dresden
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Re: Vergütung verschiedener Varianten
Eines der "Klassiker"-Probleme. Die Antwort ist aber klar:
Handelt es sich um mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen für dasselbe Gebäude, die nach grundsätzlich unterschiedlichen Anforderungen zu erstellen waren, dann steht die Antwort in § 20 HOAI: für die umfassendste Variante gibt es volles Honorar, für jede weitere halbes Honorar.
Sehr viel streitiger ist die Frage, wie unterschiedliche Varianten zu vergüten sind, wenn sie nicht nach grundsätzlich unterschiedlichen Anforderungen, also im wesentlichen nach denselben Anforderungen zu erstellen sind.
Ergebnis vorweg: es besteht jedenfalls ein Anspruch auf zusätzliches Honorar, wenn er nicht vertraglich ausgeschlossen ist (was zB immer bei einem Pauschalvertrag anzunehmen ist).
Unterschiedliche Entwürfe nach denselben Anforderungen gelten als "wiederholte Grundleistung". Jeder Entwurf ist ganz "normal" nach den Regeln der HOAI abzurechnen. Die Kürzung ergibt sich immer daraus, daß nicht alle Leistungen erneut erbracht werden brauchen, sondern an den vorherigen Entwurf angeknüpft werden kann. Aber ansonsten: normale HOAI-Abrechnung nach vollen anrechenbaren Kosten (nicht etwa nur nach den anrechenb. Kosten der Änderung, denn so etwas kennt die DIN 276 nicht!).
ACHTUNG:
DAs gilt alles nicht, wenn die Änderung nur deshalb erforderlich wird, weil der Architekt die Vorgaben des Auftraggebers verfehlt hatte. Dann hat der Architekt nämlich seine vertragliche Leistung noch gar nicht erbracht, so daß auch noch gar kein Anspruch auf Honorar bestand (ein Grund mehr, weshalb es wichtig ist, schon frühzeitig so genau wie möglich zu klären, was der Bauherr eigentlich will -> klare Definition des vom Architekten geschuldeten Leistungs-Solls!).
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Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
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