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HOAI 2021 Volltext

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI)

– in der Fassung von 2021 –

Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1749), der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

 

Inhaltsübersicht 

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

 

§  1

Anwendungsbereich

§  2

Begriffsbestimmungen

§ 2a

Honorartafeln und Basishonorarsatz

§  3

Leistungen und Leistungsbilder

§  4

Anrechenbare Kosten

§  5

Honorarzonen

§  6

Grundlagen des Honorars

§  7

Honorarvereinbarung

§  8

Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

§  9

Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen

§ 10

Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs

§ 11

Auftrag für mehrere Objekte

§ 12

Instandsetzungen und Instandhaltungen

§ 13

Interpolation

§ 14

Nebenkosten

§ 15

Zahlungen

§ 16

Umsatzsteuer

 

Teil 2 Flächenplanung

 

Abschnitt 1 Bauleitplanung

 

§ 17

Anwendungsbereich

§ 18

Leistungsbild Flächennutzungsplan

§ 19

Leistungsbild Bebauungsplan

§ 20

Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen

§ 21

Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen

 

 

Abschnitt 2 Landschaftsplanung

 

§ 22

Anwendungsbereich

§ 23

Leistungsbild Landschaftsplan

§ 24

Leistungsbild Grünordnungsplan

§ 25

Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

§ 26

Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

§ 27

Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

§ 28

Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen

§ 29

Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen

§ 30

Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen

§ 31

Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen

§ 32

Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

 

 

Teil 3 Objektplanung

 

Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume

 

§ 33

Besondere Grundlagen des Honorars

§ 34

Leistungsbild Gebäude und Innenräume

§ 35

Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen

§ 36

Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen

§ 37

Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume

 

 

Abschnitt 2 Freianlagen

 

§ 38

Besondere Grundlagen des Honorars

§ 39

Leistungsbild Freianlagen

§ 40

Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen

 

 

Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke

 

§ 41

Anwendungsbereich

§ 42

Besondere Grundlagen des Honorars

§ 43

Leistungsbild Ingenieurbauwerke

§ 44

Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken

 

 

Abschnitt 4 Verkehrsanlagen

 

§ 45

Anwendungsbereich

§ 46

Besondere Grundlagen des Honorars

§ 47

Leistungsbild Verkehrsanlagen

§ 48

Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen

 

 

Teil 4 Fachplanung

 

Abschnitt 1 Tragwerksplanung

§ 49

Anwendungsbereich

§ 50

Besondere Grundlagen des Honorars

§ 51

Leistungsbild Tragwerksplanung

§ 52

Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen

 

 

Abschnitt 2 Technische Ausrüstung

§ 53

Anwendungsbereich

§ 54

Besondere Grundlagen des Honorars

§ 55

Leistungsbild Technische Ausrüstung

§ 56

Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung

 

 

Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 57

Übergangsvorschrift

§ 58

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Anlage  1

Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen

Anlage  2

Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan

Anlage  3

Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan

Anlage  4

Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan

Anlage  5

Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan

Anlage  6

Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

Anlage  7

Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

Anlage  8

Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

Anlage  9

Besondere Leistungen zur Flächenplanung

Anlage 10

Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten

Anlage 11

Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, Objektliste

Anlage 12

Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste

Anlage 13

Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, Objektliste

Anlage 14

Grundleistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung, Besondere Leistungen, Objektliste

Anlage 15

Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste

 

 

 

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)        Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.

(2)        Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.

(3)        Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.

(4)        Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.

(5)        Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.

(6)        Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.

(7)        Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.

(8)        Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.

(9)        Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.

(10)    Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde:

1.          Vorplanungsergebnisse,

2.          Mengenschätzungen,

3.          erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und

4.          Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.

Wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

(11)    Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde:

1.          durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,

2.          Mengenberechnungen und

3.          für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.

Wird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

 

§ 2a Honorartafeln und Basishonorarsatz

(1)        Die Honorartafeln dieser Verordnung weisen Orientierungswerte aus, die an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind. Die Honorartafeln enthalten für jeden Leistungsbereich Honorarspannen vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz, gegliedert nach den einzelnen Honorarzonen und den zugrundeliegenden Ansätzen für Flächen, anrechenbare Kosten oder Verrechnungseinheiten.

(2)        Basishonorarsatz ist der jeweils untere in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltene Honorarsatz.

 

§ 3 Leistungen und Leistungsbilder

(1)        Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.

(2)      Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.

(3)        Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

 

§ 4 Anrechenbare Kosten

(1)   Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2)  Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber

1.          selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,

2.          von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,

3.          Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder

4.          vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

(3)        Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.

 

§ 5 Honorarzonen

(1)     Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.

(2)        Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.

 

§ 6 Grundlagen des Honorars

(1)        Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen

1.          das Leistungsbild

2.          die Honorarzone und

3.          die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.

Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar

1.      für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche,

2.      für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,

3.      für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.

(2)        Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach

1.          den anrechenbaren Kosten,

2.          der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,

3.          den Leistungsphasen,

4.          der Honorartafel zur Honorarorientierung und

5.          dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.

Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen in Textform zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und in Anlage 1 Nummer 1.2 geregelt. Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.

 

§ 7 Honorarvereinbarung

(1)    Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen in § 6 ergibt.

(2)  Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.

 

 

§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

(1)    Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2)  Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

(3)        Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.

 

§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen

(1)     Wird die Vorplanung oder Entwurfsplanung bei Gebäuden und Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase

1.          für die Vorplanung höchstens der Prozentsatz der Vorplanung und der Prozentsatz der Grundlagenermittlung und

2.          für die Entwurfsplanung höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung und der Prozentsatz der Vorplanung zum Zweck der Honorarberechnung

herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2)        Zur Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf der öffentlichen Auslegung entsprechend anzuwenden. Bei der Landschaftsplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die vorläufige Fassung sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die abgestimmte Fassung entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(3)        Wird die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung oder bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der Objektüberwachung zum Zweck der Honorarberechnung höchstens der Prozentsatz der Objektüberwachung und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vorplanung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

 

 

§ 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs

(1)        Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen.

(2)  Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.

 

§ 11 Auftrag für mehrere Objekte

(1)        Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen.

(2)        Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.

(3)        Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.

(4)        Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien waren, so ist Absatz 3 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann anzuwenden, wenn die Grundleistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.

 

§ 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen

(1)        Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.

(2)        Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann in Textform vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.

 

§ 13 Interpolation

Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten und Flächen oder Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.

 

§ 14 Nebenkosten

(1)        Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen; ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Vertragsparteien können in Textform vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(2)        Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:

1.          Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,

2.          Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie für die Anfertigung von Filmen und Fotos,

3.          Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,

4.          Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,

5.          Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,

6.          Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise in Textform vereinbart worden sind,

7.          Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.

(3)        Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern keine pauschale Abrechnung in Textform vereinbart worden ist.

 

§ 15  Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

 

§ 16 Umsatzsteuer

(1)        Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.

(2)        Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

 

Teil 2
Flächenplanung

Abschnitt 1
Bauleitplanung

§ 17 Anwendungsbereich

(1)        Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.

(2)        Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen.

 

 

§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan

(1)        Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:

1.          für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)

Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,

2.          für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)

Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,

3.          für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)

Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.

Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.

(2)        Anlage 2 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

 

§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan

(1)     Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet:

1.      für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)

Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,

2.      für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)

Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,

3.      für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)

Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.

Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.

(2)     Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

§ 20 Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen

(1) Für die in § 18 und Anlage 2 genannten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind die in der folgenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Fläche
in Hektar

Honorarzone I
geringe Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III
hohe Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

 1 000

 70 439

 85 269

 85 269

100 098

100 098

114 927

 1 250

 78 957

 95 579

 95 579

112 202

112 202

128 824

 1 500

 86 492

104 700

104 700

122 909

122 909

141 118

 1 750

 93 260

112 894

112 894

132 527

132 527

152 161

 2 000

 99 407

120 334

120 334

141 262

141 262

162 190

 2 500

111 311

134 745

134 745

158 178

158 178

181 612

 3 000

121 868

147 525

147 525

173 181

173 181

198 838

 3 500

131 387

159 047

159 047

186 707

186 707

214 367

 4 000

140 069

169 557

169 557

199 045

199 045

228 533

 5 000

155 461

188 190

188 190

220 918

220 918

253 647

 6 000

168 813

204 352

204 352

239 892

239 892

275 431

 7 000

180 589

218 607

218 607

256 626

256 626

294 645

 8 000

191 097

231 328

231 328

271 559

271 559

311 790

 9 000

200 556

242 779

242 779

285 001

285 001

327 224

10 000

209 126

253 153

253 153

297 179

297 179

341 206

11 000

216 893

262 555

262 555

308 217

308 217

353 878

12 000

223 912

271 052

271 052

318 191

318 191

365 331

13 000

230 331

278 822

278 822

327 313

327 313

375 804

14 000

236 214

285 944

285 944

335 673

335 673

385 402

15 000

241 614

292 480

292 480

343 346

343 346

394 213

 

(2)     Das Honorar für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3)     Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1. zentralörtliche Bedeutung und Gemeindestruktur,

2. Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,

3. Einwohnerstruktur, Einwohnerentwicklung und Gemeinbedarfsstandorte,

4. Verkehr und Infrastruktur,

5. Topografie, Geologie und Kulturlandschaft,

6. Klima-, Natur- und Umweltschutz.

(4)     Sind auf einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1. geringe Anforderungen: 1 Punkt,

2. durchschnittliche Anforderungen: 2 Punkte,

3. hohe Anforderungen: 3 Punkte.

(5)     Der Flächennutzungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: bis zu 9 Punkte,

2. Honorarzone II: 10 bis 14 Punkte,

3. Honorarzone III: 15 bis 18 Punkte.

(6)     Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, kann das Honorar auch abweichend von den Grundsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden.

 

 

§ 21 Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen

(1) Für die in § 19 und Anlage 3 genannten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Fläche
in Hektar

Honorarzone I
geringe Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III
hohe Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

  0,5

  5 000

  5 335

  5 335

  7 838

  7 838

 10 341

 1 

  5 000

  8 799

  8 799

 12 926

 12 926

 17 054

 2 

  7 699

 14 502

 14 502

 21 305

 21 305

 28 109

 3 

 10 306

 19 413

 19 413

 28 521

 28 521

 37 628

 4 

 12 669

 23 866

 23 866

 35 062

 35 062

 46 258

 5 

 14 864

 28 000

 28 000

 41 135

 41 135

 54 271

 6 

 16 931

 31 893

 31 893

 46 856

 46 856

 61 818

 7 

 18 896

 35 595

 35 595

 52 294

 52 294

 68 992

 8 

 20 776

 39 137

 39 137

 57 497

 57 497

 75 857

 9 

 22 584

 42 542

 42 542

 62 501

 62 501

 82 459

10 

 24 330

 45 830

 45 830

 67 331

 67 331

 88 831

15 

 32 325

 60 892

 60 892

 89 458

 89 458

118 025

20 

 39 427

 74 270

 74 270

109 113

109 113

143 956

25 

 46 385

 87 376

 87 376

128 366

128 366

169 357

30 

 52 975

 99 791

 99 791

146 606

146 606

193 422

40 

 65 342

123 086

123 086

180 830

180 830

238 574

50 

 76 901

144 860

144 860

212 819

212 819

280 778

60 

 87 599

165 012

165 012

242 425

242 425

319 838

80 

107 471

202 445

202 445

297 419

297 419

392 393

100  

125 791

236 955

236 955

348 119

348 119

459 282

 

(2)     Das Honorar für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3)     Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1. Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,

2. Baustruktur und Baudichte,

3. Gestaltung und Denkmalschutz,

4. Verkehr und Infrastruktur,

5. Topografie und Landschaft,

6. Klima-,Natur- und Umweltschutz.

(4)     Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen ist § 20 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(5)     Wird die Größe des Plangebiets im förmlichen Verfahren während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Plangebiets zu berechnen.

 

Abschnitt 2
Landschaftsplanung

§ 22 Anwendungsbereich

(1)     Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

(2)     Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:

1. Landschaftspläne,

2. Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,

3. Landschaftsrahmenpläne,

4. Landschaftspflegerische Begleitpläne,

5. Pflege- und Entwicklungspläne.

 

§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan

(1)     Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:

1.      für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2.      für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3.      für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4.      für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2)     Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan

(1)     Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet:

1.      für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2.      für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3.      für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4.      für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2)     Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

 

§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

(1)     Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:

1.      für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2.      für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3.      für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4.      für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2)     Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

 

§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

(1)     Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:

1.      für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2.      für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3.      für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4.      für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2)     Anlage 7 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

 

§ 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

(1)     Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 32 bewertet:

1.      für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 3 Prozent,

2.      für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3.      für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent und

4.      für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2)     Anlage 8 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

§ 28 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen

(1)     Für die in § 23 und Anlage 4 genannten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Fläche
in Hektar

Honorarzone I
geringe Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III
hohe Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

 1 000

 23 403

 27 963

 27 963

 32 826

 32 826

 37 385

 1 250

 26 560

 31 735

 31 735

 37 254

 37 254

 42 428

 1 500

 29 445

 35 182

 35 182

 41 300

 41 300

 47 036

 1 750

 32 119

 38 375

 38 375

 45 049

 45 049

 51 306

 2 000

 34 620

 41 364

 41 364

 48 558

 48 558

 55 302

 2 500

 39 212

 46 851

 46 851

 54 999

 54 999

 62 638

 3 000

 43 374

 51 824

 51 824

 60 837

 60 837

 69 286

 3 500

 47 199

 56 393

 56 393

 66 201

 66 201

 75 396

 4 000

 50 747

 60 633

 60 633

 71 178

 71 178

 81 064

 5 000

 57 180

 68 319

 68 319

 80 200

 80 200

 91 339

 6 000

 63 562

 75 944

 75 944

 89 151

 89 151

101 533

 7 000

 69 505

 83 045

 83 045

 97 487

 97 487

111 027

 8 000

 75 095

 89 724

 89 724

105 329

105 329

119 958

 9 000

 80 394

 96 055

 96 055

112 761

112 761

128 422

10 000

 85 445

102 090

102 090

119 845

119 845

136 490

11 000

 89 986

107 516

107 516

126 214

126 214

143 744

12 000

 94 309

112 681

112 681

132 278

132 278

150 650

13 000

 98 438

117 615

117 615

138 069

138 069

157 246

14 000

102 392

122 339

122 339

143 615

143 615

163 562

15 000

106 187

126 873

126 873

148 938

148 938

169 623

 

(2)     Das Honorar für die Aufstellung von Landschaftsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3)     Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1. topographische Verhältnisse,

2. Flächennutzung,

3. Landschaftsbild,

4. Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,

5. ökologische Verhältnisse,

6. Bevölkerungsdichte.

(4)     Sind auf einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und

2.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten.

(5)     Der Landschaftsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.      Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,

2.      Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,

3.      Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6)     Werden Teilflächen bereits aufgestellter Landschaftspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, kann das Honorar abweichend von den Grundsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden.

 

§ 29 Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen

(1)     Für die in § 24 und Anlage 5 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Fläche
in Hektar

Honorarzone I
geringe Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III
hohe Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

  1,5

  5 219

  6 067

  6 067

  6 980

  6 980

  7 828

 2 

  6 008

  6 985

  6 985

  8 036

  8 036

  9 013

 3 

  7 450

  8 661

  8 661

  9 965

  9 965

 11 175

 4 

  8 770

 10 195

 10 195

 11 730

 11 730

 13 155

 5 

 10 006

 11 632

 11 632

 13 383

 13 383

 15 009

10 

 15 445

 17 955

 17 955

 20 658

 20 658

 23 167

15 

 20 183

 23 462

 23 462

 26 994

 26 994

 30 274

20 

 24 513

 28 496

 28 496

 32 785

 32 785

 36 769

25 

 28 560

 33 201

 33 201

 38 199

 38 199

 42 840

30 

 32 394

 37 658

 37 658

 43 326

 43 326

 48 590

40 

 39 580

 46 011

 46 011

 52 938

 52 938

 59 370

50 

 46 282

 53 803

 53 803

 61 902

 61 902

 69 423

75 

 61 579

 71 586

 71 586

 82 362

 82 362

 92 369

100  

 75 430

 87 687

 87 687

100 887

100 887

113 145

125  

 88 255

102 597

102 597

118 042

118 042

132 383

150  

100 288

116 585

116 585

134 136

134 136

150 433

175  

111 675

129 822

129 822

149 366

149 366

167 513

200  

122 516

142 425

142 425

163 866

163 866

183 774

225  

133 555

155 258

155 258

178 630

178 630

200 333

250  

144 284

167 730

167 730

192 980

192 980

216 426

 

(2)     Das Honorar für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3)     Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.      Topographie,

2.      ökologische Verhältnisse,

3.      Flächennutzungen und Schutzgebiete,

4.      Umwelt-, Klima-, Denkmal- und Naturschutz,

5.      Erholungsvorsorge,

6.      Anforderung an die Freiraumgestaltung.

(4)     Sind auf einen Grünordnungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Grünordnungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und

2.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(5)     Der Grünordnungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.      Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,

2.      Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,

3.      Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6)     Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

 

§ 30 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen

(1)     Für die in § 25 und Anlage 6 genannten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Fläche
in Hektar

Honorarzone I
geringe Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III
hohe Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

  5 000

 61 880

 71 935

 71 935

 82 764

 82 764

 92 820

  6 000

 67 933

 78 973

 78 973

 90 861

 90 861

101 900

  7 000

 73 473

 85 413

 85 413

 98 270

 98 270

110 210

  8 000

 78 600

 91 373

 91 373

105 128

105 128

117 901

  9 000

 83 385

 96 936

 96 936

111 528

111 528

125 078

 10 000

 87 880

102 161

102 161

117 540

117 540

131 820

 12 000

 96 149

111 773

111 773

128 599

128 599

144 223

 14 000

103 631

120 471

120 471

138 607

138 607

155 447

 16 000

110 477

128 430

128 430

147 763

147 763

165 716

 18 000

116 791

135 769

135 769

156 208

156 208

175 186

 20 000

122 649

142 580

142 580

164 043

164 043

183 974

 25 000

138 047

160 480

160 480

184 638

184 638

207 070

 30 000

152 052

176 761

176 761

203 370

203 370

228 078

 40 000

177 097

205 875

205 875

236 867

236 867

265 645

 50 000

199 330

231 721

231 721

266 604

266 604

298 995

 60 000

219 553

255 230

255 230

293 652

293 652

329 329

 70 000

238 243

276 958

276 958

318 650

318 650

357 365

 80 000

253 946

295 212

295 212

339 652

339 652

380 918

 90 000

268 420

312 038

312 038

359 011

359 011

402 630

100 000

281 843

327 643

327 643

376 965

376 965

422 765

 

(2)     Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3)     Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.      topographische Verhältnisse,

2.      Raumnutzung und Bevölkerungsdichte,

3.      Landschaftsbild,

4.      Anforderungen an Umweltsicherung, Klima- und Naturschutz,

5.      ökologische Verhältnisse,

6.      Freiraumsicherung und Erholung.

(4)     Sind für einen Landschaftsrahmenplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsrahmenplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und

2.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 9 Punkten.

(5)     Der Landschaftsrahmenplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.      Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,

2.      Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,

3.      Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6)     Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

 

§ 31 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen

(1)     Für die in § 26 und Anlage 7 genannten Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Fläche
in Hektar

Honorarzone I
geringe Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III
hohe Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

    6

  5 324

  6 189

  6 189

  7 121

  7 121

  7 986

    8

  6 130

  7 126

  7 126

  8 199

  8 199

  9 195

   12

  7 600

  8 836

  8 836

 10 166

 10 166

 11 401

   16

  8 947

 10 401

 10 401

 11 966

 11 966

 13 420

   20

 10 207

 11 866

 11 866

 13 652

 13 652

 15 311

   40

 15 755

 18 315

 18 315

 21 072

 21 072

 23 632

  100

 29 126

 33 859

 33 859

 38 956

 38 956

 43 689

  200

 47 180

 54 846

 54 846

 63 103

 63 103

 70 769

  300

 62 748

 72 944

 72 944

 83 925

 83 925

 94 121

  400

 76 829

 89 314

 89 314

102 759

102 759

115 244

  500

 89 855

104 456

104 456

120 181

120 181

134 782

  600

102 062

118 647

118 647

136 508

136 508

153 093

  700

113 602

132 062

132 062

151 942

151 942

170 402

  800

124 575

144 819

144 819

166 620

166 620

186 863

1 200

167 729

194 985

194 985

224 338

224 338

251 594

1 600

207 279

240 961

240 961

277 235

277 235

310 918

2 000

244 349

284 056

284 056

326 817

326 817

366 524

2 400

279 559

324 987

324 987

373 910

373 910

419 338

3 200

343 814

399 683

399 683

459 851

459 851

515 720

4 000

400 847

465 985

465 985

536 133

536 133

601 270

 

(2)     Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3)     Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.      ökologisch bedeutsame Strukturen und Schutzgebiete,

2.      Landschaftsbild und Erholungsnutzung,

3.      Nutzungsansprüche,

4.      Anforderungen an die Gestaltung von Landschaft und Freiraum,

5.      Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

6.      potenzielle Beeinträchtigungsintensität der Maßnahme.

