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§ 42 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

HOAI 2009 · gilt für Verträge ab 18.08.2009 bis 16.07.2013
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

§ 33 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Leistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 43 bewertet:

  1. 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
  2. 2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,
  3. 3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,
  4. 4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
  5. 5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
  6. 6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
  7. 7.für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
  8. 8.für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
  9. 9.für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt. Abweichend von der Bewertung der Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent, wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 40 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 8 Prozent bewertet.

(2)

Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.

(3)

Die Teilnahme an bis zu fünf Erläuterungs- oder Erörterungsterminen mit Bürgern und Bürgerinnen oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Anlage 12 anfallen, sind als Leistungen mit den Honoraren nach § 43 abgegolten.

§ 42 HOAI 2009 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2009/42/ · abgerufen am

Rechtsprechung zu § 42 HOAI 2009

Zu dieser Vorschrift in dieser Fassung enthält die Urteilsdatenbank noch keine Entscheidung.

Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift

Diese Entscheidungen sind zu einer früheren Fassung ergangen. Ob sie auf die HOAI 2009 übertragbar sind, ist im Einzelfall zu prüfen.

§ 55 HOAI 1996/2002 – teilweise entsprechend · 6 Entscheidungen
  • BGH, Urteil vom 27.09.2018 – VII ZR 45/17Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in einem Vertrag über Bauleistungen die Geltung von § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B (2000) und zusätzlich eine Verjährungsfrist für die Gewährleistung von fünf Jahren vor, hält dies einer …
  • BGH, Urteil vom 08.09.2016 – VII ZR 168/15Nimmt ein Auftraggeber einen Ingenieur auf Schadensersatz wegen Mängeln des Ingenieurwerks in Anspruch, so darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind. An dieser Voraussetzung für den …
  • BGH, Urteil vom 10.10.2013 – VII ZR 19/12Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche für auf Bauwerke bezogene Planungs- und Überwachungsleistungen auf zwei Jahre ist auch bei Verwendung gegenüber einer …
  • BGH, Urteil vom 23.02.2006 – VII ZR 168/04
  • BGH, Urteil vom 30.09.2004 – VII ZR 192/03Planungsleistungen im Sinne des § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI sind nur solche Planungen, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen. b) Kosten der zur Autobahn gehörenden Fernmeldeanlagen, die der Objektplaner nicht fachlich plant, sind anteilig …
  • BGH, Urteil vom 18.05.2000 – VII ZR 69/99Zu den Anforderungen an die Prüfbarkeit der Architektenschlußrechnung, wenn der Auftraggeber selbst Architekt ist.

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