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HOAI 2021 Volltext

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI)

– in der Fassung von 2021 –

Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1749), der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

 

Inhaltsübersicht 

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

 

§  1

Anwendungsbereich

§  2

Begriffsbestimmungen

§ 2a

Honorartafeln und Basishonorarsatz

§  3

Leistungen und Leistungsbilder

§  4

Anrechenbare Kosten

§  5

Honorarzonen

§  6

Grundlagen des Honorars

§  7

Honorarvereinbarung

§  8

Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

§  9

Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen

§ 10

Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs

§ 11

Auftrag für mehrere Objekte

§ 12

Instandsetzungen und Instandhaltungen

§ 13

Interpolation

§ 14

Nebenkosten

§ 15

Zahlungen

§ 16

Umsatzsteuer

 

Teil 2 Flächenplanung

 

Abschnitt 1 Bauleitplanung

 

§ 17

Anwendungsbereich

§ 18

Leistungsbild Flächennutzungsplan

§ 19

Leistungsbild Bebauungsplan

§ 20

Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen

§ 21

Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen

 

 

Abschnitt 2 Landschaftsplanung

 

§ 22

Anwendungsbereich

§ 23

Leistungsbild Landschaftsplan

§ 24

Leistungsbild Grünordnungsplan

§ 25

Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

§ 26

Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

§ 27

Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

§ 28

Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen

§ 29

Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen

§ 30

Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen

§ 31

Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen

§ 32

Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

 

 

Teil 3 Objektplanung

 

Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume

 

§ 33

Besondere Grundlagen des Honorars

§ 34

Leistungsbild Gebäude und Innenräume

§ 35

Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen

§ 36

Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen

§ 37

Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume

 

 

Abschnitt 2 Freianlagen

 

§ 38

Besondere Grundlagen des Honorars

§ 39

Leistungsbild Freianlagen

§ 40

Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen

 

 

Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke

 

§ 41

Anwendungsbereich

§ 42

Besondere Grundlagen des Honorars

§ 43

Leistungsbild Ingenieurbauwerke

§ 44

Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken

 

 

Abschnitt 4 Verkehrsanlagen

 

§ 45

Anwendungsbereich

§ 46

Besondere Grundlagen des Honorars

§ 47

Leistungsbild Verkehrsanlagen

§ 48

Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen

 

 

Teil 4 Fachplanung

 

Abschnitt 1 Tragwerksplanung

§ 49

Anwendungsbereich

§ 50

Besondere Grundlagen des Honorars

§ 51

Leistungsbild Tragwerksplanung

§ 52

Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen

 

 

Abschnitt 2 Technische Ausrüstung

§ 53

Anwendungsbereich

§ 54

Besondere Grundlagen des Honorars

§ 55

Leistungsbild Technische Ausrüstung

§ 56

Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung

 

 

Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 57

Übergangsvorschrift

§ 58

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Anlage  1

Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen

Anlage  2

Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan

Anlage  3

Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan

Anlage  4

Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan

Anlage  5

Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan

Anlage  6

Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

Anlage  7

Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

Anlage  8

Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

Anlage  9

Besondere Leistungen zur Flächenplanung

Anlage 10

Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten

Anlage 11

Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, Objektliste

Anlage 12

Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste

Anlage 13

Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, Objektliste

Anlage 14

Grundleistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung, Besondere Leistungen, Objektliste

Anlage 15

Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste

 

 

 

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)        Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.

(2)        Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.

(3)        Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.

(4)        Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.

(5)        Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.

(6)        Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.

(7)        Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.

(8)        Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.

(9)        Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.

(10)    Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde:

1.          Vorplanungsergebnisse,

2.          Mengenschätzungen,

3.          erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und

4.          Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.

Wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

(11)    Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde:

1.          durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,

2.          Mengenberechnungen und

3.          für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.

