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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Auslegung der § 42 HOAI
Beitrag von Nachricht
Ricoche
Level: Sr. Member
Beiträge: 32
Registriert seit: 25.11.2016
IP: Logged
icon Auslegung der § 42 HOAI

Hallo in die Runde,
in § 42 Abs. 2 der HOAI 2013 heißt es, dass bei der Objektplanung die „….Kosten für die Technischen Anlagen, die der AN nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht…“ ab einen gewissen Grenzpunkt nur noch zur Hälfte angerechnet werden können. Da die Technischen Anlagen aber, in unserem Fall, nicht durch einen Dritten, sondern von uns selbst geplant und überwacht werden, (in unserem Büro haben wir eine eigene TA-Planungsabteilung), stehen uns dann im Umkehrschluss dieser Formulierung, nicht die anrechenbaren Kosten vollständig zu? Oder was hat den Verfasser der HOAI sonst zu dieser Formulierung im § 42 bewogen?

20.04.2020 at 10:28 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Auslegung der § 42 HOAI

Gemeint ist "Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten für Technische Anlagen 1. vollständig … 2. zur Hälfte... (anrechenbar) auch wenn es um solche geht, die der AN nicht fachlich plant oder deren Ausführung der AN nicht fachlich überwacht.", auch wenn das im Verordnungstext etwas anders formuliert ist. Das Schlüsselwort dabei ist "auch".

Die Abminderungsformel gilt also immer, unabhängig davon, ob der Objektplaner Leistungen der TA erbringt oder nur Dritte.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

20.04.2020 at 11:07 Uhr
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Ricoche
Level: Sr. Member
Beiträge: 32
Registriert seit: 25.11.2016
IP: Logged
icon Re: Auslegung der § 42 HOAI

Sie haben Recht, vielen Dank

20.04.2020 at 11:40 Uhr
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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Auslegung der § 42 HOAI
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