HOAI 2002 Volltext
Die HOAI 1996, die im Jahr 2002 von DM auf Euro umgestellt wurde, gilt für alle Verträge, die bis zum 17.08.2009 abgeschlossen wurden.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
§
1 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Berechnung der Entgelte für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Auftragnehmer), soweit sie durch Leistungsbilder oder anderer Bestimmungen dieser Verordnung erfaßt werden. § 2 Leistungen(1) Soweit Leistungen in Leistungsbildern erfaßt sind, gliedern sich die Leistungen in Grundleistungen und Besondere Leistungen. (2) Grundleistungen umfassen die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages im allgemeinen erforderlich sind. Sachlich zusammengehörige Grundleistungen sind zu jeweils in sich abgeschlossenen Leistungsphasen zusammengefaßt. (3) Besondere Leistungen können zu den Grundleistungen hinzu oder an deren Stelle treten, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden, die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen oder diese ändern. Sie sind in den Leistungsbildern nicht abschließend aufgeführt. Die Besondere Leistungen eines Leistungsbildes können auch in anderen Leistungsbildern oder Leistungsphasen vereinbart werden, in denen sie nicht aufgeführt sind, soweit sie dort nicht Grundleistungen darstellen. § 3 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Objekte sind Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen, Freianlagen und raumbildende Ausbauten. 2. Neubauten und Neuanlagen sind neu zu errichtende oder neu herzustellende Objekte. 3. Wiederaufbauten sind die Wiederherstellung zerstörter Objekte auf vorhandenen Bau- oder Anlageteilen. Sie gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist. 4. Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts, zum Beispiel durch Aufstockung oder Anbau. 5. Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. 6. Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 4, 5 oder 10 fallen, jedoch einschließlich der durch diese Maßnahmen verursachten Instandsetzungen. 7. Raumbildende Ausbauten sind die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion. Sie können im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 2 bis 6 anfallen. 8. Einrichtungsgegenstände sind nach Einzelplanung angefertigte, nicht serienmäßig bezogene Gegenstände, die keine wesentlichen Bestandteile des Objekts sind. 9. Integrierte Werbeanlagen sind der Werbung an Bauwerken dienende Anlagen, die fest mit dem Bauwerk verbunden sind und es gestalterisch beeinflussen. 10. Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsmä igen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen oder durch Maßnahmen nach Nummer 6 verursacht sind. 11. Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts. 12. Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken. § 4 Vereinbarung des Honorars(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vetragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. (2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden. (3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei haben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in Honorarzonen oder Schwierigkeitsstufen, für die Vereinbarung von Besonderen Leistungen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht zu bleiben. (4) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart. § 4a Abweichende HonorarermittlungDie Vertragsparteien können abweichend von den in der Verordnung vorgeschriebenen Honorarermittlungen schriftlich bei Auftragserteilung vereinbaren, daß das Honorar auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnungen oder nach Kostenanschlag berechnet wird. Soweit auf Veranlassung des Auftraggebers Mehrleistungen des Auftragnehmers erforderlich werden, sind diese Mehrleistungen zusätzlich zu honorieren. Verlängert sich die Planungs- und Bauzeit wesentlich durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann für die dadurch verursachten Mehraufwendungen ein zusätzliches Honorar vereinbart werden. § 5 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen(1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Teilhonorare berechnet werden. (2) Werden nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Das gleiche gilt, wenn wesentliche Teile von Grundleistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen werden. Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen. (3) Werden Grundleistungen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber insgesamt oder teilweise von anderen an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten erbracht, so darf nur ein Honorar berechnet werden, das dem verminderten Leistungsumfang des Auftragnehmers entspricht. §10 Abs.4 bleibt unberührt. (4) Für Besondere Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, darf ein Honorar nur berechnet werden, wenn die Leistungen im Verhältnis zu den Grundleistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen und das Honorar schriftlich vereinbart worden ist. Das Honorar ist in angemessenem Verhältnis zu dem Honorar für die Grundleistung zu berechnen, mit der die Besondere Leistung nach Art und Umfang vergleichbar ist. Ist die Besondere Leistung nicht mit einer Grundleistung vergleichbar, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. (4 a) Für Besondere Leistungen, die unter Ausschöpfung der technisch-wirtschaftlichen Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des Standards führen, kann ein Erfolgshonorar zuvor schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 vom Hundert der vom Auftragnehmer durch seine Leistungen eingesparten Kosten betragen kann. (5) Soweit Besondere Leistungen ganz oder teilweise an die Stelle von Grundleistungen treten, ist für sie ein Honorar zu berechnen, das dem Honorar für die ersetzten Grundleistungen entspricht. § 5a InterpolationDie zulässigen Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten (VE) sind durch lineare Interpolation zu ermitteln. § 6 Zeithonorar(1) Zeithonorare sind auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so ist das Honorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 zu berechnen. (2) Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, so kann für jede Stunde folgender Betrag berechnet werden:
(1) Die bei der Ausführung des Auftrages entstehenden Auslagen (Nebenkosten) des Auftragnehmers können, soweit sie erforderlich sind, abzüglich der nach §15Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern neben den Honoraren dieser Verordnung berechnet werden. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. (2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:
(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist. (1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistungen vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht worden ist. (2) Abschlagszahlungen können in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden. (3) Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. (4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden. (1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf sein nach dieser Verordnung berechnetes Honorar und auf die nach § 7 berechneten Nebenkosten entfällt, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt; dies gilt auch für die Abschlagszahlungen gem. §8 Abs.2. Die weiterberechneten Nebenkosten sind Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts für eine einheitliche Leistung des Auftragnehmers. (2) Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten. |
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten nach der Honorartafel in § 16 und bei Freianlagen nach der Honorartafel in § 17. (2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 (DIN 276) zu ermitteln.
(3) Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gelten die ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber
(3a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung. (4) Anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4), die der Auftragnehmer fachlich nicht plant und deren Ausführung er fachlich auch nicht überwacht,
Plant der Auftragnehmer die in Satz 1 genannten Gegenstände fachlich und/oder überwacht er fachlich deren Ausführung, so kann für diese Leistungen ein Honorar neben dem Honorar nach Satz 1 vereinbart werden. (4a) Zu den anrechenbaren Kosten für Grundleistungen bei Freianlagen rechnen insbesondere auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant oder ihre Ausführung überwacht:
(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für:
(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für:
§ 11 Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden (1) Die Honorarzone wird bei Gebäuden auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1. Honorarzone I: Gebäude mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit – sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – einem Funktionsbereich, – sehr geringen gestalterischen Anforderungen, – einfachsten Konstruktionen, – keiner oder einfacher Technischer Ausrüstung, – keinem oder einfachem Ausbau. 2. Honorarzone II: Gebäude mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit – geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – wenigen Funktionsbereichen, – geringen gestalterischen Anforderungen, – einfachen Konstruktionen, – geringer Technischer Ausrüstung, – geringem Ausbau. 3. Honorarzone III: Gebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit – durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – mehreren einfachen Funktionsbereichen, – durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen, – normalen oder gebräuchlichen Konstruktionen, – durchschnittlicher Technischer Ausrüstung, – durchschnittlicher normalen Ausbau. 4. Honorarzone IV: Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit – überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen, – überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen, – überdurchschnittlichen konstruktiven Anforderungen, – überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung, – überdurchschnittlichem Ausbau. 5. Honorarzone V: Gebäude mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit – sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen, – sehr hohen gestalterischen Anforderungen, – sehr hohen konstruktiven Ansprüchen, – einer vielfältigen Technischen Ausrüstung mit hohen technischen Ansprüchen, – umfangreichen qualitativ hervorragendem Ausbau.(2) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; das Gebäude ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen: 1. Honorarzone I: Gebäude mit bis zu 10 Punkten, 2. Honorarzone II: Gebäude mit 11 bis 18 Punkten, 3. Honorarzone III: Gebäude mit 19 bis 26 Punkten, 4. Honorarzone IV: Gebäude mit 27 bis 34 Punkten, 5. Honorarzone V: Gebäude mit 35 bis 42 Punkten. (3) Bei der Zurechnung eines Gebäudes in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, konstruktive Anforderungen, Technische Ausrüstung und Ausbau mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche und gestalterische Anforderungen mit je bis zu neun Punkten. Nachstehende Gebäude werden nach Maßgabe der in § 11 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet: 1. Honorarzone I: Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung; Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und andere einfache landwirtschaftliche Gebäude; Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser. 2. Honorarzone II: Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen; Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser; geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbständige Bauaufgabe; Kassengebäude, Bootshäuser, einfache Werkstätten ohne Kranbahnen; Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen; Musikpavillons. 