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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Bitte um Hilfe-Abrechnung von Planungsleistungen
Beitrag von Nachricht
Werner Fürbringer
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 03.11.2008
IP: Logged
icon Bitte um Hilfe-Abrechnung von Planungsleistungen

Ich bitte um Hilfe, mein Anliegen nachfolgend in Kürze erläutert.

Wir betreiben eine Zimmerei mit Holzhausbau.
Im Februar 2007 erhielten wir den Auftrag von einem Kunden eine Kostenermittlung für einen Wohnhausneubau in Holzrahmenbauweise zu erstellen. Eine Planung lag nicht vor. Im Zuge des ersten Baustellentermines wurde mit der Kundschaft vereinbart das wir die Vorplanung erstellen sollen und auch die Verhandlungen mit allen Behörden führen sollten.
Diese Leistungen wurden dann auch von mir ausgeführt, und sollten extra verrechnet werden.


Ich nahm einen ersten Termin mit der Baubehörde war und erstellten danach den ersten Bauentwurf. Dieser wurde bei der Baubehörde eingericht.
Es mußten dann verschiedene Termine , im Bauamt an dem Bauort und immer wieder bei dem Bauherren besucht werden.
Dieses Vorgehen setzte sich dann immer wieder mit vielen weiteren Ortsterminen fort.
In diesem Zuge wurden von uns dann insgesamt 3 Vorentwürfe für ein Bauvorhaben, und zusätzlich eine weitere Bauvoranfrage für ein Zweifamilienhaus an anderem Bauort erstellt.
Es wurden von der Baubehörde verschiedene Amter eingeschaltet, wie auch die Naturschutzbehörde usw.

Des weiteren wurden Gespräche mit dem Leiter des Forstamtes geführt , da die Baumfallgrenze des angrenzenten Forstamtes in das Grundstück reichten.
Aus diesem Grunde wurden verschiedene Gespräche, Termine, mit einem Statiker, im Bezug speziell auf Baumwurf auf Gebäude usw. geführt.

Nach ca 10 Monaten verschiedener Planungen erklärt uns der Bauherr das er dieses geplante Bauvorhaben aufgibt , sein Anwesen verkauft.
Seine Aussage: Ich werde an anderer Stelle ein Gebäude bauen die anfallenden Kosten für unsere Leistungen können dann beim nächsten Bauvorhaben verrechnet werden.

Weitere Bauvorhaben werden wir für diesen Kunden nicht ausführen. Aber ich will nun meine Leistungen in Rechnung stellen.

Hier nun meine Fragen:

1) Wie kann ich abrechnen
Geht die HOAI ?

2) Wie kann ich die 4 verschidenen Bauvoranfragen ansetzen

3) Kann ich die verschiedenen Termine Statiker, Baubehörde , Forstämter usw. als Nebenleistung ansetzen

4) Können alle anderen angefallenen Termine mit verschiedenen Ämtern, Ortstermine als Zusatzleistungen berechnet werden ??

Für eine aufschlussreiche Erklärung bin ich jetzt schon dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Fürbringer

04.11.2008 at 22:07 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Bitte um Hilfe-Abrechnung von Planungsleistungen

Hallo Herr Fürbringer,

da Sie Planungsleistungen in Verbindung mit gewerblichen Leistungen erbringen (ich nehme an, das Ziel Ihres "Kunden" war, ein Angebot über die Erstellung eines Holzhauses zu bekommen), sehe ich schwarz für Sie, da Sie eigentlich einen schriftlichen Auftrag haben müssten, um Vergütungsansprüchen geltend machen zu können.

Also würden meine Antworten grundsätzlich wie folgt lauten:

zu Frage 1): Nein!

zu Frage 2): Gar nicht!

zu Frage 3): Nein!

zu Frage 4): Nein!

Ich weiß, dass Sie diese Antworten überhaupt nicht hören wollten, aber da hier ja ein besonders krasser Fall vorzuliegen scheint, kann Ihnen vielleicht Dr. Althoff mit irgendeinem Rechtskniff (z.B. "konkludentes Verhalten", o.ä.) weiterhelfen.

Viele Grüße
bento

05.11.2008 at 18:10 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: Bitte um Hilfe-Abrechnung von Planungsleistungen

Lieber Herr Fürbringer,

der von Ihnen geschilderte Sachverhalt wirft eigentlich erst mal mehr Rückfragen auf, als Sie selbst Fragen stellen. Hier zunächst nur eine erste Orientierung:

1.
Wie Herr Doell schon an anderer Stelle richtig sagte, ist die HOAI leistungsbezogen, nicht personenbezogen. Von der HOAI erfaßte Leistungen werden nach HOAI abgerechnet, soweit nicht anders vereinbart.

