HOAI 2009 Volltext
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Satznummern sind maschinell gezählt.
Vollständiger Text der HOAI 2009. Jeder Paragraf und jede Anlage hat zusätzlich eine eigene Seite – mit Honorartafeln, Leistungsbildern, Urteils-Snacks und festem Link zum Zitieren. Welche Vorschrift welcher in den anderen Fassungen entspricht, zeigt die Gegenüberstellung.
Eingangsformel
1Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 AnwendungsbereichEinzelseite
1Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.
§ 2 BegriffsbestimmungenEinzelseite
1Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.„Objekte“ sind Gebäude, raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung;
- 2.„Gebäude“ sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;
- 3.„Neubauten und Neuanlagen“ sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden;
- 4.„Wiederaufbauten“ sind vormals zerstörte Objekte, die auf vorhandenen Bau- oder Anlageteilen wiederhergestellt werden; sie gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist;
- 5.„Erweiterungsbauten“ sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts;
- 6.„Umbauten“ sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand;
- 7.„Modernisierungen“ sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 5, 6 oder Nummer 9 fallen;
- 8.„raumbildende Ausbauten“ sind die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion; sie können im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 3 bis 7 anfallen;
- 9.„Instandsetzungen“ sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen oder durch Maßnahmen nach Nummer 7 verursacht sind;
- 10.„Instandhaltungen“ sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts;
- 11.„Freianlagen“ sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken;
- 12.„fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik“ sind schriftlich fixierte technische Festlegungen für Verfahren, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Fachleute, Verbraucher und der öffentlichen Hand geeignet sind, die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach dieser Verordnung zu ermöglichen und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht;
- 13.„Kostenschätzung“ ist eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung; sie ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen; ihr liegen Vorplanungsergebnisse, Mengenschätzungen, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung zugrunde; wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12)*) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden;
- 14.„Kostenberechnung“ ist eine Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung; ihr liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder auch Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen und für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zugrunde; wird sie nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden;
- 15.„Honorarzonen“ stellen den Schwierigkeitsgrad eines Objekts oder einer Flächenplanung dar.
1*) Zu beziehen über das Deutsche Institut für Normung e. V. unter www.din.de
§ 3 Leistungen und LeistungsbilderEinzelseite
1Die Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. 2Die Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich geregelt.
1Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. 2Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten.
1Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. 2Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.
1Die Leistungsbilder nach dieser Verordnung gliedern sich in die folgenden Leistungsphasen 1 bis 9:
- 1.Grundlagenermittlung,
- 2.Vorplanung,
- 3.Entwurfsplanung,
- 4.Genehmigungsplanung,
- 5.Ausführungsplanung,
- 6.Vorbereitung der Vergabe,
- 7.Mitwirkung bei der Vergabe,
- 8.Objektüberwachung (Bauüberwachung oder Bauoberleitung),
- 9.Objektbetreuung und Dokumentation.
1Die Tragwerksplanung umfasst nur die Leistungsphasen 1 bis 6.
1Abweichend von Absatz 4 Satz 1 sind die Leistungsbilder des Teils 2 in bis zu fünf dort angegebenen Leistungsphasen zusammengefasst. 2Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.
1Die Leistungsphasen in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung werden in Prozentsätzen der Honorare bewertet.
1Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern.
§ 4 Anrechenbare KostenEinzelseite
1Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. 2Sie sind nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. 3Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. 4Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
1Als anrechenbare Kosten gelten ortsübliche Preise, wenn der Auftraggeber
- 1.selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
- 2.von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
- 3.Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
- 4.vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.
§ 5 HonorarzonenEinzelseite
1Die Objekt-, Bauleit- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
| 1. Honorarzone I: | sehr geringe Planungsanforderungen, |
| 2. Honorarzone II: | geringe Planungsanforderungen, |
| 3. Honorarzone III: | durchschnittliche Planungsanforderungen, |
| 4. Honorarzone IV: | überdurchschnittliche Planungsanforderungen, |
| 5. Honorarzone V: | sehr hohe Planungsanforderungen. |
1Abweichend von Absatz 1 werden Landschaftspläne und die Planung der technischen Ausrüstung den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
| 1. Honorarzone I: | geringe Planungsanforderungen, |
| 2. Honorarzone II: | durchschnittliche Planungsanforderungen, |
| 3. Honorarzone III: | hohe Planungsanforderungen. |
1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden Grünordnungspläne und Landschaftsrahmenpläne den folgenden Honorarzonen zugeordnet:
| 1. Honorarzone I: | durchschnittliche Planungsanforderungen, |
| 2. Honorarzone II: | hohe Planungsanforderungen. |
1Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. 2Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale, gegebenenfalls der Bewertungspunkte und anhand der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlage 3 vorzunehmen.
§ 6 Grundlagen des HonorarsEinzelseite
1Das Honorar für Leistungen nach dieser Verordnung richtet sich
- 1.für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und für die Leistungsbilder des Teils 2, nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten,
- 2.nach dem Leistungsbild,
- 3.nach der Honorarzone,
- 4.nach der dazugehörigen Honorartafel,
- 5.bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach den §§ 35 und 36.
1Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. 2Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt.
§ 7 HonorarvereinbarungEinzelseite
1Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.
1Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungseinheiten außerhalb der Tafelwerte dieser Verordnung, sind die Honorare frei vereinbar.
1Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.
1Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. 2Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht.
1Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.
1Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 als vereinbart. 2Sofern keine Honorarvereinbarung nach Absatz 1 getroffen worden ist, sind die Leistungsphasen 1 und 2 bei der Flächenplanung mit den Mindestsätzen in Prozent des jeweiligen Honorars zu bewerten.
1Für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen kann. 2In Fällen des Überschreitens der einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten kann ein Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars vereinbart werden.
§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen FällenEinzelseite
1Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vertraglich vereinbart werden.
1Werden nicht alle Leistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. 2Das Gleiche gilt, wenn wesentliche Teile von Leistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen werden. 3Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen.
§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von EinzelleistungenEinzelseite
1Wird bei Bauleitplänen, Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen und Technischer Ausrüstung die Vorplanung oder Entwurfsplanung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der jeweiligen Leistungsphase
- 1.für die Vorplanung den Prozentsatz der Vorplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase und
- 2.für die Entwurfsplanung den Prozentsatz der Entwurfsplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase
2betragen.
1Wird bei Gebäuden oder der Technischen Ausrüstung die Objektüberwachung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der Objektüberwachung
- 1.für die Technische Ausrüstung den Prozentsatz der Objektüberwachung zuzüglich Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase betragen und
- 2.für Gebäude anstelle der Mindestsätze nach den §§ 33 und 34 folgende Prozentsätze der anrechenbaren Kosten nach § 32 berechnet werden:
- a)2,3 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone II,
- b)2,5 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone III,
- c)2,7 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone IV,
- d)3,0 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone V.
1Wird die Vorläufige Planfassung bei Landschaftsplänen oder Grünordnungsplänen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können abweichend von den Leistungsbewertungen in Teil 2 Abschnitt 2 bis zu 60 Prozent für die Vorplanung vereinbart werden.
§ 10 Mehrere Vorentwurfs- oder EntwurfsplanungenEinzelseite
1Werden auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen für dasselbe Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so sind für die vollständige Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung die vollen Prozentsätze dieser Leistungsphasen nach § 3 Absatz 4 vertraglich zu vereinbaren. 2Bei der Berechnung des Honorars für jede weitere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung sind die anteiligen Prozentsätze der entsprechenden Leistungen vertraglich zu vereinbaren.
§ 11 Auftrag für mehrere ObjekteEinzelseite
1Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. 2Dies gilt nicht für Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. 3Das Honorar ist dann nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.
1Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleichartige Objekte, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind für die erste bis vierte Wiederholung die Prozentsätze der Leistungsphase 1 bis 7 um 50 Prozent, von der fünften bis siebten Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.
1Umfasst ein Auftrag Leistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags zwischen den Vertragsparteien waren, so findet Absatz 2 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann Anwendung, wenn die Leistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.
1Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Flächenplanung. 2Soweit bei bauleitplanerischen Leistungen im Sinne der §§ 17 bis 21 die Festlegungen, Ergebnisse oder Erkenntnisse anderer Pläne, insbesondere die Bestandsaufnahme und Bewertungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen herangezogen werden, ist das Honorar angemessen zu reduzieren; dies gilt auch, wenn mit der Aufstellung dieser Pläne andere Auftragnehmer betraut waren.
§ 12 PlanausschnitteEinzelseite
1Werden Teilflächen bereits aufgestellter Bauleitpläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen.
§ 13 InterpolationEinzelseite
1Die Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.
§ 14 NebenkostenEinzelseite
1Die bei der Ausführung des Auftrags entstehenden Nebenkosten des Auftragnehmers können, soweit sie erforderlich sind, abzüglich der nach § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern neben den Honoraren dieser Verordnung berechnet werden. 2Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
1Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:
- 1.Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,
- 2.Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie Anfertigung von Filmen und Fotos,
- 3.Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,
- 4.Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,
- 5.Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten nach den steuerlich zulässigen Pauschalsätzen, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,
- 6.Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart worden sind,
- 7.Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.
1Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. 2Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.
§ 15 ZahlungenEinzelseite
1Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.
1Abschlagszahlungen können zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.
1Die Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern bei Auftragserteilung nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
1Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.
§ 16 UmsatzsteuerEinzelseite
1Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. 2Satz 1 gilt auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbare Vorsteuer gekürzten Nebenkosten, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.
1Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. 2Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.
Teil 2 Flächenplanung
Abschnitt 1 Bauleitplanung
§ 17 AnwendungsbereichEinzelseite
1Bauleitplanerische Leistungen umfassen die Vorbereitung und die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.
1Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Bauleitpläne nach § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuchs.
§ 18 Leistungsbild FlächennutzungsplanEinzelseite
1Die Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:
- 1.für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
- 2.für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsvorgaben) mit 10 bis 20 Prozent,
- 3.für die Leistungsphase 3 (Vorentwurf) mit 40 Prozent,
- 4.für die Leistungsphase 4 (Entwurf) mit 30 Prozent und
- 5.für die Leistungsphase 5 (Genehmigungsfähige Planfassung) mit 7 Prozent.
2Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 4 geregelt.
1Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 20 abgegolten. 2Bei Neuaufstellungen von Flächennutzungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.
§ 19 Leistungsbild BebauungsplanEinzelseite
1Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 21 abgegolten. 2Bei Neuaufstellungen von Bebauungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.
§ 20 Honorare für Leistungen bei FlächennutzungsplänenEinzelseite
Honorartafel
Honorare für Leistungen bei Flächennutzungsplänen
| Ansätze Verrechnungs-einheiten | Honorarzone I | Honorarzone II | Honorarzone III | Honorarzone IV | Honorarzone V | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | |
| 5.000 | 1.041 | 1.169 | 1.169 | 1.305 | 1.305 | 1.434 | 1.434 | 1.570 | 1.570 | 1.698 |
| 10.000 | 2.087 | 2.345 | 2.345 | 2.604 | 2.604 | 2.869 | 2.869 | 3.127 | 3.127 | 3.386 |
| 20.000 | 3.335 | 3.751 | 3.751 | 4.168 | 4.168 | 4.589 | 4.589 | 5.005 | 5.005 | 5.422 |
| 40.000 | 5.838 | 6.569 | 6.569 | 7.301 | 7.301 | 8.026 | 8.026 | 8.757 | 8.757 | 9.488 |
| 60.000 | 7.924 | 8.914 | 8.914 | 9.904 | 9.904 | 10.889 | 10.889 | 11.878 | 11.878 | 12.868 |
| 80.000 | 9.786 | 11.012 | 11.012 | 12.233 | 12.233 | 13.459 | 13.459 | 14.680 | 14.680 | 15.905 |
| 100.000 | 11.389 | 12.812 | 12.812 | 14.241 | 14.241 | 15.663 | 15.663 | 17.092 | 17.092 | 18.515 |
| 150.000 | 15.005 | 16.884 | 16.884 | 18.757 | 18.757 | 20.635 | 20.635 | 22.508 | 22.508 | 24.387 |
| 200.000 | 18.065 | 20.326 | 20.326 | 22.581 | 22.581 | 24.842 | 24.842 | 27.097 | 27.097 | 29.358 |
| 250.000 | 20.843 | 23.448 | 23.448 | 26.057 | 26.057 | 28.661 | 28.661 | 31.271 | 31.271 | 33.875 |
| 300.000 | 23.762 | 26.732 | 26.732 | 29.701 | 29.701 | 32.671 | 32.671 | 35.641 | 35.641 | 38.610 |
| 350.000 | 26.749 | 30.095 | 30.095 | 33.436 | 33.436 | 36.782 | 36.782 | 40.124 | 40.124 | 43.470 |
| 400.000 | 28.903 | 32.514 | 32.514 | 36.124 | 36.124 | 39.741 | 39.741 | 43.351 | 43.351 | 46.962 |
| 450.000 | 30.635 | 34.465 | 34.465 | 38.295 | 38.295 | 42.131 | 42.131 | 45.961 | 45.961 | 49.792 |
| 500.000 | 32.648 | 36.731 | 36.731 | 40.814 | 40.814 | 44.892 | 44.892 | 48.975 | 48.975 | 53.059 |
| 600.000 | 35.849 | 40.332 | 40.332 | 44.814 | 44.814 | 49.291 | 49.291 | 53.774 | 53.774 | 58.256 |
| 700.000 | 37.936 | 42.677 | 42.677 | 47.418 | 47.418 | 52.164 | 52.164 | 56.906 | 56.906 | 61.647 |
| 800.000 | 40.022 | 45.022 | 45.022 | 50.021 | 50.021 | 55.028 | 55.028 | 60.027 | 60.027 | 65.028 |
| 900.000 | 41.264 | 46.422 | 46.422 | 51.586 | 51.586 | 56.742 | 56.742 | 61.906 | 61.906 | 67.063 |
| 1.000.000 | 43.076 | 48.458 | 48.458 | 53.846 | 53.846 | 59.228 | 59.228 | 64.616 | 64.616 | 69.999 |
| 1.500.000 | 47.935 | 53.925 | 53.925 | 59.920 | 59.920 | 65.910 | 65.910 | 71.906 | 71.906 | 77.895 |
| 2.000.000 | 50.021 | 56.276 | 56.276 | 62.530 | 62.530 | 68.779 | 68.779 | 75.032 | 75.032 | 81.287 |
| 3.000.000 | 54.189 | 60.961 | 60.961 | 67.738 | 67.738 | 74.510 | 74.510 | 81.287 | 81.287 | 88.058 |
1Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen. 2Sie sind für die Einzelansätze der Nummern 1 bis 4 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 getrennt zu berechnen und zur Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren. 3Dabei sind die Ansätze nach den Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone nach Absatz 7 zuzuordnen. 4Der Ansatz nach Nummer 4 ist gesondert einer Honorarzone zuzuordnen.
1Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:
- 1.nach der für den Planungszeitraum anzusetzenden Zahl der Einwohner je Einwohner zehn Verrechnungseinheiten,
- 2.für die darzustellenden Bauflächen und Baugebiete je Hektar Fläche 1 800 Verrechnungseinheiten,
- 3.für die darzustellenden Flächen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4, 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs nur nachrichtlich übernommen werden sollen, je Hektar Fläche 1 400 Verrechnungseinheiten,
- 4.für darzustellende Flächen, die nicht unter die Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 4 fallen, je Hektar Fläche 35 Verrechnungseinheiten.
1Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit dem Hektaransatz nach Absatz 3 Nummer 2 anzusetzen.
1Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unverändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Absatz 3 Nummer 3 für Flächen mit Darstellungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 10 des Baugesetzbuchs nicht zu berücksichtigen; diese Flächen sind den Flächen nach Absatz 3 Nummer 4 zuzuordnen.
1Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2 300 Euro.
1Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:
- 1.topographische Verhältnisse und geologische Gegebenheiten,
- 2.bauliche und landschaftliche Umgebung, Denkmalpflege,
- 3.Nutzungen und Dichte,
- 4.Gestaltung,
- 5.Erschließung,
- 6.Umweltvorsorge und ökologische Bedingungen.
1Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 9 zu ermitteln; der Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
| 1. Honorarzone I: | Ansätze mit bis zu 9 Punkten, |
| 2. Honorarzone II: | Ansätze mit 10 bis 14 Punkten, |
| 3. Honorarzone III: | Ansätze mit 15 bis 19 Punkten, |
| 4. Honorarzone IV: | Ansätze mit 20 bis 24 Punkten, |
| 5. Honorarzone V: | Ansätze mit 25 bis 30 Punkten. |
1Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 7 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punkten zu bewerten.