3. Honorarzone III: Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung; Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen; Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen; Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser; Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone I, II oder IV erwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten; Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte, Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser; Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser; Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt. 4. Honorarzone IV: Wohnungshäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleineren Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen; Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude; Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Institutsgebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt; landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung mit überdurchschnittlicher Ausstattung; Krankenhäuser der Versorgungsstufe I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung, Therapie- und Rehabilitätseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung; Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke; Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten. 5. Honorarzone V: Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken; Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien; Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude, Gebäude für die wissenschaftliche Forschung (experimentelle Fachrichtungen). § 13 Honorarzonen für Leistungen bei Freianlagen (1) Die Honorarzone wird bei Freianlagen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1. Honorarzone I: Freianlagen mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit – sehr geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, – einem Funktionsbereich, – sehr geringen gestalterischen Anforderungen, – keinen oder einfachsten Ver- und Entsorgungseinrichtungen. 2. Honorarzone II: Freianlagen mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit – geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, – wenigen Funktionsbereichen, – geringen gestalterischen Anforderungen, – geringen Ansprüchen an Ver- und Entsorgung. 3. Honorarzone III: Freianlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit – durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – durchschnittlichen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, – mehreren Funktionsbereichen mit einfachen Beziehungen, – durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen, – normaler oder gebräuchlicher Ver- und Entsorgung. 4. Honorarzone IV: Freianlagen mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit – überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – überdurchschnittlichen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, – mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen, – überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen, – einer über das Durchschnittliche hinausgehenden Ver- und Entsorgung. 5. Honorarzone V: Freianlagen mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit – sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – sehr hohen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, – einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen, – sehr hohen gestalterischen Anforderungen, – besonderen Anforderungen an die Ver- und Entsorgung auf Grund besonderer technischer Gegebenheiten. |
§ 20 Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen
Werden für dasselbe Gebäude auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so können für die umfassendste Vor- oder Entwurfsplanung die vollen Vomhundertsätze dieser Leistungsphasen nach § 15, außerdem für jede andere Vor- oder Entwurfsplanung die Hälfte dieser Vomhundertsätze berechnet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Freianlagen und raumbildende Ausbauten.
§ 28 Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen (1) Fertigteile sind industriell in Serienfertigung hergestellte Konstruktionen oder Gegenstände im Bauwesen. (2) Zu den Fertigteilen gehören insbesondere:
(3) Das Honorar für Planungs- und Überwachungsleistungen bei der Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. Die Berechnung eines Honorars nach Satz 1 oder 2 ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen im Rahmen der Objektplanung (§15) erbracht werden. § 29 Rationalisierungswirksame besondere Leistungen (1) Rationalisierungswirksame besondere Leistungen sind zum ersten Mal erbrachte Leistungen, die durch herausragende technisch-wirtschaftliche Lösungen über den Rahmen einer wirtschaftlichen Planung oder über den allgemeinen Stand des Wissens wesentlich hinausgehen und dadurch zu einer Senkung der Bau- und Nutzungskosten des Objekts führen. Die vom Auftraggeber an das Objekt gestellte Anforderungen dürfen dabei nicht unterschritten werden. (2) Honorare für rationalisierungswirksame besondere Leistungen dürfen nur berechnet werden, wenn sie vorher schriftlich vereinbart worden sind. Sie können als Erfolgshonorar nach dem Verhältnis der geplanten oder vorgegebenen Ergebnisse zu den erreichten Ergebnissen oder als Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden. (1) Leistungen der Projektsteuerung werden von Auftragnehmern erbracht, wenn sie Funktionen des Auftraggebers bei der Steuerung von Projekten mit mehreren Fachbereichen übernehmen. Hierzu gehören insbesondere:
(2) Honorare für Leistungen bei der Projektsteuerung dürfen nur berechnet werden, wenn sie bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden sind; sie können frei vereinbart werden. (1) Leistungen für den Winterbau sind Leistungen der Auftragnehmer zur Durchführung von Bauleistungen in der Zeit winterlicher Witterung. (2) Hierzu rechnen insbesondere:
(3) Das Honorar für Leistungen für den Winterbau kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. (4) Werden von einem Auftragnehmer Leistungen nach Absatz 2 Nr. 4 erbracht, dem gleichzeitig Grundleistungen nach §15 übertragen worden sind, so kann abweichend von Absatz 3 vereinbart werden, da die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen den anrechenbaren Kosten nach §10 zugerechnet werden. |
Das Honorar für Gutachten über Leistungen, die in dieser Verordnung erfaßt sind, kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. Satz 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt. (2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerken oder Rechten, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert ma gebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen. (3) §16 Abs.2 und 3 gilt sinngemäß. (4) Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten nach Absatz 5 Nr. 3 überschritten werden. (5) Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen 1. bei Wertermittlungen 2. bei Wertermittlungen,
zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen
Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen
muß, zum Beispiel 3. bei Wertermittlungen (6) Die nach den Absätzen
1, 2, 4, und 5 ermittelten Honorare mindern sich bei (7) Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare um 20 vom Hundert. Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht. |
(1) Städtebauliche Leistungen umfassen die Vorbereitung, die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen, die Mitwirkung beim Verfahren sowie sonstige städtebauliche Leistungen nach §42. (2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Planarten:
§ 36 Kosten von EDV-Leistungen Kosten von EDV-Leistungen können bei städtebaulichen Leistungen als Nebenkosten im Sinne des §7Abs.3 berechnet werden, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Verringern EDV-Leistungen den Leistungsumfang von städtebaulichen Leistungen, so ist dies bei der Vereinbarung des Honorars zu berücksichtigen. § 36a Honorarzonen für Leistungen bei Flächennutzungsplänen (1) Die Honorarzone wird bei Flächennutzungsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1. Honorarzone I: 2. Honorarzone
II: 3. Honorarzone III: 4. Honorarzone
IV: 5. Honorarzone
V: (2) Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen: 1. Honorarzone I:
Ansätze mit bis zu 9 Punkten, (3) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 1 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu fünf Punkten zu bewerten. § 37 Leistungsbild Flächennutzungsplan (1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des §38 bewertet.
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
(3) Die Teilnahme an bis zu zehn Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 38 abgegolten. (4) Wird die Anfertigung des Vorentwurfs (Leistungsphase 3) oder des Entwurfs (Leistungsphase 4) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür folgende Vomhundertsätze der Honorare nach §38 vereinbart werden:
(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 jeweils etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 10 vom Hundert der Honorare nach §38 zu bewerten. § |
(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen, das Mitwirken beim Verfahren sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen nach § 50. (2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Pläne:
§ 44 Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V Die §§ 20 , 36 ,38 Abs.8 und §39 gelten sinngemäß. § 45 Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftsplänen (1) Die Honorarzone wird bei Landschaftsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1. Honorarzone I: 2. Honorarzone
II: 3. Honorarzone
III: (2) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen: 1. Honorarzone I: 2. Honorarzone
II: 3. Honorarzone III: (3) Bei der Zurechnung eines Landschaftsplanes in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale topographische Verhältnisse, Flächennutzung, Landschaftsbild und Bevölkerungsdichte mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale ökologische Verhältnisse sowie Umweltsicherung und Umweltschutz mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten. § 45a Leistungsbild Landschaftsplan (1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgen Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des §45 b bewertet.
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
(3) Das Honorar für die genehmigungsfähige Planfassung kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. (4) Wird die Anfertigung der vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach §45b vereinbart werden. (5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 20 vom Hundert der Honorare nach §45b zu bewerten. (6) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 2 abweichend von Absatz 1 mit mehr als bis 37 bis zu 60 v.H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für das Ermitteln der Planungsgrundlagen erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn
(7) Die Teilnahme an bis zu 6 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach §45b abgegolten. § 45b Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsplänen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in §45a aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt. (2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen. (3) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsplänen mit einer Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar unter 1.000 ha kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach §6 berechnet werden, höchstens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von 1.000 ha festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von 1.000 ha festgesetzten Mindestsätze. (4) Das Honorar für Landschaftspläne mit einer Gesamtfläche des Plangebiets über 15.000 ha kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. § 46 Leistungsbild Grünordnungsplan (1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des §46a bewertet.
