1§ 33 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. 2Die Leistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 43 bewertet:
- 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
- 2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,
- 3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,
- 4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
- 5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
- 6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
- 7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
- 8.für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
- 9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.
3Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt. 4Abweichend von der Bewertung der Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 8 Prozent bewertet.