Wird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

 

§ 2a Honorartafeln und Basishonorarsatz

(1)        Die Honorartafeln dieser Verordnung weisen Orientierungswerte aus, die an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind. Die Honorartafeln enthalten für jeden Leistungsbereich Honorarspannen vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz, gegliedert nach den einzelnen Honorarzonen und den zugrundeliegenden Ansätzen für Flächen, anrechenbare Kosten oder Verrechnungseinheiten.

(2)        Basishonorarsatz ist der jeweils untere in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltene Honorarsatz.

 

§ 3 Leistungen und Leistungsbilder

(1)        Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.

(2)      Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.

(3)        Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

 

§ 4 Anrechenbare Kosten

(1)   Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2)  Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber

1.          selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,

2.          von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,

3.          Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder

4.          vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

(3)        Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.

 

§ 5 Honorarzonen

(1)     Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.

(2)        Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.

 

§ 6 Grundlagen des Honorars

(1)        Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen

1.          das Leistungsbild

2.          die Honorarzone und

3.          die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.

Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar

1.      für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche,

2.      für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,

3.      für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.

(2)        Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach

1.          den anrechenbaren Kosten,

2.          der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,

3.          den Leistungsphasen,

4.          der Honorartafel zur Honorarorientierung und

5.          dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.

Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen in Textform zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und in Anlage 1 Nummer 1.2 geregelt. Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.

 

§ 7 Honorarvereinbarung

(1)    Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen in § 6 ergibt.

(2)  Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.

 

 

§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

(1)    Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2)  Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

(3)        Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.

 

§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen

(1)     Wird die Vorplanung oder Entwurfsplanung bei Gebäuden und Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase

1.          für die Vorplanung höchstens der Prozentsatz der Vorplanung und der Prozentsatz der Grundlagenermittlung und

2.          für die Entwurfsplanung höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung und der Prozentsatz der Vorplanung zum Zweck der Honorarberechnung

herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2)        Zur Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf der öffentlichen Auslegung entsprechend anzuwenden. Bei der Landschaftsplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die vorläufige Fassung sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die abgestimmte Fassung entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(3)        Wird die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung oder bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der Objektüberwachung zum Zweck der Honorarberechnung höchstens der Prozentsatz der Objektüberwachung und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vorplanung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

 

 

§ 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs

(1)        Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen.

(2)  Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.

 

§ 11 Auftrag für mehrere Objekte

(1)        Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen.

(2)        Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.

(3)        Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.

(4)        Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien waren, so ist Absatz 3 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann anzuwenden, wenn die Grundleistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.

 

§ 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen

(1)        Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.

(2)        Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann in Textform vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.

 

§ 13 Interpolation

Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten und Flächen oder Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.

 

§ 14 Nebenkosten

(1)        Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen; ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Vertragsparteien können in Textform vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(2)        Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:

1.          Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,

2.          Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie für die Anfertigung von Filmen und Fotos,

3.          Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,

4.          Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,

5.          Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,

6.          Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise in Textform vereinbart worden sind,

7.          Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.

(3)        Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern keine pauschale Abrechnung in Textform vereinbart worden ist.

 

§ 15  Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

 

§ 16 Umsatzsteuer

(1)        Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.

(2)        Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

 

Teil 2
Flächenplanung

Abschnitt 1
Bauleitplanung

§ 17 Anwendungsbereich

(1)        Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.

(2)        Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen.

 

 

§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan

(1)        Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:

1.          für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)

Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,

2.          für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)

Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,

3.          für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)

Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.

Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.

(2)        Anlage 2 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

 

§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan

(1)     Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet:

1.      für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)

Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,

2.      für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)

Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,

3.      für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)

Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.

Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.

