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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Abgrenzung §16 und §73
Beitrag von Nachricht
dirk697
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 18.09.2008
IP: Logged
icon Abgrenzung §16 und §73

Hallo,

wie ist die korrekte Abgrenzung z.B. beim "standard" EFH hins. der techn. Ausrüstung.
Fallen dort überhaupt diese Leistungen an, bzw. welche Leistungen müssen konkret i.S. §73 erbracht werden?

Welche Folgen hinsichtlich der Honorarberechnung gibt es, wenn man innerhalb der üblichen Bauleitung §16 auch die techn. Gewerke bebauleitet. Berechtigt dies zur zusätzlichen Rechnungsstellung nach §73 ?

Gruß
Dirk

18.09.2008 at 19:42 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Abgrenzung §16 und §73

Hallo Dirk,

quote:
wie ist die korrekte Abgrenzung z.B. beim "standard" EFH hins. der techn. Ausrüstung.
Diese Frage wird wohl nicht einheitlich zu beantworten sein.
Hierbei dürfte es immer auf die Einschätzung des Planers ankommen.
Bei einfachen TGA-Einrichtungen werden die Planungsleistungen häufig von den jeweiligen Firmen erbracht. Bei komplizierteren Verhältnissen ist die Einschaltung eines separaten TGA-Planers angebracht. Ich kenne eigentlich keinen Fall, wo ein Architekt in Person auch gleichzeitig in der Lage ist, die komplette TGA zu planen.

Nun kann man sich natürlich den Fall vorstellen, dass die TGA-Firmen die jeweilige Planung erledigen und der Architekt wesentliche Grundleistungen der LP 8 erbringt (Koordination, Überwachung, Rechnungsprüfung, etc.).
Grundsätzlich hätte er hierfür einen Honoraranspruch nach § 68 ff. HOAI. Fairerweise sollte man dies aber im Vorfeld mit einem Bauherrn klären, damit er überhaupt darüber informiert wird, dass ein "zweiter Vertrag" zustande kommen soll.
Gerade hier liegt immer wieder "Sprengstoff", da die TGA-Kosten ja bereits zum größten Teil über den § 10 (4) in die a.K. des Architekten einfließen. Nicht jeder Bauherr versteht, dass die Kosten der Haustechnikgewerke dann nochmal Grundlage für eine zweite Honorarabrechnung werden sollen. Ich bin davon überzeugt, dass aus v.g. Gründen gerade im EFH-Bereich oftmals auf diese "Doppelabrechnung" verzichtet wird, obwohl sie von der HOAI so vorgesehen ist.

Fakt ist allemal, dass der Architekt bei aktiver Bauleitung der TGA-Gewerke auch für diesen Bereich haftet.

Viele Grüße
bento
20.09.2008 at 21:15 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Abgrenzung §16 und §73

Hallo Dirk,

Deine Frage:

"Wie ist die korrekte Abgrenzung z.B. beim "standard" EFH hins. der techn. Ausrüstung?"

Diese Frage wird wohl nicht einheitlich zu beantworten sein.
Hierbei dürfte es immer auf die Einschätzung des Planers ankommen.
Bei einfachen TGA-Einrichtungen werden die Planungsleistungen häufig von den jeweiligen Firmen erbracht. Bei komplizierteren Verhältnissen ist die Einschaltung eines separaten TGA-Planers angebracht. Ich kenne eigentlich keinen Fall, wo ein Architekt in Person auch gleichzeitig in der Lage ist, die komplette TGA zu planen.

