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JJ1
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 08.09.2008
IP: Logged
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Abrechnung und Rechnungsbegleichung
Hallo an alle,
bitte um etwas Mithilfe, und möchte mich hierfür schon mal im Voraus bedanken.
Mein Anliegen:
Geplanter Umbau eines EFH zum Zweifamilienhaus mit Erweiterung: Kosten ca. 150.000 T€. Beauftragung Architekt ohne schriftlichen Vertrag (also Mindestsätze).
1. Frage: Zahlungsmodalitäten: Erbrachte Leistung 1 - 4 (wobei zu 4. bitte Punkt 2). Allerdings muss wegen eine doch nicht funktionierenden Abstandsübernahme (Nachbar unterschreibt nicht) der Plan geändert werden. Bisher hab ich keinen neuen Plan erhalten, soll aber die Rechnung begleichen. Ist dies rechtens? Bzw. Wann muss ich zahlen? (Betrag wurde zwischenzeitlich schriftlich gemahnt.)
2. Die Änderung des Planes: Laut Architekt werden die zusätzlich anfallenden Kosten in Stunden abgerechnet werden (ca. 6 - 8 Std. bei der Eingabe am PC). Ist dies, unter oben genannten Aspekten, legitim?
Bitte um Info hierzu. Vielen Dank!
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08.09.2008 at 08:03 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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Re: Abrechnung und Rechnungsbegleichung
Hallo JJ1,
ein Planer schuldet in der LP 4 genehmigungsfähige Bauantragsunterlagen.
Da diese hier offensichtlich nicht erbracht sind, besteht m.E. keine Verpflichtung zur Vergütung und erst recht keine Verpflichtung zur zusätzlichen Vergütung von irgendwelchen Besonderen Leistungen.
Viele Grüße
bento
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08.09.2008 at 21:23 Uhr |
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landungsbrücken
Level: Sr. Member
Beiträge: 171
Registriert seit: 12.01.2006
IP: Logged
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Re: Abrechnung und Rechnungsbegleichung
Hallo JJ1,
kleine Ergänzung zu bentos Antwort: wenn die Abstandsübernahme gegen den Rat des Architekten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch (=Ihr Risiko) in die Bauantragsplanung übernommen wurde, dann haben Sie die Kosten zu tragen. Eine Stundenabrechnung ist dann legitim, wobei Sie mit den Mindest-Stundensätzen der HOAI (max. 38 Euro) ziemlich günstig fahren dürften.
Viele Grüße,
R. Kürbitz
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08.09.2008 at 21:32 Uhr |
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Miky
Level: Sr. Member
Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
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Re: Abrechnung und Rechnungsbegleichung
Ne ne,
auch wenn die Abstandsflächen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers festgelegt werden, muss der Architekt dennoch IMMER klären, ob die Planung genehmigungsfähig ist. Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn Bauherr und Architekt vereinbaren, dass der Bauherr das Genehmigungsrisiko übernimmt. Das kommt aber so gut wie nie vor.
Die Abstandsflächenregelung kann im Verhandlungswege (Leistungsphasen 2 und 3) mit dem Bauamt geklärt werden. Die einzige Besondere Leistung, die hier erkennbar ist, stellt das Verhandeln mit den Nachbarn dar. Dafür sollte ein Honorar vereinbart werden. Für die Änderung der Planungsunterlagen kann aber keine Vergütung beansprucht werden, wenn die Voraussetzungen für die ursprüngliche Planung nicht geschaffen werden konnten.
Grundsätzlich gilt: der Architekt hat eine DAUERHAFT GENEHMIGUNGSFÄHIGE Planung vorzulegen. Erst dann ist das Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 4 verdient. Im vorliegenden Fall scheint mir dies bisher nicht gelungen zu sein. Die Planung muss nachgebessert werden, weil die Voraussetzungen für deren Genehmigung nicht erfüllt sind.
Selbst wenn man eine Überarbeitung der Planung bezahlen wollte (ich würde es hier nicht wollen), käme aber KEIN Zeithonorar in Betracht, weil Grundleistungen wiederholt werden. Die Vergütung muss dann nach der HOAI-Systematik erfolgen.
Viel Spaß dabei...