(2)     Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

§ 20 Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen

(1) Für die in § 18 und Anlage 2 genannten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind die in der folgenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Fläche
in Hektar

Honorarzone I
geringe Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III
hohe Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

 1 000

 70 439

 85 269

 85 269

100 098

100 098

114 927

 1 250

 78 957

 95 579

 95 579

112 202

112 202

128 824

 1 500

 86 492

104 700

104 700

122 909

122 909

141 118

 1 750

 93 260

112 894

112 894

132 527

132 527

152 161

 2 000

 99 407

120 334

120 334

141 262

141 262

162 190

 2 500

111 311

134 745

134 745

158 178

158 178

181 612

 3 000

121 868

147 525

147 525

173 181

173 181

198 838

 3 500

131 387

159 047

159 047

186 707

186 707

214 367

 4 000

140 069

169 557

169 557

199 045

199 045

228 533

 5 000

155 461

188 190

188 190

220 918

220 918

253 647

 6 000

168 813

204 352

204 352

239 892

239 892

275 431

 7 000

180 589

218 607

218 607

256 626

256 626

294 645

 8 000

191 097

231 328

231 328

271 559

271 559

311 790

 9 000

200 556

242 779

242 779

285 001

285 001

327 224

10 000

209 126

253 153

253 153

297 179

297 179

341 206

11 000

216 893

262 555

262 555

308 217

308 217

353 878

12 000

223 912

271 052

271 052

318 191

318 191

365 331

13 000

230 331

278 822

278 822

327 313

327 313

375 804

14 000

236 214

285 944

285 944

335 673

335 673

385 402

15 000

241 614

292 480

292 480

343 346

343 346

394 213

 

(2)     Das Honorar für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3)     Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1. zentralörtliche Bedeutung und Gemeindestruktur,

2. Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,

3. Einwohnerstruktur, Einwohnerentwicklung und Gemeinbedarfsstandorte,

4. Verkehr und Infrastruktur,

5. Topografie, Geologie und Kulturlandschaft,

6. Klima-, Natur- und Umweltschutz.

(4)     Sind auf einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1. geringe Anforderungen: 1 Punkt,

2. durchschnittliche Anforderungen: 2 Punkte,

3. hohe Anforderungen: 3 Punkte.

(5)     Der Flächennutzungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1. Honorarzone I: bis zu 9 Punkte,

2. Honorarzone II: 10 bis 14 Punkte,

3. Honorarzone III: 15 bis 18 Punkte.

(6)     Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, kann das Honorar auch abweichend von den Grundsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden.

 

 

§ 21 Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen

(1) Für die in § 19 und Anlage 3 genannten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Fläche
in Hektar

Honorarzone I
geringe Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III
hohe Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

  0,5

  5 000

  5 335

  5 335

  7 838

  7 838

 10 341

 1 

  5 000

  8 799

  8 799

 12 926

 12 926

 17 054

 2 

  7 699

 14 502

 14 502

 21 305

 21 305

 28 109

 3 

 10 306

 19 413

 19 413

 28 521

 28 521

 37 628

 4 

 12 669

 23 866

 23 866

 35 062

 35 062

 46 258

 5 

 14 864

 28 000

 28 000

 41 135

 41 135

 54 271

 6 

 16 931

 31 893

 31 893

 46 856

 46 856

 61 818

 7 

 18 896

 35 595

 35 595

 52 294

 52 294

 68 992

 8 

 20 776

 39 137

 39 137

 57 497

 57 497

 75 857

 9 

 22 584

 42 542

 42 542

 62 501

 62 501

 82 459

10 

 24 330

 45 830

 45 830

 67 331

 67 331

 88 831

15 

 32 325

 60 892

 60 892

 89 458

 89 458

118 025

20 

 39 427

 74 270

 74 270

109 113

109 113

143 956

25 

 46 385

 87 376

 87 376

128 366

128 366

169 357

30 

 52 975

 99 791

 99 791

146 606

146 606

193 422

40 

 65 342

123 086

123 086

180 830

180 830

238 574

50 

 76 901

144 860

144 860

212 819

212 819

280 778

60 

 87 599

165 012

165 012

242 425

242 425

319 838

80 

107 471

202 445

202 445

297 419

297 419

392 393

100  

125 791

236 955

236 955

348 119

348 119

459 282

 

(2)     Das Honorar für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3)     Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1. Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,

2. Baustruktur und Baudichte,

3. Gestaltung und Denkmalschutz,

4. Verkehr und Infrastruktur,

5. Topografie und Landschaft,

6. Klima-,Natur- und Umweltschutz.

(4)     Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen ist § 20 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(5)     Wird die Größe des Plangebiets im förmlichen Verfahren während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Plangebiets zu berechnen.