§ 21 Honorare für Leistungen bei BebauungsplänenEinzelseite
1Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 19 aufgeführten Leistungen bei Bebauungsplänen sind nach der Fläche des Planbereichs in Hektar in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 21 Absatz 1 – Bebauungsplan
Honorartafel
Honorare für Leistungen bei Bebauungsplänen
| Fläche in ha | Honorarzone I | Honorarzone II | Honorarzone III | Honorarzone IV | Honorarzone V | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | |
| 0,5 | 472 | 1.592 | 1.592 | 3.516 | 3.516 | 5.438 | 5.438 | 7.362 | 7.362 | 8.481 |
| 1 | 954 | 2.907 | 2.907 | 6.266 | 6.266 | 9.628 | 9.628 | 12.987 | 12.987 | 14.944 |
| 2 | 1.895 | 5.068 | 5.068 | 10.512 | 10.512 | 15.950 | 15.950 | 21.395 | 21.395 | 24.566 |
| 3 | 2.840 | 7.036 | 7.036 | 14.230 | 14.230 | 21.428 | 21.428 | 28.622 | 28.622 | 32.817 |
| 4 | 3.791 | 8.813 | 8.813 | 17.419 | 17.419 | 26.023 | 26.023 | 34.628 | 34.628 | 39.651 |
| 5 | 4.736 | 10.579 | 10.579 | 20.602 | 20.602 | 30.624 | 30.624 | 40.646 | 40.646 | 46.489 |
| 6 | 5.686 | 12.120 | 12.120 | 23.155 | 23.155 | 34.189 | 34.189 | 45.224 | 45.224 | 51.658 |
| 7 | 6.524 | 13.464 | 13.464 | 25.359 | 25.359 | 37.260 | 37.260 | 49.156 | 49.156 | 56.096 |
| 8 | 7.149 | 14.645 | 14.645 | 27.502 | 27.502 | 40.359 | 40.359 | 53.216 | 53.216 | 60.713 |
| 9 | 7.778 | 15.787 | 15.787 | 29.516 | 29.516 | 43.239 | 43.239 | 56.968 | 56.968 | 64.977 |
| 10 | 8.403 | 16.918 | 16.918 | 31.518 | 31.518 | 46.124 | 46.124 | 60.724 | 60.724 | 69.240 |
| 11 | 9.021 | 18.009 | 18.009 | 33.414 | 33.414 | 48.818 | 48.818 | 64.222 | 64.222 | 73.211 |
| 12 | 9.651 | 19.021 | 19.021 | 35.083 | 35.083 | 51.152 | 51.152 | 67.214 | 67.214 | 76.585 |
| 13 | 10.281 | 20.033 | 20.033 | 36.754 | 36.754 | 53.481 | 53.481 | 70.201 | 70.201 | 79.954 |
| 14 | 10.832 | 21.108 | 21.108 | 38.722 | 38.722 | 56.338 | 56.338 | 73.953 | 73.953 | 84.228 |
| 15 | 11.350 | 22.210 | 22.210 | 40.832 | 40.832 | 59.459 | 59.459 | 78.081 | 78.081 | 88.942 |
| 16 | 11.872 | 23.323 | 23.323 | 42.952 | 42.952 | 62.575 | 62.575 | 82.203 | 82.203 | 93.654 |
| 17 | 12.396 | 24.432 | 24.432 | 45.062 | 45.062 | 65.685 | 65.685 | 86.315 | 86.315 | 98.351 |
| 18 | 12.918 | 25.540 | 25.540 | 47.176 | 47.176 | 68.813 | 68.813 | 90.449 | 90.449 | 103.069 |
| 19 | 13.442 | 26.648 | 26.648 | 49.286 | 49.286 | 71.928 | 71.928 | 94.566 | 94.566 | 107.771 |
| 20 | 13.959 | 27.755 | 27.755 | 51.400 | 51.400 | 75.044 | 75.044 | 98.688 | 98.688 | 112.484 |
| 21 | 14.483 | 28.807 | 28.807 | 53.368 | 53.368 | 77.935 | 77.935 | 102.496 | 102.496 | 116.820 |
| 22 | 15.005 | 29.871 | 29.871 | 55.353 | 55.353 | 80.831 | 80.831 | 106.315 | 106.315 | 121.179 |
| 23 | 15.511 | 30.917 | 30.917 | 57.322 | 57.322 | 83.733 | 83.733 | 110.139 | 110.139 | 125.544 |
| 24 | 16.035 | 31.974 | 31.974 | 59.302 | 59.302 | 86.624 | 86.624 | 113.952 | 113.952 | 129.891 |
| 25 | 16.569 | 33.042 | 33.042 | 61.287 | 61.287 | 89.526 | 89.526 | 117.772 | 117.772 | 134.244 |
| 30 | 18.796 | 38.133 | 38.133 | 71.287 | 71.287 | 104.436 | 104.436 | 137.590 | 137.590 | 156.927 |
| 35 | 20.821 | 43.031 | 43.031 | 81.106 | 81.106 | 119.188 | 119.188 | 157.264 | 157.264 | 179.474 |
| 40 | 22.862 | 47.777 | 47.777 | 90.494 | 90.494 | 133.216 | 133.216 | 175.931 | 175.931 | 200.846 |
| 45 | 24.899 | 52.271 | 52.271 | 99.195 | 99.195 | 146.112 | 146.112 | 193.035 | 193.035 | 220.407 |
| 50 | 26.940 | 56.602 | 56.602 | 107.450 | 107.450 | 158.293 | 158.293 | 209.142 | 209.142 | 238.805 |
| 60 | 30.124 | 64.099 | 64.099 | 122.343 | 122.343 | 180.583 | 180.583 | 238.827 | 238.827 | 272.802 |
| 70 | 32.896 | 70.634 | 70.634 | 135.324 | 135.324 | 200.014 | 200.014 | 264.704 | 264.704 | 302.442 |
| 80 | 35.618 | 77.131 | 77.131 | 148.288 | 148.288 | 219.446 | 219.446 | 290.604 | 290.604 | 332.115 |
| 90 | 38.200 | 83.648 | 83.648 | 161.561 | 161.561 | 239.468 | 239.468 | 317.380 | 317.380 | 362.830 |
| 100 | 40.736 | 90.454 | 90.454 | 175.689 | 175.689 | 260.924 | 260.924 | 346.159 | 346.159 | 395.877 |
1Das Honorar ist nach der Größe des Planbereichs zu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegt. 2Wird die Größe des Planbereichs im förmlichen Verfahren geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung der Größe des Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planbereichs zu berechnen.
1Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen gilt § 20 Absatz 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bebauungsplan insgesamt einer Honorarzone zuzuordnen ist.
1Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2 300 Euro.
Abschnitt 2 Landschaftsplanung
§ 22 AnwendungsbereichEinzelseite
1Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und das Mitwirken beim Verfahren.
1Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für folgende Pläne:
- 1.Landschafts- und Grünordnungspläne,
- 2.Landschaftsrahmenpläne,
- 3.Landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen.
§ 23 Leistungsbild LandschaftsplanEinzelseite
1Die Leistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:
- 1.für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
- 2.für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 37 Prozent,
- 3.für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung – Vorentwurf –) 50 Prozent und
- 4.für die Leistungsphase 4 (Entwurf) 10 Prozent.
2Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 6 geregelt.
§ 24 Leistungsbild GrünordnungsplanEinzelseite
§ 25 Leistungsbild LandschaftsrahmenplanEinzelseite
1Die Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:
- 1.für die Leistungsphase 1 (Landschaftsanalyse) 20 Prozent,
- 2.für die Leistungsphase 2 (Landschaftsdiagnose) 20 Prozent,
- 3.für die Leistungsphase 3 (Entwurf) 50 Prozent und
- 4.für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) 10 Prozent.
2Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 8 geregelt.
§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer BegleitplanEinzelseite
1Die Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des Absatzes 2 bewertet:
- 1.für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 1 bis 3 Prozent,
- 2.für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 15 bis 22 Prozent,
- 3.für die Leistungsphase 3 (Ermitteln und Bewerten des Eingriffs) mit 25 Prozent,
- 4.für die Leistungsphase 4 (Vorläufige Planfassung) mit 40 Prozent und
- 5.für die Leistungsphase 5 (Endgültige Planfassung) mit 10 Prozent.
2Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 9 geregelt.
§ 27 Leistungsbild Pflege- und EntwicklungsplanEinzelseite
1Die Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:
- 1.für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 1 bis 5 Prozent,
- 2.für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 20 bis 50 Prozent,
- 3.für die Leistungsphase 3 (Konzept der Pflege und Entwicklungsmaßnahmen) mit 20 bis 40 Prozent und
- 4.für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) mit 5 Prozent.
2Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 10 geregelt.
§ 28 Honorare für Leistungen bei LandschaftsplänenEinzelseite
1Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 23 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 28 Absatz 1 – Landschaftsplan
Honorartafel
Honorare für Leistungen bei Landschaftsplänen
| Fläche in ha | Honorarzone I | Honorarzone II | Honorarzone III | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| von | bis | von | bis | von | bis | |
| 1.000 | 12.632 | 15.157 | 15.157 | 17.688 | 17.688 | 20.214 |
| 1.300 | 15.321 | 18.385 | 18.385 | 21.451 | 21.451 | 24.516 |
| 1.600 | 18.257 | 21.907 | 21.907 | 25.551 | 25.551 | 29.201 |
| 1.900 | 20.765 | 24.921 | 24.921 | 29.072 | 29.072 | 33.228 |
| 2.200 | 23.104 | 27.728 | 27.728 | 32.344 | 32.344 | 36.968 |
| 2.500 | 25.264 | 30.315 | 30.315 | 35.371 | 35.371 | 40.422 |
| 3.000 | 28.593 | 34.313 | 34.313 | 40.028 | 40.028 | 45.747 |
| 3.500 | 31.782 | 38.138 | 38.138 | 44.493 | 44.493 | 50.849 |
| 4.000 | 34.836 | 41.804 | 41.804 | 48.773 | 48.773 | 55.741 |
| 4.500 | 37.761 | 45.315 | 45.315 | 52.862 | 52.862 | 60.415 |
| 5.000 | 40.550 | 48.661 | 48.661 | 56.766 | 56.766 | 64.876 |
| 5.500 | 43.194 | 51.833 | 51.833 | 60.471 | 60.471 | 69.111 |
| 6.000 | 45.714 | 54.858 | 54.858 | 63.998 | 63.998 | 73.143 |
| 6.500 | 48.099 | 57.721 | 57.721 | 67.339 | 67.339 | 76.962 |
| 7.000 | 50.354 | 60.421 | 60.421 | 70.488 | 70.488 | 80.555 |
| 7.500 | 52.507 | 63.008 | 63.008 | 73.509 | 73.509 | 84.009 |
| 8.000 | 54.572 | 65.489 | 65.489 | 76.399 | 76.399 | 87.316 |
| 8.500 | 56.551 | 67.861 | 67.861 | 79.173 | 79.173 | 90.483 |
| 9.000 | 58.441 | 70.128 | 70.128 | 81.810 | 81.810 | 93.497 |
| 9.500 | 60.235 | 72.282 | 72.282 | 84.329 | 84.329 | 96.377 |
| 10.000 | 61.945 | 74.335 | 74.335 | 86.720 | 86.720 | 99.110 |
| 11.000 | 65.179 | 78.216 | 78.216 | 91.253 | 91.253 | 104.290 |
| 12.000 | 68.334 | 81.995 | 81.995 | 95.663 | 95.663 | 109.324 |
| 13.000 | 71.382 | 85.663 | 85.663 | 99.936 | 99.936 | 114.216 |
| 14.000 | 74.352 | 89.222 | 89.222 | 104.093 | 104.093 | 118.963 |
| 15.000 | 77.226 | 92.671 | 92.671 | 108.120 | 108.120 | 123.564 |
1Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen.
1Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- 1.topographische Verhältnisse,
- 2.Flächennutzung,
- 3.Landschaftsbild,
- 4.Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
- 5.ökologische Verhältnisse,
- 6.Bevölkerungsdichte.
1Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
- 1.Honorarzone I: Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,
- 2.Honorarzone II: Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,
- 3.Honorarzone III: Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten.
1Bei der Zuordnung eines Landschaftsplans zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.
§ 29 Honorare für Leistungen bei GrünordnungsplänenEinzelseite
1Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 aufgeführten Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 29 Absatz 1 – Grünordnungsplan
Honorartafel
Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen
| Ansätze Verrechnungs-einheiten | Honorarzone I | Honorarzone II | ||
|---|---|---|---|---|
| von | bis | von | bis | |
| 1.500 | 1.895 | 2.368 | 2.368 | 2.840 |
| 5.000 | 6.316 | 7.897 | 7.897 | 9.477 |
| 10.000 | 10.483 | 13.110 | 13.110 | 15.731 |
| 20.000 | 17.435 | 21.794 | 21.794 | 26.147 |
| 40.000 | 28.295 | 35.371 | 35.371 | 42.440 |
| 60.000 | 35.618 | 44.527 | 44.527 | 53.430 |
| 80.000 | 42.440 | 53.053 | 53.053 | 63.666 |
| 100.000 | 48.003 | 60.005 | 60.005 | 72.002 |
| 150.000 | 66.321 | 82.900 | 82.900 | 99.475 |
| 200.000 | 83.368 | 104.211 | 104.211 | 125.055 |
| 250.000 | 101.056 | 126.320 | 126.320 | 151.578 |
| 300.000 | 117.473 | 146.848 | 146.848 | 176.218 |
| 350.000 | 132.630 | 165.791 | 165.791 | 198.950 |
| 400.000 | 146.528 | 183.163 | 183.163 | 219.794 |
| 450.000 | 159.159 | 198.950 | 198.950 | 238.736 |
| 500.000 | 170.526 | 213.164 | 213.164 | 255.795 |
| 600.000 | 193.265 | 241.582 | 241.582 | 289.900 |
| 700.000 | 216.640 | 270.795 | 270.795 | 324.950 |
| 800.000 | 242.527 | 303.162 | 303.162 | 363.791 |
| 900.000 | 267.161 | 333.955 | 333.955 | 400.742 |
| 1.000.000 | 290.530 | 363.161 | 363.161 | 435.793 |
1Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen.
1Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:
- 1.für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
- 2.für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten je Hektar Fläche 1 150 Verrechnungseinheiten,
- 3.für Grünflächen nach § 9 Absatz 1 Nummer 15 des Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand, je Hektar Fläche 1 000 Verrechnungseinheiten,
- 4.für sonstige Grünflächen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
- 5.für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht bereits unter Nummer 2 angesetzt sind, je Hektar Fläche 1 200 Verrechnungseinheiten,
- 6.für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
- 7.für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
- 8.für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten,
- 9.für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 Verrechnungseinheiten,
- 10.für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten,
- 11.sonstige Flächen je Hektar Fläche 100 Verrechnungseinheiten.
1Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Bewertungsmerkmale der Honorarzone II zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. 2Bewertungsmerkmale sind insbesondere:
- 1.schwierige ökologische oder topographische Verhältnisse,
- 2.sehr differenzierte Flächennutzungen,
- 3.erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Spielflächenleitplanung oder Sportstättenplanung,
- 4.Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten Arbeitsaufwand sowie
- 5.Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet.
§ 30 Honorare für Leistungen bei LandschaftsrahmenplänenEinzelseite
1Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 25 aufgeführten Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 30 Absatz 1 – Landschaftsrahmenplan
Honorartafel
Honorare für Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen
| Fläche in ha | Honorarzone I | Honorarzone II | ||
|---|---|---|---|---|
| von | bis | von | bis | |
| 5.000 | 32.402 | 40.500 | 40.500 | 48.599 |
| 6.000 | 37.249 | 46.563 | 46.563 | 55.877 |
| 7.000 | 41.822 | 52.278 | 52.278 | 62.732 |
| 8.000 | 46.130 | 57.665 | 57.665 | 69.194 |
| 9.000 | 50.021 | 62.530 | 62.530 | 75.032 |
| 10.000 | 53.526 | 66.911 | 66.911 | 80.297 |
| 12.000 | 60.005 | 75.005 | 75.005 | 89.999 |
| 14.000 | 65.696 | 82.125 | 82.125 | 98.548 |
| 16.000 | 71.140 | 88.930 | 88.930 | 106.714 |
| 18.000 | 76.168 | 95.213 | 95.213 | 114.256 |
| 20.000 | 81.534 | 101.922 | 101.922 | 122.305 |
| 25.000 | 94.897 | 118.626 | 118.626 | 142.349 |
| 30.000 | 106.106 | 132.636 | 132.636 | 159.159 |
| 35.000 | 115.611 | 144.520 | 144.520 | 173.423 |
| 40.000 | 123.789 | 154.739 | 154.739 | 185.683 |
| 45.000 | 130.419 | 163.029 | 163.029 | 195.633 |
| 50.000 | 138.002 | 172.505 | 172.505 | 207.005 |
| 60.000 | 151.894 | 189.868 | 189.868 | 227.842 |
| 70.000 | 164.463 | 205.582 | 205.582 | 246.695 |
| 80.000 | 174.317 | 217.899 | 217.899 | 261.476 |
| 90.000 | 184.171 | 230.216 | 230.216 | 276.255 |
| 100.000 | 194.531 | 243.163 | 243.163 | 291.789 |
1Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl und Gewicht der Bewertungsmerkmale der Honorarzone II zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. 2Bewertungsmerkmale sind insbesondere:
- 1.schwierige ökologische Verhältnisse,
- 2.Verdichtungsräume,
- 3.Erholungsgebiete,
- 4.tiefgreifende Nutzungsansprüche wie großflächiger Abbau von Bodenbestandteilen,
- 5.erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der Umweltsicherung und des Umweltschutzes.
§ 31 Honorare für Leistungen bei Pflege- und EntwicklungsplänenEinzelseite
1Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 27 aufgeführten Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 31 Absatz 1 – Pflege und Entwicklungsplan
Honorartafel
Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
| Fläche in ha | Honorarzone I | Honorarzone II | Honorarzone III | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| von | bis | von | bis | von | bis | |
| 5 | 2.576 | 5.146 | 5.146 | 7.722 | 7.722 | 10.293 |
| 10 | 3.240 | 6.474 | 6.474 | 9.702 | 9.702 | 12.936 |
| 15 | 3.713 | 7.424 | 7.424 | 11.136 | 11.136 | 14.848 |
| 20 | 4.083 | 8.161 | 8.161 | 12.239 | 12.239 | 16.316 |
| 30 | 4.736 | 9.477 | 9.477 | 14.224 | 14.224 | 18.965 |
| 40 | 5.326 | 10.658 | 10.658 | 15.984 | 15.984 | 21.316 |
| 50 | 5.843 | 11.688 | 11.688 | 17.525 | 17.525 | 23.368 |
| 75 | 6.940 | 13.886 | 13.886 | 20.837 | 20.837 | 27.784 |
| 100 | 7.868 | 15.731 | 15.731 | 23.599 | 23.599 | 31.462 |
| 150 | 9.342 | 18.673 | 18.673 | 28.008 | 28.008 | 37.340 |
| 200 | 10.432 | 20.871 | 20.871 | 31.310 | 31.310 | 41.748 |
| 300 | 11.906 | 23.813 | 23.813 | 35.719 | 35.719 | 47.626 |
| 400 | 13.009 | 26.017 | 26.017 | 39.032 | 39.032 | 52.041 |
| 500 | 13.897 | 27.789 | 27.789 | 41.676 | 41.676 | 55.568 |
| 1.000 | 17.570 | 35.134 | 35.134 | 52.704 | 52.704 | 70.269 |
| 2.500 | 26.389 | 52.773 | 52.773 | 79.160 | 79.160 | 105.544 |
| 5.000 | 37.412 | 74.824 | 74.824 | 112.231 | 112.231 | 149.643 |
| 10.000 | 52.114 | 104.222 | 104.222 | 156.336 | 156.336 | 208.445 |
1Die Honorare sind nach der Grundfläche des Planungsbereichs in Hektar zu berechnen.
1Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:
- 1.fachliche Vorgaben,
- 2.Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
- 3.Differenziertheit des faunistischen Inventars,
- 4.Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild sowie
- 5.Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
1Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
- 1.Honorarzone I: Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten,
- 2.Honorarzone II: Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten,
- 3.Honorarzone III: Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.
1Bei der Zuordnung eines Pflege- und Entwicklungsplans zu den Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.
Teil 3 Objektplanung
Abschnitt 1 Gebäude und raumbildende Ausbauten
§ 32 Besondere Grundlagen des HonorarsEinzelseite
1Anrechenbar sind für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten der Baukonstruktion.
1Anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,
- 1.vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
- 2.zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.
1Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, die nicht öffentliche Erschließung sowie Leistungen für Ausstattung und Kunstwerke, soweit der Auftragnehmer sie nicht plant, bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.
§ 33 Leistungsbild Gebäude und raumbildende AusbautenEinzelseite
1Das Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen. 2Die Leistungen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 34 bewertet:
- 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,
- 2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,
- 3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 11 Prozent bei Gebäuden und 14 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,
- 4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent bei Gebäuden und 2 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,
- 5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent bei Gebäuden und 30 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,
- 6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent bei Gebäuden und 7 Prozent bei raumbildenden Ausbauten,
- 7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent bei Gebäuden und 3 Prozent bei raumbildende Ausbauten,
- 8.für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung –) mit je 31 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten,
- 9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten.
3Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt.