(4)     Sind für einen Landschaftspflegerischen Begleitplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftspflegerische Begleitplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet :

1.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit je bis zu 6 Punkten und

2.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(5)     Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.      Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,

2.      Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,

3.      Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6)     Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

 

 

§ 32 Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

(1)     Für die in § 27 und Anlage 8 genannten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Fläche
in Hektar

Honorarzone I
geringe Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III
hohe Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

     5

 3 852

  7 704

  7 704

 11 556

 11 556

 15 408

    10

 4 802

  9 603

  9 603

 14 405

 14 405

 19 207

    15

 5 481

 10 963

 10 963

 16 444

 16 444

 21 925

    20

 6 029

 12 058

 12 058

 18 087

 18 087

 24 116

    30

 6 906

 13 813

 13 813

 20 719

 20 719

 27 626

    40

 7 612

 15 225

 15 225

 22 837

 22 837

 30 450

    50

 8 213

 16 425

 16 425

 24 638

 24 638

 32 851

    75

 9 433

 18 866

 18 866

 28 298

 28 298

 37 731

   100

10 408

 20 816

 20 816

 31 224

 31 224

 41 633

   150

11 949

 23 899

 23 899

 35 848

 35 848

 47 798

   200

13 165

 26 330

 26 330

 39 495

 39 495

 52 660

   300

15 318

 30 636

 30 636

 45 954

 45 954

 61 272

   400

17 087

 34 174

 34 174

 51 262

 51 262

 68 349

   500

18 621

 37 242

 37 242

 55 863

 55 863

 74 484

   750

21 833

 43 666

 43 666

 65 500

 65 500

 87 333

 1 000

24 507

 49 014

 49 014

 73 522

 73 522

 98 029

 1 500

28 966

 57 932

 57 932

 86 898

 86 898

115 864

 2 500

36 065

 72 131

 72 131

108 196

108 196

144 261

 5 000

49 288

 98 575

 98 575

147 863

147 863

197 150

10 000

69 015

138 029

138 029

207 044

207 044

276 058

 

(2)     Das Honorar für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3)     Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.      fachliche Vorgaben,

2.      Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,

3.      Differenziertheit des faunistischen Inventars,

4.      Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,

5.      Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

(4)     Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.      das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten,

2.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und

3.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.

(5)     Der Pflege- und Entwicklungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.      Honorarzone I: bis zu 13 Punkte,

2.      Honorarzone II: 14 bis 24 Punkte,

3.      Honorarzone III: 25 bis 34 Punkte.

(6)     Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

 

Teil 3
Objektplanung

Abschnitt 1
Gebäude und Innenräume

§ 33 Besondere Grundlagen des Honorars

(1)     Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.

(2)     Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

1.      vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2.      zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3)     Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.


§ 34
 Leistungsbild Gebäude und Innenräume

(1)     Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.

(2)     Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.

(3)     Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:

1.      für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,

2.      für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,

3.      für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,

4.      für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,

5.      für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,

6.      für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,

7.      für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,

8.      für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,

9.      für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.

(4)     Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

 

 

§ 35 Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen

(1)     Für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 genannten Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Anrechenbare
Kosten
in Euro

Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen

Honorarzone II
geringe
Anforderungen

Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen

Honorarzone IV
hohe
Anforderungen

Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

    25 000

    3 120

    3 657

    3 657

    4 339

    4 339

    5 412

    5 412

    6 094

    6 094

    6 631

    35 000

    4 217

    4 942

    4 942

    5 865

    5 865

    7 315

    7 315

    8 237

    8 237

    8 962

    50 000

    5 804

    6 801

    6 801

    8 071

    8 071

   10 066

   10 066

   11 336

   11 336

   12 333

    75 000

    8 342

    9 776

    9 776

   11 601

   11 601

   14 469

   14 469

   16 293

   16 293

   17 727

   100 000

   10 790

   12 644

   12 644

   15 005

   15 005

   18 713

   18 713

   21 074

   21 074

   22 928

   150 000

   15 500

   18 164

   18 164

   21 555

   21 555

   26 883

   26 883

   30 274

   30 274

   32 938

   200 000

   20 037

   23 480

   23 480

   27 863

   27 863

   34 751

   34 751

   39 134

   39 134

   42 578

   300 000

   28 750

   33 692

   33 692

   39 981

   39 981

   49 864

   49 864

   56 153

   56 153

   61 095

   500 000

   45 232

   53 006

   53 006

   62 900

   62 900

   78 449

   78 449

   88 343

   88 343

   96 118

   750 000

   64 666

   75 781

   75 781

   89 927

   89 927

  112 156

  112 156

  126 301

  126 301

  137 416

 1 000 000

   83 182

   97 479

   97 479

  115 675

  115 675

  144 268

  144 268

  162 464

  162 464

  176 761

 1 500 000

  119 307

  139 813

  139 813

  165 911

  165 911

  206 923

  206 923

  233 022

  233 022

  253 527

 2 000 000

  153 965

  180 428

  180 428

  214 108

  214 108

  267 034

  267 034

  300 714

  300 714

  327 177

 3 000 000

  220 161

  258 002

  258 002

  306 162

  306 162

  381 843

  381 843

  430 003

  430 003

  467 843

 5 000 000

  343 879

  402 984

  402 984

  478 207

  478 207

  596 416

  596 416

  671 640

  671 640

  730 744

 7 500 000

  493 923

  578 816

  578 816

  686 862

  686 862

  856 648

  856 648

  964 694

  964 694

1 049 587

10 000 000

  638 277

  747 981

  747 981

  887 604

  887 604

1 107 012

1 107 012

1 246 635

1 246 635

1 356 339

15 000 000

  915 129

1 072 416

1 072 416

1 272 601

1 272 601

1 587 176

1 587 176

1 787 360

1 787 360

1 944 648

20 000 000

1 180 414

1 383 298

1 383 298

1 641 513

1 641 513

2 047 281

2 047 281

2 305 496

2 305 496

2 508 380

25 000 000

1 436 874

1 683 837

1 683 837

1 998 153

1 998 153

2 492 079

2 492 079

2 806 395

2 806 395

3 053 358

 

(2)     Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Gebäude zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.      Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

2.      Anzahl der Funktionsbereiche,

3.      gestalterische Anforderungen,

4.      konstruktive Anforderungen,

5.      technische Ausrüstung,

6.      Ausbau.

(3)     Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Innenräume zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.      Anzahl der Funktionsbereiche,

2.      Anforderungen an die Lichtgestaltung,

3.      Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportion,

4.      technische Ausrüstung,

5.      Farb- und Materialgestaltung,

6.      konstruktive Detailgestaltung.

(4)     Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten und

2.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.

(5)     Sind für Innenräume Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und

2.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(6)     Das Gebäude oder der Innenraum ist anhand der nach Absatz 5 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.      Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,

2.      Honorarzone II: 11 bis 18 Punkte,

3.      Honorarzone III: 19 bis 26 Punkte,

4.      Honorarzone IV: 27 bis 34 Punkte,

5.      Honorarzone V:35 bis 42 Punkte.

(7)     Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 10 Nummer 10.2 und Nummer 10.3 zu berücksichtigen.

 

§ 36 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen

(1)     Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.

(2)     Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.


§ 37
 Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume

(1)     § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde.

(2)     Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34 übertragen werden, so sind die Grundleistungen für Innenräume bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude zu berücksichtigen. Ein gesondertes Honorar nach § 11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen für Innenräume nicht berechnet werden.

 

Abschnitt 2
Freianlagen

§ 38 Besondere Grundlagen des Honorars

(1)     Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden:

1.      Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,

2.      Teiche ohne Dämme,

3.      flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,

4.      einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,

5.      Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,

6.      Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind,

7.      Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,

8.      Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.

(2)     Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für

1.      das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und

2.      den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.

 

§ 39 Leistungsbild Freianlagen

(1)     Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.

(2)     § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3)     Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:

1.      für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2.      für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

3.      für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,

4.      für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,

5.      für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,

6.      für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

7.      für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,

8.      für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und

9.      für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 2 Prozent.

(4)     Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

§ 40 Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen

(1)     Für die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 genannten Grundleistungen für Freianlagen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Anrechenbare
Kosten
in Euro

Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen

Honorarzone II
geringe
Anforderungen

Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen

Honorarzone IV
hohe
Anforderungen

Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

   20 000

  3 643

  4 348

  4 348

  5 229

  5 229

  6 521

  6 521

  7 403

  7 403

  8 108

   25 000

  4 406

  5 259

  5 259

  6 325

  6 325

  7 888

  7 888

  8 954

  8 954

  9 807

   30 000

  5 147

  6 143

  6 143

  7 388

  7 388

  9 215

  9 215

 10 460

 10 460

 11 456

   35 000

  5 870

  7 006

  7 006

  8 426

  8 426

 10 508

 10 508

 11 928

 11 928

 13 064

   40 000

  6 577

  7 850

  7 850

  9 441

  9 441

 11 774

 11 774

 13 365

 13 365

 14 638

   50 000

  7 953

  9 492

  9 492

 11 416

 11 416

 14 238

 14 238

 16 162

 16 162

 17 701

   60 000

  9 287

 11 085

 11 085

 13 332

 13 332

 16 627

 16 627

 18 874

 18 874

 20 672

   75 000

 11 227

 13 400

 13 400

 16 116

 16 116

 20 100

 20 100

 22 816

 22 816

 24 989

  100 000

 14 332

 17 106

 17 106

 20 574

 20 574

 25 659

 25 659

 29 127

 29 127

 31 901

  125 000

 17 315

 20 666

 20 666

 24 855

 24 855

 30 999

 30 999

 35 188

 35 188

 38 539

  150 000

 20 201

 24 111

 24 111

 28 998

 28 998

 36 166

 36 166

 41 053

 41 053

 44 963

  200 000

 25 746

 30 729

 30 729

 36 958

 36 958

 46 094

 46 094

 52 323

 52 323

 57 306

  250 000

 31 053

 37 063

 37 063

 44 576

 44 576

 55 594

 55 594

 63 107

 63 107

 69 117

  350 000

 41 147

 49 111

 49 111

 59 066

 59 066

 73 667

 73 667

 83 622

 83 622

 91 586

  500 000

 55 300

 66 004

 66 004

 79 383

 79 383

 99 006

 99 006

112 385

112 385

123 088

  650 000

 69 114

 82 491

 82 491

 99 212

 99 212

123 736

123 736

140 457

140 457

153 834

  800 000

 82 430

 98 384

 98 384

118 326

118 326

147 576

147 576

167 518

167 518

183 472

1 000 000

 99 578

118 851

118 851

142 942

142 942

178 276

178 276

202 368

202 368

221 641

1 250 000

120 238

143 510

143 510

172 600

172 600

215 265

215 265

244 355

244 355

267 627

1 500 000

140 204

167 340

167 340

201 261

201 261

251 011

251 011

284 931

284 931

312 067

 

(2)     Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.      Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

2.      Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,

3.      Anzahl der Funktionsbereiche,

4.      gestalterische Anforderungen,

5.      Ver- und Entsorgungseinrichtungen.

(3)     Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten,

2.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten.

(4)     Die Freianlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.      Honorarzone I: bis zu 8 Punkte,

2.      Honorarzone II: 9 bis 15 Punkte,

3.      Honorarzone III: 16 bis 22 Punkte,

4.      Honorarzone IV: 23 bis 29 Punkte,

5.      Honorarzone V: 30 bis 36 Punkte.

(5)     Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 11 Nummer 11.2 zu berücksichtigen.

(6)     § 36 Absatz 1 ist für Freianlagen entsprechend anzuwenden.

 

Abschnitt 3
Ingenieurbauwerke

§ 41 Anwendungsbereich

Ingenieurbauwerke umfassen:

1.      Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,

2.      Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,

3.      Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,

4.      Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,

5.      Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,

6.      konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,

7.      sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

 

§ 42 Besondere Grundlagen des Honorars

(1)     Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Die Kosten für die Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, sind anrechenbar, soweit der Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht.

(2)     Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,

1.      vollständig anrechenbar bis zum Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2.      zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3)     Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für

1.      das Herrichten des Grundstücks,

2.      die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,

3.      verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,

4.      die Ausstattung und Nebenanlagen von Ingenieurbauwerken.


§ 43
 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

(1)     § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet:

1.      für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2.      für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,

3.      für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,

4.      für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,

5.      für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

6.      für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent,

7.      für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,

8.      für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

9.      für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2)     Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet.

(3)     Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass

1.      die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist,

2.      die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird.

(4)     Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.


§ 44
 Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken

(1)     Für die in § 43 und der Anlage 12 Nummer 12.1 genannten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Anrechenbare
Kosten
in Euro

Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen

Honorarzone II
geringe
Anforderungen

Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen

Honorarzone IV
hohe
Anforderungen

Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von

bis

von

bis

Von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

    25 000

  3 449

  4 109

  4 109

  4 768

  4 768

    5 428

    5 428

    6 036

    6 036

    6 696

    35 000

  4 475

  5 331

  5 331

  6 186

  6 186

    7 042

    7 042

    7 831

    7 831

    8 687

    50 000

  5 897

  7 024

  7 024

  8 152

  8 152

    9 279

    9 279

   10 320

   10 320

   11 447

    75 000

  8 069

  9 611

  9 611

 11 154

 11 154

   12 697

   12 697

   14 121

   14 121

   15 663

   100 000

 10 079

 12 005

 12 005

 13 932

 13 932

   15 859

   15 859

   17 637

   17 637

   19 564

   150 000

 13 786

 16 422

 16 422

 19 058

 19 058

   21 693

   21 693

   24 126

   24 126

   26 762

   200 000

 17 215

 20 506

 20 506

 23 797

 23 797

   27 088

   27 088

   30 126

   30 126

   33 417

   300 000

 23 534

 28 033

 28 033

 32 532

 32 532

   37 031

   37 031

   41 185

   41 185

   45 684

   500 000

 34 865

 41 530

 41 530

 48 195

 48 195

   54 861

   54 861

   61 013

   61 013

   67 679

   750 000

 47 576

 56 672

 56 672

 65 767

 65 767

   74 863

   74 863

   83 258

   83 258

   92 354

 1 000 000

 59 264

 70 594

 70 594

 81 924

 81 924

   93 254

   93 254

  103 712

  103 712

  115 042

 1 500 000

 80 998

 96 482

 96 482

111 967

111 967

  127 452

  127 452

  141 746

  141 746

  157 230

 2 000 000

101 054

120 373

120 373

139 692

139 692

  159 011

  159 011

  176 844

  176 844

  196 163

 3 000 000

137 907

164 272

164 272

190 636

190 636

  217 001

  217 001

  241 338

  241 338

  267 702

 5 000 000

203 584

242 504

242 504

281 425

281 425

  320 345

  320 345

  356 272

  356 272

  395 192

 7 500 000

278 415

331 642

331 642

384 868

384 868

  438 095

  438 095

  487 227

  487 227

  540 453

10 000 000

347 568

414 014

414 014

480 461

480 461

  546 908

  546 908

  608 244

  608 244

  674 690

15 000 000

474 901

565 691

565 691

656 480

656 480

  747 270

  747 270

  831 076

  831 076

  921 866

20 000 000

592 324

705 563

705 563

818 801

818 801

  932 040

  932 040

1 036 568

1 036 568

1 149 806

25 000 000

702 770

837 123

837 123

971 476

971 476

1 105 829

1 105 829

1 229 848

1 229 848

1 364 201

 

(2)     Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.      geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,

2.      technische Ausrüstung und Ausstattung,

3.      Einbindung in die Umgebung oder in das Objektumfeld,

4.      Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,

5.      fachspezifische Bedingungen.

(3)     Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,

2.      das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,

3.      das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.

(4)     Das Ingenieurbauwerk ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.      Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,

2.      Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,

3.      Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,

4.      Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,

5.      Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.

(5)     Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 12 Nummer 12.2 zu berücksichtigen.

(6)     Für Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent in Textform vereinbart werden.

 

Abschnitt 4
Verkehrsanlagen


§ 45
 Anwendungsbereich

Verkehrsanlagen sind

1.  Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,

2.  Anlagen des Schienenverkehrs,

3.  Anlagen des Flugverkehrs.


§ 46
 Besondere Grundlagen des Honorars

(1)     Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar.

(2)     Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,

1.      vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2.      zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3)     Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für

1.      das Herrichten des Grundstücks,

2.      die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,

3.      die Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs,

4.      verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit.

(4)     Für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 bei Verkehrsanlagen sind

1.      die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten anrechenbar bis zu einem Betrag von 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und

2.      10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke anrechenbar, wenn dem Auftragnehmer für diese Ingenieurbauwerke nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 43 übertragen werden.

(5)     Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9

1.      bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen Entwurfsachse und einer gemeinsamen Entwurfsgradiente haben, wie folgt anteilig anrechenbar:

a) bei dreistreifigen Straßen zu 85 Prozent,

b) bei vierstreifigen Straßen zu 70 Prozent und

c) bei mehr als vierstreifigen Straßen zu 60 Prozent,

2.      bei Gleis- und Bahnsteiganlagen, die zwei Gleise mit einem gemeinsamen Planum haben, zu 90 Prozent anrechenbar. Das Honorar für Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann abweichend von den Grundsätzen des Satzes 1, der Absätze 1 bis 4 und der §§ 47 und 48 vereinbart werden.

 

§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen

(1)     § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:

1.      für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2.      für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,

3.      für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,

4.      für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,

5.      für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

6.      für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,

7.      für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,

8.      für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

9.      für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2)     Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

§ 48 Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen

(1)     Für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 genannten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Anrechenbare
Kosten
in Euro

Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen

Honorarzone II
geringe
Anforderungen

Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen

Honorarzone IV
hohe
Anforderungen

Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

   25 000

  3 882

  4 624

  4 624

  5 366

  5 366

   6 108

    6 108

    6 793

    6 793

    7 535

   35 000

  4 981

  5 933

  5 933

  6 885

  6 885

   7 837

    7 837

    8 716

    8 716

    9 668

   50 000

  6 487

  7 727

  7 727

  8 967

  8 967

  10 207

   10 207

   11 352

   11 352

   12 592

   75 000

  8 759

 10 434

 10 434

 12 108

 12 108

  13 783

   13 783

   15 328

   15 328

   17 003

   100 000

 10 839

 12 911

 12 911

 14 983

 14 983

  17 056

   17 056

   18 968

   18 968

   21 041

   150 000

 14 634

 17 432

 17 432

 20 229

 20 229

  23 027

   23 027

   25 610

   25 610

   28 407

   200 000

 18 106

 21 567

 21 567

 25 029

 25 029

  28 490

   28 490

   31 685

   31 685

   35 147

   300 000

 24 435

 29 106

 29 106

 33 778

 33 778

  38 449

   38 449

   42 761

   42 761

   47 433

   500 000

 35 622

 42 433

 42 433

 49 243

 49 243

  56 053

   56 053

   62 339

   62 339

   69 149

   750 000

 48 001

 57 178

 57 178

 66 355

 66 355

  75 532

   75 532

   84 002

   84 002

   93 179

 1 000 000

 59 267

 70 597

 70 597

 81 928

 81 928

  93 258

   93 258

  103 717

  103 717

  115 047

 1 500 000

 80 009

 95 305

 95 305

110 600

110 600

  125 896

  125 896

  140 015

  140 015

  155 311

 2 000 000

 98 962

117 881

117 881

136 800

136 800

  155 719

  155 719

  173 183

  173 183

  192 102

 3 000 000

133 441

158 951

158 951

184 462

184 462

  209 973

  209 973

  233 521

  233 521

  259 032

 5 000 000

194 094

231 200

231 200

268 306

268 306

  305 412

  305 412

  339 664

  339 664

  376 770

 7 500 000

262 407

312 573

312 573

362 739

362 739

  412 905

  412 905

  459 212

  459 212

  509 378

10 000 000

324 978

387 107

387 107

449 235

449 235

  511 363

  511 363

  568 712

  568 712

  630 840

15 000 000

439 179

523 140

523 140

607 101

607 101

  691 062

  691 062

  768 564

  768 564

  852 525

20 000 000

543 619

647 546

647 546

751 473

751 473

  855 401

  855 401

  951 333

  951 333

1 055 260

25 000 000

641 265

763 860

763 860

886 454

886 454

1 009 049

1 009 049

1 122 213

1 122 213

1 244 808

(2)     Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.      geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,

2.      technische Ausrüstung und Ausstattung,

3.      Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,

4.      Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,

5.      fachspezifische Bedingungen.

(3)     Sind für Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 mit bis zu 5 Punkten,

2.      das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 3 mit bis zu 15 Punkten,

3.      das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,

4.      das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 5 Punkten,

(4)     Die Verkehrsanlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.      Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,

2.      Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,

3.      Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,

4.      Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,

5.      Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.

(5)     Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 13 Nummer 13.2 zu berücksichtigen.

(6)     Für Umbauten und Modernisierungen von Verkehrsanlagen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent in Textform vereinbart werden.

 

Teil 4 

Fachplanung

 

Abschnitt 1   Tragwerksplanung

 

§ 49 Anwendungsbereich

(1)     Leistungen der Tragwerksplanung sind die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke.

(2)     Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind.

§ 50 Besondere Grundlagen des Honorars

(1)     Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sind 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.

(2)     Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen in Textform vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 ermittelt werden.

(3)     Bei Ingenieurbauwerken sind 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.

(4)     Für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen anrechenbar. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.

(5)     Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 51 erbringt.