|
(1) Ingenieurbauwerke umfassen: (2) Verkehrsanlagen umfassen: (1) Das Honorar für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Ingenieurbauwerken nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 1 und bei Verkehrsanlagen nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 2. (2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:
(3) § 10 Abs. 3 bis 4 gilt sinngemäß. (4) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Verkehrsanlagen:
(5) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit 2 Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Vomhundertsätze der nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Kosten:
(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen die Kosten für:
(7) Nicht anrechenbar sind neben den in Absatz 6 genannten Kosten, soweit der Auftragnehmer die Anlagen oder Maßnahmen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:
(8) Die §§ 20 bis 22 und 32 gelten sinngemäß; § 23 gilt sinngemäß für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5. (9) Das Honorar für Leistungen bei Deponien für unbelasteten Erdaushub, beim Ausräumen oder bei hydraulischer Sanierung von Altablagerungen und bei kontaminierten Standorten, bei selbständigen Geh- und Radwegen mit rechnerischer Festlegung nach Lage und Höhe, bei nachträglich an vorhandene Straßen angepaßten landwirtschaftlichen Wegen, Gehwegen und Radwegen sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. § 53 Honorarzonen für Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen (1) Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen werden nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet: 1. Honorarzone I: 2. Honorarzone
II: 3. Honorarzone
III: 4. Honorarzone
IV: 5. Honorarzone
V: (2) Bewertungsmerkmale sind:
(3)
Sind für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale
aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen
Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugerechnet
werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte
nach Absatz 4 zu ermitteln. Das Objekt ist nach der
Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen: (4) Bei der Zurechnung eines Ingenieurbauwerks oder einer Verkehrsanlage in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale mit bis zu folgenden Punkten zu bewerten:
§ 54 Objektliste für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen (1) Nachstehende Ingenieurbauwerke werden nach Maßgabe der in §53 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet: 1. Honorarzone I: 2. Honorarzone
II: 3. Honorarzone
III: |
§ 61 a Honorar für verkehrsplanerische Leistungen (1) Verkehrsplanerische Leistungen sind das Vorbereiten und Erstellen der für nachstehende Planarten erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen:
sowie sonstige verkehrsplanerische Leistungen. (2) Die verkehrsplanerischen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 umfassen insbesondere folgende Leistungen:
(3) Das Honorar für verkehrsplanerische Leistungen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. |
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Tragwerk angehört, sowie nach der Honorartafel in §65. (2) Anrechenbare Kosten sind, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln: 1. bei Anwendung von Absatz 4 a) für die Leistungsphasen
1 bis 3 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht
vorliegt, nach der Kostenschätzung; 2. bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach dem Kostenanschlag. (3) §10Abs.3 und 3a sowie §§ 21 und 32 gelten sinngemäß. (4) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen 55 v.H. der Kosten der Baukonstruktionen und besonderen Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1 und 3.5.1) und 20 v.H. der Kosten der Installationen und besonderen Installationen (DIN 276, Kostengruppen 3.2 und 3.5.2). (5) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1.1 und 3.1.2) sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 4 nach Absatz 6 Nr. 1 bis 12 ermittelt werden. (6) Anrechenbare Kosten
sind bei Ingenieurbauwerken die vollständigen Kosten
für: (7) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung
von Absatz 5 oder 6 die Kosten für (8) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren, daß Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 4 bis 6 erfaßt sind, sowie die in Absatz 7 Nr. 7 und bei Gebäuden die in Absatz 6 Nr. 13 bis 16 genannten Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 64 erbringt. § 63 Honorarzonen für Leistungen bei der Tragwerksplanung (1) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1. Honorarzone I: 2. Honorarzone II: 3. Honorarzone III: 4. Honorarzone IV: 5. Honorarzone V: (2) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugerechnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 1 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend. § 64 Leistungsbild Tragwerksplanung (1) Die Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach §51Abs.1Nr.1 bis 5 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach §51Abs.1Nr.6 und 7 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des §65 bewertet.