§ 34 Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden AusbautenEinzelseite
1Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 33 aufgeführten Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 34 Absatz 1 – Gebäude und raumbildende Ausbauten
Honorartafel
Honorare für Leistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten
| Anrechenbare Kosten Euro | Honorarzone I | Honorarzone II | Honorarzone III | Honorarzone IV | Honorarzone V | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | |
| 25.565 | 2.182 | 2.654 | 2.654 | 3.290 | 3.290 | 4.241 | 4.241 | 4.876 | 4.876 | 5.348 |
| 30.000 | 2.558 | 3.109 | 3.109 | 3.847 | 3.847 | 4.948 | 4.948 | 5.686 | 5.686 | 6.237 |
| 35.000 | 2.991 | 3.629 | 3.629 | 4.483 | 4.483 | 5.760 | 5.760 | 6.613 | 6.613 | 7.252 |
| 40.000 | 3.411 | 4.138 | 4.138 | 5.112 | 5.112 | 6.565 | 6.565 | 7.538 | 7.538 | 8.264 |
| 45.000 | 3.843 | 4.657 | 4.657 | 5.743 | 5.743 | 7.372 | 7.372 | 8.458 | 8.458 | 9.272 |
| 50.000 | 4.269 | 5.167 | 5.167 | 6.358 | 6.358 | 8.154 | 8.154 | 9.346 | 9.346 | 10.243 |
| 100.000 | 8.531 | 10.206 | 10.206 | 12.442 | 12.442 | 15.796 | 15.796 | 18.032 | 18.032 | 19.708 |
| 150.000 | 12.799 | 15.128 | 15.128 | 18.236 | 18.236 | 22.900 | 22.900 | 26.008 | 26.008 | 28.337 |
| 200.000 | 17.061 | 19.927 | 19.927 | 23.745 | 23.745 | 29.471 | 29.471 | 33.289 | 33.289 | 36.155 |
| 250.000 | 21.324 | 24.622 | 24.622 | 29.018 | 29.018 | 35.610 | 35.610 | 40.006 | 40.006 | 43.305 |
| 300.000 | 24.732 | 28.581 | 28.581 | 33.715 | 33.715 | 41.407 | 41.407 | 46.540 | 46.540 | 50.389 |
| 350.000 | 27.566 | 32.044 | 32.044 | 38.017 | 38.017 | 46.970 | 46.970 | 52.944 | 52.944 | 57.421 |
| 400.000 | 29.999 | 35.114 | 35.114 | 41.940 | 41.940 | 52.175 | 52.175 | 59.001 | 59.001 | 64.116 |
| 450.000 | 32.058 | 37.820 | 37.820 | 45.498 | 45.498 | 57.024 | 57.024 | 64.702 | 64.702 | 70.465 |
| 500.000 | 33.738 | 40.137 | 40.137 | 48.667 | 48.667 | 61.464 | 61.464 | 69.994 | 69.994 | 76.392 |
| 1.000.000 | 60.822 | 72.089 | 72.089 | 87.112 | 87.112 | 109.650 | 109.650 | 124.674 | 124.674 | 135.940 |
| 1.500.000 | 88.184 | 104.284 | 104.284 | 125.749 | 125.749 | 157.951 | 157.951 | 179.416 | 179.416 | 195.516 |
| 2.000.000 | 115.506 | 136.436 | 136.436 | 164.341 | 164.341 | 206.201 | 206.201 | 234.105 | 234.105 | 255.036 |
| 2.500.000 | 142.830 | 168.598 | 168.598 | 202.953 | 202.953 | 254.487 | 254.487 | 288.842 | 288.842 | 314.607 |
| 3.000.000 | 171.226 | 200.401 | 200.401 | 239.295 | 239.295 | 297.639 | 297.639 | 336.534 | 336.534 | 365.708 |
| 3.500.000 | 199.766 | 232.158 | 232.158 | 275.353 | 275.353 | 340.143 | 340.143 | 383.337 | 383.337 | 415.731 |
| 4.000.000 | 228.305 | 263.920 | 263.920 | 311.411 | 311.411 | 382.642 | 382.642 | 430.133 | 430.133 | 465.748 |
| 4.500.000 | 256.840 | 295.678 | 295.678 | 347.465 | 347.465 | 425.145 | 425.145 | 476.931 | 476.931 | 515.769 |
| 5.000.000 | 285.379 | 327.439 | 327.439 | 383.522 | 383.522 | 467.649 | 467.649 | 523.731 | 523.731 | 565.792 |
| 10.000.000 | 570.757 | 648.805 | 648.805 | 752.869 | 752.869 | 908.967 | 908.967 | 1.013.031 | 1.013.031 | 1.091.079 |
| 15.000.000 | 856.136 | 964.745 | 964.745 | 1.109.559 | 1.109.559 | 1.326.782 | 1.326.782 | 1.471.595 | 1.471.595 | 1.580.205 |
| 20.000.000 | 1.141.514 | 1.275.044 | 1.275.044 | 1.453.088 | 1.453.088 | 1.720.148 | 1.720.148 | 1.898.192 | 1.898.192 | 2.031.722 |
| 25.000.000 | 1.426.893 | 1.586.268 | 1.586.268 | 1.798.766 | 1.798.766 | 2.117.513 | 2.117.513 | 2.330.011 | 2.330.011 | 2.489.383 |
| 25.564.594 | 1.459.117 | 1.621.426 | 1.621.426 | 1.837.835 | 1.837.835 | 2.162.447 | 2.162.447 | 2.378.856 | 2.378.856 | 2.541.160 |
1Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- 1.Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- 2.Anzahl der Funktionsbereiche,
- 3.gestalterische Anforderungen,
- 4.konstruktive Anforderungen,
- 5.technische Ausrüstung,
- 6.Ausbau.
1Die Zuordnung zu den Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- 1.Funktionsbereich,
- 2.Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- 3.Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportion,
- 4.technische Ausrüstung,
- 5.Farb- und Materialgestaltung,
- 6.konstruktive Detailgestaltung.
1Sind für ein Gebäude oder einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der raumbildende Ausbau zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; das Gebäude oder der raumbildende Ausbau ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
- 1.Honorarzone I: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit bis zu 10 Punkten,
- 2.Honorarzone II: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 11 bis 18 Punkten,
- 3.Honorarzone III: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 19 bis 26 Punkten,
- 4.Honorarzone IV: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 27 bis 34 Punkten,
- 5.Honorarzone V: Gebäude bzw. der raumbildende Ausbau mit 35 bis 42 Punkten.
1Bei der Zuordnung zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale für Gebäude nach Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten, für raumbildende Ausbauten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.
§ 35 Leistungen im BestandEinzelseite
1Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein Zuschlag bis zu 80 Prozent vereinbart werden. 2Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an.
§ 36 Instandhaltungen und InstandsetzungenEinzelseite
1Für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten kann vereinbart werden, den Prozentsatz für die Bauüberwachung um bis zu 50 Prozent zu erhöhen.
1Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.
Abschnitt 2 Freianlagen
§ 37 Besondere Grundlagen des HonorarsEinzelseite
1Zu den anrechenbaren Kosten für Leistungen bei Freianlagen rechnen neben den Kosten für Außenanlagen auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant und überwacht:
- 1.Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
- 2.Teiche ohne Dämme,
- 3.flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
- 4.einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
- 5.Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,
- 6.Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
- 7.Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
- 8.Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 nicht erforderlich sind.
§ 38 Leistungsbild FreianlagenEinzelseite
1§ 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit Ausnahme der Ausführungen zu den raumbildenden Ausbauten entsprechend. 2Die Leistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 39 bewertet:
- 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
- 2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
- 3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
- 4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
- 5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 24 Prozent,
- 6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
- 7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,
- 8.für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 29 Prozent und
- 9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.
§ 39 Honorare für Leistungen bei FreianlagenEinzelseite
1Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 38 aufgeführten Leistungen bei Freianlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 39 Absatz 1 – Freianlagen
Honorartafel
Honorare für Leistungen bei Freianlagen
| Anrechenbare Kosten Euro | Honorarzone I | Honorarzone II | Honorarzone III | Honorarzone IV | Honorarzone V | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | |
| 20.452 | 2.616 | 3.205 | 3.205 | 3.988 | 3.988 | 5.163 | 5.163 | 5.944 | 5.944 | 6.535 |
| 25.000 | 3.186 | 3.902 | 3.902 | 4.853 | 4.853 | 6.279 | 6.279 | 7.230 | 7.230 | 7.946 |
| 30.000 | 3.798 | 4.651 | 4.651 | 5.785 | 5.785 | 7.486 | 7.486 | 8.620 | 8.620 | 9.468 |
| 35.000 | 4.409 | 5.394 | 5.394 | 6.710 | 6.710 | 8.676 | 8.676 | 9.991 | 9.991 | 10.977 |
| 40.000 | 5.015 | 6.133 | 6.133 | 7.624 | 7.624 | 9.855 | 9.855 | 11.348 | 11.348 | 12.465 |
| 45.000 | 5.610 | 6.861 | 6.861 | 8.524 | 8.524 | 11.019 | 11.019 | 12.682 | 12.682 | 13.932 |
| 50.000 | 6.200 | 7.578 | 7.578 | 9.412 | 9.412 | 12.162 | 12.162 | 13.995 | 13.995 | 15.373 |
| 100.000 | 11.730 | 14.276 | 14.276 | 17.665 | 17.665 | 22.756 | 22.756 | 26.145 | 26.145 | 28.690 |
| 150.000 | 16.590 | 20.103 | 20.103 | 24.785 | 24.785 | 31.810 | 31.810 | 36.491 | 36.491 | 40.004 |
| 200.000 | 20.814 | 25.089 | 25.089 | 30.781 | 30.781 | 39.329 | 39.329 | 45.022 | 45.022 | 49.297 |
| 250.000 | 24.364 | 29.196 | 29.196 | 35.638 | 35.638 | 45.308 | 45.308 | 51.750 | 51.750 | 56.582 |
| 300.000 | 29.051 | 34.471 | 34.471 | 41.693 | 41.693 | 52.534 | 52.534 | 59.755 | 59.755 | 65.175 |
| 350.000 | 33.897 | 39.806 | 39.806 | 47.685 | 47.685 | 59.505 | 59.505 | 67.384 | 67.384 | 73.293 |
| 400.000 | 38.737 | 45.026 | 45.026 | 53.411 | 53.411 | 65.990 | 65.990 | 74.373 | 74.373 | 80.663 |
| 450.000 | 43.581 | 50.122 | 50.122 | 58.839 | 58.839 | 71.915 | 71.915 | 80.633 | 80.633 | 87.173 |
| 500.000 | 48.418 | 55.091 | 55.091 | 63.989 | 63.989 | 77.340 | 77.340 | 86.238 | 86.238 | 92.912 |
| 1.000.000 | 96.839 | 107.026 | 107.026 | 120.607 | 120.607 | 140.982 | 140.982 | 154.563 | 154.563 | 164.750 |
| 1.500.000 | 145.255 | 159.689 | 159.689 | 178.937 | 178.937 | 207.811 | 207.811 | 227.058 | 227.058 | 241.492 |
| 1.533.876 | 148.535 | 163.260 | 163.260 | 182.894 | 182.894 | 212.347 | 212.347 | 231.982 | 231.982 | 246.706 |
1Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:
- 1.Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- 2.Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
- 3.Anzahl der Funktionsbereiche,
- 4.gestalterische Anforderungen,
- 5.Ver- und Entsorgungseinrichtungen.
1Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Freianlage ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
- 1.Honorarzone I: Freianlagen mit bis zu 8 Punkten,
- 2.Honorarzone II: Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten,
- 3.Honorarzone III: Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten,
- 4.Honorarzone IV: Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten,
- 5.Honorarzone V: Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten.
1Bei der Zuordnung einer Freianlage zu einer Honorarzone sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten, die Bewertungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten.
Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke
§ 40 AnwendungsbereichEinzelseite
1Ingenieurbauwerke umfassen:
- 1.Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
- 2.Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
- 3.Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 2 Nummer 11,
- 4.Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 51,
- 5.Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
- 6.konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
- 7.sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.
§ 41 Besondere Grundlagen des HonorarsEinzelseite
1Anrechenbar sind für Leistungen bei Ingenieurbauwerken die Kosten der Baukonstruktion.
1Anrechenbar für Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen mit Ausnahme von Absatz 3 Nummer 7, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er oder sie nicht fachlich überwacht,
- 1.vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
- 2.zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.
1Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:
- 1.das Herrichten des Grundstücks,
- 2.die öffentliche Erschließung,
- 3.die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen,
- 4.verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit, das Umlegen und Verlegen von Leitungen, die Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen und
- 5.Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen.
§ 42 Leistungsbild IngenieurbauwerkeEinzelseite
1§ 33 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. 2Die Leistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 43 bewertet:
- 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
- 2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,
- 3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,
- 4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
- 5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
- 6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
- 7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
- 8.für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
- 9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.
3Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt. 4Abweichend von der Bewertung der Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 8 Prozent bewertet.
§ 43 Honorare für Leistungen bei IngenieurbauwerkenEinzelseite
Honorartafel
Honorare für Leistungen bei Ingenieurbauwerken
| Abrechenbare Kosten Euro | Honorarzone I | Honorarzone II | Honorarzone III | Honorarzone IV | Honorarzone V | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | |
| 25.565 | 2.616 | 3.290 | 3.290 | 3.959 | 3.959 | 4.634 | 4.634 | 5.303 | 5.303 | 5.979 |
| 30.000 | 2.981 | 3.735 | 3.735 | 4.487 | 4.487 | 5.244 | 5.244 | 5.996 | 5.996 | 6.750 |
| 35.000 | 3.375 | 4.215 | 4.215 | 5.061 | 5.061 | 5.904 | 5.904 | 6.749 | 6.749 | 7.590 |
| 40.000 | 3.751 | 4.681 | 4.681 | 5.610 | 5.610 | 6.534 | 6.534 | 7.465 | 7.465 | 8.393 |
| 45.000 | 4.125 | 5.134 | 5.134 | 6.146 | 6.146 | 7.152 | 7.152 | 8.165 | 8.165 | 9.173 |
| 50.000 | 4.495 | 5.585 | 5.585 | 6.675 | 6.675 | 7.759 | 7.759 | 8.851 | 8.851 | 9.940 |
| 75.000 | 6.233 | 7.687 | 7.687 | 9.141 | 9.141 | 10.591 | 10.591 | 12.045 | 12.045 | 13.499 |
| 100.000 | 7.863 | 9.649 | 9.649 | 11.436 | 11.436 | 13.218 | 13.218 | 15.004 | 15.004 | 16.790 |
| 150.000 | 10.902 | 13.286 | 13.286 | 15.671 | 15.671 | 18.053 | 18.053 | 20.437 | 20.437 | 22.821 |
| 200.000 | 13.753 | 16.680 | 16.680 | 19.606 | 19.606 | 22.528 | 22.528 | 25.454 | 25.454 | 28.381 |
| 250.000 | 16.467 | 19.892 | 19.892 | 23.322 | 23.322 | 26.748 | 26.748 | 30.177 | 30.177 | 33.603 |
| 300.000 | 19.070 | 22.970 | 22.970 | 26.877 | 26.877 | 30.778 | 30.778 | 34.684 | 34.684 | 38.586 |
| 350.000 | 21.593 | 25.948 | 25.948 | 30.304 | 30.304 | 34.654 | 34.654 | 39.010 | 39.010 | 43.365 |
| 400.000 | 24.056 | 28.839 | 28.839 | 33.626 | 33.626 | 38.408 | 38.408 | 43.196 | 43.196 | 47.979 |
| 450.000 | 26.451 | 31.653 | 31.653 | 36.856 | 36.856 | 42.052 | 42.052 | 47.255 | 47.255 | 52.457 |
| 500.000 | 28.793 | 34.399 | 34.399 | 40.002 | 40.002 | 45.607 | 45.607 | 51.209 | 51.209 | 56.816 |
| 750.000 | 39.906 | 47.363 | 47.363 | 54.819 | 54.819 | 62.275 | 62.275 | 69.732 | 69.732 | 77.188 |
| 1.000.000 | 50.338 | 59.468 | 59.468 | 68.603 | 68.603 | 77.733 | 77.733 | 86.868 | 86.868 | 95.998 |
| 1.500.000 | 69.798 | 81.930 | 81.930 | 94.062 | 94.062 | 106.198 | 106.198 | 118.330 | 118.330 | 130.462 |
| 2.000.000 | 88.043 | 102.884 | 102.884 | 117.725 | 117.725 | 132.572 | 132.572 | 147.413 | 147.413 | 162.254 |
| 2.500.000 | 105.403 | 122.755 | 122.755 | 140.099 | 140.099 | 157.451 | 157.451 | 174.797 | 174.797 | 192.147 |
| 3.000.000 | 122.104 | 141.804 | 141.804 | 161.504 | 161.504 | 181.210 | 181.210 | 200.910 | 200.910 | 220.611 |
| 3.500.000 | 138.269 | 160.202 | 160.202 | 182.135 | 182.135 | 204.063 | 204.063 | 225.996 | 225.996 | 247.929 |
| 4.000.000 | 154.001 | 178.067 | 178.067 | 202.128 | 202.128 | 226.193 | 226.193 | 250.254 | 250.254 | 274.320 |
| 4.500.000 | 169.349 | 195.466 | 195.466 | 221.580 | 221.580 | 247.691 | 247.691 | 273.807 | 273.807 | 299.922 |
| 5.000.000 | 184.370 | 212.464 | 212.464 | 240.558 | 240.558 | 268.655 | 268.655 | 296.748 | 296.748 | 324.842 |
| 7.500.000 | 255.540 | 292.695 | 292.695 | 329.850 | 329.850 | 367.006 | 367.006 | 404.161 | 404.161 | 441.316 |
| 10.000.000 | 322.325 | 367.629 | 367.629 | 412.932 | 412.932 | 458.236 | 458.236 | 503.540 | 503.540 | 548.844 |
| 15.000.000 | 446.895 | 506.699 | 506.699 | 566.498 | 566.498 | 626.302 | 626.302 | 686.100 | 686.100 | 745.903 |
| 20.000.000 | 563.691 | 636.474 | 636.474 | 709.258 | 709.258 | 782.047 | 782.047 | 854.831 | 854.831 | 927.615 |
| 25.000.000 | 674.891 | 759.620 | 759.620 | 844.344 | 844.344 | 929.073 | 929.073 | 1.013.797 | 1.013.797 | 1.098.526 |
| 25.564.594 | 687.391 | 773.458 | 773.458 | 859.520 | 859.520 | 945.588 | 945.588 | 1.031.649 | 1.031.649 | 1.117.717 |
1Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale für die planerischen Anforderungen ermittelt:
- 1.geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
- 2.technische Ausrüstung und Ausstattung,
- 3.Einbindung in die Umgebung oder das Objektfeld,
- 4.Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
- 5.fachspezifische Bedingungen.
1Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln. 2Das Objekt ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
- 1.Honorarzone I: Objekte mit bis zu 10 Punkten,
- 2.Honorarzone II: Objekte mit 11 bis 17 Punkten,
- 3.Honorarzone III: Objekte mit 18 bis 25 Punkten,
- 4.Honorarzone IV: Objekte mit 26 bis 33 Punkten,
- 5.Honorarzone V: Objekte mit 34 bis 40 Punkten.
1Bei der Zuordnung eines Ingenieurbauwerks zu den Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt zu bewerten:
- 1.nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,
- 2.nach Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,
- 3.nach Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.
Abschnitt 4 Verkehrsanlagen
§ 44 AnwendungsbereichEinzelseite
1Verkehrsanlagen umfassen:
- 1.Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 2 Nummer 11,
- 2.Anlagen des Schienenverkehrs,
- 3.Anlagen des Flugverkehrs.
§ 45 Besondere Grundlagen des HonorarsEinzelseite
1Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 der Anlage 12 bei Verkehrsanlagen:
- 1.die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten bis zu 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und
- 2.10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Leistungen nach § 46 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden.
1Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 46 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Prozentsätze der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Kosten:
- 1.bei dreistreifigen Straßen 85 Prozent,
- 2.bei vierstreifigen Straßen 70 Prozent,
- 3.bei mehr als vierstreifigen Straßen 60 Prozent,
- 4.bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen 90 Prozent.
§ 46 Leistungsbild VerkehrsanlagenEinzelseite
1Die Sätze 1 und 2 des § 33 Absatz 1 gelten entsprechend. 2Sie sind in der folgenden Tabelle für Verkehrsanlagen in Prozentsätzen der Honorare des § 47 bewertet:
- 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
- 2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,
- 3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,
- 4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
- 5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
- 6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
- 7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
- 8.für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
- 9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.
