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zi2009
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 04.11.2008
IP: Logged
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Ausführungs-/Montageplanung
: 2. Sowohl VOB/B als auch VOB/C regeln unter §3 die jeweils zu liefernden Grundlagen. AG hat Ausführungsunterlagen (hier Ausführungsplanung) an den AN, der wiederum Montageplanung an den AG zu liefern. Gibt es neben den allgemein und, wie ich finde, recht pauschal gehaltenen Bestimmungen, was welche Planung beinhaltet, juristisch gültige Festlegungen, wer in welchem Planungsstadium was exakt zu erbringen hat? Beispiele für die Differenzen gibt es bei größeren Objekten zur Genüge z.B. Elektro und Lüftung kreuzen sich, Elektro hat genau im Kreuzungspunkt einen Stiel der Kabeltrasse, Lüftung einen Kanalflansch, es kommt zur Kollision. Sind Elektrostiele Bestandteil der Ausführungsplanung? Sind Kanalflansche Bestandteil der Ausführungsplanung? Beidemale: Nein. Müssen Elektro und Lüftung miteinander koordinieren? Muß Lüftung die Montagepläne Elektro anfordern und beachten? Darf Elektro/Lüftung im Umfang der Montageplanung die in der Ausführungsplanung angegebene Höhenlage verlassen? Muss Elektro/Lüftung Umfang der Montageplanung die in der Ausführungsplanung angegebene Höhenlage verlassen? Wenn Elektro/Lüftung hier 5cm höher oder tiefer plant, werden dann Vergütungen für (Ausführungs-)Planungsleistungen fällig, oder ist das "normaler" Rahmen der Montageplanung?
Im Laufe des Baufortschrittes wurden die Heizkörper in den Ausführungsplänen bemaßt. Die ausführende Firma verlangt nun die Anpassung der Montageplanung, wobei sich die Heizkörper nicht verändert haben, sondern nur die Vermaßung ergänzt wurde. Ist das rechtens?
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04.11.2008 at 08:44 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Ausführungs-/Montageplanung
Guten Tag,
zu Ihrer Thematik ist zunächst einmal die HOAI selbst heranzuziehen (auszugsweise):
Teil II Gebäudeplanung § 15 (2) Nr. 3 Entwurfsplanung
"Durcharbeiten des Planungskonzepts ... unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf"
Teil II Gebäudeplanung § 15 (2) Nr. 5 Ausführungsplanung
"Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung ... funktionaler, technischer ... Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung.
Zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, z.B. endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:50 bis 1:1"
"Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung "
Teil IX Technische Ausrüstung § 73 (2) Nr. 3 Entwurfsplanung
"Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Entwurf"
"...Anlagenbeschreibung"
Teil IX Technische Ausrüstung § 73 (2) Nr. 5 Ausführungsplanung
"Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung"
"Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensionen (keine Montage- und Werkstattzeichnungen)"
Die beschriebenen räumlichen Kollisionen zwischen einer Kabeltrasse und einer Lüftungstrasse müssten also nach der og. Beschreibung der Grundleistungen bei der Integration der Fachplanungen in die Objektplanung auffallen; dafür bekommt der Objektplaner schließlich auch Honorar durch Einbezug der Kosten der Technischen Ausrüstung in seine anrechenbaren Kosten.
Jeder Planer der Technischen Ausrüstung hat die von der Objektplanung integrierten Fachplanungen Dritter mit zu beachten; eine direkte Abstimmungsverpflichtung (aus der Sicht, aus der ein Richter schauen würde) mit anderen Fachplanern der Technischen Ausrüstung ergibt sich dadurch nicht. Anzustreben ist eine solche Abstimmung natürlich bei kollegialer Zusammenarbeit trotzdem, insbesondere im Zeitalter der CAD-Planungen, bei denen man wegen evtl. Kollisionen ggf. auch die übrigen Fachplanungen mit darstellen muss und kann.
Als ausführendes Unternehmen würde ich eine Ausführungsplanung, in der solche Kollisionen noch vorkommen, deshalb über die Objektüberwachung an die Planer zurückgeben mit dem Ersuchen, die gewünschte Lösung in zeichnerischer oder sonstwie schriftlicher Form eindeutig zu definieren, um die Montagsplanung nach den abgestimmten und realisierbaren Vorgaben der Planer vornehmen zu können.