§ 51 Leistungsbild Tragwerksplanung

(1)     Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:

1        für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2.      für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

3.      für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,

4.      für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,

5.      für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,

6.      für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.

(2)     Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten

1.      im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,

2.      im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

(3)     Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.

(4)     Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.

(5)     Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.

§ 52 Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen

(1)     Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Anrechenbare
Kosten
in Euro

Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen

Honorarzone II
geringe
Anforderungen

Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen

Honorarzone IV
hohe
Anforderungen

Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

    10 000

  1 461

  1 624

  1 624

  2 064

  2 064

  2 575

  2 575

  3 015

  3 015

  3 178

    15 000

  2 011

  2 234

  2 234

  2 841

  2 841

  3 543

  3 543

  4 149

  4 149

  4 373

    25 000

  3 006

  3 340

  3 340

  4 247

  4 247

  5 296

  5 296

  6 203

  6 203

  6 537

    50 000

  5 187

  5 763

  5 763

  7 327

  7 327

  9 139

  9 139

 10 703

 10 703

 11 279

    75 000

  7 135

  7 928

  7 928

 10 080

 10 080

 12 572

 12 572

 14 724

 14 724

 15 517

   100 000

  8 946

  9 940

  9 940

 12 639

 12 639

 15 763

 15 763

 18 461

 18 461

 19 455

   150 000

 12 303

 13 670

 13 670

 17 380

 17 380

 21 677

 21 677

 25 387

 25 387

 26 754

   250 000

 18 370

 20 411

 20 411

 25 951

 25 951

 32 365

 32 365

 37 906

 37 906

 39 947

   350 000

 23 909

 26 565

 26 565

 33 776

 33 776

 42 125

 42 125

 49 335

 49 335

 51 992

   500 000

 31 594

 35 105

 35 105

 44 633

 44 633

 55 666

 55 666

 65 194

 65 194

 68 705

   750 000

 43 463

 48 293

 48 293

 61 401

 61 401

 76 578

 76 578

 89 686

 89 686

 94 515

 1 000 000

 54 495

 60 550

 60 550

 76 984

 76 984

 96 014

 96 014

112 449

112 449

118 504

 1 250 000

 64 940

 72 155

 72 155

 91 740

 91 740

114 418

114 418

134 003

134 003

141 218

 1 500 000

 74 938

 83 265

 83 265

105 865

105 865

132 034

132 034

154 635

154 635

162 961

 2 000 000

 93 923

104 358

104 358

132 684

132 684

165 483

165 483

193 808

193 808

204 244

 3 000 000

129 059

143 398

143 398

182 321

182 321

227 389

227 389

266 311

266 311

280 651

 5 000 000

192 384

213 760

213 760

271 781

271 781

338 962

338 962

396 983

396 983

418 359

 7 500 000

264 487

293 874

293 874

373 640

373 640

466 001

466 001

545 767

545 767

575 154

10 000 000

331 398

368 220

368 220

468 166

468 166

583 892

583 892

683 838

683 838

720 660

15 000 000

455 117

505 686

505 686

642 943

642 943

801 873

801 873

939 131

939 131

989 699

 

(2)     Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.

(3)     Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

(4)     Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.

 

Abschnitt 2  Technische Ausrüstung

§ 53 Anwendungsbereich

(1)     Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

(2)     Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:

1.      Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,

2.      Wärmeversorgungsanlagen,

3.      Lufttechnische Anlagen,

4.      Starkstromanlagen,

5.      Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,

6.      Förderanlagen,

7.      nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,

8.      Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.

 

§ 54 Besondere Grundlagen des Honorars

(1)     Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. Anrechenbar sind auch sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen.

(2)     Umfasst ein Auftrag für unterschiedliche Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe zusammengefasst. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagen funktional gleichartig sind. § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(3)     Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 3 anzuwenden. Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen den Vertragsparteien waren, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 4 anzuwenden.

(4)     Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht.

(5)     Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien in Textform vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 ist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.

 

§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung

(1)     Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:

1.      für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2.      für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,

3.      für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,

4.      für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,

5.      für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,

6.      für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

7.      für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,

8.      für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent,

9.      für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2)     Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.

(3)     Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

§ 56 Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung

(1)     Für die in § 55 und der Anlage 15.1 genannten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Anrechenbare
Kosten in Euro

Honorarzone I
geringe Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III
hohe Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

    5 000

  2 132

  2 547

  2 547

  2 990

  2 990

  3 405

   10 000

  3 689

  4 408

  4 408

  5 174

  5 174

  5 893

   15 000

  5 084

  6 075

  6 075

  7 131

  7 131

  8 122

   25 000

  7 615

  9 098

  9 098

 10 681

 10 681

 12 164

   35 000

  9 934

 11 869

 11 869

 13 934

 13 934

 15 869

   50 000

 13 165

 15 729

 15 729

 18 465

 18 465

 21 029

   75 000

 18 122

 21 652

 21 652

 25 418

 25 418

 28 948

  100 000

 22 723

 27 150

 27 150

 31 872

 31 872

 36 299

  150 000

 31 228

 37 311

 37 311

 43 800

 43 800

 49 883

  250 000

 46 640

 55 726

 55 726

 65 418

 65 418

 74 504

  500 000

 80 684

 96 402

 96 402

113 168

113 168

128 886

  750 000

111 105

132 749

132 749

155 836

155 836

177 480

1 000 000

139 347

166 493

166 493

195 448

195 448

222 594

1 250 000

166 043

198 389

198 389

232 891

232 891

265 237

1 500 000

191 545

228 859

228 859

268 660

268 660

305 974

2 000 000

239 792

286 504

286 504

336 331

336 331

383 044

2 500 000

285 649

341 295

341 295

400 650

400 650

456 296

3 000 000

329 420

393 593

393 593

462 044

462 044

526 217

3 500 000

371 491

443 859

443 859

521 052

521 052

593 420

4 000 000

412 126

492 410

492 410

578 046

578 046

658 331

 

(2)     Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.      Anzahl der Funktionsbereiche,

2.      Integrationsansprüche,

3.      technische Ausgestaltung,

4.      Anforderungen an die Technik,

5.      konstruktive Anforderungen.

(3)     Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 15 Nummer 15.2 zu berücksichtigen.

(4)     Werden Anlagen einer Gruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird dabei für alle Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst das Honorar für die Anlagen jeder Honorarzone zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.

(5)     Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.

Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 57 Übergangsvorschrift

(1)     Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

(2)     Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind.

§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) außer Kraft.

 

 

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)
Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen

1.1 Umweltverträglichkeitsstudie

 

1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet:

1.  für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2.  für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,

3.  für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4.  für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammensetzen:

Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

      Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrelevanten Unterlagen,

      Ortsbesichtigungen,

      Abgrenzen der Untersuchungsräume,

      Ermitteln der Untersuchungsinhalte,

      Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen,

      Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen,

      Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge.

Leistungsphase 2: Grundlagenermittlung

      Ermitteln und Beschreiben der untersuchungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen,

      Beschreiben der Umwelt einschließlich des rechtlichen Schutzstatus, der fachplanerischen Vorgaben und Ziele sowie der für die Bewertung relevanten Funktionselemente für jedes Schutzgut einschließlich der Wechselwirkungen,

      Beschreiben der vorhandenen Beeinträchtigungen der Umwelt,

      Bewerten der Funktionselemente und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit,

      Raumwiderstandsanalyse, soweit nach Art des Vorhabens erforderlich, einschließlich des Ermittelns konfliktarmer Bereiche,

      Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraums für den Prognose-Null-Fall,

      Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraums und der Untersuchungsinhalte,

      Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber.

Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

      Ermitteln und Beschreiben der Umweltauswirkungen und Erstellen der vorläufigen Fassung,

      Mitwirken bei der Entwicklung und der Auswahl vertieft zu untersuchender planerischer Lösungen,

      Mitwirken bei der Optimierung von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) zur Vermeidung von Beeinträchtigungen,

      Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) einschließlich der Wechselwirkungen,

      Einarbeiten der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz sowie zum Boden- und Wasserschutz,

Vergleichendes Darstellen und Bewerten der Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen,

      Zusammenfassendes vergleichendes Bewerten des Projekts mit dem Prognose-Null-Fall,

      Erstellen von Hinweisen auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie zur Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,

      Erstellen von Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben,

      Zusammenführen und Darstellen der Ergebnisse als vorläufige Fassung in Text und Karten einschließlich des Herausarbeitens der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe,

      Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber.

Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text und Karte einschließlich einer Zusammenfassung.

(3) Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der Anlage 9 Anwendung finden.

 

1.1.2 Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

 

(1) Für die in Nummer 1.1.1 genannten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind die in der folgenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Fläche
in Hektar

Honorarzone I
geringe
Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche
Anforderungen

Honorarzone III
hohe
Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

    50

 10 176

 12 862

 12 862

 15 406

 15 406

 18 091

   100

 14 972

 18 923

 18 923

 22 666

 22 666

 26 617

   150

 18 942

 23 940

 23 940

 28 676

 28 676

 33 674

   200

 22 454

 28 380

 28 380

 33 994

 33 994

 39 919

   300

 28 644

 36 203

 36 203

 43 364

 43 364

 50 923

   400

 34 117

 43 120

 43 120

 51 649

 51 649

 60 653

   500

 39 110

 49 431

 49 431

 59 209

 59 209

 69 530

   750

 50 211

 63 461

 63 461

 76 014

 76 014

 89 264

 1 000

 60 004

 75 838

 75 838

 90 839

 90 839

106 674

 1 500

 77 182

 97 550

 97 550

116 846

116 846

137 213

 2 000

 92 278

116 629

116 629

139 698

139 698

164 049

 2 500

105 963

133 925

133 925

160 416

160 416

188 378

 3 000

118 598

149 895

149 895

179 544

179 544

210 841

 4 000

141 533

178 883

178 883

214 266

214 266

251 615

 5 000

162 148

204 937

204 937

245 474

245 474

288 263

 6 000

182 186

230 263

230 263

275 810

275 810

323 887

 7 000

201 072

254 133

254 133

304 401

304 401

357 461

 8 000

218 466

276 117

276 117

330 734

330 734

388 384

 9 000

234 394

296 247

296 247

354 846

354 846

416 700

10 000

249 492

315 330

315 330

377 704

377 704

443 542

 

(2) Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien berechnet sich nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone.

(3) Umweltverträglichkeitsstudien sind folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I (geringe Anforderungen),

2. Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen),

3. Honorarzone III (hohe Anforderungen).

(4) Die Zuordnung zu den Honorarzonen ist anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln:

1.  Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),

2.  Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,

3.  Landschaftsbild und -struktur,

4.  Nutzungsansprüche,

5.  Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen,

6.  Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.

(5) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,

2. Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,

3. Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.

(6) Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen werden nach dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und

2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(7) Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Untersuchungsraums zu berechnen.

 

1.2 Bauphysik

 

1.2.1 Anwendungsbereich

(1) Zu den Grundleistungen für Bauphysik können gehören:

      Wärmeschutz und Energiebilanzierung,

      Bauakustik (Schallschutz),

– Raumakustik.

(2) Wärmeschutz und Energiebilanzierung umfassen den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die fachübergreifende Energiebilanzierung.

(3) Die Bauakustik umfasst den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung. Dazu gehört auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz).

(4) Die Raumakustik umfasst die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen.

(5) Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik aufgeführt.

 

1.2.2 Leistungsbild Bauphysik

(1) Die Grundleistungen für Bauphysik sind in sieben Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,

5. für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,

6. für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,

7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

 

Grundleistungen

Besondere Leistungen

LPH 1 Grundlagenermittlung

a) Klären der Aufgabenstellung

b) Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele

– Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe

– Bestandsaufnahme bestehender Gebäude,
Ermitteln und Bewerten von Kennwerten

– Schadensanalyse bestehender Gebäude

– Mitwirken bei Vorgaben für Zertifizierungen

LPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanung

a) Analyse der Grundlagen

b) Klären der wesentlichen Zusammenhänge von Gebäuden und technischen Anlagen einschließlich Betrachtung von Alternativen

c) Vordimensionieren der relevanten Bauteile des Gebäudes

d) Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifischen Planungskonzepte der Objektplanung und der Fachplanungen

e) Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstimmung mit der Objektplanung und den Fachplanungen

f) Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage für Objektplanung und Fachplanungen

– Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Fördermaßnahmen und bei deren Umsetzung

– Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbaubeschreibungen

– Erstellen eines fachübergreifenden Bauteilkatalogs

LPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanung

a) Fortschreiben der Rechenmodelle und der wesentlichen Kennwerte für das Gebäude

b) Mitwirken beim Fortschreiben der Planungskonzepte der Objektplanung und Fachplanung bis zum vollständigen Entwurf

c) Bemessen der Bauteile des Gebäudes

d) Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Erläuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen und Auslegungsdaten

– Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Bauteilen, Räumen, Gebäuden und Freiräumen

LPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanung

a) Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungsplanung und bei Vorgesprächen mit Behörden

b) Aufstellen der förmlichen Nachweise

c) Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen

– Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungsprozessen

– Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im Einzelfall

LPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanung

a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen

b) Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch ergänzende Angaben für die Objektplanung und Fachplanungen

– Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattplanung der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung

LPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vergabe

Beiträge zu Ausschreibungsunterlagen

 

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

Mitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote auf Erfüllung der Anforderungen

– Prüfen von Nebenangeboten

LPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation

 

– Mitwirken bei der Baustellenkontrolle

– Messtechnisches Überprüfen der Qualität der Bauausführung und von Bauteil- oder Raumeigenschaften

LPH 9 Objektbetreuung

 

– Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen

 

 

1.2.3 Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung

 

(1) Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 2.

(2) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Anrechenbare Kosten in Euro

Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen

Honorarzone II
geringe
Anforderungen

Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen

Honorarzone IV
hohe
Anforderungen

Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

   250 000

 1 757

 2 023

 2 023

 2 395

 2 395

 2 928

 2 928

 3 300

 3 300

 3 566

   275 000

 1 789

 2 061

 2 061

 2 440

 2 440

 2 982

 2 982

 3 362

 3 362

 3 633

   300 000

 1 821

 2 097

 2 097

 2 484

 2 484

 3 036

 3 036

 3 422

 3 422

 3 698

   350 000

 1 883

 2 168

 2 168

 2 567

 2 567

 3 138

 3 138

 3 537

 3 537

 3 822

   400 000

 1 941

 2 235

 2 235

 2 647

 2 647

 3 235

 3 235

 3 646

 3 646

 3 941

   500 000

 2 049

 2 359

 2 359

 2 793

 2 793

 3 414

 3 414

 3 849

 3 849

 4 159

   600 000

 2 146

 2 471

 2 471

 2 926

 2 926

 3 576

 3 576

 4 031

 4 031

 4 356

   750 000

 2 273

 2 617

 2 617

 3 099

 3 099

 3 788

 3 788

 4 270

 4 270

 4 614

 1 000 000

 2 440

 2 809

 2 809

 3 327

 3 327

 4 066

 4 066

 4 583

 4 583

 4 953

 1 250 000

 2 748

 3 164

 3 164

 3 747

 3 747

 4 579

 4 579

 5 162

 5 162

 5 579

 1 500 000

 3 050

 3 512

 3 512

 4 159

 4 159

 5 083

 5 083

 5 730

 5 730

 6 192

 2 000 000

 3 639

 4 190

 4 190

 4 962

 4 962

 6 065

 6 065

 6 837

 6 837

 7 388

 2 500 000

 4 213

 4 851

 4 851

 5 745

 5 745

 7 022

 7 022

 7 916

 7 916

 8 554

 3 500 000

 5 329

 6 136

 6 136

 7 266

 7 266

 8 881

 8 881

10 012

10 012

10 819

 5 000 000

 6 944

 7 996

 7 996

 9 469

 9 469

11 573

11 573

13 046

13 046

14 098

 7 500 000

 9 532

10 977

10 977

12 999

12 999

15 887

15 887

17 909

17 909

19 354

10 000 000

12 033

13 856

13 856

16 408

16 408

20 055

20 055

22 607

22 607

24 430

15 000 000

16 856

19 410

19 410

22 986

22 986

28 094

28 094

31 670

31 670

34 224

20 000 000

21 516

24 776

24 776

29 339

29 339

35 859

35 859

40 423

40 423

43 683

25 000 000

26 056

30 004

30 004

35 531

35 531

43 427

43 427

48 954

48 954

52 902

 

3) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

 

1.2.4 Honorare für Grundleistungen der Bauakustik

 

(1) Für Grundleistungen der Bauakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung anrechenbar.

(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

(3) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Bauakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare Kosten in Euro

Honorarzone I
geringe Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III
hohe Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

   250 000

 1 729

 1 985

 1 985

 2 284

 2 284

 2 625

   275 000

 1 840

 2 113

 2 113

 2 431

 2 431

 2 794

   300 000

 1 948

 2 237

 2 237

 2 574

 2 574

 2 959

   350 000

 2 156

 2 475

 2 475

 2 847

 2 847

 3 273

   400 000

 2 353

 2 701

 2 701

 3 108

 3 108

 3 573

   500 000

 2 724

 3 127

 3 127

 3 598

 3 598

 4 136

   600 000

 3 069

 3 524

 3 524

 4 055

 4 055

 4 661

   750 000

 3 553

 4 080

 4 080

 4 694

 4 694

 5 396

 1 000 000

 4 291

 4 927

 4 927

 5 669

 5 669

 6 516

 1 250 000

 4 968

 5 704

 5 704

 6 563

 6 563

 7 544

 1 500 000

 5 599

 6 429

 6 429

 7 397

 7 397

 8 503

 2 000 000

 6 763

 7 765

 7 765

 8 934

 8 934

10 270

 2 500 000

 7 830

 8 990

 8 990

10 343

10 343

11 890

 3 500 000

 9 766

11 213

11 213

12 901

12 901

14 830

 5 000 000

12 345

14 174

14 174

16 307

16 307

18 746

 7 500 000

16 114

18 502

18 502

21 287

21 287

24 470

10 000 000

19 470

22 354

22 354

25 719

25 719

29 565

15 000 000

25 422

29 188

29 188

33 582

33 582

38 604

20 000 000

30 722

35 273

35 273

40 583

40 583

46 652

25 000 000

35 585

40 857

40 857

47 008

47 008

54 037

 

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

(5) Die Leistungen der Bauakustik können den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet werden:

1. Art der Nutzung,

2. Anforderungen des Immissionsschutzes,

3. Anforderungen des Emissionsschutzes,

4. Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen,

5. Art und Intensität der Außenlärmbelastung,

6. Art und Umfang der Technischen Ausrüstung.

(6) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Objektliste für die Bauakustik

Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet:

 

Objektliste – Bauakustik

Honorarzone

I

II

III

Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau

x

 

 

Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau

 

x

 

Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen

 

x

 

Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen

 

x

 

Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt

 

x

 

Universitäten oder Hochschulen

 

x

 

Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt

 

x

 

Gebäude für Erholung, Kur oder Genesung

 

x

 

Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt

 

x

 

Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen

 

x

 

Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen

 

 

x

Gebäude mit gewerblicher Nutzung oder Wohnnutzung

 

 

x

Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen

 

 

x

Theater-, Konzert- oder Kongressgebäude

 

 

x

Tonstudios oder akustische Messräume

 

 

x

 

 

1.2.5 Honorare für Grundleistungen der Raumakustik

 

(1) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3.

(2) Für Grundleistungen der Raumakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 – 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums anrechenbar. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

(3) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Raumakustik sind die in der folgenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Anrechenbare
Kosten
in Euro

Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen

Honorarzone II
geringe
Anforderungen

Honorarzone III
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone IV
hohe
Anforderungen

Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

   50 000

 1 714

 2 226

 2 226

 2 737

 2 737

 3 279

 3 279

 3 790

 3 790

 4 301

   75 000

 1 805

 2 343

 2 343

 2 882

 2 882

 3 452

 3 452

 3 990

 3 990

 4 528

  100 000

 1 892

 2 457

 2 457

 3 021

 3 021

 3 619

 3 619

 4 183

 4 183

 4 748

  150 000

  2 061

 2 676

 2 676

 3 291

 3 291

 3 942

 3 942

 4 557

 4 557

 5 171

  200 000

 2 225

 2 888

 2 888

 3 551

 3 551

 4 254

 4 254

 4 917

 4 917

 5 581

  250 000

 2 384

 3 095

 3 095

 3 806

 3 806

 4 558

 4 558

 5 269

 5 269

 5 980

  300 000

 2 540

 3 297

 3 297

 4 055

 4 055

 4 857

 4 857

 5 614

 5 614

 6 371

  400 000

 2 844

 3 693

 3 693

 4 541

 4 541

 5 439

 5 439

 6 287

 6 287

 7 136

  500 000

 3 141

 4 078

 4 078

 5 015

 5 015

 6 007

 6 007

 6 944

 6 944

 7 881

  750 000

 3 860

 5 011

 5 011

 6 163

 6 163

 7 382

 7 382

 8 533

 8 533

 9 684

1 000 000

 4 555

 5 913

 5 913

 7 272

 7 272

 8 710

 8 710

10 069

10 069

11 427

1 500 000

 5 896

 7 655

 7 655

 9 413

 9 413

11 275

11 275

13 034

13 034

14 792

2 000 000

 7 193

 9 338

 9 338

11 483

11 483

13 755

13 755

15 900

15 900

18 045

2 500 000

 8 457

10 979

10 979

13 501

13 501

16 172

16 172

18 694

18 694

21 217

3 000 000

 9 696

12 588

12 588

15 479

15 479

18 541

18 541

21 433

21 433

24 325

4 000 000

12 115

15 729

15 729

19 342

19 342

23 168

23 168

26 781

26 781

30 395

5 000 000

14 474

18 791

18 791

23 108

23 108

27 679

27 679

31 996

31 996

36 313

6 000 000

16 786

21 793

21 793

26 799

26 799

32 100

32 100

37 107

37 107

42 113

7 000 000

19 060

24 744

24 744

30 429

30 429

36 448

36 448

42 133

42 133

47 817

7 500 000

20 184

26 204

26 204

32 224

32 224

38 598

38 598

44 618

44 618

50 638

 

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

(5) Innenräume werden nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet:

1. Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen,

2. Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen,

3. Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen,

4. Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen,

5. Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen.