§ 47 Honorare für Leistungen bei VerkehrsanlagenEinzelseite
Honorartafel
Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen
| Abrechenbare Kosten Euro | Honorarzone I | Honorarzone II | Honorarzone III | Honorarzone IV | Honorarzone V | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | |
| 25.565 | 2.874 | 3.610 | 3.610 | 4.347 | 4.347 | 5.090 | 5.090 | 5.827 | 5.827 | 6.564 |
| 30.000 | 3.269 | 4.094 | 4.094 | 4.918 | 4.918 | 5.744 | 5.744 | 6.568 | 6.568 | 7.393 |
| 35.000 | 3.700 | 4.624 | 4.624 | 5.543 | 5.543 | 6.467 | 6.467 | 7.385 | 7.385 | 8.309 |
| 40.000 | 4.111 | 5.124 | 5.124 | 6.141 | 6.141 | 7.154 | 7.154 | 8.172 | 8.172 | 9.185 |
| 45.000 | 4.518 | 5.619 | 5.619 | 6.727 | 6.727 | 7.828 | 7.828 | 8.934 | 8.934 | 10.035 |
| 50.000 | 4.912 | 6.101 | 6.101 | 7.292 | 7.292 | 8.481 | 8.481 | 9.671 | 9.671 | 10.861 |
| 75.000 | 6.775 | 8.357 | 8.357 | 9.940 | 9.940 | 11.527 | 11.527 | 13.109 | 13.109 | 14.691 |
| 100.000 | 8.516 | 10.452 | 10.452 | 12.389 | 12.389 | 14.321 | 14.321 | 16.258 | 16.258 | 18.195 |
| 150.000 | 11.718 | 14.280 | 14.280 | 16.837 | 16.837 | 19.399 | 19.399 | 21.955 | 21.955 | 24.517 |
| 200.000 | 14.642 | 17.758 | 17.758 | 20.875 | 20.875 | 23.997 | 23.997 | 27.113 | 27.113 | 30.230 |
| 250.000 | 17.381 | 21.002 | 21.002 | 24.625 | 24.625 | 28.241 | 28.241 | 31.864 | 31.864 | 35.485 |
| 300.000 | 19.962 | 24.045 | 24.045 | 28.133 | 28.133 | 32.216 | 32.216 | 36.303 | 36.303 | 40.387 |
| 350.000 | 22.410 | 26.927 | 26.927 | 31.444 | 31.444 | 35.955 | 35.955 | 40.471 | 40.471 | 44.987 |
| 400.000 | 24.735 | 29.657 | 29.657 | 34.579 | 34.579 | 39.494 | 39.494 | 44.417 | 44.417 | 49.338 |
| 450.000 | 26.954 | 32.254 | 32.254 | 37.555 | 37.555 | 42.855 | 42.855 | 48.156 | 48.156 | 53.457 |
| 500.000 | 29.084 | 34.746 | 34.746 | 40.407 | 40.407 | 46.065 | 46.065 | 51.725 | 51.725 | 57.387 |
| 750.000 | 38.446 | 45.634 | 45.634 | 52.814 | 52.814 | 60.001 | 60.001 | 67.181 | 67.181 | 74.368 |
| 1.000.000 | 46.193 | 54.575 | 54.575 | 62.955 | 62.955 | 71.332 | 71.332 | 79.713 | 79.713 | 88.094 |
| 1.500.000 | 63.820 | 74.911 | 74.911 | 86.004 | 86.004 | 97.100 | 97.100 | 108.192 | 108.192 | 119.283 |
| 2.000.000 | 80.496 | 94.064 | 94.064 | 107.633 | 107.633 | 121.207 | 121.207 | 134.775 | 134.775 | 148.344 |
| 2.500.000 | 96.370 | 112.231 | 112.231 | 128.093 | 128.093 | 143.956 | 143.956 | 159.818 | 159.818 | 175.680 |
| 3.000.000 | 111.639 | 129.652 | 129.652 | 147.663 | 147.663 | 165.675 | 165.675 | 183.687 | 183.687 | 201.699 |
| 3.500.000 | 126.423 | 146.474 | 146.474 | 166.525 | 166.525 | 186.575 | 186.575 | 206.626 | 206.626 | 226.677 |
| 4.000.000 | 140.808 | 162.808 | 162.808 | 184.809 | 184.809 | 206.806 | 206.806 | 228.806 | 228.806 | 250.807 |
| 4.500.000 | 154.832 | 178.710 | 178.710 | 202.588 | 202.588 | 226.461 | 226.461 | 250.339 | 250.339 | 274.218 |
| 5.000.000 | 168.563 | 194.249 | 194.249 | 219.935 | 219.935 | 245.623 | 245.623 | 271.310 | 271.310 | 296.996 |
| 7.500.000 | 233.640 | 267.609 | 267.609 | 301.577 | 301.577 | 335.551 | 335.551 | 369.519 | 369.519 | 403.487 |
| 10.000.000 | 294.697 | 336.115 | 336.115 | 377.533 | 377.533 | 418.957 | 418.957 | 460.375 | 460.375 | 501.794 |
| 15.000.000 | 408.590 | 463.264 | 463.264 | 517.937 | 517.937 | 572.617 | 572.617 | 627.292 | 627.292 | 681.965 |
| 20.000.000 | 515.368 | 581.913 | 581.913 | 648.458 | 648.458 | 715.009 | 715.009 | 781.553 | 781.553 | 848.098 |
| 25.000.000 | 617.043 | 694.507 | 694.507 | 771.967 | 771.967 | 849.433 | 849.433 | 926.893 | 926.893 | 1.004.357 |
| 25.564.594 | 628.472 | 707.160 | 707.160 | 785.843 | 785.843 | 864.531 | 864.531 | 943.214 | 943.214 | 1.021.902 |
Teil 4 Fachplanung
Abschnitt 1 Tragwerksplanung
§ 48 Besondere Grundlagen des HonorarsEinzelseite
1Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen 55 Prozent der Bauwerk-Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen.
1Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 Nummer 1 bis 12 ermittelt werden.
1Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken die vollständigen Kosten für:
- 1.Erdarbeiten,
- 2.Mauerarbeiten,
- 3.Beton- und Stahlbetonarbeiten,
- 4.Naturwerksteinarbeiten,
- 5.Betonwerksteinarbeiten,
- 6.Zimmer- und Holzbauarbeiten,
- 7.Stahlbauarbeiten,
- 8.Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,
- 9.Abdichtungsarbeiten,
- 10.Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,
- 11.Klempnerarbeiten,
- 12.Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen,
- 13.Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkundung,
- 14.Verbauarbeiten für Baugruben,
- 15.Rammarbeiten,
- 16.Wasserhaltungsarbeiten,
2einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. 3Absatz 4 bleibt unberührt.
1Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 2 oder Absatz 3 die Kosten für:
- 1.das Herrichten des Baugrundstücks,
- 2.Oberbodenauftrag,
- 3.Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,
- 4.Rohrgräben ohne statischen Nachweis,
- 5.nichttragendes Mauerwerk, das kleiner als 11,5 Zentimeter ist,
- 6.Bodenplatten ohne statischen Nachweis,
- 7.Mehrkosten für Sonderausführungen,
- 8.Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen für den Winterbau,
- 9.Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit dem Ausbau eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks ausgeführt werden,
- 10.die Baunebenkosten.
1Anrechenbare Kosten für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen. 2Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.
1Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, sowie die in Absatz 4 Nummer 7 und bei Gebäuden die in Absatz 3 Nummer 13 bis 16 genannten Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 49 erbringt.
§ 49 Leistungsbild TragwerksplanungEinzelseite
1Die Leistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 5 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 50 bewertet:
- 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
- 2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
- 3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 12 Prozent,
- 4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
- 5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 42 Prozent,
- 6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 3 Prozent.
2Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in der Anlage 13 geregelt. 3Die Leistungen der Leistungsphase 1 für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 sind im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke des § 42 enthalten.
1Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 Prozent der Honorare des § 50 zu bewerten:
- 1.im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
- 2.im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Anlage 13, Leistungsphase 5, überprüft,
- 3.im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.
§ 50 Honorare für Leistungen bei TragwerksplanungenEinzelseite
1Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49 aufgeführten Leistungen bei Tragwerksplanungen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 50 Absatz 1 – Tragwerkplanung
Honorartafel
Honorare für Leistungen bei Tragwerksplanungen
| Abrechenbare Kosten Euro | Honorarzone I | Honorarzone II | Honorarzone III | Honorarzone IV | Honorarzone V | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | |
| 10.226 | 1.119 | 1.305 | 1.305 | 1.760 | 1.760 | 2.306 | 2.306 | 2.768 | 2.768 | 2.947 |
| 15.000 | 1.539 | 1.783 | 1.783 | 2.385 | 2.385 | 3.110 | 3.110 | 3.713 | 3.713 | 3.956 |
| 20.000 | 1.948 | 2.247 | 2.247 | 2.999 | 2.999 | 3.894 | 3.894 | 4.646 | 4.646 | 4.945 |
| 25.000 | 2.335 | 2.690 | 2.690 | 3.574 | 3.574 | 4.635 | 4.635 | 5.521 | 5.521 | 5.874 |
| 30.000 | 2.716 | 3.120 | 3.120 | 4.132 | 4.132 | 5.348 | 5.348 | 6.360 | 6.360 | 6.764 |
| 35.000 | 3.086 | 3.539 | 3.539 | 4.673 | 4.673 | 6.029 | 6.029 | 7.163 | 7.163 | 7.616 |
| 40.000 | 3.435 | 3.938 | 3.938 | 5.189 | 5.189 | 6.697 | 6.697 | 7.946 | 7.946 | 8.449 |
| 45.000 | 3.792 | 4.340 | 4.340 | 5.705 | 5.705 | 7.344 | 7.344 | 8.710 | 8.710 | 9.258 |
| 50.000 | 4.132 | 4.723 | 4.723 | 6.200 | 6.200 | 7.970 | 7.970 | 9.447 | 9.447 | 10.039 |
| 75.000 | 5.762 | 6.557 | 6.557 | 8.547 | 8.547 | 10.935 | 10.935 | 12.925 | 12.925 | 13.721 |
| 100.000 | 7.292 | 8.276 | 8.276 | 10.737 | 10.737 | 13.695 | 13.695 | 16.155 | 16.155 | 17.139 |
| 150.000 | 10.166 | 11.493 | 11.493 | 14.809 | 14.809 | 18.795 | 18.795 | 22.111 | 22.111 | 23.439 |
| 200.000 | 12.872 | 14.515 | 14.515 | 18.612 | 18.612 | 23.533 | 23.533 | 27.631 | 27.631 | 29.273 |
| 250.000 | 15.452 | 17.388 | 17.388 | 22.221 | 22.221 | 28.017 | 28.017 | 32.849 | 32.849 | 34.785 |
| 300.000 | 17.952 | 20.165 | 20.165 | 25.691 | 25.691 | 32.316 | 32.316 | 37.841 | 37.841 | 40.054 |
| 350.000 | 20.368 | 22.846 | 22.846 | 29.030 | 29.030 | 36.457 | 36.457 | 42.647 | 42.647 | 45.120 |
| 400.000 | 22.729 | 25.457 | 25.457 | 32.283 | 32.283 | 40.470 | 40.470 | 47.297 | 47.297 | 50.024 |
| 450.000 | 25.038 | 28.014 | 28.014 | 35.450 | 35.450 | 44.377 | 44.377 | 51.813 | 51.813 | 54.789 |
| 500.000 | 27.298 | 30.512 | 30.512 | 38.548 | 38.548 | 48.192 | 48.192 | 56.224 | 56.224 | 59.439 |
| 750.000 | 38.041 | 42.364 | 42.364 | 53.167 | 53.167 | 66.138 | 66.138 | 76.940 | 76.940 | 81.264 |
| 1.000.000 | 48.166 | 53.503 | 53.503 | 66.836 | 66.836 | 82.834 | 82.834 | 96.173 | 96.173 | 101.504 |
| 1.500.000 | 67.164 | 74.329 | 74.329 | 92.237 | 92.237 | 113.733 | 113.733 | 131.643 | 131.643 | 138.807 |
| 2.000.000 | 85.039 | 93.876 | 93.876 | 115.959 | 115.959 | 142.467 | 142.467 | 164.555 | 164.555 | 173.386 |
| 2.500.000 | 102.126 | 112.520 | 112.520 | 138.494 | 138.494 | 169.668 | 169.668 | 195.644 | 195.644 | 206.037 |
| 3.000.000 | 118.606 | 130.468 | 130.468 | 160.118 | 160.118 | 195.700 | 195.700 | 225.352 | 225.352 | 237.212 |
| 3.500.000 | 134.591 | 147.857 | 147.857 | 181.013 | 181.013 | 220.805 | 220.805 | 253.966 | 253.966 | 267.227 |
| 4.000.000 | 150.174 | 164.787 | 164.787 | 201.308 | 201.308 | 245.143 | 245.143 | 281.665 | 281.665 | 296.276 |
| 4.500.000 | 165.403 | 181.315 | 181.315 | 221.086 | 221.086 | 268.819 | 268.819 | 308.594 | 308.594 | 324.502 |
| 5.000.000 | 180.330 | 197.500 | 197.500 | 240.424 | 240.424 | 291.932 | 291.932 | 334.859 | 334.859 | 352.028 |
| 7.500.000 | 251.338 | 274.330 | 274.330 | 331.806 | 331.806 | 400.777 | 400.777 | 458.253 | 458.253 | 481.246 |
| 10.000.000 | 318.266 | 346.554 | 346.554 | 417.271 | 417.271 | 502.132 | 502.132 | 572.849 | 572.849 | 601.137 |
| 15.000.000 | 443.713 | 481.549 | 481.549 | 576.137 | 576.137 | 689.642 | 689.642 | 784.230 | 784.230 | 822.066 |
| 15.338.756 | 452.187 | 490.667 | 490.667 | 586.864 | 586.864 | 702.301 | 702.301 | 798.498 | 798.498 | 836.978 |
1Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- 1.Honorarzone I: Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
- 2.Honorarzone II: Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- a)statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,
- b)Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
- c)Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
- d)Flachgründungen und Stützwände einfacher Art,
- 3.Honorarzone III: Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige
- a)statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
- b)einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
- c)Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
- d)ausgesteifte Skelettbauten,
- e)ebene Pfahlrostgründungen,
- f)einfache Gewölbe,
- g)einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
- h)einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
- i)einfache verankerte Stützwände,
- 4.Honorarzone IV: Tragwerke mit überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- a)statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheit- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
- b)vielfach statisch unbestimmte Systeme,
- c)statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
- d)einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
- e)statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
- f)einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
- g)Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
- h)Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,
- i)einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
- j)Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
- k)schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
- l)schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
- m)schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
- n)schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
- o)Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,
- p)schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
- q)schwierige, verankerte Stützwände,
- r)Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk),
- 5.Honorarzone V: Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- a)statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
- b)schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
- c)räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
- d)schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
- e)Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,
- f)Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
- g)statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
- h)Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,
- i)Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
- j)seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
- k)schiefwinklige Mehrfeldplatten,
- l)schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
- m)schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
- n)sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,
- o)Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.
1Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.
Abschnitt 2 Technische Ausrüstung
§ 51 AnwendungsbereichEinzelseite
1Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für die Objektplanung.
1Die Technische Ausrüstung umfasst folgende Anlagegruppen:
- 1.Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
- 2.Wärmeversorgungsanlagen,
- 3.Lufttechnische Anlagen,
- 4.Starkstromanlagen,
- 5.Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
- 6.Förderanlagen,
- 7.nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken,
- 8.Gebäudeautomation.
§ 52 Besondere Grundlagen des HonorarsEinzelseite
1Das Honorar für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2. 2Anrechenbar bei Anlagen in Gebäuden sind auch sonstige Maßnahmen für technische Anlagen.
1Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung überwacht.
1Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. 2Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.
§ 53 Leistungsbild Technische AusrüstungEinzelseite
1Das Leistungsbild „Technische Ausrüstung“ umfasst Leistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. 2Die Leistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 54 bewertet:
- 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
- 2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 11 Prozent,
- 3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
- 4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
- 5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 18 Prozent,
- 6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 6 Prozent,
- 7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
- 8.für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 33 Prozent,
- 9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.
3Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 14 geregelt.
§ 54 Honorare für Leistungen bei der Technischen AusrüstungEinzelseite
1Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 53 aufgeführten Leistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 54 Absatz 1 – Technische Ausrüstung
Honorartafel
Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung
| Anrechenbare Kosten Euro | Honorarzone I | Honorarzone II | Honorarzone III | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| von | bis | von | bis | von | bis | |
| 5.113 | 1.626 | 2.109 | 2.109 | 2.593 | 2.593 | 3.077 |
| 7.500 | 2.234 | 2.886 | 2.886 | 3.538 | 3.538 | 4.190 |
| 10.000 | 2.812 | 3.618 | 3.618 | 4.421 | 4.421 | 5.227 |
| 15.000 | 3.903 | 4.981 | 4.981 | 6.053 | 6.053 | 7.132 |
| 20.000 | 4.920 | 6.262 | 6.262 | 7.605 | 7.605 | 8.947 |
| 25.000 | 5.882 | 7.489 | 7.489 | 9.100 | 9.100 | 10.707 |
| 30.000 | 6.795 | 8.670 | 8.670 | 10.552 | 10.552 | 12.428 |
| 35.000 | 7.674 | 9.804 | 9.804 | 11.932 | 11.932 | 14.062 |
| 40.000 | 8.506 | 10.891 | 10.891 | 13.269 | 13.269 | 15.653 |
| 45.000 | 9.336 | 11.942 | 11.942 | 14.541 | 14.541 | 17.147 |
| 50.000 | 10.157 | 12.991 | 12.991 | 15.818 | 15.818 | 18.652 |
| 75.000 | 13.825 | 17.645 | 17.645 | 21.470 | 21.470 | 25.290 |
| 100.000 | 17.184 | 21.839 | 21.839 | 26.490 | 26.490 | 31.145 |
| 150.000 | 23.216 | 29.252 | 29.252 | 35.290 | 35.290 | 41.328 |
| 200.000 | 29.057 | 36.110 | 36.110 | 43.159 | 43.159 | 50.212 |
| 250.000 | 35.152 | 43.175 | 43.175 | 51.203 | 51.203 | 59.226 |
| 300.000 | 41.263 | 50.245 | 50.245 | 59.227 | 59.227 | 68.209 |
| 350.000 | 47.493 | 57.474 | 57.474 | 67.455 | 67.455 | 77.437 |
| 400.000 | 53.700 | 64.757 | 64.757 | 75.819 | 75.819 | 86.876 |
| 450.000 | 59.961 | 72.030 | 72.030 | 84.097 | 84.097 | 96.166 |
| 500.000 | 66.254 | 79.301 | 79.301 | 92.353 | 92.353 | 105.400 |
| 750.000 | 96.686 | 113.598 | 113.598 | 130.516 | 130.516 | 147.428 |
| 1.000.000 | 125.694 | 144.936 | 144.936 | 164.174 | 164.174 | 183.415 |
| 1.500.000 | 180.748 | 200.873 | 200.873 | 220.993 | 220.993 | 241.119 |
| 2.000.000 | 233.881 | 254.373 | 254.373 | 274.869 | 274.869 | 295.361 |
| 2.500.000 | 285.744 | 308.367 | 308.367 | 330.998 | 330.998 | 353.621 |
| 3.000.000 | 335.147 | 359.125 | 359.125 | 383.098 | 383.098 | 407.076 |
| 3.500.000 | 380.361 | 405.518 | 405.518 | 430.680 | 430.680 | 455.838 |
| 3.750.000 | 401.625 | 427.295 | 427.295 | 452.971 | 452.971 | 478.641 |
| 3.834.689 | 408.667 | 434.499 | 434.499 | 460.336 | 460.336 | 486.168 |
1Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- 1.Anzahl der Funktionsbereiche,
- 2.Integrationsansprüche,
- 3.technische Ausgestaltung,
- 4.Anforderungen an die Technik,
- 5.konstruktive Anforderungen.
1Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. 2Ein Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. 3Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. 4Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.
Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 55 ÜbergangsvorschriftEinzelseite
1Die Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
§ 56 Inkrafttreten, AußerkrafttretenEinzelseite
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
1Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlagen
Anlage 1 BeratungsleistungenEinzelseite
| Inhaltsübersicht | |
| 1.1 | Leistung Umweltverträglichkeitsstudie |
| 1.1.1 | Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie |
| 1.1.2 | Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien |
| 1.2 | Leistungen für Thermische Bauphysik |
| 1.2.1 | Anwendungsbereich |
| 1.2.2 | Wärmeschutz |
| 1.3 | Leistungen für Schallschutz und Raumakustik |
| 1.3.1 | Schallschutz |
| 1.3.2 | Bauakustik |
| 1.3.3 | Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik |
| 1.3.4 | Raumakustik |
| 1.3.5 | Raumakustische Planung und Überwachung |
| 1.3.6 | Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung |
| 1.3.7 | Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung |
| 1.4 | Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau |
| 1.4.1 | Anwendungsbereich |
| 1.4.2 | Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung |
| 1.4.3 | Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung |
| 1.5 | Vermessungstechnische Leistungen |
| 1.5.1 | Anwendungsbereich |
| 1.5.2 | Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung |
| 1.5.3 | Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung |
| 1.5.4 | Leistungsbild Entwurfsvermessung |
| 1.5.5 | Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung |
| 1.5.6 | Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung |
| 1.5.7 | Leistungsbild Bauvermessung |
| 1.5.8 | Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung |
- 1.1Leistung Umweltverträglichkeitsstudie
- 1.1.1Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie (1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung können nach den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst werden. Sie können nach der folgenden Tabelle in Prozentsätze der Honorare unter Punkt 1.1.2 bewertet werden: (2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:
Bewertung der Grundleistungen in Prozentsätzen der Honorare 1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs 3 2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung 30 3. Konfliktanalyse und Alternativen 20 4. Vorläufige Fassung der Studie 40 5. Endgültige Fassung der Studie 7 Grundleistungen Besondere Leistungen 1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Abgrenzen des Untersuchungsbereichs Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere – örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen – thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen Ortsbesichtigungen 2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen a) Bestandsaufnahme Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen – des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume – der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume – der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen und Vorhaben – des Landschaftsbildes und der -struktur – der Sachgüter und des kulturellen Erbes b) Bestandsbewertung Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren Umweltbelastungen der Bevölkerung sowie Beeinträchtigungen (Vorbelastung) von Natur und Landschaft c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte Einzeluntersuchungen zu natürlichen Grundlagen, zur Vorbelastung und zu sozioökonomischen Fragestellungen Sonderkartierungen Prognosen Ausbreitungsberechnungen Beweissicherung Aktualisierung der Planungsgrundlagen Untersuchen von Sekundäreffekten außerhalb des Untersuchungsgebiets 3. Konfliktanalyse und Alternativen Ermitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen Verknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen Empfindlichkeit des Untersuchungsgebiets mit den projektbedingten umwelterheblichen Wirkungen und Beschreiben der Wechselwirkungen zwischen den betroffenen Faktoren Ermitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der vertieft zu untersuchenden Alternativen Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs Abstimmen mit dem Auftraggeber Zusammenfassende Darstellung in Text und Karte 4. Vorläufige Fassung der Studie Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich wesentlich unterscheidende Lösung unter Berücksichtigung des Vermeidungs- und/oder Ausgleichsgebots – des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt – der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes – der Auswirkungen auf den Menschen, die Nutzungsstruktur, die Sachgüter und das kulturelle Erbe Aufzeigen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsbereichs ohne das geplante Vorhaben (Status-quo-Prognose) Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung Vorstellen der Planung vor Dritten Detailausarbeitungen in besonderen Maßstäben b) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen c) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unterscheidenden Alternativen Abstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit dem Auftraggeber 5. Endgültige Fassung der Studie Darstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte in der Regel im Maßstab 1 : 5 000 einschließlich einer nichttechnischen Zusammenfassung - 1.1.2Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien (3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu 9 Punkten. (4) Honorare für die unter Punkt 1.1.1 aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien ab 50 Hektar können sich nach der folgenden Honorartafel, die Mindest- und Höchstsätze nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraumes in Hektar enthält, richten: Honorartafel zu Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
Honorartafel
(zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen
ZoneHonorartafel Anlage 1 HOAI 2009: (zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen Fläche
in haHonorarzone I Honorarzone II Honorarzone III von bis von bis von bis 50 7.581 9.258 9.258 10.927 10.927 12.604 100 10.107 12.340 12.340 14.566 14.566 16.799 250 16.423 20.298 20.298 24.167 24.167 28.042 500 25.421 31.811 31.811 38.200 38.200 44.589 750 33.239 41.956 41.956 50.680 50.680 59.398 1.000 40.422 51.411 51.411 62.401 62.401 73.390 1.250 46.973 60.000 60.000 73.025 73.025 86.051 1.500 53.053 68.210 68.210 83.368 83.368 98.525 1.750 59.684 76.636 76.636 93.581 93.581 110.532 2.000 65.685 84.212 84.212 102.738 102.738 121.264 2.500 76.580 98.160 98.160 119.739 119.739 141.319 3.000 87.159 110.842 110.842 134.526 134.526 158.209 3.500 96.158 121.944 121.944 147.737 147.737 173.524 4.000 104.841 132.208 132.208 159.581 159.581 186.948 4.500 112.265 141.635 141.635 171.004 171.004 200.374 5.000 120.003 151.055 151.055 182.112 182.112 213.164 5.500 128.531 160.369 160.369 192.213 192.213 224.051 6.000 136.421 169.266 169.266 202.106 202.106 234.951 6.500 143.688 177.900 177.900 212.106 212.106 246.318 7.000 150.318 186.319 186.319 222.320 222.320 258.320 7.500 158.687 196.583 196.583 234.479 234.479 272.375 8.000 166.741 206.318 206.318 245.896 245.896 285.474 8.500 174.474 216.526 216.526 258.585 258.585 300.637 9.000 181.898 226.425 226.425 270.952 270.952 315.479 9.500 189.002 236.503 236.503 284.000 284.000 331.503 10.000 195.790 246.318 246.318 296.846 296.846 347.373 - (1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- 1.Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität;
- –mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
- –mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,
- –mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung,
- –mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungsansprüchen,
- –mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
- 2.Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potentieller Beeinträchtigungsintensität;
- –mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
- –mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,
- –mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,
- –mit differenzierten Nutzungsansprüchen,
- –mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
- 3.Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller Beeinträchtigungsintensität.
- –mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
- –mit stark gegliedertem Landschaftsbild,
- –mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,
- –mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungsansprüchen,
- –mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
- 1.Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität;
- (2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
- 1.Honorarzone I Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
- 2.Honorarzone II Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,
- 3.Honorarzone III Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.
- (1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- 1.2Leistungen für Thermische Bauphysik
- 1.2.1Anwendungsbereich (1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen. (2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik können insbesondere gehören: (3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 7 können zusätzlich bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel Temperatur- und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten anfallen.
- 1.Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach der Wärmeschutzverordnung und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften,
- 2.Leistungen zum Begrenzen der Wärmeverluste und Kühllasten,
- 3.Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen Wärmedämm-Maßnahmen, insbesondere durch Minimieren der Bau- und Nutzungskosten,
- 4.Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz in besonderen Fällen,
- 5.Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbedingten Wasserdampfkondensation auf und in den Konstruktionsquerschnitten,
- 6.Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten Einwirkungen auf Bauteile durch Wärmeströme,
- 7.Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und Wärmehaushaltes von belüfteten Fassaden- und Dachkonstruktionen.
- 1.2.2Wärmeschutz (1) Leistungen für den Wärmeschutz nach Punkt 1.2.1 Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen umfassen: (2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 32, nach der Honorarzone nach § 34, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 3 richten. (3) Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz ab 255 646 Euro können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden: Honorartafel zu Leistungen für den Wärmeschutz
Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare 1. Erarbeiten des Planungskonzepts für den Wärmeschutz 20 2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich der überschlägigen Bemessung für den Wärmeschutz und Durcharbeiten konstruktiver Details der Wärmeschutzmaßnahmen 40 3. Aufstellen des prüffähigen Nachweises des Wärmeschutzes 25 4. Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes mit der Ausführungsplanung und der Vergabe 15 5. Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung – Honorartafel
(zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen
ZoneHonorartafel Anlage 1 HOAI 2009: (zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen Anrechenbare Kosten Euro Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V von bis von bis von bis von bis von bis 255.646 596 686 686 810 810 990 990 1.113 1.113 1.203 500.000 768 912 912 1.111 1.111 1.398 1.398 1.597 1.597 1.741 2.500.000 2.083 2.416 2.416 2.853 2.853 3.512 3.512 3.949 3.949 4.281 5.000.000 3.136 3.636 3.636 4.300 4.300 5.297 5.297 5.962 5.962 6.460 25.000.000 12.989 14.436 14.436 16.369 16.369 19.268 19.268 21.200 21.200 22.648 25.564.594 13.267 14.741 14.741 16.709 16.709 19.663 19.663 21.630 21.630 23.104 - 1.3Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
- 1.3.1Schallschutz
- (1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um
- 1.in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen von außen eindringende Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher Schallschutz) und
- 2.die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen (Schallimmissionsschutz).
- (2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz können insbesondere rechnen:
- 1.Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik) und
- 2.schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und Trittschalldämmung, der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und von Außengeräuschen.
- (3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz können insbesondere rechnen:
- 1.schalltechnische Bestandsaufnahme,
- 2.Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,
- 3.Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,
- 4.Mitwirken bei der Ausführungsplanung und
- 5.Abschlussmessungen.
- (1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um
- 1.3.2Bauakustik (1) Leistungen für Bauakustik unter Punkt 1.3.1 Absatz 2 Nummer 1 können folgende Leistungen umfassen: (2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der das Objekt nach Punkt 1.3.3 zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel unter Punkt 1.3.3 richten. (3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten sein. (4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß. (5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.
Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare 1. Erarbeiten des Planungskonzepts, Festlegen der Schallschutzanforderungen 10 2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich Aufstellen der Nachweise des Schallschutzes 35 3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung 30 4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe 5 5. Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch wichtiger Ausführungsarbeiten 20 - 1.3.3Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der Bauakustik (1) Die Honorarzone kann bei der Bauakustik auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden: (2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß. (3) Honorare für die nach Absatz 1 aufgeführten Leistungen für Bauakustik ab 255 646 Euro können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden: Honorartafel zu Leistungen für Bauakustik
Honorartafel
(zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen
ZoneHonorartafel Anlage 1 HOAI 2009: (zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen Anrechenbare Kosten
in EuroHonorarzone I Honorarzone II Honorarzone III von bis von bis von bis 255.646 1.766 2.025 2.025 2.329 2.329 2.683 300.000 1.942 2.230 2.230 2.567 2.567 2.961 350.000 2.135 2.451 2.451 2.823 2.823 3.255 400.000 2.323 2.662 2.662 3.071 3.071 3.538 450.000 2.506 2.871 2.871 3.310 3.310 3.809 500.000 2.670 3.062 3.062 3.533 3.533 4.074 750.000 3.462 3.971 3.971 4.580 4.580 5.279 1.000.000 4.171 4.782 4.782 5.512 5.512 6.355 1.500.000 5.433 6.229 6.229 7.187 7.187 8.284 2.000.000 6.564 7.527 7.527 8.685 8.685 10.009 2.500.000 7.605 8.724 8.724 10.065 10.065 11.604 3.000.000 8.581 9.844 9.844 11.351 11.351 13.086 3.500.000 9.501 10.898 10.898 12.570 12.570 14.487 4.000.000 10.382 11.905 11.905 13.734 13.734 15.828 4.500.000 11.224 12.876 12.876 14.848 14.848 17.114 5.000.000 12.034 13.803 13.803 15.923 15.923 18.355 7.500.000 15.740 18.053 18.053 20.822 20.822 24.000 10.000.000 19.061 21.864 21.864 25.213 25.213 29.068 15.000.000 24.957 28.628 28.628 33.017 33.017 38.060 20.000.000 30.230 34.676 34.676 39.993 39.993 46.107 25.000.000 35.080 40.237 40.237 46.407 46.407 53.496 25.564.594 35.624 40.860 40.860 47.125 47.125 54.325 - 1.Honorarzone I: Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauphysik, insbesondere – Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude und Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau;
- 2.Honorarzone II: Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
- –Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau,
- –Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,
- –Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,
- –Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
- –Universitäten und Hochschulen,
- –Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
- –Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,
- –Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
- –Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen;
- 3.Honorarzone III: Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
- –Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen,
- –Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,
- –Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen,
- –Theater-, Konzert- und Kongressgebäude,
- –Tonstudios und akustische Messräume.
- 1.3.4Raumakustik (1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen. (2) Zu den Leistungen für Raumakustik können insbesondere gehören:
- 1.raumakustische Planung und Überwachung,
- 2.akustische Messungen,
- 3.Modelluntersuchungen,
- 4.Beraten bei der Planung elektroakustischer Anlagen.
- 1.3.5Raumakustische Planung und Überwachung (1) Die raumakustische Planung und Überwachung nach Punkt 1.3.4 Absatz 2 Nummer 1 kann folgende Leistungen umfassen: (2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, nach der Honorarzone, der der Innenraum nach Punkt 1.3.6 und 1.3.7 zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel nach Punkt 1.3.6 richten. (3) Anrechenbare Kosten können die Kosten für Baukonstruktionen, geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraums sowie die Kosten für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien des betreffenden Innenraums sein. (4) Die §§ 4, 6, 35 und 36 gelten sinngemäß. (5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß.
Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare 1. Erarbeiten des raumakustischen Planungskonzepts, Festlegen der raumakustischen Anforderungen 20 2. Erarbeiten des raumakustischen Entwurfs 35 3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung 25 4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe 5 5. Mitwirken bei der Überwachung raumakustisch wichtiger Ausführungsarbeiten 15 - 1.3.6Honorarzonen und Honorare für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung (3) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß. (4) Honorare für die in Punkt 1.3.5 Absatz 1 aufgeführten Leistungen für raumakustische Planung und Überwachung bei Innenräumen ab 51 129 Euro können sich an der folgenden Honorartafel ausrichten: Honorartafel zu Leistungen für raumakustische Planung
Honorartafel
(zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen
ZoneHonorartafel Anlage 1 HOAI 2009: (zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen Anrechenbare Kosten
in EuroHonorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V von bis von bis von bis von bis von bis 51.129 1.192 1.552 1.552 1.912 1.912 2.267 2.267 2.627 2.627 2.987 100.000 1.370 1.783 1.783 2.192 2.192 2.605 2.605 3.014 3.014 3.428 150.000 1.546 2.010 2.010 2.473 2.473 2.930 2.930 3.394 3.394 3.858 200.000 1.712 2.224 2.224 2.742 2.742 3.255 3.255 3.773 3.773 4.287 250.000 1.877 2.439 2.439 3.007 3.007 3.570 3.570 4.138 4.138 4.700 300.000 2.047 2.659 2.659 3.271 3.271 3.883 3.883 4.496 4.496 5.108 350.000 2.198 2.860 2.860 3.521 3.521 4.182 4.182 4.844 4.844 5.506 400.000 2.356 3.062 3.062 3.769 3.769 4.479 4.479 5.185 5.185 5.892 450.000 2.516 3.266 3.266 4.021 4.021 4.772 4.772 5.526 5.526 6.277 500.000 2.662 3.461 3.461 4.260 4.260 5.063 5.063 5.863 5.863 6.662 750.000 3.403 4.423 4.423 5.437 5.437 6.458 6.458 7.472 7.472 8.493 1.000.000 4.104 5.334 5.334 6.564 6.564 7.798 7.798 9.028 9.028 10.258 1.500.000 5.454 7.086 7.086 8.719 8.719 10.355 10.355 11.988 11.988 13.619 2.000.000 6.745 8.768 8.768 10.787 10.787 12.811 12.811 14.828 14.828 16.851 2.500.000 7.997 10.396 10.396 12.794 12.794 15.193 15.193 17.591 17.591 19.989 3.000.000 9.226 11.994 11.994 14.762 14.762 17.525 17.525 20.293 20.293 23.060 3.500.000 10.434 13.561 13.561 16.693 16.693 19.818 19.818 22.949 22.949 26.077 4.000.000 11.625 15.109 15.109 18.594 18.594 22.083 22.083 25.568 25.568 29.052 4.500.000 12.799 16.636 16.636 20.473 20.473 24.317 24.317 28.153 28.153 31.991 5.000.000 13.961 18.151 18.151 22.336 22.336 26.527 26.527 30.711 30.711 34.901 7.500.000 19.644 25.534 25.534 31.426 31.426 37.318 37.318 43.209 43.209 49.100 7.669.378 20.028 26.035 26.035 32.041 32.041 38.048 38.048 44.054 44.054 50.061 - (1) Innenräume können bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:
- 1.Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen;
- 2.Honorarzone II: Innenräume mit geringen Planungsanforderungen;
- 3.Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen;
- 4.Honorarzone IV: Innenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen;
- 5.Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen.
- (2) Bewertungsmerkmale können sein:
- 1.Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
- 2.Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
- 3.Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,
- 4.akustische Nutzungsart des Innenraums,
- 5.Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.
- (1) Innenräume können bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:
- 1.3.7Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach Maßgabe der in Punkt 1.3.6 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet: (1) Honorarzone I: Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen; (2) Honorarzone II: Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m3, nicht teilbare Sporthallen, Filmtheater und Kirchen bis 1 000 m3, Großraumbüros; (3) Honorarzone III: Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis 1 500 m3, Filmtheater und Kirchen über 1 000 bis 3 000 m3, teilbare Turn- und Sporthallen bis 3 000 m3; (4) Honorarzone IV: Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1 500 m3, Mehrzweckhallen bis 3 000 m3, Filmtheater und Kirchen über 3 000 m3; (5) Honorarzone V: Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen über 3 000 m3, Tonaufnahmeräume, Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften, akustische Messräume.
- 1.4Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
- 1.4.1Anwendungsbereich (1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau werden erbracht, um die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen und die für die Berechnung erforderlichen Bodenkennwerte festzulegen. (2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau können insbesondere rechnen:
- 1.Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Flächen- und Pfahlgründungen als Grundlage für die Bemessung der Gründung durch den Tragwerksplaner, soweit diese Leistungen nicht durch Anwendung von Tabellen oder anderen Angaben, zum Beispiel in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, erbracht werden können,
- 2.Ausschreiben und Überwachen der Aufschlussarbeiten,
- 3.Durchführen von Labor- und Feldversuchen,
- 4.Beraten bei der Sicherung von Nachbarbauwerken,
- 5.Aufstellung von Setzungs-, Grundbruch- und anderen erdstatischen Berechnungen, soweit diese Leistungen nicht in den Leistungen nach Nummer 1 oder in den Leistungen nach § 42 oder § 49 erfasst sind,
- 6.Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchung bei der Bemessung des Bauwerks oder seiner Gründung,
- 7.Beratung bei Baumaßnahmen im Fels,
- 8.Abnahme von Gründungssohlen und Aushubsohlen,
- 9.Allgemeine Beurteilung der Tragfähigkeit des Baugrundes und der Gründungsmöglichkeiten, die sich nicht auf ein bestimmtes Gebäude oder Ingenieurbauwerk bezieht.
