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HOAI.de - Forum : Allgemeines : was beinhaltet eine 'sehr eingehende bauüberwachung'
Beitrag von Nachricht
larchi
Level: Member
Beiträge: 15
Registriert seit: 21.11.2006
IP: Logged
icon was beinhaltet eine 'sehr eingehende bauüberwachung'

ich stelle diesen Beitrag mal unter 'allgemeines', weil es zwar um Bauüberwachung, aber eben nicht um Haftung sondern um Leistungsinhalte bzw. -umfänge geht.
In einer Veröffentlichung (DIB) und später auch in einem Vertragsmuster des BMVBS fand ich die o.g. Formulierung 'sehr eingehende Bauüberwachung' im Zusammenhang mit der Begründung für ein Zeithonorar ohne nähere Angaben dazu, wie eingehend denn sehr eingehend eingentlich ist ?
Die Frage taucht auf, wenn ich die umfangreiche Rechtsprechung zum Thema des standardmäßig geschuldeten Umfanges
der Bauüberwachung betrachte. Schon danach wird ja, so scheint mir, die gebräuchliche Praxis der wöchentliche Beratung + evtl. eines zusätzlichen Besuches etwa bei Materiallieferung in Frage gestellt.
Meint 'sehr eingehend' im Vergleich dazu z.B. tägliches 'Vorbeischauen', täglich einige Stunden oder täglich und faktisch durchgehend ?
Hinweise sind willkommen.

10.05.2012 at 13:18 Uhr
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CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
IP: Logged
icon Re: was beinhaltet eine 'sehr eingehende bauüberwachung'

Hallo larchi,

das hängt von vielen Einflüssen ab - zuerst und vor allem an der Größe der Bauvorhabens; aber auch an der Qualität der ANs und der Art der Verträge. Ich meine, es reicht mit absoluter Sicherheit nicht nur eine Besprechung pro Woche und ein Besuch bei Materiallieferung. Je nach Größe, z.B. bis 200.000 € anrechenbare Kosten und 4 Monate Bauzeit, schätze ich grob, dass man im Schnitt 3x die Woche da sein muss, wenn auch manchmal nur eine Stunde, manchmal aber auch 3-4 Stunden, in Phasen auch fünfmal die Woche, zeitweilig auch nur ein- oder zweimal.

Bei 1.000.000 € in einem dreiviertel Jahr zu bauen würde ich schon annehmen, dass man in den Hochzeiten täglich da sein muss, oft 3-5 Stunden an diesen Tagen, manchmal auch samstags, in manchen Zeiten auch nur 2-3 mal die Woche je eine Stunde. Man muss bei dieser Definition einfach über alles Bescheid wissen, was passiert und jederzeit eingreifen können. Nichts darf sich am Überwacher vorbei entwickeln. Denn dazu braucht der AG den Überwacher bei dieser Definition. Dazu kommt Rechnungsprüfung und Orgnisation per E-Mail und Telefon.

Viel Erfolg!

[Edited by CT1956 on 11.05.2012 at 06:59 Uhr]

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983

11.05.2012 at 06:54 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
icon Re: was beinhaltet eine 'sehr eingehende bauüberwachung'

Guten Tag larchi,

als Antwort auf Ihre Frage zitiere ich einfach eine kurze Passage aus dem Werk "Praxishandbuch Bauleitung und Objektüberwachung" von Markus Fiedler und mir, WEKA MEDIA, 1. Ausgabe 2012, ISBN 978-3-8111-3273-3:

Umfang und Intensität der Überwachungspflicht selbst lassen sich weder sachlich noch zeitlich genau bestimmen. Sie richten sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass der bauleitende Architekt/Ingenieur grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Allerdings müssen die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwacht werden. Dazu muss sich der bauleitende Architekt/Ingenieur durch regelmäßige Kontrollen vergewissern, dass die Arbeiten ordnungsgemäß und fachgerecht ausgeführt und seine Anweisungen beachtet werden. Die Häufigkeit der Kontrollen hängt wiederum davon ab, wie überwachungspflichtig die betreffenden Arbeiten sind.

Ich hoffe, dass Ihnen dieses weiter hilft.

____________________________
Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB

http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de

13.05.2012 at 09:03 Uhr
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larchi
Level: Member
Beiträge: 15
Registriert seit: 21.11.2006
IP: Logged
icon Re: was beinhaltet eine 'sehr eingehende bauüberwachung'

Zunächst danke ich für die Antwort. Allerdings ist für mich die Angelegenheit immer noch etwas 'schwammig'.
Ich will deshalb meine Frage umstellen und erweitern.

