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§ 68 Anwendungsbereich
Die Technische Ausrüstung umfaßt die Anlagen
folgender Anlagengruppen von Gebäuden, soweit die Anlagen
in DIN 276 erfaßt sind, und die entsprechenden Anlagen
von Ingenieurbauwerken auf dem Gebiet der
- Gas-, Wasser-, Abwasser- und
Feuerlöschtechnik,
- Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs-
und Raumlufttechnik,
- Elektrotechnik,
- Aufzug-, Förder- und Lagertechnik,
- Küchen-, Wäscherei- und chemische
Reinigungstechnik,
- Medizin- und Labortechnik.
Werden
Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung sowie Abwasser-
und Versorgungsanlagen in Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen
2.2 und 5.3) von Auftragnehmern im Zusammenhang mit
Anlagen nach Satz 1 geplant, so können die Vertragsparteien
das Honorar für diese Leistungen schriftlich bei Auftragserteilung
frei vereinbaren. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar für die in
Satz 2 genannten Anlagen als Zeithonorar nach
§6 zu berechnen.
§
69 Grundlagen des Honorars
(1)
Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen
Ausrüstung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten
der Anlagen einer Anlagengruppe nach §68
Satz1 Nr.1 bis 6, nach der Honorarzone, der
die Anlagen angehören, und nach der Honorartafel in
§74.
(2)
Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedener Honorarzonen
zugerechnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz
1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar
wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die einer
Honorarzone zugerechnet werden. Für die Ermittlung des
Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder Honorarzone
das Honorar zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn
die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe
nur der Honorarzone zugerechnet würden, für die
das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar
ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren
Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten
anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.
(3)
Anrechenbare Kosten sind, bei Anlagen in Gebäuden unter
Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276,
zu ermitteln
- für die Leistungsphasen 1 bis
4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt,
nach der Kostenschätzung;
- für die Leistungsphasen 5 bis
7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt,
nach der Kostenberechnung;
- für die Leistungsphasen 8 und
9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht
vorliegt, nach dem Kostenanschlag.
(4) §10
Abs. 3 und 3a gilt sinngemäß.
(5)
Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei der Technischen
Ausrüstung die Kosten für
- Winterbauschutzvorkehrungen und
sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kostengruppe
6;
- die Baunebenkosten (DIN 276,
Kostengruppe 7).
(6)
Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen
ausgeführt, die zur DIN 276, Kostengruppe 3.1 gehören,
so können die Vertragsparteien vereinbaren, daß die
Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren
Kosten nach Absatz 3 gehören. Satz 1 gilt entsprechend
für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren
Abmessung oder Konstruktion durch die Leistungen der
Technische Ausrüstung wesentlich beeinflußt werden.
(7) die
§§ 20 bis 23, 27 und 32 gelten sinngemäß.
§
70 (weggefallen)
§
71 Honorarzonen für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung
(1)
Anlagen der Technischen Ausrüstung werden nach den in
Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen
zugerechnet:
1. Honorarzone I:
Anlagen mit geringen Planungsanforderungen,
2. Honorarzone
II:
Anlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,
3. Honorarzone
III:
Anlagen mit hohen Planungsanforderungen.
(2) Bewertungsmerkmale
sind:
- Anzahl der Funktionsbereiche,
- Integrationsansprüche,
- Technische Ausgestaltung,
- Anforderungen an die Technik,
- konstruktive Anforderungen.
(3) §63
Abs. 2 gilt sinngemäß.
§
72 Objektliste für Anlagen der Technischen Ausrüstung
Nachstehende
Anlagen werden nach Maßgabe der in §71
genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen
zugerechnet:
1. Honorarzone
I:
a) Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen
mit kurzen einfachen Rohrnetzen;
b) Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzelgeräten
und einfache Gebäudeheizungsanlagen ohne besondere Anforderungen
an die Regelung, Lüftungsanlagen einfacher Art;
c) einfache Niederspannungs- und Fernmeldeinstallationen;
d) Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, einfache Einzelaufzüge,
Regalanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder III
erwähnt;
e) chemische Reinigungsanlagen;
f) medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin,
Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik
jeweils für Arztpraxen der Allgemeinmedizin.