- 1.4.2Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung (1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach Punkt 1.4.1 Absatz 2 Nummer 1 kann folgende Leistung für Gebäude und Ingenieurbauwerke umfassen: (2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 kann sich nach den anrechenbaren Kosten, nach der Honorarzone, der die Gründung zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Punkt 1.4.3 richten. (3) Die anrechenbaren Kosten können gemäß § 48 ermittelt werden. (4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 8 sinngemäß. (5) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann frei vereinbart werden. (6) § 11 Absatz 1 bis 3 gilt sinngemäß.
Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare 1. Klären der Aufgabenstellung; Ermittlung der Baugrund- verhältnisse auf Grund der vorhandenen Unterlagen; Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen; 15 2. Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Feldversuche; Abschätzen des Schwankungs- bereiches von Wasserständen im Boden; Baugrundbeurteilung; Festlegen der Bodenkennwerte; 35 3. Vorschlag für die Gründung mit Angabe der zulässigen Bodenpressungen in Abhängigkeit von den Fundamentab- messungen, gegebenenfalls mit Angaben zur Bemessung der Pfahlgründung; Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen; Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke. 50 - 1.4.3Honorarzonen und Honorare für Grundleistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung (1) Die Honorarzone kann bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden: (2) § 50 Absatz 3 gilt sinngemäß. (3) Honorare für die in Punkt 1.4.1 aufgeführten Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung ab 51 129 Euro können an der folgenden Honorartafel orientiert werden: Honorartafel zu Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
Honorartafel
(zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen
ZoneHonorartafel Anlage 1 HOAI 2009: (zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen Anrechenbare Kosten
in EuroHonorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V von bis von bis von bis von bis von bis 51.129 524 945 945 1.361 1.361 1.783 1.783 2.199 2.199 2.621 75.000 644 1.140 1.140 1.629 1.629 2.124 2.124 2.614 2.614 3.110 100.000 750 1.307 1.307 1.863 1.863 2.416 2.416 2.971 2.971 3.529 150.000 922 1.584 1.584 2.241 2.241 2.903 2.903 3.560 3.560 4.222 200.000 1.077 1.824 1.824 2.570 2.570 3.310 3.310 4.056 4.056 4.802 250.000 1.207 2.025 2.025 2.844 2.844 3.666 3.666 4.486 4.486 5.304 300.000 1.333 2.218 2.218 3.103 3.103 3.984 3.984 4.870 4.870 5.755 350.000 1.445 2.387 2.387 3.329 3.329 4.275 4.275 5.216 5.216 6.158 400.000 1.550 2.548 2.548 3.544 3.544 4.538 4.538 5.534 5.534 6.531 450.000 1.646 2.693 2.693 3.740 3.740 4.786 4.786 5.833 5.833 6.882 500.000 1.739 2.831 2.831 3.928 3.928 5.020 5.020 6.118 6.118 7.211 750.000 2.149 3.445 3.445 4.743 4.743 6.035 6.035 7.332 7.332 8.627 1.000.000 2.510 3.969 3.969 5.429 5.429 6.887 6.887 8.346 8.346 9.805 1.500.000 3.099 4.825 4.825 6.551 6.551 8.281 8.281 10.007 10.007 11.733 2.000.000 3.610 5.554 5.554 7.502 7.502 9.446 9.446 11.395 11.395 13.339 2.500.000 4.056 6.189 6.189 8.323 8.323 10.461 10.461 12.594 12.594 14.727 3.000.000 4.462 6.763 6.763 9.063 9.063 11.364 11.364 13.664 13.664 15.964 3.500.000 4.840 7.291 7.291 9.742 9.742 12.194 12.194 14.644 14.644 17.095 4.000.000 5.191 7.780 7.780 10.366 10.366 12.957 12.957 15.543 15.543 18.134 4.500.000 5.519 8.238 8.238 10.956 10.956 13.670 13.670 16.388 16.388 19.107 5.000.000 5.834 8.676 8.676 11.513 11.513 14.352 14.352 17.189 17.189 20.030 7.500.000 7.224 10.570 10.570 13.916 13.916 17.262 17.262 20.607 20.607 23.954 10.000.000 8.404 12.169 12.169 15.934 15.934 19.698 19.698 23.463 23.463 27.227 15.000.000 10.395 14.832 14.832 19.270 19.270 23.707 23.707 28.145 28.145 32.582 20.000.000 12.098 17.083 17.083 22.067 22.067 27.058 27.058 32.043 32.043 37.027 25.000.000 13.606 19.060 19.060 24.518 24.518 29.973 29.973 35.432 35.432 40.886 25.564.594 13.774 19.280 19.280 24.792 24.792 30.297 30.297 35.809 35.809 41.316 - 1.Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- –gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit (Scherfestigkeit) und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
- 2.Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- –setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
- –gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
- 3.Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- –stark setzungsempfindliche Bauwerke bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
- –setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
- –gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
- 4.Honorarzone IV: Gründungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- –stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
- –setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
- 5.Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- –stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit der Baufläche.
- 1.Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- 1.5Vermessungstechnische Leistungen
- 1.5.1Anwendungsbereich (1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden. (2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:
- 1.Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
- 2.Bauvermessungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
- 3.Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und geographisch-geometrische Datenbasen sowie andere sonstige vermessungstechnische Leistungen.
- 1.5.2Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung (1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt 1.5.8 richten. (2) Anrechenbare Kosten können unter Zugrundelegung der Kostenberechnung ermittelt werden, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung. (5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die Punkte 1.5.3 und 1.5.4 gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen-, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden. (6) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können die Honorare für die Vermessung jedes Objektes getrennt berechnet werden.
- (3) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts sein. Sie sind zu ermitteln nach § 4 und
- (4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Prozentsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:
- 1.bis zu 511 292 Euro40 Prozent,
- 2.über 511 292 bis zu 1 022 584 Euro 35 Prozent,
- 3.über 1 022 584 bis zu 2 556 459 Euro 30 Prozent,
- 4.über 2 556 459 Euro 25 Prozent.
- 1.5.3Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung (3) Bei der Zuordnung einer Entwurfsvermessung zu den Honorarzonen können entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.
- (1) Die Honorarzonen können bei der Entwurfsvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:
- 1.Honorarzone I: Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit
- –sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- –sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- –sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- –sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- –sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- –sehr geringer Behinderung durch Verkehr,
- –sehr geringer Topographiedichte;
- 2.Honorarzone II: Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
- –guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- –geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- –guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- –geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- –geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- –geringer Behinderung durch Verkehr,
- –geringer Topographiedichte;
- 3.Honorarzone III: Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
- –befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- –durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
- –befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- –durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- –durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- –durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
- –durchschnittlicher Topographiedichte;
- 4.Honorarzone IV: Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
- –kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- –überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
- –kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- –überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- –überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- –überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
- –überdurchschnittlicher Topographiedichte;
- 5.Honorarzone V: Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit
- –mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- –sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
- –mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- –sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- –sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- –sehr hoher Behinderung durch Verkehr,
- –sehr hoher Topographiedichte.
- 1.Honorarzone I: Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit
- (2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugeordnet werden kann, so kann die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 ermittelt werden. Die Vermessung kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:
- 1. Honorarzone I:Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,
- 2. Honorarzone II:Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,
- 3. Honorarzone III:Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,
- 4. Honorarzone IV:Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,
- 5. Honorarzone V:Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.
- (1) Die Honorarzonen können bei der Entwurfsvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:
- 1.5.4Leistungsbild Entwurfsvermessung (1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrslagen umfassen. Die Grundleistungen können in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefasst werden. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare des Punkt 1.5.8 bewertet werden: (2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:
Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare 1. Grundlagenermittlung 3 2. Geodätisches Festpunktfeld 15 3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne 52 4. Absteckungsunterlagen 15 5. Absteckung für Entwurf 5 6. Geländeschnitte 10 Grundleistungen Besondere Leistungen 1. Grundlagenermittlung Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen Ortsbesichtigung Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungs- bedürftige Verkehrssicherungs- maßnahmen 2. Geodätisches Festpunktfeld Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses Netzanalyse und Messprogramm für Grundnetze hoher Genauigkeit Vermarken bei besonderen Anforderungen Bau von Festpunkten und Signalen 3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne Topographische/Morphologische Geländeaufnahme (terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von Zwangspunkten Auswerten der Messungen/Luftbilder Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der Katasterinformation Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform Erstellen eines digitalen Geländemodells Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen Liefern aller Messdaten in digitaler Form Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes Vermessungsarbeiten Untertage, unter Wasser oder bei Nacht Maßnahmen für umfangreiche anordnungsbedürftige Verkehrs- sicherung Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen außerhalb normaler topographischer Aufnahmen wie z. B. Fassaden und Innenräume von Gebäuden Eintragen von Eigentümerangaben Darstellen in verschiedenen Maßstäben Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren Erfassen von Baumkronen 4. Absteckungsunterlagen Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfs und Erstellen von Absteckungsunterlagen Durchführen von Optimierungs- berechnungen im Rahmen der Baugeometrie (Flächennutzung, Abstandsflächen, Fahrbahndecken) 5. Absteckung für den Entwurf Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Örtlichkeit Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für Erörterungsverfahren 6. Geländeschnitte Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen aus terrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen - 1.5.5Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung (1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel unter Punkt 1.5.8 richten. (2) Anrechenbare Kosten können nach Punkt 1.5.2 Absatz 3 ermittelt werden. Anrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten sein. (3) Die Absätze 1 bis 2 sowie die Punkte 1.5.6 und 1.5.7 gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr – ausgenommen Wasserstraßen –, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden.
- 1.5.6Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung (1) Die Honorarzone kann bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden: (2) Punkt 1.5.3 Absatz 2 gilt sinngemäß. (3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen kann entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten bewertet werden. Die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderungen durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts können mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten bewertet werden.
- 1.Honorarzone I: Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit
- –sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- –sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- –sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,
- –sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- –sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- –sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb;
- 2.Honorarzone II: Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
- –geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- –geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- –geringer Behinderung durch den Verkehr,
- –geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- –geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- –geringer Behinderung durch den Baubetrieb;
- 3.Honorarzone III: Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
- –durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- –durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- –durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
- –durchschnittliche Anforderungen an die Genauigkeit,
- –durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- –durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;
- 4.Honorarzone IV: Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
- –überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- –überdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- –überdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,
- –überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
- –überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- –überdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;
- 5.Honorarzone V: Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit
- –sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- –sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,
- –sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,
- –sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
- –sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,
- –sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.
- 1.Honorarzone I: Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit
- 1.5.7Leistungsbild Bauvermessung (1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfassen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie können in der folgenden Tabelle in Prozentsätzen der Honorare unter Punkt 1.5.8 bewertet werden: (2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen: (3) Die Leistungsphase 3 kann abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 Prozent bewertet werden.
Bewertung der Grundleistungen in Prozent der Honorare 1. Baugeometrische Beratung 2 2. Absteckung für die Bauausführung 14 3. Bauausführungsvermessung 66 4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung 18 Grundleistungen Besondere Leistungen 1. Baugeometrische Beratung Beraten bei der Planung, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten Erstellen eines konzeptionellen Messprogramms Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung Erstellen von vermessungs- technischen Leistungsbeschreibungen Erarbeiten von Organisationsvor- schlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung 2. Absteckung für Bauausführung Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen 3. Bauausführungsvermessung Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunkt- feldes Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung) Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind Herstellen von Bestandsplänen Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen 4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen Fertigen von Messprotokollen Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts Prüfen der Mengenermittlungen Einrichten eines geometrischen Objektinformationssystems Planen und Durchführen von langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind - 1.5.8Honorare für Grundleistungen bei der Vermessung Honorare für die unter den Punkten 1.5.4 und 1.5.7 aufgeführten Grundleistungen ab 51 129 Euro können an der folgenden Honorartafel orientiert werden: Honorartafel zu Leistungen bei der Vermessung
Honorartafel
(zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen
ZoneHonorartafel Anlage 1 HOAI 2009: (zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen Anrechenbare Kosten
in EuroHonorarzone I Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V von bis von bis von bis von bis von bis 51.129 2.250 2.643 2.643 3.037 3.037 3.431 3.431 3.825 3.825 4.219 100.000 3.325 3.826 3.826 4.327 4.327 4.829 4.829 5.330 5.330 5.831 150.000 4.320 4.931 4.931 5.542 5.542 6.153 6.153 6.765 6.765 7.376 200.000 5.156 5.826 5.826 6.547 6.547 7.217 7.217 7.939 7.939 8.609 250.000 5.881 6.656 6.656 7.437 7.437 8.212 8.212 8.994 8.994 9.768 300.000 6.547 7.383 7.383 8.219 8.219 9.055 9.055 9.892 9.892 10.728 350.000 7.207 8.098 8.098 9.037 9.037 9.929 9.929 10.867 10.867 11.758 400.000 7.867 8.859 8.859 9.815 9.815 10.809 10.809 11.765 11.765 12.757 450.000 8.527 9.584 9.584 10.630 10.630 11.644 11.644 12.690 12.690 13.747 500.000 9.187 10.299 10.299 11.413 11.413 12.513 12.513 13.625 13.625 14.737 750.000 11.332 12.667 12.667 14.002 14.002 15.336 15.336 16.672 16.672 18.006 1.000.000 13.525 14.977 14.977 16.532 16.532 18.086 18.086 19.642 19.642 21.196 1.500.000 17.714 19.597 19.597 21.592 21.592 23.586 23.586 25.582 25.582 27.576 2.000.000 21.894 24.217 24.217 26.652 26.652 29.086 29.086 31.522 31.522 33.956 2.500.000 26.074 28.837 28.837 31.712 31.712 34.586 34.586 37.462 37.462 40.336 3.000.000 30.254 33.457 33.457 36.772 36.772 40.086 40.086 43.402 43.402 46.716 3.500.000 34.434 38.077 38.077 41.832 41.832 45.586 45.586 49.342 49.342 53.096 4.000.000 38.614 42.697 42.697 46.892 46.892 51.086 51.086 55.282 55.282 59.476 4.500.000 42.794 47.317 47.317 51.952 51.952 56.586 56.586 61.222 61.222 65.856 5.000.000 46.974 51.937 51.937 57.012 57.012 62.086 62.086 67.162 67.162 72.236 7.500.000 67.874 75.037 75.037 82.312 82.312 89.586 89.586 96.862 96.862 104.136 10.000.000 88.672 98.137 98.137 107.612 107.612 117.086 117.086 126.562 126.562 136.036 10.225.838 90.550 100.223 100.223 109.897 109.897 119.571 119.571 129.245 129.245 138.918
Anlage 2 Besondere LeistungenEinzelseite
- 2.1Leistungsbild Flächennutzungsplan Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
- 2.1.1Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Ausarbeiten eines Leistungskatalogs;
- 2.1.2Ermitteln der Planungsvorgaben Geländemodelle, Geodätische Feldarbeit, Kartentechnische Ergänzungen, Erstellen von pausfähigen Bestandskarten, Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus unterschiedlichem Kartenmaterial, Auswerten von Luftaufnahmen, Befragungsaktion für Primärstatistik unter Auswerten von sekundärstatistischem Material, Strukturanalysen, Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel Versorgung, Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie soziokulturelle Struktur, soweit nicht in den Grundleistungen erfasst, Differenzierte Erhebung des Nutzungsbestands;
- 2.1.3Vorentwurf Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze, Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Absatz 1 des Baugesetzbuchs, Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs, Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen, Durchführen der Beteiligung von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können;
- 2.1.4Entwurf Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von Wege- und Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter, Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs, insbesondere nach Bedenken und Anregungen, Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen, Differenzierte Darstellung der Nutzung;
- 2.1.5Genehmigungsfähige Planfassung Leistungen für die Drucklegung, Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Flächennutzungsplans, Überarbeiten von Planzeichnungen und von dem Erläuterungsbericht nach der Genehmigung.
- 2.2Leistungsbild Bebauungsplan Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
- 2.2.1Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Festellen der Art und des Umfangs weiterer notwendiger Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die bereits überwiegend bebaut sind, Stellungnahme zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung;
- 2.2.2Ermitteln der Planungsvorgaben Geodätische Einmessung, Primärerhebungen (Befragungen, Objektaufnahme), Ergänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem Flächennutzungsplan, Mitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkeiten durch öffentliche Mittel, Stadtbildanalyse;
- 2.2.3Vorentwurf Modelle;
- 2.2.4Entwurf Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen;
- 2.2.5Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Bebauungsplans.
- 2.3Leistungsbild Landschaftsplan Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
- 2.3.1Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Antragsverfahren für Planungszuschüsse;
- 2.3.2Ermitteln der Planungsvorgaben Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen, Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen, Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten, Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.
- 2.4Leistungsbild Landschaftsrahmenplan Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
- 2.4.1Landschaftsanalyse Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten, Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen;
- 2.4.2Endgültige Planfassung Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschaftsentwicklung in Programme und Pläne im Sinne des Raumordnungsgesetzes.
- 2.5Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan Das Leistungsbild kann in der Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) folgende Besondere Leistungen umfassen: Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung, Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen.
- 2.6Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
- 2.6.1Grundlagenermittlung Bestandsaufnahme, Standortanalyse, Betriebsplanung, Aufstellung eines Raumprogramms, Aufstellen eines Funktionsprogramms, Prüfen der Umwelterheblichkeit, Prüfen der Umweltverträglichkeit;
- 2.6.2Vorplanung (Projekt und Planungsvorbereitung) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen, Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen, Aufstellen eines Finanzierungsplanes, Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse, Mitwirken bei der Kreditbeschaffung, Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage), Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie zum Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle, Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes, Ergänzen der Vorplanungsunterlagen hinsichtlich besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben;
- 2.6.3Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung), Wirtschaftlichkeitsberechnung, Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüsten oder Bauelementkatalog, Ausarbeitung besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligter. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben;
- 2.6.4Genehmigungsplanung Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung, Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren, Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder Ähnliches, Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat;
- 2.6.5Ausführungsplanung Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*), Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*), Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung*), Erarbeiten von Detailmodellen, Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne von Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind;
- 2.6.6Vorbereitung der Vergabe Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm unter Bezug auf Baubuch/Raumbuch*), Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche, Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter;
- 2.6.7Mitwirkung bei der Vergabe Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel*), Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen;
- 2.6.8Objektüberwachung (Bauüberwachung) Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes, Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen, Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht;
- 2.6.9Objektbetreuung und Dokumentation Erstellen von Bestandsplänen, Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen, Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen, Objektbeobachtung, Objektverwaltung, Baubegehungen nach Übergabe, Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen, Aufbereiten des Zahlungsmaterials für eine Objektdatei, Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten, Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse;
- 2.6.10Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen Maßliches, technisches und verformungsgerechtes Aufmaß, Schadenskartierung, Ermitteln von Schadensursachen, Planen und Überwachen von Maßnahmen zum Schutz von vorhandener Substanz, Organisation von und Mitwirkung an Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene, Wirkungskontrollen von Planungsansatz und Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzer, beispielsweise durch Befragen.
1*)
- 2.7Leistungsbild Freianlagen Das Leistungsbild kann die zu Punkt 2.6 aufgeführten Besonderen Leistungen umfassen.