2.
Eine Bauvoranfrage, die im Zusammenhang mit einer beauftragten Vorplanung gestellt wird, ist eine sog. Besondere Leistung. Erledigen Sie mit der Bauvoranfrage zugleich Grundleistungen der Leistungsphase Vorplanung ("2-Fliegen-mit-einer-Klappe-Prinzip), gibts kein zusätzliches Honorar; Sie rechnen die LPh 2 ab und davon ist auch die Bauvoranfrage erfaßt. Erbringen Sie - vereinbarungsgemäß! - die Vorplanung komplett und zusätzlich dazu eine Bauvoranfrage, können Sie u.U. Zusatzhonorar verlangen - wenn dies schriftlich vereinbart ist. Ist NUR eine Bauvoranfrage vereinbart, also ohne darüber hinausgehende Planungsleistungen der HOAI-Leistungsphasen (sog. Isolierte Besond.Leistung), wird dies von der HOAI überhaupt nicht erfaßt; Sie haben dann Anspruch auf die "übliche Vergütung" gem. § 632 Abs. 2 BGB (zB kalkuliert nach Zeitaufwand).

Ob Sie für mehrere Bauvoranfragen - oder handelte es sich um Änderungen zu der einmal eingereichten? - mehr Honorar verlangen können, hängt von Vielerlei ab. Schauen Sie zB mal in den § 20 HOAI. Oder ging es jeweils um einen komplett neuen Ansatz oder gar einen anderen AUftrag? Sie sprechen auch von einem zweiten Objekt. Das kann selbstständig zu beurteilen sein. Schauen Sie aber dazu mal in § 22 HOAI.

3. / 4.
Die "Behörden-Rennerei" ist keine Nebenleistung, sondern Grundleistung und vom "normalen" HOAI-Honorar der jeweiligen Leistungsphase umfaßt. Sie können natürlich etwas anderes miteinander vereinbaren - aber nach dem Wortlaut der HOAI nur durch schriftliche Vereinbarung, die spätestens bei Auftragserteilung geschlossen sein muß. Alles andere ist unwirksam und jedenfalls vor Gericht nicht durchsetzbar.

Lassen Sie sich von Ihrem Auftraggeber nicht beirren - Ihnen steht zweifellos ein ordentlicherHonoraranspruch zu.

Dies nur, wie geagt, als erste Grob-Orientierung. Sie können mich dazu auch gern einfach mal anrufen (Tel.Nr. finden Sie über die HP). Ein erstes Orientierungsgespräch kostet natürlich nichts. Dabei läßt sich auch feststellen, ob Sie nicht ggf. von Beginn an einen Honorarsachverständigen hinzuziehen sollten.

____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

05.11.2008 at 18:32 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: Bitte um Hilfe-Abrechnung von Planungsleistungen

Die Hinweise von BENTO veranlassen mich vorsorglich zu einem Nachtrag: Sie schreiben, Sie hätten den Auftrag für eine Kostenermittlung und dann für die Planung erhalten. Ich habe IHren Sachverhalt deshalb rein planungsmäßig verstanden. BENTO hat ihn offenbar so verstanden, daß Sie einen Auftrag für einen Hausbau bekommen haben, der auch die Planung umfaßte. Das ist z.B. ein Aspekt, der zwingend vorab zu klären ist.

Der Umstand allein, daß Sie generell gewerbliche Leistungen erbringen, schließt die Anwendung der HOAI nicht aus. Es kommt darauf an, ob der konkret erteilte Auftrag nur Planungsleistungen erfaßte oder aber gewerbliche Bauleistungen inklusive der Planungsleistungen. Die ganzen Bauvoranfragen sprechen eher dafür, daß es hier (erst mal) nur um Planung ging. So habe ich es jedenfalls verstanden. Dann: HOAI.
Andernfalls (von Anfang an kompletter Bauauftrag inklusive Planung) wäre es aber richtig, daß die HOAI gar nicht anwendbar ist. Trotzdem hätten Sie auch in diesem Fall natürlich einen Anspruch - nicht auf Honorar, sondern auf Werklohn. Denn ein Vertragsverhältnis liegt bei diesem Umfang ohne jeden Zweifel vor. Es wäre dann wieder die "übliche Vergütung" gem. § 632 II BGB geschuldet. Diese würde wahrscheinlich von einem Sachverständigen nach dem Zeitaufwand und ortsüblichen Stundensätzen ermittelt.

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Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
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05.11.2008 at 18:55 Uhr
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