 

Abschnitt 2
Landschaftsplanung

§ 22 Anwendungsbereich

(1)     Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

(2)     Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:

1. Landschaftspläne,

2. Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,

3. Landschaftsrahmenpläne,

4. Landschaftspflegerische Begleitpläne,

5. Pflege- und Entwicklungspläne.

 

§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan

(1)     Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:

1.      für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2.      für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3.      für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4.      für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2)     Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan

(1)     Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet:

1.      für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2.      für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3.      für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4.      für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2)     Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

 

§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

(1)     Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:

1.      für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2.      für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3.      für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4.      für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2)     Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

 

§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

(1)     Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:

1.      für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2.      für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3.      für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4.      für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2)     Anlage 7 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

 

§ 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

(1)     Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 32 bewertet:

1.      für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 3 Prozent,

2.      für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3.      für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent und

4.      für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2)     Anlage 8 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

§ 28 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen

(1)     Für die in § 23 und Anlage 4 genannten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Fläche
in Hektar

Honorarzone I
geringe Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III
hohe Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

 1 000

 23 403

 27 963

 27 963

 32 826

 32 826

 37 385

 1 250

 26 560

 31 735

 31 735

 37 254

 37 254

 42 428

 1 500

 29 445

 35 182

 35 182

 41 300

 41 300

 47 036

 1 750

 32 119

 38 375

 38 375

 45 049

 45 049

 51 306

 2 000

 34 620

 41 364

 41 364

 48 558

 48 558

 55 302

 2 500

 39 212

 46 851

 46 851

 54 999

 54 999

 62 638

 3 000

 43 374

 51 824

 51 824

 60 837

 60 837

 69 286

 3 500

 47 199

 56 393

 56 393

 66 201

 66 201

 75 396

 4 000

 50 747

 60 633

 60 633

 71 178

 71 178

 81 064

 5 000

 57 180

 68 319

 68 319

 80 200

 80 200

 91 339

 6 000

 63 562

 75 944

 75 944

 89 151

 89 151

101 533

 7 000

 69 505

 83 045

 83 045

 97 487

 97 487

111 027

 8 000

 75 095

 89 724

 89 724

105 329

105 329

119 958

 9 000

 80 394

 96 055

 96 055

112 761

112 761

128 422

10 000

 85 445

102 090

102 090

119 845

119 845

136 490

11 000

 89 986

107 516

107 516

126 214

126 214

143 744

12 000

 94 309

112 681

112 681

132 278

132 278

150 650

13 000

 98 438

117 615

117 615

138 069

138 069

157 246

14 000

102 392

122 339

122 339

143 615

143 615

163 562

15 000

106 187

126 873

126 873

148 938

148 938

169 623

 

(2)     Das Honorar für die Aufstellung von Landschaftsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3)     Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1. topographische Verhältnisse,

2. Flächennutzung,

3. Landschaftsbild,

4. Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,

5. ökologische Verhältnisse,

6. Bevölkerungsdichte.

(4)     Sind auf einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und

2.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten.

(5)     Der Landschaftsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.      Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,

2.      Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,

3.      Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6)     Werden Teilflächen bereits aufgestellter Landschaftspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, kann das Honorar abweichend von den Grundsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden.