- 2.8Leistungsbild Ingenieurbauwerke Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:
- 2.8.1Grundlagenermittlung Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte, Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Belastungen;
- 2.8.2Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen, Anfertigen von topographischen und hydrologischen Unterlagen, Genaue Berechnung besonderer Bauteile, Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitungen bei Gleisanlagen;
- 2.8.3Entwurfsplanung Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen, Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen, Signaltechnische Berechnung, Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen;
- 2.8.4Genehmigungsplanung Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffenen, Herstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen;
- 2.8.5Ausführungsplanung Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen, Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 40 Nummer 1 bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt, Erstellen von Ausführungszeichnungen für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 3 und 5, die einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern und die bei Auftragserteilung abweichend von § 42 Absatz 1 Nummer 5 mit mehr als 15 bis zu 35 % schriftlich vereinbart werden können;
- 2.8.6Mitwirkung bei der Vergabe Prüfen und Werten von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen mit grundlegend anderen Konstruktionen im Hinblick auf die technische und funktionelle Durchführbarkeit;
- 2.8.7Objektbetreuung und Dokumentation Erstellen eines Bauwerksbuchs;
- 2.8.8Örtliche Bauüberwachung Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften, Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte im Objektbereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen, Baugelände örtlich kennzeichnen, Führen eines Bautagebuchs, Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen, Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen, Rechnungsprüfung, Mitwirken bei behördlichen Abnahmen, Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile der Gesamtanlage, Überwachen der Beseitigung der bei der Leistung festgestellten Mängel, bei Objekten nach § 40: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis;
- 2.8.9Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken und bei Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Randbebauung
- –Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften,
- –Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmaßnahmen von Bau- und Betriebszuständen,
- –Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vorgefundenen Substanz und Überarbeiten der Planung bei Abweichen von den ursprünglichen Feststellungen,
- –Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden oder Mängeln.
- 2.9Leistungsbild Verkehrsanlagen Das Leistungsbild kann die zu Punkt 2.8 aufgeführten Besonderen Leistungen umfassen.
- 2.10Leistungsbild Tragwerksplanung Das Leistungsbild kann folgende Besondere Leistungen umfassen:
- 2.10.1Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen, Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung, Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile, Vorläufig nachprüfbare Berechnung der Gründung;
- 2.10.2Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile, Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung, Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails, Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird, Nachweise der Erdbebensicherung;
- 2.10.3Genehmigungsplanung Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz, Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen, Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungs-Querschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen, Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC), Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht;
- 2.10.4Ausführungsplanung Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten, Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau, Wesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Planung, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, erforderlich werden, Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen;
- 2.10.5Vorbereitung der Vergabe Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners*), Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners, Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks;
- 2.10.6Mitwirkung bei der Vergabe Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm, Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten, Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten;
- 2.10.7Objektüberwachung (Bauüberwachung) Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen, Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen, Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie statische Auswertung der Güteprüfungen, Betontechnologische Beratung;
- 2.10.8Objektbetreuung und Dokumentation Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen;
- 2.10.9Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe.
2*)
- 2.11Leistungsbild technische Ausrüstung Das Leistungsbild kann folgende Besonderen Leistungen umfassen:
- 2.11.1Grundlagenermittlung Systemanalyse (Klären der möglichen Systeme nach Nutzen, Aufwand, Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit und Umweltverträglichkeit), Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen;
- 2.11.2Vorplanung Durchführen von Versuchen und Modellversuchen, Untersuchung zur Gebäude- und Anlagenoptimierung hinsichtlich Energieverbrauch und Schadstoffemission (z. B. SO2, NOx), Erarbeiten optimierter Energiekonzepte;
- 2.11.3Entwurfsplanung Erarbeiten von Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für die Zentrale Leittechnik, Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis, Detaillierter Vergleich von Schadstoffemissionen, Betriebskostenberechnungen, Schadstoffemissionsberechnungen, Erstellen des technischen Teils eines Raumbuchs als Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners;
- 2.11.4Ausführungsplanung Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners und von Montage- und Werkstattzeichnungen auf Übereinstimmung mit der Planung, Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen, Anfertigen von Stromlaufplänen;
- 2.11.5Vorbereitung der Vergabe Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm;
- 2.11.6Objektüberwachung (Bauüberwachung) Durchführen von Leistungs- und Funktionsmessungen, Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal, Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller, Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablaufplänen (Netzplantechnik für EDV);
- 2.11.7Objektbetreuung und Dokumentation Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation, Ingenieurtechnische Kontrolle des Energieverbrauchs und der Schadstoffemission;
- 2.11.8Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen Durchführen von Verbrauchsmessungen, Endoskopische Untersuchungen.
1*) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird. 2*) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser Leistungsphase.
Anlage 3 ObjektlistenEinzelseite
- 3.1Gebäude Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
- 3.1.1Honorarzone I: Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung, Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und andere einfache landwirtschaftliche Gebäude, Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser;
- 3.1.2Honorarzone II: Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen, Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser, geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbständige Bauaufgabe, Kassengebäude, Bootshäuser, einfache Werkstätten ohne Kranbahnen, Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen, Musikpavillons;
- 3.1.3Honorarzone III: Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung, Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen, Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen, Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser, Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone I, II oder IV erwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten, Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte, Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser, Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser, Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;
- 3.1.4Honorarzone IV: Wohnungshäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleineren Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen, Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude, Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Institutsgebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt, landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Krankenhäuser der Versorgungsstufen I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung, Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung, Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke, Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten;
- 3.1.5Honorarzone V: Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken, Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien, Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude, Gebäude für die wissenschaftliche Forschung (experimentelle Fachrichtungen).
- 3.2Freianlagen Nachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
- 3.2.1Honorarzone I: Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien Landschaft, Windschutzpflanzungen, Spielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrichtungen;
- 3.2.2Honorarzone II: Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen, Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung; Ballspielplätze (Bolzplätze), Ski- und Rodelhänge mit technischen Einrichtungen; Sportplätze ohne Laufbahnen oder ohne sonstige technische Einrichtungen, Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen, Pflanzungen in der freien Landschaft, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Ortsrandeingrünungen;
- 3.2.3Honorarzone III: Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt, Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht in Honorarzone IV oder V erwähnt, Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale; Kombinationsspielfelder, Sportanlagen Typ D und andere Sportanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen;
- 3.2.4Honorarzone IV: Freiflächen mit besonderen topographischen oder räumlichen Verhältnissen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, innerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche; extensive Dachbegrünungen, Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktionen, Sportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sportstadien, Freibäder, Golfplätze, Friedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten, naturkundliche Lehrpfade und -gebiete;
- 3.2.5Honorarzone V: Hausgärten und Gartenfriedhöfe für hohe Repräsentationsansprüche, Terrassen- und Dachgärten, intensive Dachbegrünungen, Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen; historische Parkanlagen, Gärten und Plätze, botanische und zoologische Gärten, Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe Benutzungsansprüche, Garten- und Hallenschauen.
- 3.3Raumbildende Ausbauten Nachstehende raumbildende Ausbauten werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
- 3.3.1Honorarzone I: Innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen, einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung;
- 3.3.2Honorarzone II: Einfache Wohn-, Aufenthalts- und Büroräume, Werkstätten; Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache Verkaufskioske, Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität gestaltet werden;
- 3.3.3Honorarzone III: Aufenthalts-, Büro, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-, Versammlungs- und Verkaufsräume, Kantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und Bäder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnittlicher Ausstattung oder durchschnittlicher technischer Einrichtung, Messestände bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen, Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gestaltet werden;
- 3.3.4Honorarzone IV: Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-, Sitzungs-, Gesellschafts-, Gaststätten-, Vortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen, Messestände, Fachgeschäfte, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt, Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem Ausbau, gehobener Ausstattung oder überdurchschnittlichen technischen Einrichtungen, z. B. in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäusern, Einkaufszentren oder Rathäusern, Parlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke, Raumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und Wirtschaftsküchen, Kirchen, Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität;
- 3.3.5Honorarzone V: Konzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Geschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen Ansprüchen, Innenräume der Repräsentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder mit besonderen Anforderungen an die technischen Einrichtungen.
- 3.4Ingenieurbauwerke Nachstehende Ingenieurbauwerke werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
- 3.4.1Honorarzone I:
- –Zisternen, Leitungen über Wasser ohne Zwangspunkte,
- –Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte,
- –Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliederten Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen, Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, ausgenommen Teiche ohne Dämme; Bootsanlegestellen an stehenden Gewässern, einfache Deich- und Dammbauten; einfacher, insbesondere flächenhafter Erdbau, ausgenommen flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
- –Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase ohne Zwangspunkte, handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen,
- –Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen,
- –Stege, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind, einfache Durchlässe und Uferbefestigungen, ausgenommen einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind, einfache Ufermauern; Lärmschutzwälle, ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung; Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit Leistungen nach § 50 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 erforderlich sind,
- –einfache gemauerte Schornsteine, einfache Maste und Türme ohne Aufbauten, Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte;
- 3.4.2Honorarzone II:
- –einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, z. B. Quellfassungen, Schachtbrunnen, einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, z. B. Behälter in Fertigbauweise, Feuerlöschbecken, Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Wasser,
- –industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen, Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder, Erdbecken als Regenrückhaltebecken, Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Abwasser,
- –einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke, einfache feste Wehre, Düker mit wenigen Zwangspunkten, Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung, Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen, einfache Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen, Bootsanlegestellen an fließenden Gewässern, Deich- und Dammbauten, soweit nicht in Honorarzone I, III oder IV erwähnt, Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen oder Materialien,
- –Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider,
- –Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen, einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen, Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen und Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungen,
- –gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Durchlässe, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Stützbauwerke mit Verkehrsbelastungen, einfache Kaimauern und Piers, Schmalwände, Uferspundwände und Ufermauern, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, einfache Lärmschutzanlagen, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder nach Punkt 1.4 erforderlich sind,
- –einfache Schornsteine, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Maste und Türme ohne Aufbauten, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunkten, flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten, einfache Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen;
- 3.4.3Honorarzone III:
- –Tiefbrunnen, Speicherbehälter, einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren, Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten, Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten und mit einer Druckzone,
- –Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen, Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten,
- –Pump- und Schöpfwerke, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, Kleinwasserkraftanlagen, feste Wehre, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, einfache bewegliche Wehre, Düker, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten, Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle oder bis 100 000 m3 Speicherraum, Schifffahrtskanäle, Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen, Häfen, schwierige Deich- und Dammbauten, Siele, einfache Sperrwerke, Sperrtore, einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen, Regenbecken und Kanalstauräume mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, Beregnung und Rohrdränung,
- –Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fällen, Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise, einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen,
- –Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen für Abfälle oder Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone I oder II erwähnt, Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, Bauschuttaufbereitungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Biomüll-Kompostierungsanlagen, Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Bauschuttdeponien, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt, Hausmüll- und Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt, Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
- –Einfeldbrücken, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken, Stützbauwerke mit Verankerungen, Kaimauern und Piers, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände, schwierige Uferspundwände und Ufermauern, Lärmschutzanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt und soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder Punkt 1.4 erforderlich sind, einfache Tunnel- und Trogbauwerke,
- –Schornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und Türme mit Aufbauten, einfache Kühltürme, Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter beengten Verhältnissen, einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten, Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt, einfache Docks, einfache, selbständige Tiefgaragen, einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten, schwierige Bauwerke für Heizungsanlagen in Ortbetonbauweise, einfache Untergrundbahnhöfe;
- 3.4.4Honorarzone IV:
- –Brunnengalerien und Horizontalbrunnen, Speicherbehälter in Turmbauweise, Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren, einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen, Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten,
- –Abwasserbehandlungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II, III oder V erwähnt, Schlammbehandlungsanlagen; Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten,
- –schwierige Pump- und Schöpfwerke, Druckerhöhungsanlagen, Wasserkraftanlagen, bewegliche Wehre, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt, mehrfunktionale Düker, Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen, Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100 000 m3 und weniger als 5 000 000 m3 Speicherraum, Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide- oder Hochwasserbeeinflussung, Schiffsschleusen, Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung, besonders schwierige Deich- und Dammbauten, Sperrwerke, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt, Regenbecken und Kanalstauräume mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen, Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen Geländeverhältnissen,
- –Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider; Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen,
- –mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen, Sonderabfalldeponien, Anlagen für Untertagedeponien, Behälterdeponien, Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen technischen Anforderungen, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden,
- –schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken, schwierige Kaimauern und Piers, Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation, soweit Leistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 oder Punkt 1.4 erforderlich sind, schwierige Tunnel- und Trogbauwerke,
- –schwierige Schornsteine, Maste und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschoss, Kühltürme, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt, Versorgungskanäle mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für mehrere Medien, Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten, schwierige Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, schwierige Docks, selbständige Tiefgaragen, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt, schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauten, schwierige Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt;
- 3.4.5Honorarzone V:
- –Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der Wasseraufbereitung; komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen,
- –schwierige Abwasserbehandlungsanlagen, Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung,
- –schwierige Wasserkraftanlagen, z. B. Pumpspeicherwerke oder Kavernenkraftwerke, Schiffshebewerke, Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5 000 000 m3 Speicherraum,
- –Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen,
- –besonders schwierige Brücken, besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke,
- –besonders schwierige Schornsteine, Maste und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoss und Publikumseinrichtungen, schwierige Kühltürme, besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe, Off-shore Anlagen.
- 3.5Verkehrsanlagen Nachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
- 3.5.1Honorarzone I:
- –Wege im ebenen oder wenig bewegten Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 nicht erforderlich sind, einfache Verkehrsflächen, Parkplätze in Außenbereichen,
- –Gleis- und Bahnsteiganlagen ohne Weichen und Kreuzungen, soweit nicht in den Honorarzonen II bis V erwähnt;
- 3.5.2Honorarzone II:
- –Wege im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr und mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 nicht erforderlich sind, außerörtliche Straßen ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegten Gelände, Tankstellen- und Rastanlagen einfacher Art, Anlieger- und Sammelstraßen in Neubaugebieten, innerörtliche Parkplätze, einfache höhengleiche Knotenpunkte,
- –Gleisanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im wenig bewegten Gelände, Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen,
- –einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände;
- 3.5.3Honorarzone III:
- –Wege im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen, außerörtliche Straßen mit besonderen Zwangspunkten oder im bewegten Gelände, schwierige Tankstellen- und Rastanlagen, innerörtliche Straßen und Plätze, soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt, verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach Punkt 3.2.4, schwierige höhengleiche Knotenpunkte, einfache höhenungleiche Knotenpunkte, Verkehrsflächen für Güterumschlag Straße/Straße,
- –innerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt, Gleisanlagen der freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten, Gleisanlagen der freien Strecke im bewegten Gelände, Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit schwierigen Spurplänen,
- –schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfen;
- 3.5.4Honorarzone IV:
- –außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte oder im stark bewegten Gelände, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt, innerörtliche Straßen und Plätze mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in schwieriger städtebaulicher Situation, sowie vergleichbare verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach Punkt 3.2.4, sehr schwierige höhengleiche Knotenpunkte, schwierige höhenungleiche Knotenpunkte, Verkehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr,
- –schwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleisanlagen der freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im stark bewegten Gelände; Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen,
- –schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen;
- 3.5.5Honorarzone V:
- –schwierige Gebirgsstraßen, schwierige innerörtliche Straßen und Plätze mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in sehr schwieriger städtebaulicher Situation, sehr schwierige höhenungleiche Knotenpunkte,
- –sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen.
- 3.6Anlagen der Technischen Ausrüstung Nachstehende Anlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
- 3.6.1Honorarzone I:
- –Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit kurzen einfachen Rohrnetzen,
- –Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzelgeräten und einfache Gebäudeheizungsanlagen ohne besondere Anforderungen an die Regelung, Lüftungsanlagen einfacher Art,
- –einfache Niederspannungs- und Fernmeldeinstallationen,
- –Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, einfache Einzelaufzüge, Regalanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt,
- –chemische Reinigungsanlagen,
- –medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik jeweils für Arztpraxen der Allgemeinmedizin;
- 3.6.2Honorarzone II:
- –Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit umfangreichen verzweigten Rohrnetzen, Hebeanlagen und Druckerhöhungsanlagen, manuelle Feuerlösch- und Brandschutzanlagen,
- –Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen Anforderungen an die Regelung, Fernheiz- und Kältenetze mit Übergabestationen, Lüftungsanlagen mit Anforderungen an Geräuschstärke, Zugfreiheit oder mit zusätzlicher Luftaufbereitung (außer geregelter Luftkühlung),
- –Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, kleine Fernmeldeanlagen und -netze, zum Beispiel kleine Wählanlagen nach Telekommunikationsordnung, Beleuchtungsanlagen nach der Wirkungsgrad-Berechnungsmethode, Blitzschutzanlagen,
- –Hebebühnen, flurgesteuerte Krananlagen, Verfahr-, Einschub- und Umlaufregelanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige, Förderanlagen mit bis zu zwei Sende- und Empfangsstellen, schwierige Einzelaufzüge, einfache Aufzugsgruppen ohne besondere Anforderungen, technische Anlagen für Mittelbühnen,
- –Küchen und Wäschereien mittlerer Größe,
- –medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik sowie Röntgen- und Nuklearanlagen mit kleinen Strahlendosen jeweils für Facharzt- oder Gruppenpraxen, Sanatorien, Altersheime und einfache Krankenhausfachabteilungen, Laboreinrichtungen, zum Beispiel für Schulen und Fotolabors;
- 3.6.3Honorarzone III:
- –Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstationen einschließlich zugehöriger Rohrnetze, Anlagen zur Reinigung, Entgiftung und Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen und physikalischen Behandlung von Wasser; Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit überdurchschnittlichen hygienischen Anforderungen; automatische Feuerlösch- und Brandschutzanlagen,
- –Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, schwierige Heizungssysteme neuer Technologien, Wärmepumpanlagen, Zentralen für Fernwärme und Fernkälte, Kühlanlagen, Lüftungsanlagen mit geregelter Luftkühlung und Klimaanlagen einschließlich der zugehörigen Kälteerzeugungsanlagen,
- –Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Niederspannungsschaltanlagen, Eigenstromerzeugungs- und Umformeranlagen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen mit Kurzschlussberechnungen, Beleuchtungsanlagen nach der Punkt-für-Punkt-Berechnungsmethode, große Fernmeldeanlagen und -netze,
- –Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderungen, gesteuerte Förderanlagen mit mehr als zwei Sende- und Empfangsstellen, Regalbediengeräte mit zugehörigen Regalanlagen, zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche, Abfall oder Staub, technische Anlagen für Großbühnen, höhenverstellbare Zwischenböden und Wellenerzeugungsanlagen in Schwimmbecken, automatisch betriebene Sonnenschutzanlagen,
- –Großküchen und Großwäschereien,
- –medizinische und labortechnische Anlagen für große Krankenhäuser mit ausgeprägten Untersuchungs- und Behandlungsräumen sowie für Kliniken und Institute mit Lehr- und Forschungsaufgaben, Klimakammern und Anlagen für Klimakammern, Sondertemperaturräume und Reinräume, Vakuumanlagen, Medienver- und -entsorgungsanlagen, chemische und physikalische Einrichtungen für Großbetriebe, Forschung und Entwicklung, Fertigung, Klinik und Lehre.
