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vermesserin
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 27.10.2008
IP: Logged
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§ 97 und 98 Abrechnung
Hallo zusammen,
ich bin neu hier und habe gleich mal eine Frage
bei §97 b (2) 3. sind 8 einzelne punkte aufgeführt, wenn ich nun 5 davon abrechnen muss dann würde ich also 32,5% abrechnen und nicht 52% wie in der tabelle angegeben?
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27.10.2008 at 18:08 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: § 97 und 98 Abrechnung
Jetzt kommt die typische Juristenantwort:
"Es kommt drauf an!"
Fall1:
Es gibt einen mündlichen Auftrag oder einen schriftlichen Auftrag, in dem lediglich das Ziel beschrieben ist (z.B. "Vermessungsleistungen zum Bau einer Brücke" ) oder ggfls. noch welche Leistungsphasen erbracht werden müssen,
Dann werden die einzelnen Leistungsphasen mit ihren vollen Prozentsätzen abgerechnet, unabhängig davon, ob alle Grundleistungen erbracht werden mussten. Es kommt rein auf die Erbringung eines mangelfreien Werkes an (deshalb auch Werkvertrag). Hier zählt das Ergebnis und nicht der Weg dahin.
Fall 2:
Es gibt einen schriftlichen Vertrag, in dem detailliert beschrieben ist, was der Planer zu erbringen hat. Diese Leistungen sind dann selbstverständlich geschuldet und könnten im Falle einer Nichterbringung mit einem Honorarabzug bestraft werden.
In der Praxis findet man in den Verträgen dann entweder den Verweis auf die Grundleistungen der HOAI oder sogar eine Auflistung der zu erbringenden (bzw. nicht zu erbringenden) Grundleistungen mit dem jeweiligen Prozentsatz für die spätere Abrechnung. Diese prozentualen Ansätze kann man beispielsweise den "Steinfort-Tabellen" entnehmen. Eine Aufteilung nach dem Schema "2 von 10 Grundleistungen erbracht gibt 20 % des Gesamtansatzes der Leistungsphase" macht keinen Sinn, da es teils gravierende Aufwandsunterschiede bei den einzelnen Grundleistungen gibt.
Fall 3: (möchte ich hier mal zur Diskussion stellen)
Ein Planer möchte nicht mehr Honorar bekommen als er an Grundleistungen erbracht hat, obwohl er rein theoretisch die vollen Leistungsphasen abrechnen könnte.
Ob dies ggfls. zu einer Unterschreitung der Mindestsätze führen würde, ist bestimmt eine sehr interessante Frage.
Viele Grüße
bento
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27.10.2008 at 21:49 Uhr |
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Miky
Level: Sr. Member
Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
IP: Logged
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Re: Re: § 97 und 98 Abrechnung
Hallo bento,
zu Fall 3: bei der Abrechnung der Planungsleistungen ist der Vertrag seitens des Auftragnehmers bereits erfüllt. Er darf dann von den gesetzlichen Honorargrenzen (Mindest- und Höchstsatz) abweichen.
Dies ist aber von eher theoretischer Natur. Jeder Auftragnehmer möchte in der Regel das Honorar haben, das ihm zusteht. Rechnet er freiwillig und bewusst weniger ab, ist das ein Verzicht, rechnet er unbewusst zu wenig ab, ist es mangelndes Fachwissen.
Das Dürfen hat aber auch eine "berufsethische" bzw. "moralische" Seite: würden sich alle Planer an die Mindestsätze halten, gäbe es möglicherweise weniger Probleme. Die Auftraggeber hätten sich zwangsläufig an ein anderes Kostenniveau bei Planungsleistungen gewöhnt. Ein Verzicht auf Teile des Honorars ist für den Berufsstand insgesamt meines Erachtens kontraproduktiv. - Natürlich ist mir auch klar, dass ein Verzicht im Einzelfall für die "Kundenbindung" gut sein kann und dem Planer vielleicht neue Aufträge bescherrt.
Zusammenfassung: Dürfen darf er - aber sollen sollte er nicht.
Ausnahme: Der Planungsaufwand war so gering, dass sich der Auftragnehmer schäbig vorkäme, wenn er das volle Honorar nimmt; dann gilt § 4 Abs. 2 HOAI, der eine Mindestsatzunterschreitung ausdrücklich erlaubt (auf eine schriftliche Vereinbarung kommt es nach Abschluss der Planungsleistungen nicht mehr an).
Miky
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Miky
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28.10.2008 at 07:04 Uhr |
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