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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Ingenieurbauwerk und techn. Ausrüstung
Beitrag von Nachricht
Albrecht
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 03.05.2002
IP: Logged
icon Ingenieurbauwerk und techn. Ausrüstung

In Ingenieurbauwerken nach Teil VII wird häufig eine techn. Ausrüstung installiert. DIe Kosten hierfür sind, in abgeminderter Form, anrechenbare Kosten nach § 10(4). Das Planungshonorar errechnet sich dann unter Berücksichtigung dieser Kosten.
Wie wird die örtl. Bauüberwachung nach § 57 für Abschlagsrechnungen ermittelt ??

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Albrecht

09.08.2008 at 13:09 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Ingenieurbauwerk und techn. Ausrüstung

Guten Tag Albrecht,

Ihre Frage hat evtl. nicht nur etwas mit Ihrem Statement im ersten Absatz zu tun, denn die Frage nach Abschlagsrechnungen der Örtlichen Bauüberwachung (ÖBÜ) wie auch der Bauoberleitung (BOL, Lph. 8). stellt sich ja auch dann, wenn keine Technische Ausrüstung verbaut wird.

Der oft geforderte "nachgewiesene Leistungsfortschritt" für die Stellung von Abschlagsrechnungen lässt sich bzgl. des Nachweises wohl am eindeutigsten am Stand geprüfter Abschlagsrechnungen der ausführenden Unternehmen beantworten. Lassen solche Rechnungen jedoch auf sich warten, kann man hilfsweise bei der ÖBÜ auch die verstrichene Bauzeit zur Beurteilung heranziehen - unter Beachtung der Tatsache, dass die Aufmaß- und Rechnungsprüfung dem Bauen i.d.R. etwas hinterherläuft.

Ein Beispiel: es sind anrechenbare Baukosten in Höhe von 1 Mio € zu bauoberleiten und zu bauüberwachen. Die vorgesehene Ausführungszeit beträgt 8 Monate. Nach 4 Monaten Bauzeit liegen gepüfte Rechnungen für 350.000 € vor. Für eine Abschlagszahlung könnte man dann z.B. anrechenbare Kosten von 350.000 € ansetzen (35% der gesamten aK). Die ÖBÜ ist im Aspekt der Leistungen auf der Baustelle bei 50% (4 von 8 Monaten), bei der Aufmaß- und Rechnungspürfung jedoch erst bei den genannten 35%. Der Gesamtleistungsstand könnte also auch 40 oder 45% betragen. Ähnlich kann man das bei der BOL sehen. Letztendlich muss man mit dem Bauherren besprechen, was man hier ansetzen kann.

Eine weitere Frage ist jedoch auch, wie man dann die Rechnung aufzieht. Auch hier ist die Methode mit dem meisten Kostenrückhalt für den Bauherren die, dass man von der gesamten BOL und ÖBÜ im og. Beispiel jeweils 35% des voraussichtlichen Gesamthonorars abrechnet. Alternativ wird jedoch auch gelegentlich stattdessen ein Honorar für 100% der BOL und ÖBÜ auf Basis anrechenbarer Kosten von 350.000 € (oder eben auch 400.000 oder 450.000 €) angesetzt. Aufgrund der Degression der HOAI-Tabellenwerte bringt die letztgenannte Methode natürlich ein insgesamt höheres Abschlagshonorar. Ich habe jedoch Verständnis dafür, wenn Bauherren nur die erstgenannte akzeptieren, zumal manche Planer dazu tendieren, leider zu häufig (und nicht nur in Lph. 8 / ÖBÜ) zu konstatieren, ihre Leistungen seien "fast fertig", obwohl genau betrachtet erst ein geringer Bruchteil der Lph. tatsächlich durchgearbeitet wurde - eine Abschlagszahlung mit eher geringerem Honorar führt dann dazu, dass unter dem Aspekt einer evtl. Arbeitsbeendigung keine Überzahlung der geleisteten Tätigkeiten auftritt.

Bei dem von Ihnen genannten Fall der einzubeziehenden Technischen Ausrüstung kann man die Herleitung des erbrachten Leistungsstandes nun ebenfalls auf Basis der gepüften Abschlagsrechnungen der ausführenden Unternehmen (was zu einem eher geringeren Abschlagshonorar führt) oder auch hier mit einem geschätzten Leistungsstand der integrativen Tätigkeit des Planers aus Teil VII (also dessen, für den hier das Abschlagshonorar zu berechnen ist) ermitteln.

Die Akzeptanz der aufgestellten Honorarabschlagsrechnung durch den Auftraggeber ist m.E. das A und O der ganzen Sache. Die leichte Prüfbarkeit macht es erfahrungsgemäß aus, ob eine Rechnung auch bald beglichen wird. Ein nach Leistungsstand (> geprüfte Unternehmerteilrechnungen) ermitteltes Abschlagshonorar kann evtl. dazu führen, dass die Re. erst einmal beim Bauherern liegen beibt, bis er Zeit und Lust hat, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Der Zins- und Liquiditätsvorteil aus der höheren Rechnungssumme kann sich damit teilweise oder gar ganz wieder aufheben.

Letztendlich ist es wie mit vielem in der HOAI: man muss sich mit dem Auftraggeber einigen, wie man vorgeht. In Verträgen habe ich diese Einigung allerdings noch nicht gesehen (wohl aber z.B. fixe Monatsraten zur ÖBÜ bis z.B. 3/4 der geschätzten Bauzeit, dann Ermittlung von Abschlagzahlungen nach Leistungsfortschritt mit den og. Problematiken). Ist aber durchaus eine Überlegung wert, vor allem bei größeren Bausummen, wo es auch um richtig viel Honorar für BOL und ÖBÜ geht.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de



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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

11.08.2008 at 02:49 Uhr
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