schwimmbad als Freianlage (Zone IV) angesehen.
Wie ist es aber mit den dazugehörenden unterirdischen Schwallwassebehältern und Pumpenkammern? Fallen diese auch darunter? und wie werden die anrechenbaren Baukosten für die Technik dieser unterirdischen "Bauwerke" ermittelt, wenn die Technik durch einen anderen Ingenieur geplant und gebaut wird?
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14.07.2008 at 12:14 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorar für Schwimmbad
Guten Tag,
die Freianlagenhonorarberechnung gilt für die Gestaltung des gesamten Schwimmbades einschließlich des Beckenlayouts. Das Becken selbst (und die dazugehörigen unterirdischen Bauteile) ist ein Ingenieurbauwerk, für das auch Leistungen der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung anfallen. (Im Schwimmbad kann es auch noch Gebäude geben...)
Die anrechenbaren Kosten der Freianlagen umfassen nicht die Ingenieurbauwerke und Gebäude. Die anrechenbaren Kosten des Beckens als Ingenieurbauwerk beinhalten die Kosten der Technischen Ausrüstung nach § 10 (4) HOAI in Verbindung mit § 52 (3).
Benennen muss sie Ihnen der Auftraggeber, wenn Sie sie nicht direkt vom Planer der Technischen Ausrüstung erhalten. Allerdings wird es als Aufgabe des Objektplaners nach Teil II HOAI angesehen, die Kostenermittlungen der Technikplaner mit einzubinden ("Durcharbeiten des Planungskonzepts ... unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter..." ). Die Kosten nach DIN 276 erhalten Sie von diesem also sowieso schon. Und die anrechenbaren Kosten nach DIN 276 Fassung 1981, die er für seine Honorarberechnung aufstellen muss, kann er Ihnen bei kollegialer Zusammenarbeit ja auch gleich mitteilen.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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15.07.2008 at 11:32 Uhr |
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