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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : HOAI 2013 § 10 Planungsänderung
Beitrag von Nachricht
Hof
Level: Member
Beiträge: 19
Registriert seit: 03.02.2017
IP: Logged
icon HOAI 2013 § 10 Planungsänderung

Guten Tag,

es handelt sich um eine grundhafte Erneuerung einer Verkehrsfläche.

In Lph 5, Ausführungsplanung, wird ja die Entwurfsplanung detaillierter fortgeführt.
Da üblicherweise in Lph 5 auch ein bepreistes LV erstellt wird, kommt es auch zu einer Veränderung der Kosten für die Baukonstruktion im Vergleich zur Berechnung der anrechenbaren Kosten in Lph 3.

Meine Frage nun: Unter welchen Bedingungen sind nach § 10 HOAI entsprechend die anrechenbaren Kosten aus Lph3 an die "fortgeschriebene Kostenberechnung" anzugleichen?
Bzw. wann liegt eine Planänderung vor, die eine Änderung der anrechenbaren Kosten zur Folge hat?

in meinem Konkreten Fall wurde nach der Entwurfsplanung eine genauere Vermessung der Verkehrsfläche durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass im Rahmen der Ausführungsplanung eine Anpassung der Trassenführung und des Gradientenverlaufes vorgenommen werden musste und der AG eine Anpassung der Gehwegbreite wünschte. Die Gesamtfläche der zu erneuernden Verkehrsfläche hat sich nicht verändert.

Vielen Dank im Voraus!

____________________________
no

10.09.2020 at 12:36 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: HOAI 2013 § 10 Planungsänderung

quote:
Hof wrote:
Da üblicherweise in Lph 5 auch ein bepreistes LV erstellt wird,
Wo ist das denn üblich? Die Bepreisung eines LVs ist Grundleistung in Lph. 6, nach der LV-Erstellung.

quote:
kommt es auch zu einer Veränderung der Kosten für die Baukonstruktion im Vergleich zur Berechnung der anrechenbaren Kosten in Lph 3.
Nicht zwingend. Wenn die Kostenberechnung gut ist, deckt sie alle erforderlichen Kosten ab, auch wenn die Planung nach dem Entwurf noch verfeinert wurde.

quote:
Meine Frage nun: Unter welchen Bedingungen sind nach § 10 HOAI entsprechend die anrechenbaren Kosten aus Lph3 an die "fortgeschriebene Kostenberechnung" anzugleichen?
Eine Fortschreibung der Kostenberechnung gibt es eigentlich nur bei einer Fortschreibung der Entwurfsplanung, also bei einer Änderung. In § 10 steht dazu nichts. Da steht nur, dass bei einer Änderung des Umfangs der beauftragten Leistung sich die anrechenbaren Kosten ändern können (was sie nur bei einer Änderung der Entwurfsplanung tun) und dann die Honorarberechnungsgrundlage anzupassen ist (wie das erfolgt, steht dort auch nicht).

quote:
Bzw. wann liegt eine Planänderung vor, die eine Änderung der anrechenbaren Kosten zur Folge hat?
Wenn der Entwurf geändert wurde.

quote:
in meinem Konkreten Fall wurde nach der Entwurfsplanung eine genauere Vermessung der Verkehrsfläche durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass im Rahmen der Ausführungsplanung eine Anpassung der Trassenführung und des Gradientenverlaufes vorgenommen werden musste
Da stellt sich zunächst die Frage, wer Lph. 1 erbracht hat. Da steht etwas von Beraten zum ganzen Leistungsbedarf, wozu auch die Forderung nach einer Vermessung gehört. Wenn das der Planer versäumt hat, gibt es evtl. für die Anpassung gar kein Geld (Nacharbeit). Wenn auf die Notwendigkeit einer Vermessung hinweisen wurde, der AG sie aber zunächst abgelehnt hatte, muss die Änderung m.E. vergütet werden.

quote:
und der AG eine Anpassung der Gehwegbreite wünschte. Die Gesamtfläche der zu erneuernden Verkehrsfläche hat sich nicht verändert.!
Wenn das nur aufgrund der Vermessung erfolgte: siehe oben. Wenn der Wunsch aus anderen Gründen aufkam, ist das eine Änderung durch Anordnung des AGs. Wenn sich die Gesamtfläche nicht geändert hat, bedeutet die Änderung der Gehwegbreite wohl entsprechend mehr oder weniger Fahrbahnbreite. Je nach Aufbau und m2-Preisen der geänderten Flächen können sich damit die Gesamtkosten erhöhen oder verringern. Dann sollte der Änderungsaufwand einschließlich der Massen- und Kostenermittlung (Kostenberechnung) vergütet werden und für die nachfolgenden Leistungen ggf. die geänderten anrechenbaren Kosten angesetzt werden.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
10.09.2020 at 23:00 Uhr
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Hof
Level: Member
Beiträge: 19
Registriert seit: 03.02.2017
IP: Logged
icon Re: HOAI 2013 § 10 Planungsänderung

Sehr geehrter Herr Doell,

vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Auskunft.

quote:
----------------------------------------------------------
Da stellt sich zunächst die Frage, wer Lph. 1 erbracht hat.
---------------------------------------------------------


Lph1 wurde vom gleichen Planer ausgeführt.
Bei der 2. Vermessung, die vom Planer, initiiert wurde, wurden Geländehöhen jenseits der Grenze der Straßenparzelle zur Anpassung des geplanten befestigten Straßenrandes an das vorhandene Gelände erfasst.

Ich gehe somit davon aus, dass ein "Beraten zum Leistungsumfang nicht ausreichend erfolgt ist und eine daraus folgende Änderung des Entwurfs nicht die Erhöhung der anrechenbaren Kosten zur Folge hätte?


____________________________
no

23.09.2020 at 10:50 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: HOAI 2013 § 10 Planungsänderung

Dass die Höhen hier deutlich abweichen, hätte spätestens bei der in Lph. 1 geschuldeten Ortsbesichtigung auffallen müssen.

Zudem hätte die Planung die Anpassungen an die seitlichen Grundstücke darstellen müssen - das geht ohne Höhen nur qualitativ, nicht quantitativ, und ist sicher somit weder eine Grundlage für eine Massenermittlung noch für eine Leistungsbeschreibung im Detail.

Ich sehe das - aus der Ferne - wie Sie: eine Überarbeitung aufgrund späterer Vermessung, weil die erste nicht umfassend genug vom Planer definiert wurde, ist eher eine Nacharbeit, die nicht zu vergüten ist. Ausnahmen mögen das anders beurteilen lassen.

Tipp zur Vermessung bei Verkehrsanlagen:

Immer gleich den möglichen Umgriff der Veränderungen plus allseits 10 m (je nach Gelände auch bis 15, bei einmündenden Straßen ggf. auch 20 oder 30 m) vermessungstechnisch mit allen Details (nicht nur ein paar Höhenangaben, sondern auch alle sichtbaren Bauwerke, Bewuchs und Einbauten) aufnehmen lassen!

[Edited by fdoell on 24.09.2020 at 11:28 Uhr]

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

23.09.2020 at 12:58 Uhr
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Hof
Level: Member
Beiträge: 19
Registriert seit: 03.02.2017
IP: Logged
icon Re: HOAI 2013 § 10 Planungsänderung

Nochmals recht herzlichen Dank für Ihre Auskunft Herr Doell!

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no

24.09.2020 at 05:11 Uhr
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