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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Vertrag mit Architekten und Abrechnung
Keinen schriftlichen Vertrag mit Architekten geschlossen.
Vertrag mit Archtitekten zustande gekommen?
Beitrag von Nachricht
peterw
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 07.02.2019
IP: Logged
icon Vertrag mit Architekten und Abrechnung

Hallo,
wir hatten eine Empfehlung von einem gemeinsamen Freund für diesen Architekten bekommen und Ihm unsere Wünsche und Vorstellung für ein Bauprojekt unterbreitet. Nach einem ersten Gespräch bei uns hat er sich erfreut über diese Projekt gezeigt und zugestimmt uns einen Vorentwurf dafür zu entwerfen und für uns zu erruieren ob unser Budget für dieses Projekt ausreicht. Wir haben keinen Vertrag mit Ihm abgeschlossen, aber seine erste Rechnung nach HOAI bezahlt. Die Berechnungsgrundlage dafür war eine Baukostensumme von 335 T. Die Skizze für das Objekt hat er uns geliefert, die uns auch gefallen hat. Daraufhin haben wir Ihn gebeten uns einen etwas detailierteren Vorentwurf zu erstellen, der ausreichte, um bei Gemeindrat und Behördenvorstellig zu werden, um für das Projekt zu werben und ggf. Fördergelder zu erhalten. Hat ergemacht, der Vorentwurf war aber in verschiedenen Punkt noch nicht riichtig und hätte geändert werden müssen. Bis hierher noch kein Hinweis von ihm, dass das Projekt vielleicht zu teuer für unser Budget geworden sein könnte. Dann die zweite Rechnung jetzt mit einer veränderten Bausumme von 420 T, von seinem Sohn ausgestellt, der zwischenzeitlich das A-Büro übernommen hatte. Zwischenzeitlich haben wir Ihn immer wieder gebeten uns doch mindestens 3 Kostenvoranschläge von Baufirmen zu bringen, um deren Kostenansatz zu erfahren. Wir hätten an dieser Stelle schon längst das Ganze gestoppt, wenn die Kosten unser Budget überstiegen wären. Ein halbes Jahr, also jetzt im Januar, dann ein einziges Angebot einer einzigen Firma, dass unser Budget um 60 % übersteigt, ohne dass schon alle Notwenidgkeiten, wie Fahrstuhl,PV oder Sonderausstattungen im Preis inbegriffen sind.Unser Budget ist 500 T. Dieser Kostenvoranschlag geht aber so schon über 825 T. Jetzt die Fragen:
Ist überhauptein Vertragzustandegekommen?
Mit wem, wenn ja?
Sind schon alle Leistungskriterien einer Abrechnung der Vorplanung erfüllt, um sie mit 100 % abrechnen zu können?
Ich freue mich über Ihre erste Einschätzung zum Vorgang.
peterw

08.02.2019 at 08:33 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Vertrag mit Architekten und Abrechnung

quote:
Wir haben keinen Vertrag mit Ihm abgeschlossen
Das glaube ich nicht. Sie haben zwar keinen schriftlichen Vertrag geschlossen, aber einen mündlichen (wenn Sie am Kiosk eine Zeitung kaufen, machen Sie i.d.R. auch keinen schriftlichen Vertrag, auch hier gilt der mündliche).


Zum Honorar: es gilt das Bürgerliche Gesetzbuch, § 632 BGB - Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Die "taxmäßige Vergütung" ist bei Bauplanungsleistungen ein Honorar nach HOAI.

Die HOAI definiert für so genannte Grundleistungen (bei Gebäuden in Anlage 10.1 beschrieben, der Link auf die HOAI 2013 ist links auf der Starseite dieses Webs) Mindest- und Höchsthonorare (§ 7 Abs. 1); wird bei Auftragserteilung nichts anderes schriftlich vereinbart, gelten die Mindesthonorare (§ 7 Abs. 5).

Die HOAI geht bei ihren Leistungsphasen von einem gewissen Vorgehen aus, das zunehmend detaillierter wird: nach der Vorplanung (Lph. 2) mit einer Kostenschätzung folgt eine Entwurfsplanung (Lph. 3) mit einer deutlich detaillierteren Kostenberechnung (auf Basis einzelner Massen und Einheitspreise). Die Entwurfsplanung legt konstruktiv alles Wesentliche fest und bildet die Basis für den Bauantrag (Lph. 4 Genehmigungsplanung). Erst wenn alle Genehmigungsauflagen bekannt sind, macht es Sinn, die Planung weiter anzugehen.

Entweder man folgt dann der Standard-Vorgehensweise der HOAI und lässt eine Ausführungsplanung für das Bauwerk und alle technischen Gewerke fertigen, auf der dann eine Ausschreibung und Angebotseinholung aufbaut. Oder man macht eine Funktionalausschreibung und lässt Anbieter auf Basis der genehmigten Entwurfsplanung ein Angebot erstellen.

in Ihrem Fall wäre zunächst zu klären, warum die beiden Kostenschätzung so weit voneinander abweichen und warum darin nicht alle Maßnahmen enthalten sind.

Dann ist anzumerken, dass Anbieter nur aufgrund einer Vorplanung wahrscheinlich gar nicht alle Wünsche des Bauherrn erfassen können und sehr viel Reserven für noch zu klärende Ausführungen usw. einrechnen. Je genauer die Planung jedoch bereits vorliegt, um so genauer können die Bieter auch kalkulieren (vorausgesetzt, es kommen nicht noch Änderungswünsche)

Schließlich müsste, wenn eine Funktionalausschreibung durch den Bieter stattgefunden hat, dieser auch (im Rahmen der Grundleistung "Kostenkontrolle") erklären, woher die Preisunterscheide im Einzelnen rühren.

Tipp für alle Leser

Um eine erste grobe Kostenannahme zu treffen, müssen Sie nicht immer gleich einen Planer bemühen. Wenn Sie ein paar Kennzahlen zur gewünschten Wohnungsgröße und einige Informationen zum Grundstück und zur gewünschten Ausführung zusammentragen, können Sie auch mit einem sog. Baukostenrechner selbst die Kosten überschlagen (gibt's im Internet, teilweise sogar kostenlos). Zumindest sollte es dann bei einer darauf folgenden Vor- und Entwurfsplanung keine riesigen Überraschungen bzgl. der Baukosten mehr geben.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
08.02.2019 at 13:01 Uhr
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peterw
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 07.02.2019
IP: Logged
icon Re: Vertrag mit Architekten und Abrechnung

Vielen Dank erst mal für die rasche Antwort und die Beantwortung zumindest meiner ersten Frage.
Vermutlich habe ich meine Problematik zu ungenau und zu allgemein formuliert bei den anderen 3 Fragen, aber ich lese, dass das viieleicht eine gößere Sache wird, wenn ich mich mit dem Herrn nicht außergerichtlich einige.
Nochmals Danke.

08.02.2019 at 16:04 Uhr
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