 

§ 29 Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen

(1)     Für die in § 24 und Anlage 5 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Fläche
in Hektar

Honorarzone I
geringe Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III
hohe Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

  1,5

  5 219

  6 067

  6 067

  6 980

  6 980

  7 828

 2 

  6 008

  6 985

  6 985

  8 036

  8 036

  9 013

 3 

  7 450

  8 661

  8 661

  9 965

  9 965

 11 175

 4 

  8 770

 10 195

 10 195

 11 730

 11 730

 13 155

 5 

 10 006

 11 632

 11 632

 13 383

 13 383

 15 009

10 

 15 445

 17 955

 17 955

 20 658

 20 658

 23 167

15 

 20 183

 23 462

 23 462

 26 994

 26 994

 30 274

20 

 24 513

 28 496

 28 496

 32 785

 32 785

 36 769

25 

 28 560

 33 201

 33 201

 38 199

 38 199

 42 840

30 

 32 394

 37 658

 37 658

 43 326

 43 326

 48 590

40 

 39 580

 46 011

 46 011

 52 938

 52 938

 59 370

50 

 46 282

 53 803

 53 803

 61 902

 61 902

 69 423

75 

 61 579

 71 586

 71 586

 82 362

 82 362

 92 369

100  

 75 430

 87 687

 87 687

100 887

100 887

113 145

125  

 88 255

102 597

102 597

118 042

118 042

132 383

150  

100 288

116 585

116 585

134 136

134 136

150 433

175  

111 675

129 822

129 822

149 366

149 366

167 513

200  

122 516

142 425

142 425

163 866

163 866

183 774

225  

133 555

155 258

155 258

178 630

178 630

200 333

250  

144 284

167 730

167 730

192 980

192 980

216 426

 

(2)     Das Honorar für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3)     Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.      Topographie,

2.      ökologische Verhältnisse,

3.      Flächennutzungen und Schutzgebiete,

4.      Umwelt-, Klima-, Denkmal- und Naturschutz,

5.      Erholungsvorsorge,

6.      Anforderung an die Freiraumgestaltung.

(4)     Sind auf einen Grünordnungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Grünordnungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und

2.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(5)     Der Grünordnungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.      Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,

2.      Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,

3.      Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6)     Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

 

§ 30 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen

(1)     Für die in § 25 und Anlage 6 genannten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Fläche
in Hektar

Honorarzone I
geringe Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III
hohe Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

  5 000

 61 880

 71 935

 71 935

 82 764

 82 764

 92 820

  6 000

 67 933

 78 973

 78 973

 90 861

 90 861

101 900

  7 000

 73 473

 85 413

 85 413

 98 270

 98 270

110 210

  8 000

 78 600

 91 373

 91 373

105 128

105 128

117 901

  9 000

 83 385

 96 936

 96 936

111 528

111 528

125 078

 10 000

 87 880

102 161

102 161

117 540

117 540

131 820

 12 000

 96 149

111 773

111 773

128 599

128 599

144 223

 14 000

103 631

120 471

120 471

138 607

138 607

155 447

 16 000

110 477

128 430

128 430

147 763

147 763

165 716

 18 000

116 791

135 769

135 769

156 208

156 208

175 186

 20 000

122 649

142 580

142 580

164 043

164 043

183 974

 25 000

138 047

160 480

160 480

184 638

184 638

207 070

 30 000

152 052

176 761

176 761

203 370

203 370

228 078

 40 000

177 097

205 875

205 875

236 867

236 867

265 645

 50 000

199 330

231 721

231 721

266 604

266 604

298 995

 60 000

219 553

255 230

255 230

293 652

293 652

329 329

 70 000

238 243

276 958

276 958

318 650

318 650

357 365

 80 000

253 946

295 212

295 212

339 652

339 652

380 918

 90 000

268 420

312 038

312 038

359 011

359 011

402 630

100 000

281 843

327 643

327 643

376 965

376 965

422 765

 

(2)     Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3)     Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.      topographische Verhältnisse,

2.      Raumnutzung und Bevölkerungsdichte,

3.      Landschaftsbild,

4.      Anforderungen an Umweltsicherung, Klima- und Naturschutz,

5.      ökologische Verhältnisse,

6.      Freiraumsicherung und Erholung.

(4)     Sind für einen Landschaftsrahmenplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsrahmenplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und

2.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 9 Punkten.