(6) Die Leistungen der Raumakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet:

1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,

2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,

3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,

4. akustische Nutzungsart des Innenraums,

5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.

(7) Objektliste für die Raumakustik

Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet:

 

Objektliste – Raumakustik

Honorarzone

I

II

III

IV

V

Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen

x

 

 

 

 

Großraumbüros

 

x

 

 

 

Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume

 

 

 

 

 

– bis 500 m3

 

x

 

 

 

– 500 bis 1 500 m3

 

 

x

 

 

– über 1 500 m3

 

 

 

x

 

Filmtheater

 

 

 

 

 

– bis 1 000 m3

 

x

 

 

 

– 1 000 bis 3 000 m3

 

 

x

 

 

– über 3 000 m3

 

 

 

x

 

Kirchen

 

 

 

 

 

– bis 1 000 m3

 

x

 

 

 

– 1 000 bis 3 000 m3

 

 

x

 

 

– über 3 000 m3

 

 

 

x

 

Sporthallen, Turnhallen

 

 

 

 

 

– nicht teilbar, bis 1 000 m3

 

x

 

 

 

– teilbar, bis 3 000 m3

 

 

x

 

 

Mehrzweckhallen

 

 

 

 

 

– bis 3 000 m3

 

 

 

x

 

– über 3 000 m3

 

 

 

 

x

Konzertsäle, Theater, Opernhäuser

 

 

 

 

x

Tonaufnahmeräume, akustische Messräume

 

 

 

 

x

Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften

 

 

 

 

x

 

(8) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.

 

1.3 Geotechnik

 

1.3.1 Anwendungsbereich

(1) Die Leistungen für Geotechnik umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung einer Gründungsempfehlung. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung.

(2) Die Leistungen umfassen insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechnischen Klassifikationsmerkmalen.

 

1.3.2 Besondere Grundlagen des Honorars

Das Honorar der Grundleistungen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube.

 

 

1.3.3 Leistungsbild Geotechnik

(1) Grundleistungen umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung. Die Darstellung der Inhalte erfolgt im Geotechnischen Bericht.

(2) Die Grundleistungen werden in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet:

1. für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,

2. für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,

3. für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

 

Grundleistungen

Besondere Leistungen

 

Geotechnischer Bericht

 

a) Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept

– Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf Basis vorhandener Unterlagen

– Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen

b) Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse

– Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Felduntersuchungen

– Abschätzen des Schwankungsbereichs von Wasserständen und/oder Druckhöhen im Boden

– Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen der Baugrundkennwerte

c) Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung

– Beurteilung des Baugrunds

– Empfehlung für die Gründung mit Angabe der geotechnischen Bemessungsparameter (zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer Flächen- oder Pfahlgründung)

– Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen

– Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie Angaben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke

– Allgemeine Angaben zum Erdbau

– Angaben zur geotechnischen Eignung von Aushubmaterial zur Wiederverwendung bei der betreffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur Bauausführung

– Beschaffen von Bestandsunterlagen

– Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von Aufschlussarbeiten und deren Überwachung

– Veranlassen von Labor- und Felduntersuchungen

– Aufstellen von geotechnischen Berechnungen zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglichkeit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch- und Geländebruchberechnungen

– Aufstellen von hydrogeologischen, geohydraulischen und besonderen numerischen Berechnungen

– Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grundwasserabsenkung oder sonstigen ständigen oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwasser

– Beratung zu Probebelastungen sowie fachtechnisches Betreuen und Auswerten

– geotechnische Beratung zu Gründungselementen, Baugruben- oder Hangsicherungen und Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung zur Sicherung von Nachbarbauwerken

– Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung des Objekts oder seiner Gründung sowie Beratungsleistungen zur Vermeidung oder Beherrschung von dynamischen Einflüssen

– Mitwirken bei der Bewertung von Nebenangeboten aus geotechnischer Sicht

– Mitwirken während der Planung oder Ausführung des Objekts sowie Besprechungs- und Ortstermine

– geotechnische Freigaben

 

 
 

 

 

 

1.3.4 Honorare Geotechnik

 

(1) Für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 genannten Grundleistungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Anrechenbare Kosten in Euro

Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen

Honorarzone II
geringe
Anforderungen

Honorarzone III
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone IV
hohe
Anforderungen

Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

    50 000

   789

 1 222

 1 222

 1 654

 1 654

 2 105

 2 105

 2 537

 2 537

 2 970

    75 000

   951

 1 472

 1 472

 1 993

 1 993

 2 537

 2 537

 3 058

 3 058

 3 579

   100 000

 1 086

 1 681

 1 681

 2 276

 2 276

 2 896

 2 896

 3 491

 3 491

 4 086

   125 000

 1 204

 1 863

 1 863

 2 522

 2 522

 3 210

 3 210

 3 869

 3 869

 4 528

   150 000

 1 309

 2 026

 2 026

 2 742

 2 742

 3 490

 3 490

 4 207

 4 207

 4 924

   200 000

 1 494

 2 312

 2 312

 3 130

 3 130

 3 984

 3 984

 4 802

 4 802

 5 621

   300 000

 1 800

 2 786

 2 786

 3 772

 3 772

 4 800

 4 800

 5 786

 5 786

 6 772

   400 000

 2 054

 3 179

 3 179

 4 304

 4 304

 5 478

 5 478

 6 603

 6 603

 7 728

   500 000

 2 276

 3 522

 3 522

 4 768

 4 768

 6 069

 6 069

 7 315

 7 315

 8 561

   750 000

 2 740

 4 241

 4 241

 5 741

 5 741

 7 307

 7 307

 8 808

 8 808

10 308

 1 000 000

 3 125

 4 836

 4 836

 6 548

 6 548

 8 334

 8 334

10 045

10 045

11 756

 1 500 000

 3 765

 5 827

 5 827

 7 889

 7 889

10 041

10 041

12 103

12 103

14 165

 2 000 000

 4 297

 6 650

 6 650

 9 003

 9 003

11 459

11 459

13 812

13 812

16 165

 3 000 000

 5 175

 8 009

 8 009

10 842

10 842

13 799

13 799

16 633

16 633

19 467

 5 000 000

 6 535

10 114

10 114

13 693

13 693

17 428

17 428

21 007

21 007

24 586

 7 500 000

 7 878

12 192

12 192

16 506

16 506

21 007

21 007

25 321

25 321

29 635

10 000 000

 8 994

13 919

13 919

18 844

18 844

23 983

23 983

28 909

28 909

33 834

15 000 000

10 839

16 775

16 775

22 711

22 711

28 905

28 905

34 840

34 840

40 776

20 000 000

12 373

19 148

19 148

25 923

25 923

32 993

32 993

39 769

39 769

46 544

25 000 000

13 708

21 215

21 215

28 722

28 722

36 556

36 556

44 063

44 063

51 570

 

(2) Die Honorarzone wird bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

2. Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

– setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

– gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

3. Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

– stark setzungsempfindliche Objekte bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

– setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

– gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

4. Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

– stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

– setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

5.  Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.

(3) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung sind bei der Festlegung der Honorarzone zusätzlich zu berücksichtigen.

 

1.4 Ingenieurvermessung

 

1.4.1 Anwendungsbereich

 

(1) Leistungen der Ingenieurvermessung beziehen das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung ein, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

(2) Zur Ingenieurvermessung gehören:

1. Planungsbegleitende Vermessungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen,

2. Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

3. sonstige vermessungstechnische Leistungen:

–   Vermessung an Objekten außerhalb der Planungs- und Bauphase,

–   Vermessung bei Wasserstraßen,

–   Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfasst sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,

–   vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme sowie

–   vermessungstechnische Leistungen, soweit sie nicht in Absatz 1 und Absatz 2 erfasst sind.

 

1.4.2 Grundlagen des Honorars bei der Planungsbegleitenden Vermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung richtet sich nach der Summe der Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8.

(2) Die Verrechnungseinheiten berechnen sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der planungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte.

(3) Abhängig von der Punktdichte werden die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet:

 

Flächenklasse 1

(bis 50 Punkte / ha)

40 VE

Flächenklasse 2

(51-73 Punkte / ha)

50 VE

Flächenklasse 3

(74-100 Punkte / ha)

60 VE

Flächenklasse 4

(101-131 Punkte / ha)

70 VE

Flächenklasse 5

(132-166 Punkte / ha)

80 VE

Flächenklasse 6

(167-203 Punkte / ha)

90 VE

Flächenklasse 7

(204-244 Punkte / ha)

100 VE

Flächenklasse 8

(245-335 Punkte / ha)

120 VE

Flächenklasse 9

(336-494 Punkte / ha)

150 VE

Flächenklasse 10

(495-815 Punkte / ha)

200 VE

Flächenklasse 11

(816-1650 Punkte / ha)

300 VE

Flächenklasse 12

(1651-4000 Punkte / ha)

500 VE

Flächenklasse 13

(4001-9000 Punkte / ha)

800 VE

 

(4) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so werden die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt berechnet.

 

1.4.3 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden Vermessung

 

(1) Die Honorarzone wird bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

a)

Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagen

 

 

sehr hoch . . . . . . . . . .

1 Punkt

 

hoch . . . . . . . . . .

2 Punkte

 

befriedigend . . . . . . . . . .

3 Punkte

 

kaum ausreichend . . . . . . . . . .

4 Punkte

 

mangelhaft . . . . . . . . . .

5 Punkte

b)

Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugs

 

 

sehr hoch . . . . . . . . . .

1 Punkt

 

hoch . . . . . . . . . .

2 Punkte

 

befriedigend . . . . . . . . . .

3 Punkte

 

kaum ausreichend . . . . . . . . . .

4 Punkte

 

mangelhaft . . . . . . . . . .

5 Punkte

c)

Anforderungen an die Genauigkeit

 

 

sehr gering . . . . . . . . . .

1 Punkt

 

gering . . . . . . . . . .

2 Punkte

 

durchschnittlich . . . . . . . . . .

3 Punkte

 

hoch . . . . . . . . . .

4 Punkte

 

sehr hoch . . . . . . . . . .

5 Punkte

d)

Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit

 

 

sehr gering . . . . . . . . . .

1 bis 2 Punkte

 

gering . . . . . . . . . .

3 bis 4 Punkte

 

durchschnittlich . . . . . . . . . .

5 bis 6 Punkte

 

hoch . . . . . . . . . .

7 bis 8 Punkte

 

sehr hoch . . . . . . . . . .

9 bis 10 Punkte

e)

Behinderung durch Bebauung und Bewuchs

 

 

sehr gering . . . . . . . . . .

1 bis 3 Punkte

 

gering . . . . . . . . . .

4 bis 6 Punkte

 

durchschnittlich . . . . . . . . . .

7 bis 9 Punkte

 

hoch . . . . . . . . . .

10 bis 12 Punkte

 

sehr hoch . . . . . . . . . .

13 bis 15 Punkte

f)

Behinderung durch Verkehr

 

 

sehr gering . . . . . . . . . .

1 bis 3 Punkte

 

gering . . . . . . . . . .

4 bis 6 Punkte

 

durchschnittlich . . . . . . . . . .

7 bis 9 Punkte

 

hoch . . . . . . . . . .

10 bis 12 Punkte

 

sehr hoch . . . . . . . . . .

13 bis 15 Punkte

 

(2) Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:

Honorarzone I . . . . . . . . . .

bis 13 Punkte

Honorarzone II . . . . . . . . . .

14 bis 23 Punkte

Honorarzone III . . . . . . . . . .

24 bis 34 Punkte

Honorarzone IV . . . . . . . . . .

35 bis 44 Punkte

Honorarzone V . . . . . . . . . .

45 bis 55 Punkte.

 

1.4.4 Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung

(1) Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung umfasst die Aufnahme planungsrelevanter Daten und die Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen.

(2) Die Grundleistungen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen

Besondere Leistungen

1. Grundlagenermittlung

a) Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt

b) Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen und Daten

c) Ortsbesichtigung

d) Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad

– Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, von Bauwerken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen

2. Geodätischer Raumbezug

a) Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten

b) Fertigen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen

c) Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte

d) Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses

– Entwurf, Messung und Auswertung von Sondernetzen hoher Genauigkeit

– Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen

– Aufstellung von Rahmenmessprogrammen

3. Vermessungstechnische Grundlagen

a) Topographische/morphologische Geländeaufnahme einschließlich Erfassen von Zwangspunkten und planungsrelevanter Objekte

b) Aufbereiten und Auswerten der erfassten Daten

c) Erstellen eines digitalen Lagemodells mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten

d) Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen

e) Übernehmen des Liegenschaftskatasters

f) Übernehmen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen

g) Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten

h) Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form

– Maßnahmen für anordnungsbedürftige Verkehrssicherung

– Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes

– Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht

– Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen neben der normalen topographischen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden

– Ermitteln von Gebäudeschnitten

– Aufnahmen über den festgelegten Planungsbereich hinaus

– Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Beispiel Baumkronen

– Eintragen von Eigentümerangaben

– Darstellen in verschiedenen Maßstäben

– Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren

– Übernahme der Objektplanung in ein digitales Lagemodell

4. Digitales Geländemodell

a) Selektion der die Geländeoberfläche beschreibenden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der Geländeaufnahme

b) Berechnung eines digitalen Geländemodells

c) Ableitung von Geländeschnitten

d) Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform

e) Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form

 

1.4.5

1.4.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

 

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2.

(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Diese werden entsprechend § 4 Absatz 1 und

1. bei Gebäuden entsprechend § 33,

2. bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,

3. bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46

ermittelt.

Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen.

 

1.4.6 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung

(1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

a)

Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit

 

 

sehr gering . . . . . . . . . .

1 Punkt

 

gering . . . . . . . . . .

2 Punkte

 

durchschnittlich . . . . . . . . . .

3 Punkte

 

hoch . . . . . . . . . .

4 Punkte

 

sehr hoch . . . . . . . . . .

5 Punkte

b)

Behinderung durch Bebauung und Bewuchs

 

 

sehr gering . . . . . . . . . .

1 bis 2 Punkte

 

gering . . . . . . . . . .

3 bis 4 Punkte

 

durchschnittlich . . . . . . . . . .

5 bis 6 Punkte

 

hoch . . . . . . . . . .

7 bis 8 Punkte

 

sehr hoch . . . . . . . . . .

9 bis 10 Punkte

c)

Behinderung durch Verkehr

 

 

sehr gering . . . . . . . . . .

1 bis 2 Punkte

 

gering . . . . . . . . . .

3 bis 4 Punkte

 

durchschnittlich . . . . . . . . . .

5 bis 6 Punkte

 

hoch . . . . . . . . . .

7 bis 8 Punkte

 

sehr hoch . . . . . . . . . .

9 bis 10 Punkte

d)

Anforderungen an die Genauigkeit

 

 

sehr gering . . . . . . . . . .

1 bis 2 Punkte

 

gering . . . . . . . . . .

3 bis 4 Punkte

 

durchschnittlich . . . . . . . . . .

5 bis 6 Punkte

 

hoch . . . . . . . . . .

7 bis 8 Punkte

 

sehr hoch . . . . . . . . . .

9 bis 10 Punkte

e)

Anforderungen durch die Geometrie des Objekts

 

 

sehr gering . . . . . . . . . .

1 bis 2 Punkte

 

gering . . . . . . . . . .

3 bis 4 Punkte

 

durchschnittlich . . . . . . . . . .

5 bis 6 Punkte

 

hoch . . . . . . . . . .

7 bis 8 Punkte

 

sehr hoch . . . . . . . . . .

9 bis 10 Punkte

f)

Behinderung durch den Baubetrieb

 

 

sehr gering . . . . . . . . . .

1 bis 3 Punkte

 

gering . . . . . . . . . .

4 bis 6 Punkte

 

durchschnittlich . . . . . . . . . .

7 bis 9 Punkte

 

hoch . . . . . . . . . .

10 bis 12 Punkte

 

sehr hoch . . . . . . . . . .

13 bis 15 Punkte.

 

(2) Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:

Honorarzone I

   bis 14 Punkte

Honorarzone II

15 bis 25 Punkte

Honorarzone III

26 bis 37 Punkte

Honorarzone IV

38 bis 48 Punkte

Honorarzone V

49 bis 60 Punkte.

1.4.7

1.4.7 Leistungsbild Bauvermessung

 

(1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfasst die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.

(2) Die Grundleistungen werden in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent,

5. für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Prozent.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

 

Grundleistungen

Besondere Leistungen

1. Baugeometrische Beratung

a) Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängigkeit vom Projekt

b) Beraten, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption eines Messprogramms

c) Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems

– Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen

– Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung

– Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung

2. Absteckungsunterlagen

a) Berechnen der Detailgeometrie anhand der Ausführungsplanung, Erstellen eines Absteckungsplanes und Berechnen von Absteckungsdaten einschließlich Aufzeigen von Widersprüchen (Absteckungsunterlagen)

– Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und ergänzenden Berechnungen, falls keine qualifizierten Unterlagen aus der Leistungsphase vermessungstechnische Grundlagen vorliegen

– Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flächennutzung, Abstandsflächen)

– Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Widersprüchen bei der Verwendung von Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungsrechtliche Vorgaben)

3. Bauvorbereitende Vermessung

a) Prüfen und Ergänzen des bestehenden Festpunktfelds

b) Zusammenstellung und Aufbereitung der Absteckungsdaten

c) Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlichkeit

d) Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen

– Absteckung auf besondere Anforderungen (zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grobabsteckung, Kampfmittelräumung)

4. Bauausführungsvermessung

a) Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes

b) Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten

c) Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe

d) Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten

e) Baubegleitende Eigenüberwachungsmessungen und deren Dokumentation

f) Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan

– Erstellen und Konkretisieren des Messprogramms

– Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen

– Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen

– Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind

– Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung

– Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen

– Herstellen von Bestandsplänen

5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung

a) Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen)

b) Fertigen von Messprotokollen

c) Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts

– Prüfen der Mengenermittlungen

– Beratung zu langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen und deren Durchführung

– Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind

(4) Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 2 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten.