Anlage 4 Leistungen im Leistungsbild FlächennutzungsplanEinzelseite
1Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
- a)Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen einschließlich solcher benachbarter Gemeinden,
- b)Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität,
- c)Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig,
- d)Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der materiellen Ausstattung,
- e)Ermitteln des Leistungsumfangs,
- f)Ortsbesichtigungen;
1Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben
- a)Bestandsaufnahme
- –Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der beabsichtigten Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Träger öffentlicher Belange,
- –Darstellen des Zustands unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge, insbesondere im Hinblick auf Topographie, vorhandene Bebauung und ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten, Bevölkerung, gewerbliche Wirtschaft, land- und forstwirtschaftliche Struktur,
- –Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen,
- –kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach örtlichen Feststellungen unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, die auf die Planung von Einfluss sind,
- –Beschreiben des Zustands mit statistischen Angaben im Text, in Zahlen sowie in zeichnerischen oder grafischen Darstellungen, die den letzten Stand der Entwicklung zeigen,
- –Örtlichen Erhebungen,
- –Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner,
- b)Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands,
- c)Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden Fachprognosen über die voraussichtliche Entwicklung der Bevölkerung, der sozialen und kulturellen Einrichtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen,
- d)Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung;
1Leistungsphase 3: Vorentwurf
- –grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen,
- –Darlegen der Auswirkungen der Planung,
- –Berücksichtigen von Fachplanungen,
- –Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können,
- –Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden,
- –Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung,
- –Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unterscheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als Entwurfsgrundlage,
- –Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber;
1Leistungsphase 4: Entwurf
- –Entwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Erläuterungsbericht,
- –Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen,
- –Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 5: Genehmigungsfähige Planfassung
1Erstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen.
Anlage 5 Leistungen im Leistungsbild BebauungsplanEinzelseite
1Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
- a)Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen,
- b)Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Leistungsumfangs,
- c)Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig,
- d)Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann,
- e)Ortsbesichtigungen;
1Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsvorgaben
- a)Bestandsaufnahme
- –Ermitteln des Planungsbestands, wie die bestehenden Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind,
- –Ermitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topographie, vorhandene Bebauung und Nutzung, Freiflächen und Nutzung einschließlich Bepflanzungen, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, Baugrund, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Denkmalschutz und Milieuwerte, Naturschutz, Baustrukturen, Gewässerflächen, Eigentümer, durch: Begehungen, zeichnerische Darstellungen, Beschreibungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter; die Ermittlungen sollen sich auf die Bestandsaufnahme gemäß Flächennutzungsplan und deren Fortschreibung und Ergänzung stützen beziehungsweise darauf aufbauen,
- –Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen,
- –Örtlicher Erhebungen,
- –Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner,
- b)Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands,
- c)Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
- d)Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung;
1Leistungsphase 3: Vorentwurf
- –Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen,
- –Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung,
- –Berücksichtigen von Fachplanungen,
- –Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können,
- –Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden,
- –Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung,
- –Überschlägige Kostenschätzung,
- –Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber und den Gremien der Gemeinde;
1Leistungsphase 4: Entwurf
- –Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung,
- –Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten und, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende und sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll,
- –Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen,
- –Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 5: Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung
1Erstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner Begründung für die Anzeige oder Genehmigung in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß- Ausfertigung nach den Landesregelungen.
Anlage 6 Leistungen im Leistungsbild LandschaftsplanEinzelseite
1Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
- a)Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen,
- b)Abgrenzung des Planungsgebiets,
- c)Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität,
- d)Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials,
- e)Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale,
- f)Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig,
- g)Ortsbesichtigungen;
1Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
- a)Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer Veränderungen von Natur und Landschaft Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen, insbesondere Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner;
- –der größeren naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen,
- –des Naturhaushalts,
- –der landschaftsökologischen Einheiten,
- –des Landschaftsbildes,
- –der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile,
- –der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschließung sowie Bedarfssituation,
- –von Kultur-, Bau und Bodendenkmälern,
- –der Flächennutzung,
- –voraussichtlicher Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft,
- b)Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge, Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und Landschaftspflege,
- –der Empfindlichkeit,
- –besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen,
- –nachteiliger Nutzungsauswirkungen,
- –geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft,
- c)Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext und Karten;
Leistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
1Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen und Erläuterungen in Text und Karte
- a)Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die Erholungsvorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den Boden-, Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur und Landschaft,
- b)Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen, insbesondere für
- –landschaftspflegerische Sanierungsgebiete,
- –Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungsmaßnahmen,
- –Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erholungsflächen,
- –Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler für besonders schutzwürdige Biotope und Ökosysteme sowie für Erholungsvorsorge,
- –Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Bezug auf die oben genannten Eingriffe,
- c)Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind,
- d)Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und -maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme, Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes, Berücksichtigen von Fachplanungen, Mitwirken bei der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 4: Entwurf
1Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht.
Anlage 7 Leistungen im Leistungsbild GrünordnungsplanEinzelseite
1Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
- a)Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen,
- b)Abgrenzen des Planungsbereichs,
- c)Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität,
- d)Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials,
- e)Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale,
- f)Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig,
- g)Ortsbesichtigungen;
1Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
- a)Bestandsaufnahme einschließlich voraussichtlicher Änderungen Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen eines Landschaftsplans und örtlicher Erhebungen, insbesondere Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner,
- –des Naturhaushalts als Wirkungsgefüge der Naturfaktoren,
- –der Vorgaben des Artenschutzes, des Bodenschutzes und des Orts- oder Landschaftsbildes,
- –der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung,
- –der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile einschließlich der unter Denkmalschutz stehenden Objekte,
- –der Flächennutzung unter besonderer Berücksichtigung der Flächenversiegelung, Größe, Nutzungsarten oder Ausstattung, Verteilung, Vernetzung von Frei- und Grünflächen sowie der Erschließungsflächen für Freizeit- und Erholungsanlagen,
- –des Bedarfs an Erholungs- und Freizeiteinrichtungen sowie an sonstigen Grünflächen,
- –der voraussichtlichen Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft,
- –der Immissionen, Boden- und Gewässerbelastungen,
- –der Eigentümer,
- b)Bewerten der Landschaft nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge, Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit, des Zustands, der Faktoren und Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich,
- –der Empfindlichkeit des jeweiligen Ökosystems für bestimmte Nutzungen, seiner Größe, der räumlichen Lage und der Einbindung in Grünflächensysteme, der Beziehungen zum Außenraum sowie der Ausstattung und Beeinträchtigungen der Grün- und Freiflächen,
- –nachteiliger Nutzungsauswirkungen,
- c)Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Bewertung des Planungsbereichs in Erläuterungstext und Karten;
Leistungsphase 3: Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
1Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen in Text und Karten mit Begründung
- a)Darlegen der Flächenfunktionen und räumlichen Strukturen nach ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten, insbesondere
- –Flächen mit Nutzungsbeschränkungen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschafts- oder Ortsbildes,
- –landschaftspflegerische Sanierungsbereiche,
- –Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs- und Gestaltungsmaßnahmen,
- –Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
- –Schutzgebiete und -objekte,
- –Freiräume,
- –Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen,
- b)Darlegen von Entwicklungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere für
- –Grünflächen,
- –Anpflanzungen und Erhaltung von Grünbeständen,
- –Sport-, Spiel- und Erholungsflächen,
- –Fußwegesystem,
- –Gehölzanpflanzungen zur Einbindung baulicher Anlagen in die Umgebung,
- –Ortseingänge und Siedlungsränder,
- –pflanzliche Einbindung von öffentlichen Straßen und Plätzen,
- –klimatisch wichtige Freiflächen,
- –Immissionsschutzmaßnahmen,
- –Festlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- –Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Selbstreinigungskraft von Gewässern,
- –Erhaltung und Pflege von naturnahen Vegetationsbeständen,
- –bodenschützende Maßnahmen – Schutz vor Schadstoffeintrag,
- –Vorschläge für Gehölzarten der potentiell natürlichen Vegetation, für Leitarten bei Bepflanzungen, für Befestigungsarten bei Wohnstraßen, Gehwegen, Plätzen, Parkplätzen, für Versickerungsfreiflächen,
- –Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen,
- –Kostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen,
- c)Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind, Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes, Berücksichtigen von Fachplanungen, Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung (Entwurf)
1Darstellen des Grünordnungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Begründung.
Anlage 8 Leistungen im Leistungsbild LandschaftsrahmenplanEinzelseite
Leistungsphase 1: Landschaftsanalyse
1Erfassen und Darstellen in Text und Karten der
- a)natürlichen Grundlagen,
- b)Landschaftsgliederung
- –Naturräume
- –ökologische Raumeinheiten,
- c)Flächennutzung,
- d)geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur;
Leistungsphase 2: Landschaftsdiagnose
1Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich
- a)Naturhaushalt,
- b)Landschaftsbild
- –naturbedingt
- –anthropogen,
- c)Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild,
- d)Empfindlichkeit der Ökosysteme oder einzelner Landschaftsfaktoren,
- e)Zielkonflikten zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und raumbeanspruchenden Vorhaben andererseits;
Leistungsphase 3: Entwurf
1Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karten mit Begründung
- a)Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts
- –Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung,
- –Bereiche mit extensiver Nutzung,
- –Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung,
- –Bereiche städtisch industrieller Nutzung,
- b)Ziele des Arten- und Biotopschutzes,
- c)Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Landschaftsgebiete,
- d)Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft,
- e)Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur
- –Sicherung überörtlicher Grünzüge,
- –Grünordnung im Siedlungsbereich,
- –Landschaftspflege einschließlich des Arten- und Biotopschutzes sowie des Wasser-, Boden- und Klimaschutzes,
- –Sanierung von Landschaftsschäden,
- f)Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung,
- g)Leitlinien für die Erholung in der freien Natur,
- h)Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen erforderlich sind:
- –Landschaftspläne,
- –Grünordnungspläne,
- –Landschaftspflegerische Begleitpläne,
1Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung
1Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht nach erfolgter Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber gemäß Leistungsphase 3.
Anlage 9 Leistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer BegleitplanEinzelseite
1Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
- a)Abgrenzen des Planungsbereichs,
- b)Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
- –örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen,
- –thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten,
- c)Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen,
- d)Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers,
- e)Ortsbesichtigungen;
1Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
- a)Bestandsaufnahme Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen Erfassen der Eigentumsverhältnisse auf Grund vorhandener Unterlagen,
- –des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume,
- –der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume,
- –der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben,
- –des Landschaftsbildes und der -struktur,
- –der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte,
- b)Bestandsbewertung Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung),
- c)zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte;
Leistungsphase 3: Ermitteln und Bewerten des Eingriffs
- a)Konfliktanalyse Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf,
- b)Konfliktminderung Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten,
- c)Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,
- d)Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs,
- e)Abstimmen mit dem Auftraggeber,
- f)zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte;
Leistungsphase 4: Vorläufige Planfassung
1Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen
- a)Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- b)vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen,
- c)Kostenschätzung Abstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auftraggeber und der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,
Leistungsphase 5: Endgültige Planfassung
1Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte.
Anlage 10 Leistungen im Leistungsbild Pflege- und EntwicklungsplanEinzelseite
1Leistungsphase 1: Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen
- a)Abgrenzen des Planungsbereichs,
- b)Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere
- –ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des Planungsbereichs,
- –Schutzzweck,
- –Schutzverordnungen,
- –Eigentümer;
1Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
- a)Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen,
- b)Ermitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbereichs;
1Leistungsphase 3: Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
- a)Erfassen und Darstellen von
- –Flächen, auf denen eine Nutzung weiterbetrieben werden soll,
- –Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind,
- –Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse,
- –Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur,
- b)Vorschläge für
- –gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten,
- –Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs,
- –Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften,
- –die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
- c)Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen,
- d)Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
- e)Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber;
Leistungsphase 4: Endgültige Planfassung
1Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte.
Anlage 11 Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten sowie im Leistungsbild FreianlagenEinzelseite
1Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
- a)Klären der Aufgabenstellung,
- b)Beraten zum gesamten Leistungsbedarf,
- c)Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
- d)Zusammenfassen der Ergebnisse;
1Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
- a)Analyse der Grundlagen,
- b)Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte),
- c)Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele),
- d)Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben,
- e)Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
- f)Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme,
- g)Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
- h)bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und Erläutern der ökosystemaren Strukturen und Zusammenhänge, zum Beispiel Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt, sowie Darstellen der räumlichen und gestalterischen Konzeption mit erläuternden Angaben, insbesondere zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung und -vernetzung, vorhandenen Vegetation, Neupflanzung, Flächenverteilung der Grün-, Verkehrs-, Wasser-, Spiel- und Sportflächen; ferner Klären der Randgestaltung und der Anbindung an die Umgebung,
- i)Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht,
- j)Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse;
1Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
- a)Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energie) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf,
- b)Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
- c)Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,
- d)zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zum Beispiel durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens; bei Freianlagen: im Maßstab 1 : 500 bis 1 : 100, insbesondere mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten Bepflanzung; bei raumbildenden Ausbauten: im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung), gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen,
- e)Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
- f)Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht,
- g)Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung,
- h)Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen;
1Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
- a)Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden,
- b)Einreichen dieser Unterlagen,
- c)Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
- d)bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten: Prüfen auf notwendige Genehmigungen, Einholen von Zustimmungen und Genehmigungen;
Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
- a)Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphase 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung,
- b)zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 1, bei Freianlagen je nach Art des Bauvorhabens im Maßstab 1 : 200 bis 1 : 50, insbesondere Bepflanzungspläne, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen,
- c)bei raumbildenden Ausbauten: detaillierte Darstellung der Räume und Raumfolgen im Maßstab 1 : 25 bis 1 : 1 mit den erforderlichen textlichen Ausführungen; Materialbestimmung,
- d)Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung,
- e)Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung;
Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
- a)Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
- b)Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen,
- c)Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten;
1Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
- a)Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche,
- b)Einholen von Angeboten,
- c)Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten,
- d)Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken,
- e)Verhandlung mit Bietern,
- f)Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote,
- g)Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenrechnung,
- h)Mitwirken bei der Auftragserteilung;
1Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)
- a)Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,
- b)Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis,
- c)Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten,
- d)Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen,
- e)Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm),
- f)Führen eines Bautagebuches,
- g)gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen,
- h)Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln,
- i)Rechnungsprüfung,
- j)Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht,
- k)Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran,
- l)Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle,
- m)Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche,
- n)Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel,
- o)Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag;
1Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation
- a)Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen,
- b)Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten,
- c)Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,
- d)systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.
Anlage 12 Leistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke und im Leistungsbild VerkehrsanlagenEinzelseite
1Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
- a)Klären der Aufgabenstellung,
- b)Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen,
- c)bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung,
- d)Ortsbesichtigung,
- e)Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten,
- f)Zusammenstellen und Werten von Unterlagen,
- g)Erläutern von Planungsdaten,
- h)Ermitteln des Leistungsumfangs und der erforderlichen Vorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersuchungen, Vermessungsleistungen, Immissionsschutz,
- i)Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
- j)Zusammenfassen der Ergebnisse;
Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
- a)Analyse der Grundlagen,
- b)Abstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedingungen, die insbesondere durch Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie örtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben sind,
- c)Untersuchungen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit,
- d)Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten,
- e)Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter, bei Verkehrsanlagen: überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten; Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen, insbesondere in komplexen Fällen,
- f)Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,
- g)Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung,
- h)Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Bürgerinnen und Bürgern und politischen Gremien,
- i)Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen,
- j)Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem Vorentwurf zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren,
- k)Kostenschätzung,
- l)Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse;
Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
- a)Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf,
- b)Erläuterungsbericht,
- c)fachspezifische Berechnungen, ausgenommen Berechnungen des Tragwerks,
- d)zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs,
- e)Finanzierungsplan, Bauzeiten- und Kostenplan, Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung, Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Bürgerinnen und Bürgern und politischen Gremien, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen,
- f)Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
- g)Kostenberechnung,
- h)Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit Kostenschätzung,
- i)bei Verkehrsanlagen: überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken; Zusammenfassen aller vorläufigen Entwurfsunterlagen; Weiterentwickeln des vorläufigen Entwurfs zum endgültigen Entwurf; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden; rechnerische Festlegung der Anlage in den Haupt- und Kleinpunkten; Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte, Nachweis der Lichtraumprofile; überschlägiges Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung während der Bauzeit,
- j)Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen;
1Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
- a)Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
- b)Einreichen dieser Unterlagen,
- c)Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis,
- d)bei Verkehrsanlagen: Einarbeiten der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen,
- e)Verhandlungen mit Behörden,
- f)Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
- g)Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgerinnen und Bürgern,
- h)Mitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließlich der Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen;
1Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
- a)Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung,
- b)zeichnerische und rechnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben,
- c)Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung,
- d)Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung;
1Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
- a)Mengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
- b)Aufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen,
- c)Abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterlagen der an der Planung fachlich Beteiligten,
- d)Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen;
1Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
- a)Zusammenstellen der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche,
- b)Einholen von Angeboten,
- c)Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels,
- d)Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken,
- e)Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern,
- f)Fortschreiben der Kostenberechnung,
- g)Kostenkontrolle durch Vergleich der fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der Kostenberechnung,
- h)Mitwirken bei der Auftragserteilung;
1Leistungsphase 8: Bauoberleitung
- a)Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere Prüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plänen Dritter,
- b)Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm),
- c)Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen,
- d)Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme,
- e)Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran,
- f)Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsprotokolle,
- g)Zusammenstellen von Wartungsvorschriften für das Objekt,
- h)Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage,
- i)Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche,
- j)Kostenfeststellung,
- k)Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung;
1Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation
- a)Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen,
- b)Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten,
- c)Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,
- d)systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.
Anlage 13 Leistungen im Leistungsbild TragwerksplanungEinzelseite
Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
1Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektplaner;
1Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
- a)Bei Ingenieurbauwerken nach § 40 Nummer 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 der Anlage 12,
- b)Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit,
- c)Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart,
- d)Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
- e)Mitwirken bei der Kostenschätzung; bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen nach DIN 276;
1Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
- a)Erarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung,
- b)Überschlägige statische Berechnung und Bemessung,
- c)Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel,
- d)Mitwirken bei der Objektbeschreibung,
- e)Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
- f)Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276,
- g)Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung;
1Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
- a)Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen,
- b)Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen,
- c)Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektsplaners (zum Beispiel in Transparentpausen),
- d)Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur bauaufsichtlichen Genehmigung,
- e)Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren,
- f)Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne;
1Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
- a)Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen,
- b)Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners,
- c)Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne (keine Werkstattzeichnungen),
- d)Aufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung;
1Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
- a)Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen in Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners,
- b)Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau,
- c)Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks;
Anlage 14 Leistungen im Leistungsbild Technische AusrüstungEinzelseite
1Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
- a)Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem Objektplaner oder der Objektplanerin, insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen,
- b)Zusammenfassen der Ergebnisse;
1Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
- a)Analyse der Grundlagen,
- b)Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit skizzenhafter Darstellung zur Integrierung in die Objektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung,
- c)Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise Prinzipschaltbildes für jede Anlage,
- d)Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,
- e)Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
- f)Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,
- g)Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse;
1Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
- a)Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Entwurf,
- b)Festlegen aller Systeme und Anlagenteile,
- c)Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung,
- d)Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen),
- e)Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit,
- f)Mitwirken bei der Kostenrechnung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,
- g)Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung;
1Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
- a)Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden,
- b)Zusammenstellen dieser Unterlagen,
- c)Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen;
1Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
- a)Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung,
- b)Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensionen (keine Montage- und Werkstattzeichnungen),
- c)Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen,
- d)Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibensergebnisse;
1Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
- a)Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter,
- b)Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen;
1Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
- a)Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen,
- b)Mitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstellen eines Vergabevorschlages,
- c)Mitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,
- d)Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung,
- e)Mitwirken bei der Auftragserteilung;
1Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)
- a)Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,
- b)Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm),
- c)Mitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches,
- d)Mitwirken beim Aufmass mit den ausführenden Unternehmen,
- e)Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel,
- f)Rechnungsprüfung,
- g)Mitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276,
- h)Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran,
- i)Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle,
- j)Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche,
- k)Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel,
- l)Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag;
1Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation
- a)Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen,
- b)Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten,
- c)Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen,
- d)Mitwirken bei der systematischen Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts.
HOAI 2009 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2009/ · abgerufen am
