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BdB
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 15.07.2011
IP: Logged
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vergessene Planungsleistungen
Guten Tag,
bei einer größeren Sanierungsmaßnahme eines leergezogenen Bürogebäudes wurde eine Teilleistungen planerisch nicht berücksichtigt (schlicht vergessen). Während der Ausführung wurde die planerische Leistung nachgereicht und in der Gesamtmaßnahme auch ausgeführt.
Sind diese Architekteneistungen zu honorieren ? Es geht um die alte HOAI. Also Lph 1-4, 5-7 und 8-9. Welche Lph müsste man honorieren?
Vielen Dank
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15.07.2011 at 10:56 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: vergessene Planungsleistungen
"eine Teilleistungen planerisch nicht berücksichtigt" - was darf man sich denn darunter vorstellen? Eine oder mehrere Gewerke nicht geplant und deshalb nicht in der Kostenberechnung erfasst?
Abrechenbar ist, was vertraglich zu erbringen war und erbracht wurde abzüglich evtl. Schadensersatzforderungen aufgrund der verspäteten Leistungserbringung (die aber ggf. Ihre Planungshaftpflichtverischerung übernimmt, soweit sie den Selbstbehalt übersteigen).
Sie müssten also vergleichen, welche Leistungen Sie für die von vornherein berücksichtigten Gewerke erbracht haben und welche für die erst nachträglich geplanten. Sollten Sie z.B. die Entwurfspläne, den Erläuterungsbericht und die Kostenberechung nachträglich korrigiert haben, dürfte nichts dagegen sprechen, so abzurechnen, als wären die betreffenden Gewerke gleich mit geplant worden. Ansonsten spricht vielleicht auch nichts dagegen, die zusätzlichen Gewerke erst ab Lph. 5 als anrechenbare Kosten anzusetzen.
Mehr kann man dazu kaum sagen. Wenn Sie sich selbst fragen, was denn abrechenbar ist, beherzigen Sie am besten den alten Grundsatz (für jedes Angebot zu empfehlen!): "erst sprechen wir über Leistung, dann über Honorar". Will heißen: abrechenbar ist, was Sie erbringen sollten und erbracht haben. Dazu steht aber in der HOAI nichts, sondern das ergibt sich aus Ihrem Auftrag und dem, was Sie tatsächlich erbracht haben.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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16.07.2011 at 11:54 Uhr |
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RA Michael Wiesner, LL.M.
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 27.07.2011
IP: Logged
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Re: vergessene Planungsleistungen
Ei, spannende Frage mit Folgefragen:
1.
Zunächst hat der BGH am 5.8.2010 entschieden, dass nachträgliche Leistungen während Lph. 8 als wiederholte Grundleistungen anzusehen sind. Klassiker sind Baunachträge.
Die Berechnung des Honorars ist hier nicht ganz einfach.
2.
Sollte das Honorar für die bisherigen Leistungen + wdh. GL insgesamt teurer werden, als wenn der Planer von Anfang an gleich alles richtig gemacht hätte, liegt eine Pflichtverletzung vor. Dann kann der AG seinen Anspruch auf Schadloshaltung dem entgegen stellen.
3.
D. h.: Wenn es wirklich ein Versäumnis des Planers war, dann ist der AG so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Planer von Anfang an alles richtig gemacht hätte.
Demnach - praktisch - liegt es nahe, dass der Planer ganz normal sein Honorar berechnet, was er bei mangelfreier Leistung erhalten hätte.
4.
Hat der AG unabhängig von o. g. Ziff. 1-3 exakt quantifizierbare (!) Schäden, kann er diese auch dem Planer entgegenhalten. Verzugsschadenshöhe ist nachzuweisen! Ärgernisse selbst haben keinen Geldeswert.
Liebe Grüße
RA Michael Wiesner, LL.M., FA Bau- + ArchitektenR
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RA Michael Wiesner, LL.M.
FA Bau- u. Architektenrecht
Dipl.-Betriebswirt (FH)
www.privates-baurecht.com
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27.07.2011 at 21:56 Uhr |
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