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§ 40 Anwendungsbereich

HOAI 2009 · gilt für Verträge ab 18.08.2009 bis 16.07.2013
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021

Ingenieurbauwerke umfassen:

  1. 1.Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
  2. 2.Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
  3. 3.Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 2 Nummer 11,
  4. 4.Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 51,
  5. 5.Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
  6. 6.konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
  7. 7.sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

§ 40 HOAI 2009 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2009/40/ · abgerufen am

Rechtsprechung zu § 40 HOAI 2009

Zu dieser Vorschrift in dieser Fassung enthält die Urteilsdatenbank noch keine Entscheidung.

Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift

Diese Entscheidungen sind zu einer früheren Fassung ergangen. Ob sie auf die HOAI 2009 übertragbar sind, ist im Einzelfall zu prüfen.

§ 51 HOAI 1996/2002 – teilweise entsprechend · 6 Entscheidungen

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§ 40 HOAI 2009 in anderen Fassungen

HOAI 2021
HOAI 2013
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Rund um § 40 HOAI

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