Zunächst noch einige Eckpunkte
Vorhaben:Straßenbau, Pflasterung, Sonderbauweise
Bauzeit: 10 Wochen, Kosten ca. 250.000
es gibt einen eigenen Ablaufplan, aus dem wir die wichtigen und besonders wichtigen Bereiche ablesen können.

Die Sonderbauweise war ursprünglich nicht vereinbart, wird nun aber m.E. zu einem erhöhten Aufwand führen, da eine Reihe von
Arbeiten äußerst qualitätsgerecht ausgeführt werden müssen. In der Folge wird das als Prozentsatz von den Baukosten vereinbarte Honorar
nicht mehr auskömmlich. Entweder kann ich meinen Aufwand reduzieren (vermutlich problematisch) oder es gibt einen Weg, den Mehraufwand
bezahlt zu erhalten.

Versucht man die vielen Veröffentlichungen zusammen zu fassen, so kommt nun heraus: Aufwand richtet sich nach den Bedürfnissen der Baustelle (so auch WEKA)
Anwesenheitspflicht ist immer gegeben, wenn erhöhte Aufmerksamkeit geboten ist.
Diese sicher sehr komprimierte Formulierung bedeutet doch, dass ich (zunächst oder u.U. überhaupt) keinerlei Handhabe zur Begrenzung
meines Aufwandes habe ?
Ein Auftraggeber jedenfalls wird sich vermutlich schwer tun, Mehraufwand zu akzpetieren.

Wie lässt sich in solcher Konstellation eine auskömmliche Honorierung von Mehraufwand realisieren ?

Im Begriff der 'sehr eingehenden Bauüberwachung' hatte ich einen Ansatz zur Trennung zwischen üblichem Aufwand, der im Sinn der o.g. Leistungspflicht
auch mehrmaliges Inspizieren der Baustelle pro Woche enthalten wird, und erhöhtem Aufwand, der m.E. auch eine länger andauernde Präsenz auf der Baustelle
beinhalten würde, gesehen.

Aus der ersten Antwort bleibt für mich noch offen, ob der Begriff ein hilfreiches Vehikel sein könnte.
Das Zitat aus der WEKA-Publikation jedenfalls bleibt recht allgemein.

Womöglich kommt man diesem Dilemma auch überhaupt nur bei, wenn man 'etwas vom Bild zurück tritt' um eine grundsätzlichere Sicht auf das Verhältnis von
Leistung und Gegenleistung zu gewinnen.

15.05.2012 at 11:40 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
icon Re: was beinhaltet eine 'sehr eingehende bauüberwachung'

Guten Tag larchi,

zunächst ist zu sagen, dass grundsätzlich der Aufwand einer Leistung nicht die Höhe des Honorars nach HOAI bestimmt. Nach § 6 Abs. 1 richtet sich das Honorar nach folgenden Parametern:

- anrechenbare Kosten
- das Leistungsbild
- die Honorarzone
- die zugehörige Honorartafel
- im Bestand zusätzlich Umbauzuschlag bzw. Zuschlag für Instandsetzung/Instandhaltung

Sie sehen also, dass hier weder der Aufwand noch ein Zeitfaktor unmittelbar berücksichtigt werden. Weiter regelt die HOAI ausschließlich, welche Leistungen wie zu honorieren sind. Die HOAI regelt aber nicht, welche Leistungen ein Architekt oder Ingenieur schuldet. Das ergibt sich Ihrem Vertrag in Verbindung mit dem Werkvertragsrecht des BGB. Danach müssen Sie alle für den Erfolg des Werks erforderlichen Leistungen ausführen. Welche Leistungen das sind, bestimmt sich durch die speziellen Anforderungen des Projektes und gegebenenfalls aus konkreten Vereinbarungen im Vertrag. Ebenso bestimmt sich aus den Anforderungen des Projektes, in welchem Umfang die einzelnen Leistungen erforderlich und damit zu erbringen sind. Wenn Sie der Ansicht sind, dass der Aufwand bei einem Projekt nicht mehr in Relation zum sich nach HOAI ergebenden Honorar steht und deshalb Ihren Aufwand mindern und es dadurch zu einem Mangel an dem Projekt kommt, müssen Sie für diesen Mangel sogar haften! Wenn Sie es also z.B. unterlassen, bei der Ausführung auf die erforderliche Qualität zu achten, kann Ihnen das Mangel Ihrer Leistung ausgelegt werden. Hierbei interessiert überhaupt nicht, ob das Honorar angemessen oder zu hoch oder zu niedrig war.