*) die Grundleistungen dieser Leistungsphasen für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind im Leistungsbild Objektplanung des § 55 enthalten. (2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 vom Hundert der Honorare des §65 zu bewerten:
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
|
Die Technische Ausrüstung umfaßt die Anlagen folgender Anlagengruppen von Gebäuden, soweit die Anlagen in DIN 276 erfaßt sind, und die entsprechenden Anlagen von Ingenieurbauwerken auf dem Gebiet der
Werden
Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung sowie Abwasser-
und Versorgungsanlagen in Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen
2.2 und 5.3) von Auftragnehmern im Zusammenhang mit
Anlagen nach Satz 1 geplant, so können die Vertragsparteien
das Honorar für diese Leistungen schriftlich bei Auftragserteilung
frei vereinbaren. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar für die in
Satz 2 genannten Anlagen als Zeithonorar nach
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach §68 Satz1 Nr.1 bis 6, nach der Honorarzone, der die Anlagen angehören, und nach der Honorartafel in §74. (2) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedener Honorarzonen zugerechnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugerechnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugerechnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln. (3) Anrechenbare Kosten sind, bei Anlagen in Gebäuden unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln
(4) §10 Abs. 3 und 3a gilt sinngemäß. (5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung die Kosten für
(6) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, die zur DIN 276, Kostengruppe 3.1 gehören, so können die Vertragsparteien vereinbaren, daß die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten nach Absatz 3 gehören. Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistungen der Technische Ausrüstung wesentlich beeinflußt werden. (7) die §§ 20 bis 23, 27 und 32 gelten sinngemäß. § 71 Honorarzonen für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung (1) Anlagen der Technischen Ausrüstung werden nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet: 1. Honorarzone I: 2. Honorarzone
II: 3. Honorarzone
III: (2) Bewertungsmerkmale sind:
(3) §63 Abs. 2 gilt sinngemäß. § 72 Objektliste für Anlagen der Technischen Ausrüstung Nachstehende Anlagen werden nach Maßgabe der in §71 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet: 1. Honorarzone
I: 2. Honorarzone
II: 3. Honorarzone
III: § 73 Leistungsbild Technische Ausrüstung (1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfaßt Leistungen der Auftragnehmer für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt und in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 74 bewertet.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 vom Hundert der Honorare des §74 zu bewerten. (3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
|
(1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen. (2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik rechnen insbesondere:
(3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7 können zusätzlich bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel Temperatur- und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten, anfallen. (1) Leistungen für den Wärmeschutz nach §77Abs.2Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 10, der Honorarzone, der das Gebäude nach §§ 11 und 12 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 3. (3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt. (4) § 5 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 22 gelten sinngemäß. § 79 Sonstige Leistungen für Thermische Bauphysik Für Leistungen nach §77Abs.2Nr.2 bis7 und Abs.3 kann ein Honorar frei vereinbart werden; dabei kann bei den Leistungen nach §77Abs.2Nr.2bis7 der §78Abs.1 sinngemäß angewandt werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. |
(1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um
(2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz rechnen insbesondere:
(3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz rechnen insbesondere:
(1) Leistungen für Bauakustik nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der das Objekt nach §82 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in §83. (3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.1 bis 3.4). (4) §10Abs.2, 3 und 3a gilt sinngemäß. (5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Kosten für besondere Bauausführungen (DIN 276, Kostengruppe 3.5) ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht. (6) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt §5Abs.1 und 2 sinngemäß. (7) §22 gilt sinngemäß. § 82 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauakustik (1) Die Honorarzone wird bei der Bauakustik auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1. Honorarzone I: 2. Honorarzone
II: 3.