 

1.4.8 Honorare für Grundleistungen bei der Ingenieurvermessung

(1) Für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Verrechnungs-
einheiten

Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen

Honorarzone II
geringe
Anforderungen

Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen

Honorarzone IV
hohe
Anforderungen

Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

     6

   658

   777

   777

   914

   914

 1 051

 1 051

 1 170

 1 170

  1 289

    20

   953

 1 123

 1 123

 1 306

 1 306

 1 489

 1 489

 1 659

 1 659

  1 828

    50

 1 480

 1 740

 1 740

 2 000

 2 000

 2 260

 2 260

 2 520

 2 520

  2 780

   103

 2 225

 2 616

 2 616

 3 007

 3 007

 3 399

 3 399

 3 790

 3 790

  4 182

   188

 3 325

 3 826

 3 826

 4 327

 4 327

 4 829

 4 829

 5 330

 5 330

  5 831

   278

 4 320

 4 931

 4 931

 5 542

 5 542

 6 153

 6 153

 6 765

 6 765

  7 376

   359

 5 156

 5 826

 5 826

 6 547

 6 547

 7 217

 7 217

 7 939

 7 939

  8 609

   435

 5 881

 6 656

 6 656

 7 437

 7 437

 8 212

 8 212

 8 994

 8 994

  9 768

   506

 6 547

 7 383

 7 383

 8 219

 8 219

 9 055

 9 055

 9 892

 9 892

 10 728

   659

 7 867

 8 859

 8 859

 9 815

 9 815

10 809

10 809

11 765

11 765

 12 757

   822

 9 187

10 299

10 299

11 413

11 413

12 513

12 513

13 625

13 625

 14 737

 1 105

11 332

12 667

12 667

14 002

14 002

15 336

15 336

16 672

16 672

 18 006

 1 400

13 525

14 977

14 977

16 532

16 532

18 086

18 086

19 642

19 642

 21 196

 2 033

17 714

19 597

19 597

21 592

21 592

23 586

23 586

25 582

25 582

 27 576

 2 713

21 894

24 217

24 217

26 652

26 652

29 086

29 086

31 522

31 522

 33 956

 3 430

26 074

28 837

28 837

31 712

31 712

34 586

34 586

37 462

37 462

 40 336

 4 949

34 434

38 077

38 077

41 832

41 832

45 586

45 586

49 342

49 342

 53 096

 7 385

46 974

51 937

51 937

57 012

57 012

62 086

62 086

67 162

67 162

 72 236

11 726

67 874

75 037

75 037

82 312

82 312

89 586

89 586

96 862

96 862

104 136

 

(2) Für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Bauvermessung sind die in der nachstehenden  Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare Kosten in Euro

Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen

Honorarzone II
geringe
Anforderungen

Honorarzone III
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone IV
hohe
Anforderungen

Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

    50 000

  4 282

  4 782

  4 782

  5 283

  5 283

  5 839

  5 839

  6 339

  6 339

  6 840

    75 000

  4 648

  5 191

  5 191

  5 734

  5 734

  6 338

  6 338

  6 881

  6 881

  7 424

   100 000

  5 002

  5 586

  5 586

  6 171

  6 171

  6 820

  6 820

  7 405

  7 405

  7 989

   150 000

  5 684

  6 349

  6 349

  7 013

  7 013

  7 751

  7 751

  8 416

  8 416

  9 080

   200 000

  6 344

  7 086

  7 086

  7 827

  7 827

  8 651

  8 651

  9 393

  9 393

 10 134

   250 000

  6 987

  7 804

  7 804

  8 621

  8 621

  9 528

  9 528

 10 345

 10 345

 11 162

   300 000

  7 618

  8 508

  8 508

  9 399

  9 399

 10 388

 10 388

 11 278

 11 278

 12 169

   400 000

  8 848

  9 883

  9 883

 10 917

 10 917

 12 066

 12 066

 13 100

 13 100

 14 134

   500 000

 10 048

 11 222

 11 222

 12 397

 12 397

 13 702

 13 702

 14 876

 14 876

 16 051

   600 000

 11 223

 12 535

 12 535

 13 847

 13 847

 15 304

 15 304

 16 616

 16 616

 17 928

   750 000

 12 950

 14 464

 14 464

 15 978

 15 978

 17 659

 17 659

 19 173

 19 173

 20 687

 1 000 000

 15 754

 17 596

 17 596

 19 437

 19 437

 21 483

 21 483

 23 325

 23 325

 25 166

 1 500 000

 21 165

 23 639

 23 639

 26 113

 26 113

 28 862

 28 862

 31 336

 31 336

 33 810

 2 000 000

 26 393

 29 478

 29 478

 32 563

 32 563

 35 990

 35 990

 39 075

 39 075

 42 160

 2 500 000

 31 488

 35 168

 35 168

 38 849

 38 849

 42 938

 42 938

 46 619

 46 619

 50 299

 3 000 000

 36 480

 40 744

 40 744

 45 008

 45 008

 49 745

 49 745

 54 009

 54 009

 58 273

 4 000 000

 46 224

 51 626

 51 626

 57 029

 57 029

 63 032

 63 032

 68 435

 68 435

 73 838

 5 000 000

 55 720

 62 232

 62 232

 68 745

 68 745

 75 981

 75 981

 82 494

 82 494

 89 007

 7 500 000

 78 690

 87 888

 87 888

 97 085

 97 085

107 305

107 305

116 502

116 502

125 700

10 000 000

100 876

112 667

112 667

124 458

124 458

137 559

137 559

149 350

149 350

161 140

1.4.9

1.4.9 Sonstige vermessungstechnische Leistungen

Für sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nummer 1.4.1 kann ein Honorar abweichend von den Grundsätzen gemäß Nummer 1.4 vereinbart werden.

 

 

 

 

 

 

Anlage 2 (zu § 18 Absatz 2)
Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan

 

Das Leistungsbild Flächennutzungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen

a) Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials

b) Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte

c) Ortsbesichtigungen

d) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig

e) Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge

f) Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung

g) Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs

h) Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung

i) Berücksichtigen von Fachplanungen

j) Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung

k) Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

l) Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden

m) Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde

 

2. Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung

a) Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs

b) Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung

c) Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

d) Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden

e) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen

f) Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde

 

3. Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung

a) Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde

b) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen

c) Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.

 

 

 

Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2)
Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan

 

Das Leistungsbild Bebauungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen

a) Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials

b) Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte

c) Ortsbesichtigungen

d) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig

e) Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge

f) Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung

g) Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs

h) Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung

i) Berücksichtigen von Fachplanungen

j) Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung

k) Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

l) Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden

m) Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde

 

2. Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung

a) Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs

b) Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung

c) Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

d) Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden

e) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen

f) Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde

 

3.Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung

a) Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde

b) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen

c) Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.

 

 

 

Anlage 4 (zu § 23 Absatz 2)
Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan

 

Das Leistungsbild Landschaftsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

b) Ortsbesichtigungen

c) Abgrenzen des Planungsgebiets

d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten

b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

c) Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung

d) Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft

e) Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten

f) Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung

3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

a) Formulieren von örtlichen Zielen und Grundsätzen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft einschließlich Erholungsvorsorge

b) Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen sowie der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

c) Erarbeiten von Vorschlägen zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitpläne

d) Hinweise auf Folgeplanungen und -maßnahmen

e) Mitwirken bei der Beteiligung der nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände

f) Mitwirken bei der Abstimmung der Vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

g) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Landschaftsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

 

 

 

Anlage 5 (zu § 24 Absatz 2)
Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan

 

Das Leistungsbild Grünordnungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

b) Ortsbesichtigungen

c) Abgrenzen des Planungsgebiets

d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten

b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge

c) Zusammenfassendes Darstellen der Bestandsaufnahme und Bewertung in Text und Karte

3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

a) Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte

b) Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen

c) Darlegen von Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

d) Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung

e) Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde

f) Bearbeiten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

aa) Ermitteln und Bewerten der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf

bb) Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten

cc) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen

dd) Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen

ee) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

ff) Integrieren ergänzender, zulassungsrelevanter Regelungen und Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes und der Vorschriften zum besonderen Artenschutz auf Grundlage vorhandener Unterlagen

4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Grünordnungsplans oder Landschaftsplanerischen Fachbeitrags in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

 

Anlage 6 (zu § 25 Absatz 2)
Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

 

Das Leistungsbild Landschaftsrahmenplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

 

1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

b) Ortsbesichtigungen

c) Abgrenzen des Planungsgebiets

d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

 

2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten

b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

c) Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung

d) Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft

e) Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten

f) Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung

 

3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

a) Lösen der Planungsaufgabe und

b) Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte

Zu Buchstabe a) und b) gehören:

aa) Erstellen des Zielkonzepts

bb) Umsetzen des Zielkonzepts durch Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft und durch Artenhilfsmaßnahmen für ausgewählte Tier- und Pflanzenarten

cc) Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in Regionalplanung, Raumordnung und Bauleitplanung

dd) Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde

ee) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

 

4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

 

 

 

Anlage 7 (zu § 26 Absatz 2)
Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

 

1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

b) Ortsbesichtigungen

c) Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen

d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

 

2. Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

a) Bestandsaufnahme:

Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen

b) Bestandsbewertung:

aa) Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

bb) Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)

cc) Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber

 

3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

a) Konfliktanalyse

b) Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf

c) Konfliktminderung

d) Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten

e) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen

f) Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

g) Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts

h) Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen

i) Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers

j) Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte

k) Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

l) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

 

4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

 

 

 

Anlage 8 (zu § 27 Absatz 2)
Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

 

Das Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

 

1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

b) Ortsbesichtigungen

c) Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen

d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

 

2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen

b) Auswerten und Einarbeiten von Fachbeiträgen

c) Bewerten der Bestandsaufnahmen einschließlich vorhandener Beeinträchtigungen sowie der abiotischen Faktoren hinsichtlich ihrer Standort- und Lebensraumbedeutung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes

d) Beschreiben der Zielkonflikte mit bestehenden Nutzungen

e) Beschreiben des zu erwartenden Zustands von Arten und ihren Lebensräumen (Zielkonflikte mit geplanten Nutzungen)

f) Überprüfen der festgelegten Untersuchungsinhalte

g) Zusammenfassendes Darstellen von Erfassung und Bewertung in Text und Karte

 

3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

a) Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte

b) Formulieren von Zielen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung und Entwicklung von Arten, Biotoptypen und naturnahen Lebensräumen bzw. Standortbedingungen

c) Erfassen und Darstellen von Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll und von Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind sowie von Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse und zur Änderung der Biotopstruktur

d) Erarbeiten von Vorschlägen für Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten, zur Lenkung des Besucherverkehrs, für die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und für Änderungen von Schutzzweck und -zielen sowie Grenzen von Schutzgebieten

e) Erarbeiten von Hinweisen für weitere wissenschaftliche Untersuchungen (Monitoring), Folgeplanungen und Maßnahmen

f) Kostenermittlung

g) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

 

4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

 

 

Anlage 9 (zu § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 2)
Besondere Leistungen zur Flächenplanung

Für die Leistungsbilder der Flächenplanung können insbesondere folgende Besondere Leistungen vereinbart werden:

 

1. Rahmensetzende Pläne und Konzepte:

a) Leitbilder

b) Entwicklungskonzepte

c) Masterpläne

d) Rahmenpläne

 

2. Städtebaulicher Entwurf:

a) Grundlagenermittlung

b) Vorentwurf

c) Entwurf

Der Städtebauliche Entwurf kann als Grundlage für Leistungen nach § 19 der HOAI dienen und Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbes sein.

 

3. Leistungen zur Verfahrens- und Projektsteuerung sowie zur Qualitätssicherung:

a) Durchführen von Planungsaudits

b) Vorabstimmungen mit Planungsbeteiligten und Fachbehörden

c) Aufstellen und Überwachen von integrierten Terminplänen

d) Vor- und Nachbereiten von planungsbezogenen Sitzungen

e) Koordinieren von Planungsbeteiligten

f) Moderation von Planungsverfahren

g) Ausarbeiten von Leistungskatalogen für Leistungen Dritter

h) Mitwirken bei Vergabeverfahren für Leistungen Dritter (Einholung von Angeboten, Vergabevorschläge)

i) Prüfen und Bewerten von Leistungen Dritter

j) Mitwirken beim Ermitteln von Fördermöglichkeiten

k) Stellungnahmen zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung

 

4. Leistungen zur Vorbereitung und inhaltlichen Ergänzung:

a) Erstellen digitaler Geländemodelle

b) Digitalisieren von Unterlagen

c) Anpassen von Datenformaten

d) Erarbeiten einer einheitlichen Planungsgrundlage aus unterschiedlichen Unterlagen

e) Strukturanalysen

f) Stadtbildanalysen, Landschaftsbildanalysen

g) Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel zur Versorgung, zur Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie zur soziokulturellen Struktur

h) Befragungen und Interviews

i) Differenziertes Erheben, Kartieren, Analysieren und Darstellen von spezifischen Merkmalen und Nutzungen

j) Erstellen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigungen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter

k) Modelle

l) Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung zum Beispiel Fotomontagen, 3D-Darstellungen, Videopräsentationen

 

5. Verfahrensbegleitende Leistungen:

a) Vorbereiten und Durchführen des Scopings

b) Vorbereiten, Durchführen, Auswerten und Dokumentieren der formellen Beteiligungsverfahren

c) Ermitteln der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen für die Umweltprüfung

d) Erarbeiten des Umweltberichtes

e) Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen

f) Bearbeiten der Anforderungen aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Bauleitplanungsverfahren

g) Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen

h) Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs nach Offenlage oder Beteiligungen, insbesondere nach Stellungnahmen

i) Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Stellungnahmen im Rahmen der formellen Beteiligungsverfahren

j) Leistungen für die Drucklegung, Erstellen von Mehrausfertigungen

k) Überarbeiten von Planzeichnungen und von Begründungen nach der Beschlussfassung (zum Beispiel Satzungsbeschluss)

l) Verfassen von Bekanntmachungstexten und Organisation der öffentlichen Bekanntmachungen

m) Mitteilen des Ergebnisses der Prüfung der Stellungnahmen an die Beteiligten

n) Benachrichtigen von Bürgern und Behörden, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Abwägungsergebnis

o) Erstellen der Verfahrensdokumentation

p) Erstellen und Fortschreiben eines digitalen Planungsordners

q) Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze

r) Teilnehmen an Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder an Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung

s) Mitwirken an Anhörungs- oder Erörterungsterminen

t) Leiten bzw. Begleiten von Arbeitsgruppen

u) Erstellen der zusammenfassenden Erklärung nach dem Baugesetzbuch

v) Anwenden komplexer Bilanzierungsverfahren im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

w) Erstellen von Bilanzen nach fachrechtlichen Vorgaben

x) Entwickeln von Monitoringkonzepten und -maßnahmen

y) Ermitteln von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Klären der Verfügbarkeit von geeigneten Flächen für Maßnahmen

 

6. Weitere besondere Leistungen bei landschaftsplanerischen Leistungen:

a) Erarbeiten einer Planungsraumanalyse im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie

b) Mitwirken an der Prüfung der Verpflichtung, zu einem Vorhaben oder einer Planung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Screening)

c) Erstellen einer allgemein verständlichen nichttechnischen Zusammenfassung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

d) Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten

e) Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen

f) Erstellen eines eigenständigen allgemein verständlichen Erläuterungsberichtes für Genehmigungsverfahren oder qualifizierende Zuarbeiten hierzu

g) Erstellen von Unterlagen im Rahmen von artenschutzrechtlichen Prüfungen oder Prüfungen zur Vereinbarkeit mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

h) Kartieren von Biotoptypen, floristischen oder faunistischen Arten oder Artengruppen

i) Vertiefendes Untersuchen des Naturhaushalts, wie z. B. der Geologie, Hydrogeologie, Gewässergüte und -morphologie, Bodenanalysen

j) Mitwirken an Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanung

k) Mitwirken an Genehmigungsverfahren nach fachrechtlichen Vorschriften

l) Fortführen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, Erstellen einer genehmigungsfähigen Fassung auf der Grundlage von Anregungen Dritter.

 

 

 

Anlage 10 (zu § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 7)
Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten

 

10.1 Leistungsbild Gebäude und Innenräume

 

Grundleistungen

Besondere Leistungen

 

LPH 1 Grundlagenermittlung

 

a) Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers

b) Ortsbesichtigung

c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf

d) Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Bedarfsplanung

– Bedarfsermittlung

– Aufstellen eines Funktionsprogramms

– Aufstellen eines Raumprogramms

– Standortanalyse

–Mitwirken bei Grundstücks- und Objektauswahl, -beschaffung und -übertragung

– Beschaffen von Unterlagen, die für das Vorhaben erheblich sind

– Bestandsaufnahme

– technische Substanzerkundung

– Betriebsplanung

– Prüfen der Umwelterheblichkeit

– Prüfen der Umweltverträglichkeit

– Machbarkeitsstudie

– Wirtschaftlichkeitsuntersuchung

– Projektstrukturplanung

– Zusammenstellen der Anforderungen aus Zertifizierungssystemen

– Verfahrensbetreuung, Mitwirken bei der Vergabe von Planungs- und Gutachterleistungen

 

LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

 

a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten

b) Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf Zielkonflikte

c) Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts

d) Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen
(zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich-rechtliche)

e) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen

f) Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit

g) Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen

h) Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs

i) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Aufstellen eines Katalogs für die Planung und Abwicklung der Programmziele

– Untersuchen alternativer Lösungsansätze nach verschiedenen Anforderungen einschließlich Kostenbewertung

– Beachten der Anforderungen des vereinbarten Zertifizierungssystems

– Durchführen des Zertifizierungssystems

– Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen

– Aufstellen eines Finanzierungsplanes

– Mitwirken bei der Kredit- und Fördermittelbeschaffung

– Durchführen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

– Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)

– Anfertigen von besonderen Präsentationshilfen, die für die Klärung im Vorentwurfsprozess nicht notwendig sind, zum Beispiel

      Präsentationsmodelle

      Perspektivische Darstellungen

      Bewegte Darstellung/Animation

      Farb- und Materialcollagen

      digitales Geländemodell

 

 

      3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung (Building Information Modelling BIM)

      Aufstellen einer vertieften Kostenschätzung nach Positionen einzelner Gewerke

      Fortschreiben des Projektstrukturplanes

      Aufstellen von Raumbüchern

      Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der Bauordnung

 

LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

 

a) Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen
(zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter.
Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis 1:20

b) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen

c) Objektbeschreibung

d) Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit

e) Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung

f) Fortschreiben des Terminplans

g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung)

– Wirtschaftlichkeitsberechnung

– Aufstellen und Fortschreiben einer vertieften Kostenberechnung

– Fortschreiben von Raumbüchern

 

LPH 4 Genehmigungsplanung

 

a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Einreichen der Vorlagen

c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

– Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung

– Nachweise, insbesondere technischer, konstruktiver und bauphysikalischer Art, für die Erlangung behördlicher Zustimmungen im Einzelfall

– Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnlichen Verfahren

 

LPH 5 Ausführungsplanung

 

a) Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen

b) Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1

c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leistungen

d) Fortschreiben des Terminplans

e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung

f) Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung

– Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogrammx)

– Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanungx

– Fortschreiben von Raumbüchern in detaillierter Form

– Mitwirken beim Anlagenkennzeichnungssystem (AKS)

– Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne nutzungsspezifischer oder betriebstechnischer Anlagen), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind

 

 

x Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.

 
 

 

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe

 

 

a) Aufstellen eines Vergabeterminplans

b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten

d) Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse

e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche

– Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm auf der Grundlage der detaillierten Objektbeschreibungx

– Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche

– Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

 

x Diese Besondere Leistung wird bei einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise zur Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.

 

 

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

 

 

a) Koordinieren der Vergaben der Fachplaner

b) Einholen von Angeboten

c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise

d) Führen von Bietergesprächen

e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens

f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche

g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung

h) Mitwirken bei der Auftragserteilung

– Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswirkungen auf die abgestimmte Planung

– Mitwirken bei der Mittelabflussplanung

– Fachliche Vorbereitung und Mitwirken bei Nachprüfungsverfahren

– Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachtragsangeboten

– Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegelx

– Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen

 

x Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.

 

 

 

 

LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation

 

 

a) Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik

b) Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten

d) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)

e) Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch)

f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen

g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen

h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen

i) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen

j) Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276

k) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber

l) Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran

m) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

n) Übergabe des Objekts

o) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche

p) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel

– Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes

– Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen

– Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der LPH 8 hinausgeht

 

 

LPH 9 Objektbetreuung

 

 

a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

– Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

– Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation,

– Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen

– Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen

– Erstellen eines Instandhaltungskonzepts

– Objektbeobachtung

– Objektverwaltung

– Baubegehungen nach Übergabe

– Aufbereiten der Planungs- und Kostendaten für eine Objektdatei oder Kostenrichtwerte

– Evaluieren von Wirtschaftlichkeitsberechnungen

 

 

 

 

 

10.2 Objektliste Gebäude

 

Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet.