Miky
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Miky
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09.09.2008 at 06:54 Uhr |
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landungsbrücken
Level: Sr. Member
Beiträge: 171
Registriert seit: 12.01.2006
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Re: Abrechnung und Rechnungsbegleichung
Hallo Miky,
Sowas kommt häufiger vor, als man denkt.
Ein professionell arbeitender Architekt (was ich hier allerdings schon bezweifle, wenn es nicht mal eine schriftlichen Vertrag gibt) klärt in diesem Fall den Bauherrn über die Risiken auf - wozu eben auch gehört, daß die Planung dann geändert/neu erstellt werden muss.
Wenn dann die Genehmigungsplanung geändert werden muss, ist das eine besondere Leistung laut §15 HOAI:
"Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat"
Dafür kann (muss aber nicht) durchaus ein Zeithonorar vereinbart werden. Der Kollege versucht ja auch, diese Kosten vorher schriftlich zu vereinbaren.
Etwas anderes wäre es wohl, wenn durch die beschriebenen Umstände nicht nur die Genehmigungsplanung, sondern auch der ganze Entwurf geändert werden müsste - das wären dann wiederholte Grundleistungen. (Das scheint mir aber angesichts der angegebenen Stundenzahl nicht der Fall zu sein.)
Grüße,
R. Kürbitz
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09.09.2008 at 08:46 Uhr |
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Miky
Level: Sr. Member
Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
IP: Logged
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Re: Re: Abrechnung und Rechnungsbegleichung
Hallo Landungsbrücken,
mein Reden: Wenn der Auftraggeber genau weis, was er tut und das Genehmigungsrisiko selbst tragen will, stimme ich Ihnen absolut zu. Dann liegt in dem Versuch, die Baugenehmigung zu erhalten und hierbei notfalls nachzuarbeiten, eine Besondere Leistung (§ 2 Abs.3 HOAI) vor.
Natürlich kommt es auch häufiger vor, dass Auftraggeber und Architekt versuchen, eine möglicherweise nicht genehmigungsfähige Planung bei der Behörde durchzudrücken. Wenn aber Archi und Bauherr die Risiken nicht eindeutig verteilen, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Architekt für eine genehigungsfähige Planung einzustehen hat. Insoweit stellt sich hier die Frage, ob der Archi die Änderung nicht eventuell doch zu vertreten hat - was dann eine Besondere Leistung ausschließen würde.
Sie sehen, JJ1, um Ihren Fall genauer diskutieren zu können, fehlen uns im Forum noch Informationen. Letztlich geht es bei Ihnen aber um den Vergütungsanspruch insgesamt, über den hier im Forum ohnehin nicht zuverlässig entschieden werden kann.
Grüße, Miky
____________________________
Miky
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09.09.2008 at 10:06 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Abrechnung und Rechnungsbegleichung
Hallo Allerseits,
wer als Architekt ein Gebäude plant und genau weiß, das er mit den Abstandsflächen nicht hinkommt, aber dennoch darauf vertraut, dass der Nachbar des Bauherrn schon unterschreiben wird, der darf sich nicht wundern, wenn der Nachbar eventuell anders darüber denkt!
Der Umplanungsaufwand dürfte ihm eine Lehre sein, dass man Pokerspiele auch verlieren kann.
Selbst wenn der Bauherr im Vorfeld gesagt haben sollte: "Mach mal so; mit meinem Nachbarn komm ich schon klar!", dann hätte der Planer aus meiner Sicht spätestens zu diesem Zeitpunkt sagen müssen:"OK, aber wenn's nicht klappt mit deinem Nachbarn, dann muss du mir den Zusatzaufwand vergüten!". Blindes Vertrauen ohne Aufklärung über das Risiko kann sich als Bumerang für den Planer erweisen.
Immerhin hätte jeder Architekt der Situation im Vorfeld mit minimal einem Telefongesprach und maximal einem Ortstermin aus dem Wege gehen können. Und so weit wohnen Nachbarn meistens nicht von Bauherrn entfernt.
Und ob dieses Gespräch schon als Besondere Leistung "Mitwirkung bei der Beschaffung der nachbarschaftlichen Zustimmung" (LP 4) zählt, wage ich zu bezeifeln, da es dann immer noch dem § 5 (4) HOAI genügen müsste. ([url=http://]http://www.hoai.de/online/HOAI-Text/teil_1.php#5[/url]
Viele Grüße
bento
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09.09.2008 at 19:22 Uhr |
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