1Zu den anrechenbaren Kosten für Leistungen bei Freianlagen rechnen neben den Kosten für Außenanlagen auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant und überwacht:
- 1.Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
- 2.Teiche ohne Dämme,
- 3.flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
- 4.einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
- 5.Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,
- 6.Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
- 7.Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
- 8.Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 nicht erforderlich sind.