Honorarzone III: (2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß. § 83 Honorartafel für Leistungen bei der Bauakustik (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 81 aufgeführten Leistungen für Bauakustik sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt. (2) §16Abs.2 und 3 gilt sinngemäß. § 84 Sonstige Leistungen für Schallschutz Für Leistungen nach §80Abs.2, soweit sie nicht in §81 erfaßt sind, sowie für Leistungen nach §80Abs.3 kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. (1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen. (2) Zu den Leistungen für Raumakustik rechnen insbesondere:
§ 86 Raumakustische Planung und Überwachung (1) Die raumakustische Planung und Überwachung nach §85Abs.2Nr.1 umfaßt folgende Leistungen:
(2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der der Innenraum nach Entwurf §§ 87 und 88 zuzurechnen ist, sowie nach der Honorartafel in §89. §22 bleibt unberührt. (3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppe 3.1), geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraumes sowie die Kosten für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien (DIN 276, Kostengruppen 3.4, 4.2 und 4.3) des betreffenden Innenraums. (4) §10Abs.2, 3 und 3a gilt sinngemäß. (5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt §5Abs.1 und 2 sinngemäß. (6) Das Honorar für Leistungen nach Absatz 1 bei Freiräumen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. § 87 Honorarzonen für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung (1) Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet: 1. Honorarzone I: 2. Honorarzone
II: 3. Honorarzone
III: 4. Honorarzone
IV: 5. Honorarzone
V: (2) Bewertungsmerkmale sind:
(3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß. § 88 Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach Maßgabe der in § 87 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet: 1. Honorarzone I: 2. Honorarzone
II: 3. Honorarzone
III: 4. Honorarzone
IV: 5. Honorarzone
V: § 89 Honorartafel für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in §86 aufgeführten Leistungen für raumakustische Planung und Überwachung bei Innenräumen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt. (2) §16Abs.2 und 3 gilt sinngemäß. § 90 Sonstige Leistungen für Raumakustik Für Leistungen nach §85Abs.2, soweit sie nicht in §86 erfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. |
(1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau werden erbracht, um die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen und die für die Berechnung erforderlichen Bodenkennwerte festzulegen. (2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau rechnen insbesondere:
§ 92 Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung (1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach §91Abs.2Nr.1 umfaßt folgende Leistungen für Gebäude und Ingenieurbauwerke:
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach §62Abs.3bis8, der Honorarzone, der die Gründung nach §93 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in §94. (3) Die anrechenbaren Kosten sind zu ermitteln nach der Kostenberechnung oder, wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach einer anderen Kostenermittlungsart. (4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt §5Abs.1 und 2 sinngemäß. (5) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlicht vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. (6) §66Abs.1,2,5 und 6 gilt sinngemäß. § 93 Honorarzonen für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung (1) Die Honorarzone wird bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1. Honorarzone I: 2. Honorarzone
II: 3. Honorarzone
III: 4. Honorarzone
IV: 5. Honorarzone
V: (2) §63Abs.2 gilt sinngemäß. § 94 Honorartafel für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in §92 aufgeführten Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt. (2) §16Abs.2 und 3 gilt sinngemäß. § 95 Sonstige Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau Für Leistungen nach §91Abs.2, soweit sie nicht in §92 erfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. |
|||||||||
(1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden. (2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:
§ 97 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung (1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel in §99. (2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenberechnung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung. (3) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:
(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Vomhundertsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:
(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 97a und 97b gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen-, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. (6) § 21 gilt sinngemäß. (7) Umfaßt ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare für die Vermessung jedes Objektes getrennt zu berechnen. §23Abs.2 gilt sinngemäß. § 97a Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung (1) Die Honorarzone wird bei der Entwurfsvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1. Honorarzone I: 2. Honorarzone
II: 3. Honorarzone
III: 4. Honorarzone
IV: 5. Honorarzone
V: (2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln. Die Vermessung ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen: 1. Honorarzone I:
Vermessungen mit bis zu 14 Punkten, (3) Bei der Zurechnung einer Entwurfsvermessung in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15 Punkten zu bewerten. § 97b Leistungsbild Entwurfsvermessung (1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung umfaßt die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrslagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des §99 bewertet.
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
§ 98 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung (1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört sowie nach der Honorartafel in §99. (2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenfeststellung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt, oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberechnung. (3) Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 vom Hundert, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen, 80 vom Hundert der nach §97Abs.3 ermittelten Kosten. (4) Die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 98a und 98b gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken; innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen Wasserstraßen -, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei der Auftragserteilung vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. |
§ 101 (Aufhebung von Vorschriften) § 102 Berlin-Klausel (gegenstandslos) § 103 Inkrafttreten und Überleitungsvorschriften (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Sie gilt nicht für Leistungen von Auftragnehmern zur Erfüllung von Verträgen, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. (2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Leistungen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, nach dieser Verordnung abgerechnet werden, soweit sie bis zum Tage des Inkrafttretens noch nicht erbracht worden sind. (3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1985 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesen Zeitpunkt abgeschlossene Verträge. (4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. April 1988 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge. (5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge. (6) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1996 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge. |
Vollständiger Text der unterschiedlichen HOAI-Fassungen seit der HOAI 1996 mit Euroumstellung im Jahr 2002.