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KnowHow Do
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 29.04.2010
IP: Logged
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Anrechenbare Kosten für einen geminderten Leistungsumfang
Fallbeispiel:
In vorliegendem Fall wurde kurzfristig nach Abschluss der schriftlichen Verträge, in Abstimmung mit dem Auftragnehmer und Auftraggeber, die Grundlage des vertraglichen Teilumfanges kurzfristig von dem Auftraggeber übernommen.
Die anrechenbaren Kosten im Vertrag beinhalteten die volle Anrechnung der KGR 300 nach DIN 276, sowie den Koordinierungszuschlag gemäß §32 Abs. 2 HOAI für die KGR 400.
„§32 Abs. (2) HOAI 2009:
„Anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind auch die Kosten der Technischen Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht überwacht,
1. vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
2. zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigendem Betrag.“
Wie sieht es aus, wenn der Leistungsinhalt der KGR 300 sind ändert, oder wie in diesem Fall reduziert?
Müssen die anrechenbaren Kosten nicht lt. §7 Abs. 5 HOAI 2009 angepasst werden?
(s. §7 Abs. 5 HOAI 2009)
„Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages, mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten und Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.“
Aussage des Auftragnehmers:
Der Auftragnehmer beruht sich darauf, dass der entzogene Leistungsumfang sich in der KGR 300 befindet und somit nach §32 Abs.1 HOAI vollständig anzurechnen ist.
Aussage des Auftraggebers:
Unabhängig davon werden die anrechenbaren Kosten nach dem jeweiligen Vertragsgegenstand/- umfang bestimmt und begrenzt. Diesbezüglich sind dann die tatsächlich erbrachten Leistungen als Teil der Gesamtleistung anzusetzen und zu honorieren.
Abweichende Vereinbarungen sind nur im Rahmen des §6 Abs. 2 HOAI (Baukostenvereinbarung) zulässig.
(Quelle: HOAI-Kommentar,10. Auflage 2010, Locher/ Koeble/ Frik, Werner-Verlag)
Für Ihre beratende Unterstützung,
Vielen Dank im Voraus.
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29.04.2010 at 07:32 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Anrechenbare Kosten für einen geminderten Leistungsumfang
Guten Tag,
Ihren ersten Absatz kann ich keider nicht nachvollziehen. Was soll das denn bedeuten, dass "die Grundlage des ... Teilumfanges ... vom Auftraggeber übernommen wurde"? Hat er den Objektumfang reduziert (woraufhin sich dann die Kosten verringert haben, das könnte man so aus den folgenden Absätzen heraus lesen) oder hat er (Teil-)Leistungen selbst erbracht?
Nein, die anrechenbaren Kosten müssen nicht zwingend angepasst werden. Zwingend ist nur die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung anzupassen. Die Anpassung erfolgt dabei zweckmäßigerweise entweder in dem Bereich, in dem Änderungen stattgefunden haben oder der Änderungsaufwand selbst wird z.B. separat ermittelt und honoriert und die übrige Honorierung erfolgt nach den HOAI-Regeln.
Basis der Honorarberechnung nach HOAI 2009 ist ja die Kostenberechnung. Also das Objekt, welches letztendlich zum Entwurf durchentwickelt wird und ggf. zur Genehmigung beantragt wird und die Kosten dafür.
Wenn nun im Lauf der Bearbeitung seit Beauftragung bis zum Zeitpunkt und Bearbeitungsstand X das Objekt so anders aussah, dass die anrechenbaren Kosten dafür höher waren, so wäre der AN bei ausschließlicher Honorierung auf Basis der Kostenberechnung nicht angemessen bezahlt, da er sich ja eine gweisse Zeit lang mit einem größeren oder aus sonstigen Gründen teurerem Objekt befasst hat.
Diese Mehraufwand wäre dann z.B. als vergebliche Planungsaufwendung nach § 7 zusätzlich zu vergüten.
Die als "Aussage des AN" benannte Betrachtungsweise trifft die tatsächlich erbrachte Lestung nicht, da das bei Vertragsabschluß angedachte Objekt nicht in dieser Größenordnung weiter geplant wurde. In der Kostenberechnung sind auch die früher für den größeren Umfang benötigten Kosten nicht mehr enthalten, so dass diese höheren Kosten (für das bei Vertragsabschluß vorgesehene Objekt) gar nicht mehr in KG 300 auftauchen.
Die "Aussage des AG" ist wiederum nicht ganz nachvollziehbar, da nicht klar ist, worauf sich die Begriffe "unabhängig DAVON" und "DIESBEZÜGLICH" beziehen. Da müssten Sie schon detailliertere Aussagen und mehr Kontext liefern, um die Frage eindeutig erkennen zu lassen.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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02.05.2010 at 22:45 Uhr |
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