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Schriftformverstoß und Treuwidrigkeitseinwand

BGH: Schriftformverlangen ist unabhängig vom Treuwidrigkeitseinwand bei HOAI-Mindestsatz

Sachverhalt

Ein mit der Planung und Errichtung einer Flutbrücke beauftragter Generalunternehmer vergibt die Planungsleistungen an ein Planungsbüro als Subunternehmer weiter. Das Pauschalangebot des Planungsbüros über 170.000 € nimmt der GU nicht an, sondern schickt dem Planungsbüro einen Vertrag mit einem Pauschalhonorar von 162.000 €. Der Vertrag wird nicht unterschrieben und die die Leistungen werden erbracht. Abschlagszahlungen werden unter Verweis auf “bestehende Vereinbarungen” geltend gemacht und bis zu insgesamt 162.000 € bezahlt.

Das Planungsbüro verlangt jetzt den sich aus der HOAI 2013 ergebenden Mindestsatz i.H.v. weiteren 114.000 €. In erster und zweiter Instanz wurde die Klage abgewiesen, da sich das Planungsbüro treuwidrig verhalten habe. Deshalb sei es nicht zulässig, sich auf den hier vorliegenden Schriftformverstoß zu berufen. 

Die Entscheidung des BGH

Erweist sich eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI ausnahmsweise als treuwidrig, weil das Vertrauen des Auftraggebers auf das vereinbarte niedrigere Honorar schutzwürdig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – VII ZR 174/19 Rn. 15 m.w.N., BGHZ 225, 297), liegen nicht zugleich die Voraussetzungen vor, unter denen der Architekt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert ist, sich auf das Fehlen einer schriftlichen und damit formwirksamen Vereinbarung bei Auftragserteilung (§ 7 Abs. 1 HOAI) zu berufen. Hierzu bedarf es Feststellungen dazu, dass dies zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde und es daher gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich ist, sich auf die Formunwirksamkeit zu berufen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2020 – XII ZR 51/19 Rn. 27, BGHZ 224, 370).

BGH, Urteil vom 3. August 2023 – VII ZR 102/22 – OLG Celle, LG Hannover

Auswirkungen auf die Praxis

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH das Preisrecht der alten HOAI-Fassungen gestärkt. 

 Das vorliegende Urteil hat aber auch Auswirkungen auf die aktuell geltende HOAI 2021, also für Planungsverträge, die ab dem 01.01.2021 abgeschlossen wurden. Zwar enthält die HOAI 2021 kein verbindliches Preisrecht mehr. Dafür gibt es aber den Basishonorarsatz, der der Höhe nach dem Mindestsatz nach der HOAI 2013 entspricht. § 7 Abs. 1 HOAI 2021 setzt für eine wirksame Honorarvereinbarung die Textform voraus. Wird die Textform nicht eingehalten (Vertragsschluss mündlich oder konkludent), dann gilt für die vereinbarten Grundleistungen der Basishonorarsatz als vereinbart. Wendet der Auftraggeber ein, dass dies treuwidrig ist, muss er die vom BGH im Urteil vom 03.08.2023 aufgestellten hohen Hürden überwinden. 

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