 

Objektliste Gebäude

Honorarzone

I

II

III

IV

V

Wohnen

– Einfache Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung

x

 

 

 

 

– Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen

 

x

 

 

 

– Einfamilienhäuser, Wohnhäuser oder Hausgruppen in verdichteter Bauweise

 

 

x

x

 

– Wohnheime, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, -freizeitzentren, -stätten

 

 

x

x

 

Ausbildung/Wissenschaft/Forschung

– Offene Pausen-, Spielhallen

x

 

 

 

 

– Studentenhäuser

 

 

x

x

 

– Schulen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, zum Beispiel Grundschulen, weiterführende Schulen und Berufsschulen

 

 

x

 

 

– Schulen mit hohen Planungsanforderungen, Bildungszentren, Hochschulen, Universitäten, Akademien

 

 

 

x

 

– Hörsaal-, Kongresszentren

 

 

 

x

 

– Labor- oder Institutsgebäude

 

 

 

x

x

Büro/Verwaltung/Staat/Kommune

– Büro-, Verwaltungsgebäude

 

 

x

x

 

– Wirtschaftsgebäude, Bauhöfe

 

 

x

x

 

– Parlaments-, Gerichtsgebäude

 

 

 

x

 

– Bauten für den Strafvollzug

 

 

 

x

x

– Feuerwachen, Rettungsstationen

 

 

x

x

 

– Sparkassen- oder Bankfilialen

 

 

x

x

 

– Büchereien, Bibliotheken, Archive

 

 

x

x

 

Gesundheit/Betreuung

– Liege- oder Wandelhallen

x

 

 

 

 

– Kindergärten, Kinderhorte

 

 

x

 

 

– Jugendzentren, Jugendfreizeitstätten

 

 

x

 

 

– Betreuungseinrichtungen, Altentagesstätten

 

 

x

 

 

– Pflegeheime oder Bettenhäuser, ohne oder mit medizinisch-technischer Einrichtungen,

 

 

x

x

 

– Unfall-, Sanitätswachen, Ambulatorien

 

x

x

 

 

– Therapie- oder Rehabilitations-Einrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur oder Genesung

 

 

x

x

 

– Hilfskrankenhäuser

 

 

x

 

 

– Krankenhäuser der Versorgungsstufe I oder II, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung

 

 

 

x

 

– Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken

 

 

 

 

x

Handel und Verkauf/Gastgewerbe

– Einfache Verkaufslager, Verkaufsstände, Kioske

 

x

 

 

 

– Ladenbauten, Discounter, Einkaufszentren, Märkte, Messehallen

 

 

x

x

 

– Gebäude für Gastronomie, Kantinen oder Mensen

 

 

x

x

 

– Großküchen, mit oder ohne Speiseräume

 

 

 

x

 

– Pensionen, Hotels

 

 

x

x

 

Freizeit/Sport

– Einfache Tribünenbauten

 

x

 

 

 

– Bootshäuser

 

x

 

 

 

– Turn- oder Sportgebäude

 

 

x

x

 

– Mehrzweckhallen, Hallenschwimmbäder, Großsportstätten

 

 

 

x

x

Gewerbe/Industrie/Landwirtschaft

– Einfache Landwirtschaftliche Gebäude, zum Beispiel Feldscheunen, Einstellhallen

x

 

 

 

 

– Landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Stallanlagen

 

x

x

x

 

– Gewächshäuser für die Produktion

 

x

 

 

 

– Einfache geschlossene, eingeschossige Hallen, Werkstätten

 

x

 

 

 

– Spezielle Lagergebäude, zum Beispiel Kühlhäuser

 

 

x

 

 

– Werkstätten, Fertigungsgebäude des Handwerks oder der Industrie

 

x

x

x

 

– Produktionsgebäude der Industrie

 

 

x

x

x

Infrastruktur

– Offene Verbindungsgänge, Überdachungen, zum Beispiel Wetterschutzhäuser, Carports

x

 

 

 

 

– Einfache Garagenbauten

 

x

 

 

 

– Parkhäuser, -garagen, Tiefgaragen, jeweils mit integrierten weiteren Nutzungsarten

 

x

x

 

 

– Bahnhöfe oder Stationen verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel

 

 

 

x

 

– Flughäfen

 

 

 

x

x

– Energieversorgungszentralen, Kraftwerksgebäude, Großkraftwerke

 

 

 

x

x

Kultur-/Sakralbauten

– Pavillons für kulturelle Zwecke

 

x

x

 

 

– Bürger-, Gemeindezentren, Kultur-/Sakralbauten, Kirchen

 

 

 

x

 

– Mehrzweckhallen für religiöse oder kulturelle Zwecke

 

 

 

x

 

– Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser

 

 

x

x

 

– Museen

 

 

 

x

x

– Theater-, Opern-, Konzertgebäude

 

 

 

x

x

– Studiogebäude für Rundfunk oder Fernsehen

 

 

 

x

x

 

 

10.3 Objektliste Innenräume

 

Nachstehende Innenräume werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

 

Objektliste Innenräume

Honorarzone

I

II

III

IV

V

– Einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung ohne oder mit einfachsten seriellen Einrichtungsgegenständen

x

 

 

 

 

– Innenräume mit geringer Planungsanforderung, unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität, ohne technische Ausstattung

 

x

 

 

 

– Innenräume mit durchschnittlicher Planungsanforderung, zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen oder mit durchschnittlicher technischer Ausstattung

 

 

x

 

 

– Innenräume mit hohen Planungsanforderungen, unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität oder gehobener technischer Ausstattung

 

 

 

x

 

– Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen, unter Verwendung von aufwendiger Einrichtung oder Ausstattung oder umfangreicher technischer Ausstattung

 

 

 

 

x

Wohnen

– Einfachste Räume ohne Einrichtung oder für vorübergehende Nutzung

x

 

 

 

 

– Einfache Wohnräume mit geringen Anforderungen an Gestaltung oder Ausstattung

 

x

 

 

 

– Wohnräume mit durchschnittlichen Anforderungen, serielle Einbauküchen

 

 

x

 

 

– Wohnräume in Gemeinschaftsunterkünften oder Heimen

 

 

x

 

 

– Wohnräume gehobener Anforderungen, individuell geplante Küchen und Bäder

 

 

 

x

 

– Dachgeschoßausbauten, Wintergärten

 

 

 

x

 

– Individuelle Wohnräume in anspruchsvoller Gestaltung mit aufwendiger Einrichtung, Ausstattung und technischer Ausrüstung

 

 

 

 

x

Ausbildung/Wissenschaft/Forschung

– Einfache offene Hallen

x

 

 

 

 

– Lager- oder Nebenräume mit einfacher Einrichtung oder Ausstattung

 

x

 

 

 

– Gruppenräume zum Beispiel in Kindergärten, Kinderhorten, Jugendzentren, Jugendherbergen, Jugendheimen

 

 

x

x

 

– Klassenzimmer, Hörsäle, Seminarräume, Büchereien, Mensen

 

 

x

x

 

– Aulen, Bildungszentren, Bibliotheken, Labore, Lehrküchen mit oder ohne Speise- oder Aufenthaltsräume, Fachunterrichtsräume mit technischer Ausstattung

 

 

 

x

 

– Kongress-, Konferenz-, Seminar-, Tagungsbereiche mit individuellem Ausbau und Einrichtung und umfangreicher technischer Ausstattung

 

 

 

x

 

– Räume wissenschaftlicher Forschung mit hohen Ansprüchen und technischer Ausrüstung

 

 

 

 

x

Büro/Verwaltung/Staat/Kommune

– Innere Verkehrsflächen

x

 

 

 

 

– Post-, Kopier-, Putz- oder sonstige Nebenräume ohne baukonstruktive Einbauten

 

x

 

 

 

– Büro-, Verwaltungs-, Aufenthaltsräume mit durchschnittlichen Anforderungen, Treppenhäuser, Wartehallen, Teeküchen

 

 

x

 

 

– Räume für sanitäre Anlagen, Werkräume, Wirtschaftsräume, Technikräume

 

 

x

 

 

– Eingangshallen, Sitzungs- oder Besprechungsräume, Kantinen, Sozialräume

 

 

x

x

 

– Kundenzentren, -ausstellungen, -präsentationen

 

 

x

x

 

– Versammlungs-, Konferenzbereiche, Gerichtssäle, Arbeitsbereiche von Führungskräften mit individueller Gestaltung oder Einrichtung oder gehobener technischer Ausstattung

 

 

 

x

 

– Geschäfts-, Versammlungs- oder Konferenzräume mit anspruchsvollem Ausbau oder anspruchsvoller Einrichtung, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen Anforderungen

 

 

 

 

x

Gesundheit/Betreuung

– Offene Spiel- oder Wandelhallen

x

 

 

 

 

– Einfache Ruhe- oder Nebenräume

 

x

 

 

 

– Sprech-, Betreuungs-, Patienten-, Heimzimmer oder Sozialräume mit durchschnittlichen Anforderungen ohne medizintechnische Ausrüstung

 

 

x

 

 

– Behandlungs- oder Betreuungsbereiche mit medizintechnischer Ausrüstung oder Einrichtung in Kranken-, Therapie-, Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen

 

 

 

x

 

– Operations-, Kreißsäle, Röntgenräume

 

 

 

x

x

Handel/Gastgewerbe

– Verkaufsstände für vorübergehende Nutzung

x

 

 

 

 

– Kioske, Verkaufslager, Nebenräume mit einfacher Einrichtung und Ausstattung

 

x

 

 

 

– Durchschnittliche Laden- oder Gasträume, Einkaufsbereiche, Schnellgaststätten

 

 

x

 

 

– Fachgeschäfte, Boutiquen, Showrooms, Lichtspieltheater, Großküchen

 

 

 

x

 

– Messestände, bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen

 

 

x

 

 

– Individuelle Messestände

 

 

 

x

 

– Gasträume, Sanitärbereiche gehobener Gestaltung, zum Beispiel in Restaurants, Bars, Weinstuben, Cafés, Clubräumen

 

 

 

x

 

– Gast- oder Sanitärbereiche zum Beispiel in Pensionen oder Hotels mit durchschnittlichen Anforderungen oder Einrichtungen oder Ausstattungen

 

 

x

 

 

– Gast-, Informations- oder Unterhaltungsbereiche in Hotels mit individueller Gestaltung oder Möblierung oder gehobener Einrichtung oder technischer Ausstattung

 

 

 

x

 

Freizeit/Sport

– Neben- oder Wirtschafträume in Sportanlagen oder Schwimmbädern

 

x

 

 

 

– Schwimmbäder, Fitness-, Wellness- oder Saunaanlagen, Großsportstätten

 

 

x

x

 

– Sport-, Mehrzweck- oder Stadthallen, Gymnastikräume, Tanzschulen

 

 

x

x

 

Gewerbe/Industrie/Landwirtschaft/Verkehr

– Einfache Hallen oder Werkstätten ohne fachspezifische Einrichtung, Pavillons

 

x

 

 

 

– Landwirtschaftliche Betriebsbereiche

 

x

x

 

 

– Gewerbebereiche, Werkstätten mit technischer oder maschineller Einrichtung

 

 

x

x

 

– Umfassende Fabrikations- oder Produktionsanlagen

 

 

 

x

 

– Räume in Tiefgaragen, Unterführungen

 

x

 

 

 

– Gast- oder Betriebsbereiche in Flughäfen, Bahnhöfen

 

 

 

x

x

Kultur-/Sakralbauten

– Kultur- oder Sakralbereiche, Kirchenräume

 

 

 

x

x

– Individuell gestaltete Ausstellungs-, Museums- oder Theaterbereiche

 

 

 

x

x

– Konzert- oder Theatersäle, Studioräume für Rundfunk, Fernsehen oder Theater

 

 

 

 

x

 

 

 

Anlage 11 (zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5)
Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, Objektliste

 

11.1 Leistungsbild Freianlagen

 

Grundleistungen

Besondere Leistungen

 

LPH 1 Grundlagenermittlung

 

a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers oder vorliegender Planungs- und Genehmigungsunterlagen

b) Ortsbesichtigung

c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf

d) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Mitwirken bei der öffentlichen Erschließung

– Kartieren und Untersuchen des Bestandes, Floristische oder faunistische Kartierungen

– Begutachtung des Standortes mit besonderen Methoden zum Beispiel Bodenanalysen

– Beschaffen bzw. Aktualisieren bestehender Planunterlagen, Erstellen von Bestandskarten

 

LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

 

a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten

b) Abstimmen der Zielvorstellungen

c) Erfassen, Bewerten und Erläutern der Wechselwirkungen im Ökosystem

d) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen unter Berücksichtigung zum Beispiel

– der Topographie und der weiteren standörtlichen und ökologischen Rahmenbedingungen,

– der Umweltbelange einschließlich der natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen und der vegetationstechnischen Bedingungen,

– der gestalterischen und funktionalen Anforderungen,

– Klären der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,

– Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

e) Darstellen des Vorentwurfs mit Erläuterungen und Angaben zum terminlichen Ablauf

f) Kostenschätzung, zum Beispiel nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen

g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Vorplanungsergebnisse

– Umweltfolgenabschätzung

– Bestandsaufnahme, Vermessung

– Fotodokumentationen

– Mitwirken bei der Beantragung von Fördermitteln und Beschäftigungsmaßnahmen

– Erarbeiten von Unterlagen für besondere technische Prüfverfahren

– Beurteilen und Bewerten der vorhandenen Bausubstanz, Bauteile, Materialien, Einbauten oder der zu schützenden oder zu erhaltenden Gehölze oder Vegetationsbestände

 

LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

 

a) Erarbeiten der Entwurfsplanung auf Grundlage der Vorplanung unter Vertiefung zum Beispiel der gestalterischen, funktionalen, wirtschaftlichen, standörtlichen, ökologischen, natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen
Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

– Mitwirken beim Beschaffen nachbarlicher Zustimmungen

– Erarbeiten besonderer Darstellungen, zum Beispiel Modelle, Perspektiven, Animationen

– Beteiligung von externen Initiativ- und Betroffenengruppen bei Planung und Ausführung

 

b) Abstimmen der Planung mit zu beteiligenden Stellen und Behörden

c) Darstellen des Entwurfs zum Beispiel im Maßstab 1:500 bis 1:100, mit erforderlichen Angaben insbesondere

– zur Bepflanzung,

– zu Materialien und Ausstattungen,

– zu Maßnahmen auf Grund rechtlicher Vorgaben,

– zum terminlichen Ablauf

d) Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

e) Kostenberechnung, zum Beispiel nach DIN 276 einschließlich zugehöriger Mengenermittlung

f) Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Entwurfsplanungsergebnisse

– Mitwirken bei Beteiligungsverfahren oder Workshops

– Mieter- oder Nutzerbefragungen

– Erarbeiten von Ausarbeitungen nach den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie des besonderen Arten- und Biotopschutzrechtes, Eingriffsgutachten, Eingriffs- oder Ausgleichsbilanz nach landesrechtlichen Regelungen

– Mitwirken beim Erstellen von Kostenaufstellungen und Planunterlagen für Vermarktung und Vertrieb

– Erstellen und Zusammenstellen von Unterlagen für die Beauftragung von Dritten (Sachverständigenbeauftragung)

– Mitwirken bei der Beantragung und Abrechnung von Fördermitteln und Beschäftigungsmaßnahmen

– Abrufen von Fördermitteln nach Vergleich mit den Ist-Kosten (Baufinanzierungsleistung)

– Mitwirken bei der Finanzierungsplanung

– Erstellen einer Kosten-Nutzen-Analyse

– Aufstellen und Berechnen von Lebenszykluskosten

 

LPH 4 Genehmigungsplanung

 

a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Einreichen der Vorlagen

c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

– Teilnahme an Sitzungen in politischen Gremien oder im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung

– Erstellen von landschaftspflegerischen Fachbeiträgen oder natur- und artenschutzrechtlichen Beiträgen

– Mitwirken beim Einholen von Genehmigungen und Erlaubnissen nach Naturschutz-, Fach- und Satzungsrecht

– Erfassen, Bewerten und Darstellen des Bestandes gemäß Ortssatzung

– Erstellen von Rodungs- und Baumfällanträgen

– Erstellen von Genehmigungsunterlagen und Anträgen nach besonderen Anforderungen

– Erstellen eines Überflutungsnachweises für Grundstücke

– Prüfen von Unterlagen der Planfeststellung auf Übereinstimmung mit der Planung

 

LPH 5 Ausführungsplanung

 

a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen

b) Erstellen von Plänen oder Beschreibungen, je nach Art des Bauvorhabens zum Beispiel im Maßstab 1:200 bis 1:50

c) Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

d) Darstellen der Freianlagen mit den für die Ausführung notwendigen Angaben, Detail- oder Konstruktionszeichnungen, insbesondere

– zu Oberflächenmaterial, -befestigungen und -relief,

– zu ober- und unterirdischen Einbauten und Ausstattungen,

– zur Vegetation mit Angaben zu Arten, Sorten und Qualitäten,

– zu landschaftspflegerischen, naturschutzfachlichen oder artenschutzrechtlichen Maßnahmen

e) Fortschreiben der Angaben zum terminlichen Ablauf

f) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung

– Erarbeitung von Unterlagen für besondere technische Prüfverfahren (zum Beispiel Lastplattendruckversuche)

– Auswahl von Pflanzen beim Lieferanten (Erzeuger)

 
 

 

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe

 

 

a) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen

b) Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf Grundlage der Ausführungsplanung

c) Abstimmen oder Koordinieren der Leistungsbeschreibungen mit den an der Planung fachlich Beteiligten

d) Aufstellen eines Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernisse

e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse

f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

– Alternative Leistungsbeschreibung für geschlossene Leistungsbereiche

– Besondere Ausarbeitungen zum Beispiel für Selbsthilfearbeiten

 

 

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

 

 

a) Einholen von Angeboten

b) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise

c) Führen von Bietergesprächen

d) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens

e) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen

f) Kostenkontrolle durch Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung

g) Mitwirken bei der Auftragserteilung

 

 

 

LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation

 

 

a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik

b) Überprüfen von Pflanzen- und Materiallieferungen

c) Abstimmen mit den oder Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten

d) Fortschreiben und Überwachen des Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernisse

e) Dokumentation des Bauablaufes (zum Beispiel Bautagebuch), Feststellen des Anwuchsergebnisses

f) Mitwirken beim Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen

g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der ausführenden Unternehmen

h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen

i) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber

j) Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran

k) Übergabe des Objekts

l) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel

m) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche

n) Überwachen der Fertigstellungspflege bei vegetationstechnischen Maßnahmen

o) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen

p) Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276

q) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

– Dokumentation des Bauablaufs nach besonderen Anforderungen des Auftraggebers

– fachliches Mitwirken bei Gerichtsverfahren

– Bauoberleitung, künstlerische Oberleitung

– Erstellen einer Freianlagenbestandsdokumentation

 

 

 

 

LPH 9 Objektbetreuung

 

 

 

a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

– Überwachung der Entwicklungs- und Unterhaltungspflege

– Überwachen von Wartungsleistungen

– Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

 

 

 

 

11.2 Objektliste Freianlagen

 

Nachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

 

Objekte

Honorarzone

I

II

III

IV

V

In der freien Landschaft

– einfache Geländegestaltung

x

 

 

 

 

– Einsaaten in der freien Landschaft

x

 

 

 

 

– Pflanzungen in der freien Landschaft oder Windschutzpflanzungen, mit sehr geringen oder geringen Anforderungen

x

x

 

 

 

– Pflanzungen in der freien Landschaft mit natur- und artenschutzrechtlichen
Anforderungen (Kompensationserfordernissen)

 

 

x

 

 

– Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktion

 

 

 

x

 

– Naturnahe Gewässer- und Ufergestaltung

 

 

x

 

 

– Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungen

 

x

x

 

 

– Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen

 

x

 

 

 

– Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen mit geringen oder
durchschnittlichen Anforderungen

 

x

x

 

 

In Stadt- und Ortslagen

– Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung

 

 

x

 

 

– innerörtliche Grünzüge, Grünverbindungen mit besonderer Ausstattung

 

 

 

x

 

– Freizeitparks und Parkanlagen

 

 

 

x

 

– Geländegestaltung ohne oder mit Abstützungen

 

 

x

x

 

– Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen sowie an Ortsrändern

 

x

x

 

 

– Schulgärten und naturkundliche Lehrpfade und -gebiete

 

 

 

x

 

– Hausgärten und Gartenhöfe mit Repräsentationsansprüchen

 

 

 

x

x

Gebäudebegrünung

– Terrassen- und Dachgärten

 

 

 

 

x

– Bauwerksbegrünung vertikal und horizontal mit hohen oder sehr hohen Anforderungen

 

 

 

x

x

– Innenbegrünung mit hohen oder sehr hohen Anforderungen

 

 

 

x

x

– Innenhöfe mit hohen oder sehr hohen Anforderungen

 

 

 

x

x

Spiel- und Sportanlagen

– Ski- und Rodelhänge ohne oder mit technischer Ausstattung

x

x

 

 

 

– Spielwiesen

 

x

 

 

 

– Ballspielplätze, Bolzplätze, mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungen

 

x

x

 

 

– Sportanlagen in der Landschaft, Parcours, Wettkampfstrecken

 

 

x

 

 

– Kombinationsspielfelder, Sport-, Tennisplätze und Sportanlagen mit Tennenbelag
oder Kunststoff- oder Kunstrasenbelag

 

 

x

x

 

– Spielplätze

 

 

 

x

 

– Sportanlagen Typ A bis C oder Sportstadien

 

 

 

x

x

– Golfplätze mit besonderen natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen oder
in stark reliefiertem Geländeumfeld

 

 

 

x

x

– Freibäder mit besonderen Anforderungen, Schwimmteiche

 

 

 

x

x

– Schul- und Pausenhöfe mit Spiel- und Bewegungsangebot

 

 

 

x

 

Sonderanlagen

– Freilichtbühnen

 

 

 

x

 

– Zelt- oder Camping- oder Badeplätze, mit durchschnittlicher oder hoher Ausstattung oder Kleingartenanlagen

 

 

x

x

 

Objekte

– Friedhöfe, Ehrenmale, Gedenkstätten, mit hoher oder sehr hoher Ausstattung

 

 

 

x

x

– Zoologische und botanische Gärten

 

 

 

 

x

– Lärmschutzeinrichtungen

 

 

 

x

 

– Garten- und Hallenschauen

 

 

 

 

x

– Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen, historische Park- und Gartenanlagen, Gartendenkmale

 

 

 

 

x

Sonstige Freianlagen

– Freiflächen mit Bauwerksbezug, mit durchschnittlichen topographischen Verhältnissen oder durchschnittlicher Ausstattung

 

 

x

 

 

– Freiflächen mit Bauwerksbezug, mit schwierigen oder besonders schwierigen topographischen Verhältnissen oder hoher oder sehr hoher Ausstattung

 

 

 

x

x

– Fußgängerbereiche und Stadtplätze mit hoher oder sehr hoher Ausstattungsintensität

 

 

 

x

x

 

 

 

Anlage 12 (zu § 43 Absatz 4, § 48 Absatz 5)
Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste

 

12.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

 

Grundleistungen

Besondere Leistungen

 

LPH 1 Grundlagenermittlung

 

a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers

b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Beraten zum gesamten Leistungsbedarf

c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

d) bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung

e) Ortsbesichtigung

f) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Auswahl und Besichtigung ähnlicher Objekte

 

