Skip to content

§ 45 Besondere Grundlagen des Honorars

HOAI 2009 · gilt für Verträge ab 18.08.2009 bis 16.07.2013
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

§ 41 gilt entsprechend.

(2)

Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 der Anlage 12 bei Verkehrsanlagen:

  1. 1.die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten bis zu 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und
  2. 2.10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Leistungen nach § 46 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden.
(3)

Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 46 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Prozentsätze der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Kosten:

  1. 1.bei dreistreifigen Straßen 85 Prozent,
  2. 2.bei vierstreifigen Straßen 70 Prozent,
  3. 3.bei mehr als vierstreifigen Straßen 60 Prozent,
  4. 4.bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen 90 Prozent.

§ 45 HOAI 2009 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2009/45/ · abgerufen am

Rechtsprechung zu § 45 HOAI 2009

Zu dieser Vorschrift in dieser Fassung enthält die Urteilsdatenbank noch keine Entscheidung.

Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift

Diese Entscheidungen sind zu einer früheren Fassung ergangen. Ob sie auf die HOAI 2009 übertragbar sind, ist im Einzelfall zu prüfen.

§ 52 HOAI 1996/2002 – teilweise entsprechend · 3 Entscheidungen
  • BGH, Urteil vom 11.02.2010 – VII ZR 218/08Die Schriftform für die Vereinbarung eines Honorars für die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen ist gewahrt, wenn dem Vertrag ein Angebot über ein Honorar vorausgeht, das mit einem Prozentsatz von 2,65 der anrechenbaren …
  • BGH, Urteil vom 11.12.2008 – VII ZR 235/06Die in einem Auftrag enthaltenen Leistungen eines Ingenieurs für eine Anlage des Straßenverkehrs sind gemeinsam abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Planungsauftrag nicht umfassend ist, sondern nur Teilplanungsleistungen, die die Planung einzelner …
  • BGH, Urteil vom 30.09.2004 – VII ZR 192/03Planungsleistungen im Sinne des § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI sind nur solche Planungen, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen. b) Kosten der zur Autobahn gehörenden Fernmeldeanlagen, die der Objektplaner nicht fachlich plant, sind anteilig …

Urteilsdatenbank durchsuchen

§ 45 HOAI 2009 in anderen Fassungen

HOAI 2021
HOAI 2013
HOAI 1996/2002

Gegenüberstellung aller HOAI-Fassungen

Rund um § 45 HOAI

Rechtsprechung
3 Entscheidungen in der Urteilsdatenbank Urteilsdatenbank durchsuchen
Verwiesen von
Anlage 1 Beratungsleistungen