2. Honorarzone
II:
a) Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen
mit umfangreichen verzweigten Rohrnetzen, Hebeanlagen
und Druckerhöhungsanlagen, manuelle Feuerlösch- und
Brandschutzanlagen;
b) Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen Anforderungen
an die Regelung, Fernheiz- und Kältenetze mit Übergabestationen,
Lüftungsanlagen mit Anforderungen an Geräuschstärke,
Zugfreiheit oder mit zusätzlicher Luftaufbereitung
(außer geregelter Luftkühlung);
c) Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen,
soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, kleine
Fernmeldeanlagen und -netze, zum Beispiel kleine Wählanlagen
nach Telekommunikationsordnung, Beleuchtungsanlagen
nach der Wirkungsgrad-Berechnungsmethode, Blitzschutzanlagen;
d) Hebebühnen, flurgesteuerte Krananlagen, Verfahr-,
Einschub- und Umlaufregelanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige,
Förderanlagen mit bis zu zwei Sende- und Empfangsstellen,
schwierige Einzelaufzüge, einfache Aufzugsgruppen
ohne besondere Anforderungen, technische Anlagen für
Mittelbühnen;
e) Küchen und Wäschereien mittlerer Größe;
f) medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin,
Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik
sowie Röntgen- und Nuklearanlagen mit kleinen Strahlendosen
jeweils für Facharzt- oder Gruppenpraxen, Sanatorien,
Altersheime und einfache Krankenhausfachabteilungen;
Laboreinrichtungen, zum Beispiel für Schulen und Fotolabors.
3. Honorarzone
III:
a) Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstationen
einschließlich zugehöriger Rohrnetze, Anlagen zur Reinigung
Entgiftung und Neutralisation von Abwasser, Anlagen
zur biologischen, chemischen und physikalischen Behandlung
von Wasser; Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische
Anlagen mit überdurchschnittlichen hygienischen Anforderungen;
automatische Feuerlösch- und Brandschutzanlagen;
b) Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, schwierige Heizungssysteme
neuer Technologien, Wärmepumpanlagen, Zentralen für
Fernwärme und Fernkälte, Kühlanlagen, Lüftungsanlagen
mit geregelter Luftkühlung und Klimaanlagen einschließlich
der zugehörigen Kälteerzeugungsanlagen;
c) Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Niederspannungsschaltanlagen,
Eigenstromerzeugungs- und Umformeranlagen, Niederspannungsleitungs-
und Verteilungsanlagen mit Kurzschlußberechnungen, Beleuchtungsanlagen
nach der Punkt-für-Punkt-Berechnungsmethode, große Fernmeldeanlagen
und -netze;
d) Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderungen, gesteuerte
Förderanlagen mit mehr als zwei Sende- und Empfangsstellen,
Regalbediengeräte mit zugehörigen Regalanlagen, zentrale
Entsorgungsanlagen für Wäsche, Abfall oder Staub,
technische Anlagen für Großbühnen, höhenverstellbare
Zwischenböden und Wellenerzeugungsanlagen in Schwimmbecken,
automatisch betriebene Sonnenschutzanlagen;
e) Großküchen und Großwäschereien;
f) medizinische und labortechnische Anlagen für große
Krankenhäuser mit ausgeprägten Untersuchungs- und Behandlungsräumen
sowie für Kliniken und Institute mit Lehr- und Forschungsaufgaben,
Klimakammern und Anlagen für Klimakammern, Sondertemperaturräume
und Reinräume, Vakuumanlagen, Medienver- und -entsorgungsanlagen,
chemische und physikalische Einrichtungen für Großbetriebe,
Forschung und Entwicklung, Fertigung, Klinik und Lehre.