Deshalb ist ja auch immer wieder zu lesen - so auch in dem Werk zur Bauleitung von mir bei WEKA - , dass sich der Aufwand nach den Erfordernissen des Projektes richtet. Es gibt hierfür keinen anderen Maßstab. Das ist in manchen Projekten für den Auftragnehmer schlecht, in anderen Bauvorhaben dagegen kann es auch gut sein. Das können wir leider nicht ändern, das ist im BGB nun einmal so festgelegt. Wenn man im Vorfeld bereits weiß, dass es zu einem ungewöhnlich hohem Aufwand kommen wird, kann man versuchen, einen höheren Honorarsatz als den Mindestsatz zu vereinbaren. Das muss aber leider nach § 7 Abs. 1 und 6 HOAI schriftlich bei Auftragserteilung erfolgen. Eine spätere Vereinbarung eines höheren Honorarsatzes ist nach HOAI nicht möglich. Wenn die von Ihnen genannte und offenbar erst später vom Auftraggeber geforderte Sonderbauweise auch dazu führt, dass die anrechenbaren steigen, könnten Sie von Ihrem Auftraggeber eine Anpassung der Honorarvereinbarung nach § 7 Abs. 5 HOAI fordern.

Sie schreiben in Ihrer letzten Antwort aber auch, dass es um eine Verkehrsanlage geht. Hier umfasst die Leistungsphase 8 des Leistungsbilds Verkehrsanlagen nach § 46 HOAI und Anlage 12 HOAI nur die Bauoberleitung. Hierfür sind ausschließlich die oben genannten Faktoren für das Honorar maßgebend. Mit dem sich hiernach ergebenden Honorar für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) sind alle Leistungen, die im Leistungsbild Verkehrsanlagen nach Anlage 12, Leistungsphase 8, aufgeführt werden, vergütet. Dabei ist es unerheblich, wie lange Sie für diese Leistungen benötigen und in welchem Umfang die einzelnen Leistungen anfallen.

Nun gibt es aber bei Ingenieurbauwerken und bei Verkehrsanlagen zusätzlich neben der Bauoberleitung auch Leistungen der örtlichen Bauüberwachung. Diese örtliche Bauüberwachung ist eine Besondere Leistung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 HOAI und in Anlage 2 der HOAI unter Nr. 2.8.8 zu finden. Wenn sie also Leistungen der örtlichen Bauüberwachung übernehmen müssen, müssen Sie Ihren Auftraggeber darauf aufmerksam machen, dass Sie hierfür eine zusätzliche Vergütung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 vereinbaren müssen. Dabei kann das Honorar für die Besondere Leistung frei vereinbart werden. In diesem Fall können Sie also versuchen, eine dem Aufwand entsprechende Vergütung mit Ihrem Auftraggeber zu vereinbaren.

Der von Ihnen genannte Blick auf Leistung und Gegenleistung ist also nur bei solchen Leistungen, die nicht (Grund-)Leistungen der Leistungsbilder sind, sondern zusätzliche Leistungen, z.B. besondere Leistungen, darstellen, bezüglich der Honorierung möglich.

____________________________
Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB

http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de

15.05.2012 at 17:11 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: was beinhaltet eine 'sehr eingehende bauüberwachung'

Zusätzlich sollten Sie auch einmal die Honorarzone nach der Punktbewertungsmethode überprüfen. Nach der Rechtsprechung kann die bei Vertragsabschluss angedachte Honorarzone falsch sein und ist dann zur Abrechnung zu korrigieren - das können Sie natürlich auch während der Projektbearbeitung schon vereinbaren.

Für die Örtliche Bauüberwachung sind Sie gänzlich frei bei der Honorierung (solange der AG mitspielt), wie Herr Hempel ja schon ausgeführt hat. Wenn Sie bereits eine Vereinbarung dazu getroffen hatten - von welcher Leistung sind Sie denn dabei ausgegangen und ist das vertraglich auch so vereinbart? Dann bliebe Ihnen das Argument der Leistungsänderung, wofür Sie nach § 7 Abs. 5 eine Vergütung verlangen dürfen.

Problematisch wird es meist dann, wenn ein Honorar vereinbart wurde ohne die Leistung zu definieren - dramatisch! So bezahlt man weder eine Hochzeitskapelle noch einen Schreiner - und auch keinen Planer.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

15.05.2012 at 22:16 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : was beinhaltet eine 'sehr eingehende bauüberwachung'
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