LPH 2 Vorplanung

 

a) Analysieren der Grundlagen

b) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich-rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Dritter

c) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit

d) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten

e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen

g) Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung

h) Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu zwei Terminen

i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen

j) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen

k) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Erstellen von Leitungsbestandsplänen

– vertiefte Untersuchungen zum Nachweis von Nachhaltigkeitsaspekten

– Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen

– Wirtschaftlichkeitsprüfung

– Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen

 

LPH 3 Entwurfsplanung

 

a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Integration und Koordination der Fachplanungen

b) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

c) fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildern

d) Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung

e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen

f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten

g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

h) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebes während der Bauzeit

i) Bauzeiten- und Kostenplan

j) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen

– Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen

– Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)

– Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)

 
 
 

 

LPH 4 Genehmigungsplanung

 

 

a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Erstellen des Grunderwerbsplanes und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

d) Abstimmen mit Behörden

e) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminen

f) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu zehn Kategorien

– Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von Betroffenen

 

 

 

 

 

LPH 5 Ausführungsplanung

 

 

a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung

b) Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben

c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung

d) Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung

– Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung

– Koordination des Gesamtprojekts

– Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen

– Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 41 Nummer 1 bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt

  

 

 

 

 

LPH 6 Vorbereiten der Vergabe

 

 

a) Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen

c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten

d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen

e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse

f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

– detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen

 

 

LPH 7 Mitwirken bei der Vergabe

 

 

a) Einholen von Angeboten

b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen des Preisspiegels

c) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken

d) Führen von Bietergesprächen

e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens

f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen

g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung

h) Mitwirken bei der Auftragserteilung

– Prüfen und Werten von Nebenangeboten

 

 

LPH 8 Bauoberleitung

 

 

a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe

b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)

c) Veranlassen und Mitwirken beim Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen

d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme

e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme

f) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

g) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

h) Übergabe des Objekts

i) Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche

j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften

– Kostenkontrolle

– Prüfen von Nachträgen

– Erstellen eines Bauwerksbuchs

– Erstellen von Bestandsplänen

– Örtliche Bauüberwachung:

– Plausibilitätsprüfung der Absteckung

– Überwachen der Ausführung der Bauleistungen

   – Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)

   – Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers

   – Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen

   – Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen

   – Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel

   – Dokumentation des Bauablaufs

   – Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße

   – Mitwirken bei behördlichen Abnahmen

   – Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen

   – Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme

   – Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

   – Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

 

 

 

 

LPH 9 Objektbetreuung

 

 

a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

– Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

 

 

 

 

12.2 Objektliste Ingenieurbauwerke

 

Nachstehende Objekte werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

 

Gruppe 1 – Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung

Honorarzone

I

II

III

IV

V

– Zisternen

x

 

 

 

 

– einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, zum Beispiel
Quellfassungen, Schachtbrunnen

 

x

 

 

 

– Tiefbrunnen

 

 

x

 

 

– Brunnengalerien und Horizontalbrunnen

 

 

 

x

 

– Leitungen für Wasser ohne Zwangspunkte

x

 

 

 

 

– Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten

 

x

 

 

 

– Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten

 

 

x

 

 

– Einfache Leitungsnetze für Wasser

 

x

 

 

 

– Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten und
mit einer Druckzone

 

 

x

 

 

– Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen
Zwangspunkten

 

 

 

x

 

– einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, zum Beispiel Behälter in
Fertigbauweise, Feuerlöschbecken

 

x

 

 

 

– Speicherbehälter

 

 

x

 

 

– Speicherbehälter in Turmbaumweise

 

 

 

x

 

– einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren, Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagen

 

 

x

 

 

– Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren, schwierige Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagen

 

 

 

x

 

– Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der Wasseraufbereitung

 

 

 

 

x

Gruppe 2 – Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung
mit Ausnahme Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, und Regenwasserversickerung (Abgrenzung zu Freianlagen)

Honorarzone

I

II

III

IV

V

– Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte

x

 

 

 

 

– Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten

 

x

 

 

 

– Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen
Zwangspunkten

 

 

x

 

 

– einfache Leitungsnetze für Abwasser

 

x

 

 

 

– Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren
Zwangspunkten

 

 

x

 

 

– Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten

 

 

 

x

 

– Erdbecken als Regenrückhaltebecken

 

x

 

 

 

– Regenbecken und Kanalstauräume
mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten

 

 

x

 

 

– Regenbecken und Kanalstauräume
mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen

 

 

 

x

 

– Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder

 

x

 

 

 

– Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen

 

 

x

 

 

– Schlammbehandlungsanlagen

 

 

 

x

 

– Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der
Schlammbehandlung

 

 

 

 

x

– Industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen, einfache Pumpwerke
und Hebeanlagen

 

x

 

 

 

– Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Pumpwerke und Hebeanlagen

 

 

x

 

 

– Abwasserbehandlungsanlagen, schwierige Pumpwerke und Hebeanlagen

 

 

 

x

 

– Schwierige Abwasserbehandlungsanlagen

 

 

 

 

x

Gruppe 3 – Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus
ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1

Honorarzone

I

II

III

IV

V

– Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen oder Materialien

 

x

 

 

 

– Beregnung und Rohrdränung

 

 

x

 

 

– Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen
Geländeverhältnissen

 

 

 

x

 

– Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliedertem Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen

x

 

 

 

 

– Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt und einigen
Zwangspunkten

 

x

 

 

 

– Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten

 

 

x

 

 

– Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders
schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen

 

 

 

x

 

– Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung ausgenommen Teiche ohne Dämme

x

 

 

 

 

– Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung,
Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung

 

x

 

 

 

– Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle
oder bis 100 000 m3 Speicherraum

 

 

x

 

 

– Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100 000 m3 und
weniger als 5 000 000 m3 Speicherraum

 

 

 

x

 

– Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5 000 000 m3
Speicherraum

 

 

 

 

x

– Deich und Dammbauten

 

x

 

 

 

– schwierige Deich- und Dammbauten

 

 

x

 

 

– besonders schwierige Deich- und Dammbauten

 

 

 

x

 

– einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke

 

x

 

 

 

– Pump- und Schöpfwerke, Siele

 

 

x

 

 

– schwierige Pump- und Schöpfwerke

 

 

 

x

 

– Einfache Durchlässe

x

 

 

 

 

– Durchlässe und Düker

 

x

 

 

 

– schwierige Durchlässe und Düker

 

 

x

 

 

– Besonders schwierige Durchlässe und Düker

 

 

 

x

 

– einfache feste Wehre

 

x

 

 

 

– feste Wehre

 

 

x

 

 

– einfache bewegliche Wehre

 

 

x

 

 

– bewegliche Wehre

 

 

 

x

 

– einfache Sperrwerke und Sperrtore

 

 

x

 

 

– Sperrwerke

 

 

 

x

 

– Kleinwasserkraftanlagen

 

 

x

 

 

– Wasserkraftanlagen

 

 

 

x

 

– Schwierige Wasserkraftanlagen, zum Beispiel Pumpspeicherwerke oder
Kavernenkraftwerke

 

 

 

 

x

– Fangedämme, Hochwasserwände

 

 

x

 

 

– Fangedämme, Hochwasserschutzwände in schwieriger Bauweise

 

 

 

x

 

– eingeschwommene Senkkästen, schwierige Fangedämme, Wellenbrecher

 

 

 

 

x

– Bootsanlegestellen mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen an stehenden Gewässern

x

 

 

 

 

– Bootsanlegestellen mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen an fließenden Gewässern, einfache Schiffslösch- und -ladestellen, einfache Kaimauern und Piers

 

x

 

 

 

– Schiffslösch- und -ladestellen, Häfen, jeweils mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen mit hohen Belastungen, Kaimauern und Piers

 

 

x

 

 

– Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide oder Hochwasserbeeinflussung, Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung, schwierige Kaimauern und Piers

 

 

 

x

 

– Schwierige schwimmende Schiffsanleger, bewegliche Verladebrücken

 

 

 

 

x

– Einfache Uferbefestigungen

x

 

 

 

 

– Uferwände und -mauern

 

x

 

 

 

– Schwierige Uferwände und -mauern, Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen

 

 

x

 

 

– Schifffahrtskanäle mit Dalben, Leitwänden, bei einfachen Bedingungen

 

 

x

 

 

– Schifffahrtskanäle mit Dalben, Leitwänden, bei schwierigen Bedingungen in Dammstrecken, mit Kreuzungsbauwerken

 

 

 

x

 

– Kanalbrücken

 

 

 

 

x

– einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen

 

x

 

 

 

– Schiffsschleusen bei geringen Hubhöhen

 

 

x

 

 

– Schiffsschleusen bei großen Hubhöhen und Sparschleusen

 

 

 

x

 

– Schiffshebewerke

 

 

 

 

x

– Werftanlagen, einfache Docks

 

 

x

 

 

– schwierige Docks

 

 

 

x

 

– Schwimmdocks

 

 

 

 

x

Gruppe 4 – Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung
mit Gasen, Energieträgern, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 53 Absatz 2

Honorarzone

I

II

III

IV

V

– Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase
ohne Zwangspunkte

x

 

 

 

 

– Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase
mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten

 

x

 

 

 

– Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase
mit zahlreichen Verknüpfungen oder zahlreichen Zwangspunkten

 

 

x

 

 

– Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase
mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten

 

 

 

x

 

– Industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider

 

x

 

 

 

– Einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider

 

 

x

 

 

– mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider

 

 

 

x

 

– Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen

 

 

x

 

 

– Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen

 

 

 

x

 

– Handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen

x

 

 

 

 

– Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise

 

 

x

 

 

– Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fällen

 

 

x

 

 

Gruppe 5 – Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung

Honorarzone

I

II

III

IV

V

– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle
oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen

x

 

 

 

 

– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle
oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen

 

x

 

 

 

– Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle
oder Wertstoffe, mit schwierigen Zusatzeinrichtungen

 

 

x

 

 

– Einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe

 

x

 

 

 

– Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe

 

 

x

 

 

– Mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe

 

 

 

x

 

– Einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen

 

x

 

 

 

– Bauschuttaufbereitungsanlagen

 

 

x

 

 

– Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungen

 

x

 

 

 

– Bauschuttdeponien

 

 

x

 

 

– Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen ohne besondere Einrichtungen

 

x

 

 

 

– Biomüll-Kompostierungsanlagen, Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen

 

 

x

 

 

– Kompostwerke

 

 

 

x

 

– Hausmüll- und Monodeponien

 

 

x

 

 

– Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen

 

 

 

x

 

– Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen

 

 

 

x

 

– Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen

 

 

 

 

x

– Sonderabfalldeponien

 

 

 

x

 

– Anlagen für Untertagedeponien

 

 

 

x

 

– Behälterdeponien

 

 

 

x

 

– Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten

 

 

x

 

 

– Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen technischen Anforderungen

 

 

 

x

 

– Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden einschließlich Bodenluft

 

 

 

x

 

– einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen

 

 

 

x

 

– komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen

 

 

 

 

x

Gruppe 6 – konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen

Honorarzone

I

II

III

IV

V

– Lärmschutzwälle ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel der Geländegestaltung

x

 

 

 

 

– Einfache Lärmschutzanlagen

 

x

 

 

 

– Lärmschutzanlagen

 

 

x

 

 

– Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation

 

 

 

x

 

– Gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart

 

x

 

 

 

– Einfeldbrücken

 

 

x

 

 

– Einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken

 

 

x

 

 

– Schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken

 

 

 

x

 

– Schwierige, längs vorgespannte Stahlverbundkonstruktionen

 

 

 

 

x

– Besonders schwierige Brücken

 

 

 

 

x

– Tunnel- und Trogbauwerke

 

 

x

 

 

– Schwierige Tunnel- und Trogbauwerke

 

 

 

x

 

– Besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke

 

 

 

 

x

– Untergrundbahnhöfe

 

 

x

 

 

– schwierige Untergrundbahnhöfe

 

 

 

x

 

– besonders schwierige Untergrundbahnhöfe und Kreuzungsbahnhöfe

 

 

 

 

x

Gruppe 7 – sonstige Einzelbauwerke
sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungs- und Oberleitungsmaste

Honorarzone

I

II

III

IV

V

– Einfache Schornsteine

 

x

 

 

 

– Schornsteine

 

 

x

 

 

– Schwierige Schornsteine

 

 

 

x

 

– Besonders schwierige Schornsteine

 

 

 

 

x

– Einfache Masten und Türme ohne Aufbauten

x

 

 

 

 

– Masten und Türme ohne Aufbauten

 

x

 

 

 

– Masten und Türme mit Aufbauten

 

 

x

 

 

– Masten und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschoss

 

 

 

x

 

– Masten und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoss und Publikumseinrichtungen

 

 

 

 

x

– Einfache Kühltürme

 

 

x

 

 

– Kühltürme

 

 

 

x

 

– Schwierige Kühltürme

 

 

 

 

x

– Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte

x

 

 

 

 

– Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für
Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunkten

 

x

 

 

 

– Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter beengten Verhältnissen

 

 

x

 

 

– Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für
mehrere Medien

 

 

 

x

 

– Flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten

 

x

 

 

 

– Einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten, auch in Gruppenbauweise

 

 

x

 

 

– Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten

 

 

 

x

 

– Schwierige Windkraftanlagen

 

 

 

x

 

– Unverankerte Stützbauwerke bei geringen Geländesprüngen ohne Verkehrs-
belastung als Mittel zur Geländegestaltung und zur konstruktiven Böschungssicherung

x

 

 

 

 

– Unverankerte Stützbauwerke bei hohen Geländesprüngen mit Verkehrsbelastungen mit einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen

 

x

 

 

 

– Stützbauwerke mit Verankerung oder unverankerte Stützbauwerke bei
schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen

 

 

x

 

 

– Stützbauwerke mit Verankerung und schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen

 

 

 

x

 

– Stützbauwerke mit Verankerung und ungewöhnlich schwierigen Randbedingungen

 

 

 

 

x

– Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände

 

 

x

 

 

– Einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste

 

 

x

 

 

– Traggerüste und andere Gerüste

 

 

 

x

 

– Sehr schwierige Gerüste und sehr hohe oder weit gespannte Traggerüste,
verschiebliche (Trag-)Gerüste

 

 

 

 

x

– eigenständige Tiefgaragen, einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten

 

 

x

 

 

– schwierige eigenständige Tiefgaragen, schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauwerke

 

 

 

x

 

– Besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke

 

 

 

 

x

 

Anlage 13 (zu § 47 Absatz 2, § 48 Absatz 5)
Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, Objektliste

 

13.1 Leistungsbild Verkehrsanlagen

 

Grundleistungen

Besondere Leistungen

 

LPH 1 Grundlagenermittlung

 

a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers

b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Beraten zum gesamten Leistungsbedarf

c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

d) Ortsbesichtigung

e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Einwirkungen

– Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte

 

LPH 2 Vorplanung

 

a) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten

b) Analysieren der Grundlagen

c) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich-rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Dritter

d) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit

e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung von bis zu 3 Varianten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage, Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten
Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen

f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen

g) Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung

h) Mitwirken bei Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu 2 Terminen

i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen

j) Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus der Voruntersuchung zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren

k) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen

l) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren

– Erstellen von Leitungsbestandsplänen

– Untersuchungen zur Nachhaltigkeit

– Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen

– Wirtschaftlichkeitsprüfung

– Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen

 

LPH 3 Entwurfsplanung

 

a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen
Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Integration und Koordination der Fachplanungen

b) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

c) Fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildern

d) Ermitteln der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung

e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen

f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten

g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

h) Überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken

i) Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden

j) Rechnerische Festlegung des Objekts

k) Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte

l) Nachweis der Lichtraumprofile

m) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebs während der Bauzeit

n) Bauzeiten- und Kostenplan

o) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen

– Detaillierte signaltechnische Berechnung

– Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen

– Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)

– Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)

 

LPH 4 Genehmigungsplanung

 

a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Erstellen des Grunderwerbsplans und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

d) Abstimmen mit Behörden

e) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminen

f) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu 10 Kategorien

– Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von Betroffenen

 
 

 

LPH 5 Ausführungsplanung

 

 

a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung

b) Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben

c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung

d) Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung

– Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung

– Koordination des Gesamtprojekts

– Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen

 

 

LPH 6 Vorbereiten der Vergabe

 

 

a) Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen

c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten

d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen

e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse

f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

– detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen

 

 

LPH 7 Mitwirken bei der Vergabe

 

 

a) Einholen von Angeboten

b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel

c) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken

d) Führen von Bietergesprächen

e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens

f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen

g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung

h) Mitwirken bei der Auftragserteilung

– Prüfen und Werten von Nebenangeboten

 

 

 

 

LPH 8 Bauoberleitung

 

 

a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe

b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)

c) Veranlassen und Mitwirken daran, die ausführenden Unternehmen in Verzug zu setzen

d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme

e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigen einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme

f) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

g) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

h) Übergabe des Objekts

i) Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche

j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften

– Kostenkontrolle

– Prüfen von Nachträgen

– Erstellen eines Bauwerksbuchs

– Erstellen von Bestandsplänen

– Örtliche Bauüberwachung:

– Plausibilitätsprüfung der Absteckung

– Überwachen der Ausführung der Bauleistungen

– Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)

– Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers

– Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen

– Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen

– Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel

– Dokumentation des Bauablaufs

   – Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße

   – Mitwirken bei behördlichen Abnahmen

   – Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen

   – Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme

   – Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

– Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

 

 

LPH 9 Objektbetreuung

 

 

a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

– Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

 

 

 

 

13.2 Objektliste Verkehrsanlagen

 

Nachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

Objekte

Honorarzone

I

II

III

IV

V

a) Anlagen des Straßenverkehrs

Außerörtliche Straßen

– ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegten Gelände

 

x

 

 

 

– mit besonderen Zwangspunkten oder in bewegtem Gelände

 

 

x

 

 

– mit vielen besonderen Zwangspunkten oder in stark bewegtem Gelände

 

 

 

x

 

– im Gebirge

 

 

 

 

x

Innerörtliche Straßen und Plätze

– Anlieger- und Sammelstraßen

 

x

 

 

 

– sonstige innerörtliche Straßen mit normalen verkehrstechnischen Anforderungen oder normaler städtebaulicher Situation (durchschnittliche Anzahl Verknüpfungen
mit der Umgebung)

 

 

x

 

 

– sonstige innerörtliche Straßen mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen
oder schwieriger städtebaulicher Situation (hohe Anzahl Verknüpfungen mit der Umgebung)

 

 

 

x

 

– sonstige innerörtliche Straßen mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder sehr schwieriger städtebaulicher Situation (sehr hohe Anzahl Verknüpfungen
mit der Umgebung)

 

 

 

 

x

Wege

– im ebenen Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen

x

 

 

 

 

– im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen

 

x

 

 

 

– im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen

 

 

x

 

 

Plätze, Verkehrsflächen

– einfache Verkehrsflächen, Plätze außerorts

x

 

 

 

 

– innerörtliche Parkplätze

 

x

 

 

 

– verkehrsberuhigte Bereiche mit normalen städtebaulichen Anforderungen

 

 

x

 

 

– verkehrsberuhigte Bereiche mit hohen städtebaulichen Anforderungen

 

 

 

x

 

– Flächen für Güterumschlag Straße zu Straße

 

 

x

 

 

– Flächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr

 

 

 

x

 

Tankstellen, Rastanlagen

– mit normalen verkehrstechnischen Anforderungen

x

 

 

 

 

– mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen

 

 

x

 

 

Knotenpunkte

– einfach höhengleich

 

x

 

 

 

– schwierig höhengleich

 

 

x

 

 

– sehr schwierig höhengleich

 

 

 

x

 

– einfach höhenungleich

 

 

x

 

 

– schwierig höhenungleich

 

 

 

x

 

– sehr schwierig höhenungleich

 

 

 

 

x

b) Anlagen des Schienenverkehrs

Gleis und Bahnsteiganlagen der freien Strecke

– ohne Weichen und Kreuzungen

x

 

 

 

 

– ohne besondere Zwangspunkte oder in wenig bewegtem Gelände

 

x

 

 

 

– mit besonderen Zwangspunkten oder in bewegtem Gelände

 

 

x

 

 

– mit vielen Zwangspunkten oder in stark bewegtem Gelände

 

 

 

x

 

Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe

– mit einfachen Spurplänen

 

x

 

 

 

– mit schwierigen Spurplänen

 

 

x

 

 

– mit sehr schwierigen Spurplänen

 

 

 

x

 

c) Anlagen des Flugverkehrs

– einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände

 

x

 

 

 

– schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfen

 

 

x

 

 

– schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen

 

 

 

x

 

 

 

 

Anlage 14 (zu § 51 Absatz 5, § 52 Absatz 2)
Grundleistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung, Besondere Leistungen, Objektliste

 

14.1 Leistungsbild Tragwerksplanung

 

Grundleistungen

Besondere Leistungen

LPH 1 Grundlagenermittlung

a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner

b) Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten

c) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

 

LPH 2 Vorplanung (Projekt- u. Planungsvorbereitung)

a) Analysieren der Grundlagen

b) Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit

c) Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart

d) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

e) Mitwirken bei der Kostenschätzung und bei der Terminplanung

f) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen

– Aufstellen eines Lastenplans, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

– Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile

– Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung

LPH 3 Entwurfsplanung (System- u. Integrationsplanung)

a) Erarbeiten der Tragwerkslösung, unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung

b) Überschlägige statische Berechnung und Bemessung

c) Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel

d) Überschlägiges Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau

e) Mitwirken bei der Objektbeschreibung bzw. beim Erläuterungsbericht

f) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

g) Mitwirken bei der Kostenberechnung und bei der Terminplanung

– Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile

– Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung

– Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails

– Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird

– Nachweise der Erdbebensicherung

h) Mitwirken beim Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

i) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

 

LPH 4 Genehmigungsplanung

a) Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen

b) Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen

c) Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners

d) Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur Genehmigung

e) Abstimmen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle

f) Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne

– Nachweise zum konstruktiven Brandschutz, soweit erforderlich unter Berücksichtigung der Temperatur (Heißbemessung)

– Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände bei Ingenieurbauwerken, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen

– Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungsquerschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen

– Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC)

– Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht

– Statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehörende Konstruktionen (zum Beispiel Fassaden)

LPH 5 Ausführungsplanung

a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen

b) Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners

c) Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbau- oder Holzkonstruktionspläne mit Leitdetails (keine Werkstattzeichnungen)

d) Aufstellen von Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung

e) Fortführen der Abstimmung mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle

– Konstruktion und Nachweise der Anschlüsse im Stahl- und Holzbau

– Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten

– Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau

– Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe

a) Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Ergebnis der Ausführungsplanung und als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners

b) Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau

c) Mitwirken beim Erstellen der Leistungsbeschreibung als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks

– Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplanersx

– Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners

– Beitrag zum Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks

 

 

x diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser Leistungsphase

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

 

– Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners

– Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten

– Mitwirken beim Kostenanschlag nach DIN 276 oder anderer Vorgaben des Auftraggebers aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten

LPH 8 Objektüberwachung

 

– Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen

– Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen

– Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie Auswertung der Güteprüfungen

– Betontechnologische Beratung

– Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierungen

LPH 9 Dokumentation und Objektbetreuung

 

– Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen

 

 

14.2 Objektliste Tragwerksplanung

 

Nachstehende Tragwerke können in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

 

Honorarzone

I

II

III

IV

V

Bewertungsmerkmale zur Ermittlung der Honorarzone bei der Tragwerksplanung

– Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung

x

 

 

 

 

– Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten

 

x

 

 

 

– Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und ohne Gesamtstabilitätsuntersuchungen

 

 

x

 

 

– Tragwerke mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheit- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind

 

 

 

x

 

– Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke

 

 

 

 

x

Stützwände, Verbau

– unverankerte Stützwände zur Abfangung von Geländesprüngen bis 2 m Höhe und konstruktive Böschungssicherungen bei einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen

x

 

 

 

 

– Sicherung von Geländesprüngen bis 4 m Höhe ohne Rückverankerungen bei einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen wie z. B. Stützwände, Uferwände, Baugrubenverbauten

 

x

 

 

 

– Sicherung von Geländesprüngen ohne Rückverankerungen bei schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen oder mit einfacher Rückverankerung bei einfachen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen wie z. B. Stützwände, Uferwände, Baugrubenverbauten

 

 

x

 

 

– schwierige, verankerte Stützwände, Baugrubenverbauten oder Uferwände

 

 

 

x

 

– Baugrubenverbauten mit ungewöhnlich schwierigen Randbedingungen

 

 

 

 

x

Gründung

– Flachgründungen einfacher Art

 

x

 

 

 

– Flachgründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, ebene und räumliche Pfahlgründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

x

 

 

– schwierige Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen

 

 

 

x

 

Mauerwerk

– Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung

 

x

 

 

 

– Tragwerke mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände

 

 

x

 

 

– Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk)

 

 

 

x

 

Gewölbe

– einfache Gewölbe

 

 

x

 

 

– schwierige Gewölbe und Gewölbereihen

 

 

 

x

 

Deckenkonstruktionen, Flächentragwerke

– Deckenkonstruktionen mit einfachem Schwierigkeitsgrad, bei vorwiegend ruhenden Flächenlasten

 

x

 

 

 

– Deckenkonstruktionen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

x

 

 

– schiefwinklige Einfeldplatten

 

 

 

x

 

– schiefwinklige Mehrfeldplatten

 

 

 

 

x

– schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger

 

 

 

x

 

– schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger

 

 

 

 

x

– Trägerroste und orthotrope Platten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

x

 

– schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten

 

 

 

 

x

– Flächentragwerke (Platten, Scheiben) mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

x

 

– schwierige Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen)

 

 

 

 

x

– einfache Faltwerke ohne Vorspannung

 

 

 

x

 

Verbund-Konstruktionen

– einfache Verbundkonstruktionen ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden

 

 

x

 

 

– Verbundkonstruktionen mittlerer Schwierigkeit

 

 

 

x

 

– Verbundkonstruktionen mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere
Maßnahmen

 

 

 

 

x

Rahmen- und Skelettbauten

– ausgesteifte Skelettbauten

 

 

x

 

 

– Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert

 

 

 

x

 

– einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Gesamtstabilitätsuntersuchungen

 

 

x

 

 

– Rahmentragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

x

 

– schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen

 

 

 

 

x

Räumliche Stabwerke

– räumliche Stabwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

x

 

– schwierige räumliche Stabwerke

 

 

 

 

x

Seilverspannte Konstruktionen

– einfache seilverspannte Konstruktionen

 

 

 

x

 

– seilverspannte Konstruktionen mit durchschnittlichem bis sehr hohem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

 

x

Konstruktionen mit Schwingungsbeanspruchung

– Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen

 

 

 

x

 

– Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen mit durchschnittlichem bis sehr hohem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

 

x

Besondere Berechnungsmethoden

– schwierige Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern

 

 

 

x

 

– ungewöhnlich schwierige Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern

 

 

 

 

x

– schwierige Tragwerke in neuen Bauarten

 

 

 

 

x

– Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können

 

 

 

 

x

– Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist

 

 

 

 

x

Spannbeton

– einfache, äußerlich und innerlich statisch bestimmte und zwängungsfrei gelagerte vorgespannte Konstruktionen

 

 

x

 

 

– vorgespannte Konstruktionen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

x

 

– vorgespannte Konstruktionen mit hohem bis sehr hohem Schwierigkeitsgrad

 

 

 

 

x

Trag-Gerüste

– einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke

 

x

 

 

 

– schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke

 

 

 

x

 

– sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste

 

 

 

 

x

 

 

 

Anlage 15 (zu § 55 Absatz 3, § 56 Absatz 3)
Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste

 

15.1 Grundleistungen und Besondere Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung

 

Grundleistungen

Besondere Leistungen

 

LPH 1 Grundlagenermittlung

 

a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner

b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen und Beraten zum Leistungsbedarf und gegebenenfalls zur technischen Erschließung

c) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Mitwirken bei der Bedarfsplanung für komplexe Nutzungen zur Analyse der Bedürfnisse, Ziele und einschränkenden Gegebenheiten (Kosten-, Termine und andere Rahmenbedingungen) des Bauherrn und wichtiger Beteiligter

– Bestandsaufnahme, zeichnerische Darstellung und Nachrechnen vorhandener Anlagen und Anlagenteile

– Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse im Bestand

– Durchführen von Verbrauchsmessungen

– Endoskopische Untersuchungen

– Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für Planungswettbewerbe

 

LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

 

a) Analysieren der Grundlagen
Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligten

b) Erarbeiten eines Planungskonzepts, dazu gehören zum Beispiel: Vordimensionieren der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details, Angaben zum Raumbedarf

c) Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzipschaltbildes für jede Anlage

d) Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, Randbedingungen und Schnittstellen, Mitwirken bei der Integration der technischen Anlagen

e) Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen zur Infrastruktur

f) Kostenschätzung nach DIN 276 (2. Ebene) und Terminplanung

g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Erstellen des technischen Teils eines Raumbuches

– Durchführen von Versuchen und Modellversuchen

 

LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

 

a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurf

b) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile

c) Berechnen und Bemessen der technischen Anlagen und Anlagenteile, Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen
Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen
Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen
Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungen

d) Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere Planungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Angaben über Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchführungsplänen)

e) Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu beteiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeit

f) Kostenberechnung nach DIN 276 (3. Ebene) und Terminplanung

g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

h) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

– Erarbeiten von besonderen Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel für Stoffbilanzen, etc.

– Detaillierte Betriebskostenberechnung für die ausgewählte Anlage

– Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis

– Berechnung von Lebenszykluskosten

– Detaillierte Schadstoffemissionsberechnung für die ausgewählte Anlage

– Detaillierter Nachweis von Schadstoffemissionen

– Aufstellen einer gewerkeübergreifenden Brandschutzmatrix

– Fortschreiben des technischen Teils des Raumbuches

– Auslegung der technischen Systeme bei Ingenieurbauwerken nach Maschinenrichtlinie

– Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

– Mitwirken bei einer vertieften Kostenberechnung

– Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Gebäuden, Bauteilen, Räumen und Freiräumen

 
 

 

LPH 4 Genehmigungsplanung

 

 

a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden

b) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

 

 

 

LPH 5 Ausführungsplanung

 

 

a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösung

b) Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der technischen Anlagen und Anlagenteile
Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab und Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen (keine Montage- oder Werkstattpläne)
Anpassen und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funktionslisten
Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern

c) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen

d) Fortschreibung des Terminplans

e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen

f) Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung

– Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerksplaners auf Übereinstimmung mit der Schlitz- und Durchbruchsplanung

– Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten Betriebsmitteln und Maschinen (Maschinenanschlussplanung) mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Produktionseinrichtungen)

– Leerrohrplanung mit besonderem Aufwand (zum Beispiel bei Sichtbeton oder Fertigteilen)

– Mitwirkung bei Detailplanungen mit besonderem Aufwand, zum Beispiel Darstellung von Wandabwicklungen in hochinstallierten Bereichen

– Anfertigen von allpoligen Stromlaufplänen

 

 

 

 

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe

 

 

a) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerke

c) Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten

d) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse

e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung

f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

– Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation

– Ausschreibung von Wartungsleistungen, soweit von bestehenden Regelwerken abweichend

 

 

LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

 

 

a) Einholen von Angeboten

b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel nach Einzelpositionen, Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise

c) Führen von Bietergesprächen

d) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung

e) Erstellen der Vergabevorschläge, Mitwirken bei der Dokumentation der Vergabeverfahren

f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und bei der Auftragserteilung

– Prüfen und Werten von Nebenangeboten

– Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Angeboten (Claimabwehr)

 

 

LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation

 

 

a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den Montage- und Werkstattplänen, den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik

b) Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten

c) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans (Balkendiagramm)

d) Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch)

e) Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise

f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen

g) Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise

h) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnungen der ausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag

i) Kostenfeststellung

j) Mitwirken bei Leistungs- u. Funktionsprüfungen

k) fachtechnische Abnahme der Leistungen auf Grundlage der vorgelegten Dokumentation, Erstellung eines Abnahmeprotokolls, Feststellen von Mängeln und Erteilen einer Abnahmeempfehlung

l) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

m) Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführung

n) Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigung

o) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel

p) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

– Durchführen von Leistungsmessungen und Funktionsprüfungen

– Werksabnahmen

– Fortschreiben der Ausführungspläne (zum Beispiel Grundrisse, Schnitte, Ansichten) bis zum Bestand

– Erstellen von Rechnungsbelegen anstelle der ausführenden Firmen, zum Beispiel Aufmaß

– Schlussrechnung (Ersatzvornahme)

– Erstellen fachübergreifender Betriebsanleitungen (zum Beispiel Betriebshandbuch, Reparaturhandbuch) oder computer-aided Facility Management-Konzepte

– Planung der Hilfsmittel für Reparaturzwecke

 

 

 

 

LPH 9 Objektbetreuung

 

 

a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen

b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen

c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

– Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist

– Energiemonitoring innerhalb der Gewährleistungsphase, Mitwirkung bei den jährlichen Verbrauchsmessungen aller Medien

– Vergleich mit den Bedarfswerten aus der Planung, Vorschläge für die Betriebsoptimierung und zur Senkung des Medien- und Energieverbrauches

 

 

 

 

Anlage 15.2 Objektliste

 

 

Honorarzone

I

II

III

Anlagengruppe 1 Abwasser-, Wasser- oder Gasanlagen

– Anlagen mit kurzen einfachen Netzen

x

 

 

– Abwasser-, Wasser-, Gas- oder sanitärtechnische Anlagen mit verzweigten Netzen, Trinkwasserzirkulationsanlagen, Hebeanlagen, Druckerhöhungsanlagen

 

x

 

– Anlagen zur Reinigung, Entgiftung oder Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen oder physikalischen Behandlung von Wasser, Anlagen mit besonderen hygienischen Anforderungen oder neuen Techniken (zum Beispiel Kliniken, Alten- oder Pflegeeinrichtungen)
– Gasdruckreglerstationen, mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider

 

 

x

Anlagengruppe 2 Wärmeversorgungsanlagen

– Einzelheizgeräte, Etagenheizung

x

 

 

– Gebäudeheizungsanlagen, mono- oder bivalente Systeme (zum Beispiel Solaranlage zur Brauchwassererwärmung, Wärmepumpenanlagen)

– Flächenheizungen

– Hausstationen

– verzweigte Netze

 

x

 

– Multivalente Systeme

– Systeme mit Kraft-Wärme-Kopplung, Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, Deckenstrahlheizungen (zum Beispiel Sport- oder Industriehallen)

 

 

x

Anlagengruppe 3 Lufttechnische Anlagen

– Einzelabluftanlagen

x

 

 

– Lüftungsanlagen mit einer thermodynamischen Luftbehandlungsfunktion (zum Beispiel Heizen), Druckbelüftung

 

x

 

– Lüftungsanlagen mit mindestens zwei thermodynamischen Luftbehandlungsfunktionen (zum Beispiel Heizen oder Kühlen), Teilklimaanlagen, Klimaanlagen

– Anlagen mit besonderen Anforderungen an die Luftqualität (zum Beispiel Operationsräume)

– Kühlanlagen, Kälteerzeugungsanlagen ohne Prozesskälteanlagen

– Hausstationen für Fernkälte, Rückkühlanlagen

 

 

x

Anlagengruppe 4 Starkstromanlagen

– Niederspannungsanlagen mit bis zu zwei Verteilungsebenen ab Übergabe EVU einschließlich Beleuchtung oder Sicherheitsbeleuchtung mit Einzelbatterien

– Erdungsanlagen

x

 

 

– Kompakt-Transformatorenstationen, Eigenstromerzeugungsanlagen (zum Beispiel zentrale Batterie- oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen, Photovoltaik-Anlagen)

– Niederspannungsanlagen mit bis zu drei Verteilebenen ab Übergabe EVU einschließlich Beleuchtungsanlagen

– zentrale Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

– Niederspannungsinstallationen einschließlich Bussystemen

– Blitzschutz- oder Erdungsanlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt

– Außenbeleuchtungsanlagen

 

x

 

– Hoch- oder Mittelspannungsanlagen, Transformatorenstationen, Eigenstromversorgungsanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke, dynamische unterbrechungsfreie Stromversorgung)

– Niederspannungsanlagen mit mindestens vier Verteilebenen oder mehr als 1 000 A Nennstrom

– Beleuchtungsanlagen mit besonderen Planungsanforderungen (zum Beispiel Lichtsimulationen in aufwendigen Verfahren für Museen oder Sonderräume)

 

 

x

– Blitzschutzanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel für Kliniken, Hochhäuser, Rechenzentren)

 

 

x

Anlagengruppe 5 Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen

– Einfache Fernmeldeinstallationen mit einzelnen Endgeräten

x

 

 

– Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt

 

x

 

– Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Konferenz- oder Dolmetscheranlagen, Beschallungsanlagen von Sonderräumen, Objektüberwachungsanlagen, aktive Netzwerkkomponenten, Fernübertragungsnetze, Fernwirkanlagen, Parkleitsysteme)

 

 

x

Anlagengruppe 6 Förderanlagen

– Einzelne Standardaufzüge, Kleingüteraufzüge, Hebebühnen

x

 

 

– Aufzugsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Fahrtreppen oder Fahrsteige, Krananlagen, Ladebrücken, Stetigförderanlagen

 

x

 

– Aufzugsanlagen mit besonderen Anforderungen, Fassadenaufzüge, Transportanlagen mit mehr als zwei Sende- oder Empfangsstellen

 

 

x

Anlagengruppe 7 Nutzungsspezifische oder verfahrenstechnische Anlagen

7.1. Nutzungsspezifische Anlagen

– Küchentechnische Geräte, zum Beispiel für Teeküchen

x

 

 

– Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Küchen mittlerer Größe, Aufwärmküchen, Einrichtungen zur Speise- oder Getränkeaufbereitung, -ausgabe oder -lagerung (keine Produktionsküche) einschließlich zugehöriger Kälteanlagen

 

x

 

– Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Großküchen, Einrichtungen für Produktionsküchen einschließlich der Ausgabe oder Lagerung sowie der zugehörigen Kälteanlagen, Gewerbekälte für Großküchen, große Kühlräume oder Kühlzellen

 

 

x

– Wäscherei- oder Reinigungsgeräte, zum Beispiel für Gemeinschaftswaschküchen

x

 

 

– Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel Wäschereieinrichtungen für Waschsalons

 

x

 

– Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel chemische oder physikalische Einrichtungen für Großbetriebe

 

 

x

– Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Einzelpraxen der Allgemeinmedizin

x

 

 

– Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Gruppenpraxen der Allgemeinmedizin oder Einzelpraxen der Fachmedizin, Sanatorien, Pflegeeinrichtungen, Krankenhausabteilungen, Laboreinrichtungen für Schulen

 

x

 

– Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Kliniken, Institute mit Lehr- oder Forschungsaufgaben, Laboratorien, Fertigungsbetriebe

 

 

x

– Feuerlöschgeräte, zum Beispiel Handfeuerlöscher

x

 

 

– Feuerlöschanlagen, zum Beispiel manuell betätigte Feuerlöschanlagen

 

x

 

– Feuerlöschanlagen, zum Beispiel selbsttätig auslösende Anlagen

 

 

x

– Entsorgungsanlagen, zum Beispiel Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche,

x

 

 

– Entsorgungsanlagen, zum Beispiel zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche oder Abfall, zentrale Staubsauganlagen

 

 

x

– Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel technische Anlagen für Klein- oder Mittelbühnen

 

x

 

– Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel für Großbühnen

 

 

x

– Medienversorgungsanlagen, zum Beispiel zur Erzeugung, Lagerung, Aufbereitung oder Verteilung medizinischer oder technischer Gase, Flüssigkeiten oder Vakuum

 

 

x

– Badetechnische Anlagen, zum Beispiel Aufbereitungsanlagen, Wellenerzeugungsanlagen, höhenverstellbare Zwischenböden

 

 

x

– Prozesswärmeanlagen, Prozesskälteanlagen, Prozessluftanlagen, zum Beispiel Vakuumanlagen, Prüfstände, Windkanäle, industrielle Ansauganlagen

 

 

x

– Technische Anlagen für Tankstellen, Fahrzeugwaschanlagen

 

 

x

– Lagertechnische Anlagen, zum Beispiel Regalbediengeräte (mit zugehörigen Regalanlagen), automatische Warentransportanlagen

 

 

x

– Taumittelsprühanlagen oder Enteisungsanlagen

 

x

 

– Stationäre Enteisungsanlagen für Großanlagen, zum Beispiel Flughäfen

 

 

x

7.2. Verfahrenstechnische Anlagen

– Einfache Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Belüftung, Enteisenung, Entmanganung, chemische Entsäuerung, physikalische Entsäuerung)

 

x

 

– Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Membranfiltration, Flockungsfiltration, Ozonierung, Entarsenierung, Entaluminierung, Denitrifikation)

 

 

x

– Einfache Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel gemeinsame aerobe Stabilisierung)

 

x

 

– Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel für mehrstufige Abwasserbehandlungsanlagen)

 

 

x

– Einfache Schlammbehandlungsanlagen (zum Beispiel Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen)

 

x

 

– Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung

 

 

x

– Einfache Technische Anlagen der Abwasserableitung

 

x

 

– Technische Anlagen der Abwasserableitung

 

 

x

– Einfache Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherung

 

x

 

– Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherung

 

 

x

– Einfache Regenwasserbehandlungsanlagen

 

x

 

– Einfache Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagen

 

x

 

– Komplexe Technische Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagen

 

 

x

– Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Gasen (zum Beispiel Odorieranlage)

 

x

 

– Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffen

 

x

 

– Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffen

 

 

x

– Einfache Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien oder Monodeponien für Sonderabfälle, Anlagen für Untertagedeponien, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden)

 

x

 

– Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen, mehrfunktionale Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe)

 

 

x

Anlagengruppe 8 Gebäudeautomation

– Herstellerneutrale Gebäudeautomationssysteme oder Automationssysteme mit anlagengruppenübergreifender Systemintegration

 

 

x

 

Vollständiger Text der unterschiedlichen HOAI-Fassungen seit der HOAI 1996 mit Euroumstellung im Jahr 2002.

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