Es ist nicht Aufgabe des ausführenden Unternehmens, nicht realisierbare räumlich-technische Konstruktionsvorgaben oder solche, bei denen Bedenken hinsichtlich der Ausführung und späterem Betrieb/Wartung bestehen, auf eigene Faust oder gar Kosten in die eine oder andere Richtung zu verändern, so gut die Absicht und die Fachkenntnis einer normgerechten Ausführung auch sein mag. Es kann immer Gründe geben, warum sich Planer nach Abstimmung für die eine und gegen eine andere Lösung entscheiden, die der ausführende Unternehmer nicht kennen kann, deshalb kann man mit seiner eigenen Interpretation des vermeintlich besten Weges auch daneben liegen.
Wer also Unstimmigkeiten in der Ausführungsplanung der HOAI-Planer entdeckt, muss schleunigst diese ausräumen und bei relevantem Terminverzug auch angeben, bis wann die Fragen geklärt sein müssen, damit keine Terminverschiebungen oder Zusatzkosten eintreten.
Zu Ihrer Zusatzfrage:
Wenn als Ausführungspläne solche ohne Vermassungen an die ausführende Firma übergeben wurde und diese daraufhin ihre Montageplanung auf Basis der Zeichnungen (Maße herausgemessen) und eigener Systemteile festgelegt hat (und dies am besten auch noch bereits frei gegeben wurde) sowie dann in einem weiteren Schritt Ausführungspläne mit (von der Montagplanung abweichenden) Maßen an die ausführende Firma herausgegeben werden, ist dies evtl. als nachträgliche Planungsänderung zu werten, die zu einer (kostenpflichtigen) Änderung der Montageplanung oder gar weiterer Arbeitsvorbereitungsschritte führen kann.
Deshalb der Tipp an Planer: Ausführungspläne spätestens bei Auftragserteilung fertig haben und bei allen Änderungen danach immer den Veranlasser = Kostenträger beachten!
Und eine Tipp an ausführende Unternehmen: immer Pläne mit unterschriebenem Ausführungsvermerk und Datum dazu abverlangen, damit man hierdurch gerichtsfest belegen kann, welche Ausführungsgrundlagen man erhalten hat.
Sind damit Ihre Fragen grundsätzlich geklärt? Wenn nicht, einfach nochmals fragen.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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04.11.2008 at 21:20 Uhr |
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
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Re: Ausführungs-/Montageplanung
Die Ausführungen von Herrn Doell sind auch aus juristischer Sicht richtig: die Vermeidung von Kollisionen in den Projekten der einzelnen Fachplaner oder -gewerken ist in erster Linie geschuldetes Leistungssoll des Objektplaners, also des "Hauptarchitekten". Als Bestandteil der Leistungspflichten aus LPh 5 ragt diese Leistungspflicht zeitlich bis in die LPh 8 hinein. Sind Planung und Objektüberwachung an verschiedene Personen vergeben, muß der Überwacher auf solche erst während der Ausführung festgestellte Unstimmigkeiten hinweisen und ggf., sofern es sich nicht bloß um Selbstverständlichkeiten handelt, die vor Ort erledigt werden können, eine planerische Lösung über den Bauherrn beim Objektplaner anfordern.
[Edited by dresden on 05.11.2008 at 16:54 Uhr]
____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -
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05.11.2008 at 16:53 Uhr |
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zi2009
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 04.11.2008
IP: Logged
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Re: Ausführungs-/Montageplanung
Danke an beide Spezialisten.
MFG UZ
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06.11.2008 at 07:18 Uhr |
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CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
IP: Logged
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Re: Ausführungs-/Montageplanung
Ich finde, dass die Antworten nicht ganz treffen.
Aus den üblichen Gepflogenheiten kann man wenig ableiten. Je nach Konfliktgröße der Kollisionen, Art der Tragkonstruktionen und Freiheitsgrade der Ausführenden und der zwingenden Exaktheit der Planung die Koordination beim Planerteam oder auch beim Ausführenden liegen kann. Wenn die Befestigungen pauschal als Zulage ausgeschrieben sind, somit der Ausführenden jegliche Freiheit hat, sollte wohl verstärkt und maßgeblich das Team der Ausführenden koordinieren. Wenn die Befestigungen im Plan eingetragen sind, kann der Ausführende erwarten, dass Koordinationen stattgefunden haben.
Die beste Methode ist es, dass im Vertrag (LV, Planeintragungen) zu formulieren: "Die Montageplanung umfasst ... Tragkonstruktonen sind vom Ausführenden vor Beginn mit anderen abzustimmen. Bei Kollisionen weicht 1, der eine, 2. das andere." Ansonsten befindet man sich auf dem Spielfeld der Verhandlungen. Der Klügere (oder Schwächere) gibt nach ...
Christian Tietje
Dipl.-Ing. (FH)
Energie- und Wärmetechnik Gießen 1983
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983
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06.11.2008 at 21:44 Uhr |
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