§
73 Leistungsbild Technische Ausrüstung
(1)
Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfaßt Leistungen
der Auftragnehmer für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten,
Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen.
Die Grundleistungen sind in den in Absatz 3 aufgeführten
Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt und in der folgenden
Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des §
74 bewertet.
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Bewertung
der Grundleistungen
in v.H. der Honorare
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1. Grundlagenermittlung
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung
der technischen Aufgabe |
3 |
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2. Vorplanung
(Projekt- und Planungsvorbereitung)
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer
Lösung der Planungsaufgabe |
11 |
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3. Entwurfsplanung
(System- und Integrationsplanung)
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe |
15 |
|
4. Genehmigungsplanung
Erarbeiten der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen |
6 |
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5. Ausführungsplanung
Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung |
18 |
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6. Vorbereitung
der Vergabe
Ermitteln der Mengen und Aufstellen von
Leistungsverzeichnissen |
6 |
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7. Mitwirkung
bei der Vergabe
Prüfen der Angebote und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe |
5 |
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8. Objektüberwachung
(Bauüberwachung)
Überwachen der Ausführung des Objekts |
33 |
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9. Objektbetreuung
und Dokumentation
Überwachen der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation
des Gesamtergebnisses |
3 |
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(2)
Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern
das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht
in Auftrag gegeben wird, mit 14 vom Hundert der Honorare
des §74 zu bewerten.
(3) Das
Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
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Grundleistungen
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Besondere
Leistungen
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1. Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung der Technischen
Ausrüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber
und dem Objektplaner, insbesondere in technischen
und wirtschaftlichen Grundsatzfragen
Zusammenfassen der Ergebnisse
|
Systemanalyse
(Klären der möglichen Systeme nach Nutzen,
Aufwand, Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit)
Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse
für energiesparendes und umweltverträgliches
Bauen |
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2. Vorplanung
(Projekt- und Planungsvorbereitung)
Analyse der Grundlagen
Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger
Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile
einschließlich Untersuchung der alternativen
Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen
mit skizzenhafter Darstellung zur
Integrierung in die Objektplanung einschließlich
Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung
Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise
Prinzipschaltbildes für jede Anlage
Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen
Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen
Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden
und anderen an der Planung fachlich Beteiligten
über die Genehmigungsfähigkeit
Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen
in Gebäuden: nach DIN 276
Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse |
Durchführen
von Versuchen und Modellversuchen
Untersuchung zur Gebäude- und Anlagenoptimierung
hinsichtlich Energieverbrauch und Schadstoffemission
(z.B. S02, NOx)
Erarbeiten optimierter Energiekonzepte
|
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3. Entwurfsplanung
(System- und Integrationsplanung)
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise
Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung)
unter Berücksichtigung aller fachspezifischen
Anforderungen sowie unter Beachtung der
durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen
bis zum vollständigen Entwurf
Festlegen aller Systeme und Anlagenteile
Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische
Darstellung und Anlagenbeschreibung
Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung
notwendigen Durchführungen und Lastangaben
(ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen)
Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden
und anderen an der Planung fachlich Beteiligten
über die Genehmigungsfähigkeit
Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei
Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276
Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch
Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung |
Erarbeiten
von Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel
für die Zentrale Leittechnik
Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis
Detaillierter Vergleich von Schadstoffemissionen
Betriebskostenberechnungen
Schadstoffemissionsberechnungen
Erstellen des technischen Teils eines Raumbuchs
als Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit
Leistungsprogramm des Objektplaners |
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4. Genehmigungsplanung
Erarbeiten der Vorlagen für die nach
den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen
einschließlich der Anträge auf Ausnahmen
und Befreiungen sowie noch notwendiger Verhandlungen
mit Behörden
Zusammenstellen dieser Unterlagen
Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen,
Beschreibungen und Berechnungen |
|
|
5. Ausführungsplanung
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen
3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung
der Lösung) unter Berücksichtigung aller
fachspezifischen Anforderungen sowie unter
Beachtung der durch die Objektplanung
integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen
Lösung
Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit
Dimensionen (keine Montage- und Werkstattzeichnungen)
Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen
Fortschreibung der Ausführungsplanung auf
den Stand der Ausschreibungsergebnisse |
Prüfen
und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners
und von Montage- und Werkstattzeichnungen
auf Übereinstimmung mit der Planung
Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von
beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen
Anfertigen von Stromlaufplänen
|
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6. Vorbereitung
der Vergabe
Ermitteln von Mengen als Grundlage für
das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen
in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der
Planung fachlich Beteiligter
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit
Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen |
Anfertigen
von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung
mit Leistungsprogramm |
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7. Mitwirken
bei der Vergabe
Prüfen und Werten der Angebote einschließlich
Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen
Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern
und Erstellen eines Vergabevorschlages
Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits-
oder Pauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen
in Gebäuden: nach DIN 276
Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch
Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung
Mitwirken bei der Auftragserteilung |
|
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8. Objektüberwachung
(Bauüberwachung)
Überwachen der Ausführung des Objekts
auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung
oder Zustimmung, den Ausführungsplänen,
den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen
sowie mit den allgemein anerkannten Regeln
der Technik und den einschlägigen
Vorschriften
Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen
eines Zeitplanes (Balkendiagramm)
Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches
Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden
Unternehmen
Fachtechnische Abnahme der Leistungen und
Feststellen der Mängel
Rechnungsprüfung
Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei
Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276
Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme
daran
Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen,
Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle
Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen
der Gewährleistungsansprüche
Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme
der Leistungen festgestellten Mängel
Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch
Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden
Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen
und dem Kostenanschlag |
Durchführen
von Leistungs- und Funktionsmessungen
Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal
Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller
Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen
von Ablaufplänen (Netzplantechnik für EDV)
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9. Objektbetreuung
und Dokumentation
Objektbegehung zur Mängelfeststellung
vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche
gegenüber den ausführenden Unternehmen
Überwachen der Beseitigung von Mängeln,
die innerhalb der Verjährungsfristen der
Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch
bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme
der Leistungen auftreten
Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung
der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen
Ergebnisse des Objekts |
Erarbeiten
der Wartungsplanung und -organisation
Ingenieurtechnische Kontrolle des Energieverbrauchs
und der Schadstoffemission
|
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(4)
Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne von §3Nr.5
und 6 können neben den in Absatz 3 erwähnten Besonderen
Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen
Leistungen vereinbart werden:
Durchführen von Verbrauchsmessungen
Endoskopische Untersuchungen.
§
74 Honorartafel für Grundleistungen bei der Technischen
Ausrüstung
(1)
Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in
§73
aufgeführten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind
in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) §16Abs.2
und 3 gilt sinngemäß.
(3)
Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung abweichend
von §73Abs.1Nr.8
ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der
geschätzten Bauzeit schriftlich vereinbaren.
§
75 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung
als Einzelleistung
Wird
die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des
§73)
oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des §73),
oder wird die Objeküberwachung (Leistungsphase
8 des §73) als Einzelleistung
in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in
§73
festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze
der Honorare nach §74
vereinbart werden:
- für die Vorplanung bis zu 14
v.H.,
- für die Entwurfsplanung bis zu
26 v.H.,
- für die Objektüberwachung bis
zu 38 v.H.
§
76 Umbauten und Modernisierungen von Anlagen der Technischen
Ausrüstung
(1)
Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen
im Sinne des §3Nr.5
und 6 sind nach den anrechenbaren Kosten nach §69, der Honorarzone,
der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer
Anwendung des §
71 zuzurechnen ist, den Leistungsphasen des §73 und der Honorartafel
des §74
mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der
Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren
ist. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere
der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen.
Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen
nach Satz 1 kann ein Zuschlag von 20 bis 50 vom Hundert
vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich
vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad
ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.
(2) §24Abs.2
gilt sinngemäß. |