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Preisrecht bei Altverträgen bleibt!

Der BGH hat final entschieden: Gerichte dürfen das Preisrecht der HOAI bei “Altverträgen” weiterhin anwenden!

 

Nach der Entscheidung des EuGH vom 18.01.2022 (Rechtssache C-261/20), in der die Fragen des BGH aus dem Beschluss vom 14.05.2020 (Az.: VII ZR 174/19) beantwortet wurden, hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 02.06.2022 eine Entscheidung getroffen und folgendes Urteil erlassen:

 

BGH-Urteil vom 02.06.2022 (VII ZR 174/19)

1. § 7 HOAI (2013) kann nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen.
2. Aus dem Unionsrecht folgt keine Verpflichtung, das gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßende verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 – C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 – Thelen Technopark Berlin).
3. Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung und führen daher in einem solchen Fall nicht zu der Verpflichtung, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 – C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 – Thelen Technopark Berlin).

Am 02.06.2022 gab es noch zwei weitere Urteile des BGH zur Anwendbarkeit des Preisrechts bei Altverträgen. 

BGH-Urteil vom 02.06.2022 (VII ZR 229/19)

1. § 7 HOAI (2013) kann nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen.

2. Aus dem Unionsrecht folgt keine Verpflichtung, das gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßende verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, unangewendet zu lassen  (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 – C261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 – Thelen Technopark Berlin).

3. Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung und führen daher in einem solchen Fall nicht zu der Verpflichtung, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 – C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 – Thelen Technopark Berlin).

4. § 7 Abs. 5 HOAI (2013) ist unbeschadet des Urteils des EuGH vom 04.07.2019 (C-377/17) weiterhin anwendbar.

BGH-Urteil vom 02.06.2022 (VII ZR 12/21)

§ 7 Abs. 5 HOAI (2013) ist unbeschadet des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juli 2019 (C-377/17) weiterhin anwendbar.

Am 05.10.2022 hat der BGH in einem Beschluss festgehalten, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr auf die “Europarechtswidrigkeit der HOAI” gestützt werden kann, nachdem der EuGH am 18.01.2022 und der BGH in drei Urteilen vom 02.06.2022 entschieden hat.

BGH-Beschluss vom 05.10.2022 (VII ZR 140/17)

Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht (mehr) vor. Insbesondere soweit die Beschwerde, gestützt auf den Vorwurf der “Europarechtswidrigkeit der HOAI”, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum (mehr). Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Januar 2022 – C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 sowie die auf dieser Grundlage ergangenen Urteile des Senats vom 2. Juni 2022 – VII ZR 174/19, NZBau 2022, 530; VII ZR 229/19, NZBau 2022, 526; – VII ZR 12/21, NZBau 2022, 532 entschieden und damit geklärt. Die Erwägungen der Beschwerde geben keinen Anlass, davon abzuweichen. Eine Revision der Beklagten hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Auch für die alte HOAI 1996/2002 gelten die vorstehend dargestellten Grundsätze, nach denen das Preisrecht weiterhin Anwendung findet.

BGH-Urteil vom 03.11.2022 (VII ZR 724/21)

1. Aus dem Unionsrecht folgt keine Verpflichtung, das gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßende verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI (1996/2002) im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 – C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 – Thelen Technopark Berlin und BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – VII ZR 174/19, BauR 2022, 1515 = NZBau 2022, 530).
2. § 4 HOAI (1996/2002) kann nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen.
3. Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung und führen daher in einem solchen Fall nicht zu der Verpflichtung, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. Januar 2022 – C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 – Thelen Technopark Berlin; Urteil vom 27. Oktober 2022 – C-544/21; BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – VII ZR 174/19, BauR 2022, 1515 = NZBau 2022, 530).

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