Nun kann man sich natürlich den Fall vorstellen, dass die TGA-Firmen die jeweilige Planung erledigen und der Architekt wesentliche Grundleistungen der LP 8 erbringt (Koordination, Überwachung, Rechnungsprüfung, etc.).
Grundsätzlich hätte er hierfür einen Honoraranspruch nach § 68 ff. HOAI. Fairerweise sollte man dies aber im Vorfeld mit einem Bauherrn klären, damit er überhaupt darüber informiert wird, dass ein "zweiter Vertrag" zustande kommen soll.
Gerade hier liegt immer wieder "Sprengstoff", da die TGA-Kosten ja bereits zum größten Teil über den § 10 (4) in die a.K. des Architekten einfließen. Nicht jeder Bauherr versteht, dass die Kosten der Haustechnikgewerke dann nochmal Grundlage für eine zweite Honorarabrechnung werden sollen. Ich bin davon überzeugt, dass aus v.g. Gründen gerade im EFH-Bereich oftmals auf diese "Doppelabrechnung" verzichtet wird, obwohl sie von der HOAI so vorgesehen ist.

Fakt ist allemal, dass der Architekt bei aktiver Bauleitung der TGA-Gewerke auch für diesen Bereich haftet.

Viele Grüße
bento

21.09.2008 at 17:53 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Abgrenzung §16 und §73

Guten Tag,

ich hatte gerade mal wieder den Fall, dass eine exakte Planung technischer Ausrüstung vom Bauherrn nicht gewünscht wurde und er die Zusammenfassung vorher dezidiert beschriebener Geräte in einer funktionalen Leistungsbeschreibung forderte, weil er sich damit besondere Lösungen der ausführenden Firmen erhoffte, die natürlich alle viel günstiger wären als die "aufwendige" Planung des TGA-Planers.. Fazit: die Sache kostete 25% mehr als bei Einzelgeräteausschreibung (Preise aus einem anderen Projekt mit exakt gleichen Geräten, Submission einige Wochen zuvor), also deutlich mehr als die entsprechende Fachplanung gekostet hätte.

Was will ich damit sagen? Grundsätzlich ist eine Fachplanung immer anzuraten und vonnöten. Ohne fachtechnische Berechnungen und Leitungsabwicklungen gibt es oft auch gar keine Entwässerungsgenehmigung und damit keine vollständige Baugenehmigung. Und die gehören zum Entwurf in der Technischen Ausrüstung, wozu auch sonst. Details der Verbindungen, Geometrie, Befestigung usw. wollen auch geplant werden, das ist die Ausführungsplanung. Eine Ausschreibung braucht man auch, sonst kriegt man keine vergleichbaren Angebote. Und auf die Bauüberwachung will doch auch niemand ernsthaft verzichten, oder?

Das alles sind Leistungen nach Teil IX HOAI und damit dort vergütungspflichtig.

Der Einbezug der Kosten der Technischen Ausrüstung auch beim Objektplaner (Architekt) ist keine Doppelhonorierung, sondern die Vergütung dafür, dass dieser die Technische Ausrüstung im Detail abstimmen muss (sich oft auch z.B. bei Heizsystemen grundsätzlich in der Objektplanung damit auseinandersetzen muss), diese in seine Planung übernehmen muss, die erforderlichen Aussparungen usw. in seine Objektplanung einbringen muss (eigenständige Planungsleistung!) usw.

Zur Klarstellung ist in § 10 (4) letzter Satz erwähnt, dass sogar für den Fall, dass der Objektplaner in Personalunion auch die Technische Ausrüstung selbst plant, das Honorar für die Technische Ausrüstungsplanung neben dem Honorar nach Satz 1 des § berechnet werden kann.

Das ist für mich eindeutig und erlaubt weder leistungs- noch honorarmäßig einen Verzicht auf die Planung der Technischen Auisrüstung.

Wer die Planung allerdings den ausführenden Firmen überlässt, zahlt dafür unter dem Strich meist mehr als nach HOAI. Da diese bei Angebotsabgabe noch nicht wissen, was für Sonderwünsche der Bauherr noch alles entwickelt, wird eben eine entsprechende Reserve eingerechnet, siehe obiges Beispiel.

Sie merken schon, ich bin trotz anderweitiger Unkenrufe am Markt ein Fan der HOAI, weil sie - richtig angewendet - eine faire Honorierung für eine faire Leistung ergibt.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingeneiur
HOAI-Sachverständiger
wee.doellconsult.de

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

21.09.2008 at 22:14 Uhr
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