1Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 21 abgegolten. 2Bei Neuaufstellungen von Bebauungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zu vereinbaren.
§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan
Satznummern sind maschinell gezählt.
§ 19 HOAI 2009 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2009/19/ · abgerufen am
Rechtsprechung zu § 19 HOAI 2009
Zu dieser Vorschrift in dieser Fassung enthält die Urteilsdatenbank noch keine Entscheidung.
Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift
Diese Entscheidungen sind zu einer früheren Fassung ergangen. Ob sie auf die HOAI 2009 übertragbar sind, ist im Einzelfall zu prüfen.
§ 40 HOAI 1996/2002 – teilweise entsprechend · 1 Entscheidung
- BGH, Urteil vom 28.07.2011 – VII ZR 4/10Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind grundsätzlich nicht auf Sonderfachleute anwendbar.
§ 19 HOAI 2009 in anderen Fassungen
| HOAI 2021 |
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| HOAI 2013 |
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| HOAI 1996/2002 |
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