(5)     Der Landschaftsrahmenplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.      Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,

2.      Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,

3.      Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6)     Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

 

§ 31 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen

(1)     Für die in § 26 und Anlage 7 genannten Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Fläche
in Hektar

Honorarzone I
geringe Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III
hohe Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

    6

  5 324

  6 189

  6 189

  7 121

  7 121

  7 986

    8

  6 130

  7 126

  7 126

  8 199

  8 199

  9 195

   12

  7 600

  8 836

  8 836

 10 166

 10 166

 11 401

   16

  8 947

 10 401

 10 401

 11 966

 11 966

 13 420

   20

 10 207

 11 866

 11 866

 13 652

 13 652

 15 311

   40

 15 755

 18 315

 18 315

 21 072

 21 072

 23 632

  100

 29 126

 33 859

 33 859

 38 956

 38 956

 43 689

  200

 47 180

 54 846

 54 846

 63 103

 63 103

 70 769

  300

 62 748

 72 944

 72 944

 83 925

 83 925

 94 121

  400

 76 829

 89 314

 89 314

102 759

102 759

115 244

  500

 89 855

104 456

104 456

120 181

120 181

134 782

  600

102 062

118 647

118 647

136 508

136 508

153 093

  700

113 602

132 062

132 062

151 942

151 942

170 402

  800

124 575

144 819

144 819

166 620

166 620

186 863

1 200

167 729

194 985

194 985

224 338

224 338

251 594

1 600

207 279

240 961

240 961

277 235

277 235

310 918

2 000

244 349

284 056

284 056

326 817

326 817

366 524

2 400

279 559

324 987

324 987

373 910

373 910

419 338

3 200

343 814

399 683

399 683

459 851

459 851

515 720

4 000

400 847

465 985

465 985

536 133

536 133

601 270

 

(2)     Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3)     Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.      ökologisch bedeutsame Strukturen und Schutzgebiete,

2.      Landschaftsbild und Erholungsnutzung,

3.      Nutzungsansprüche,

4.      Anforderungen an die Gestaltung von Landschaft und Freiraum,

5.      Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

6.      potenzielle Beeinträchtigungsintensität der Maßnahme.

(4)     Sind für einen Landschaftspflegerischen Begleitplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftspflegerische Begleitplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet :

1.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit je bis zu 6 Punkten und

2.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(5)     Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.      Honorarzone I: bis zu 16 Punkte,

2.      Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte,

3.      Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte.

(6)     Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

 

 

§ 32 Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

(1)     Für die in § 27 und Anlage 8 genannten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Fläche
in Hektar

Honorarzone I
geringe Anforderungen

Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen

Honorarzone III
hohe Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

     5

 3 852

  7 704

  7 704

 11 556

 11 556

 15 408

    10

 4 802

  9 603

  9 603

 14 405

 14 405

 19 207

    15

 5 481

 10 963

 10 963

 16 444

 16 444

 21 925

    20

 6 029

 12 058

 12 058

 18 087

 18 087

 24 116

    30

 6 906

 13 813

 13 813

 20 719

 20 719

 27 626

    40

 7 612

 15 225

 15 225

 22 837

 22 837

 30 450

    50

 8 213

 16 425

 16 425

 24 638

 24 638

 32 851

    75

 9 433

 18 866

 18 866

 28 298

 28 298

 37 731

   100

10 408

 20 816

 20 816

 31 224

 31 224

 41 633

   150

11 949

 23 899

 23 899

 35 848

 35 848

 47 798

   200

13 165

 26 330

 26 330

 39 495

 39 495

 52 660

   300

15 318

 30 636

 30 636

 45 954

 45 954

 61 272

   400

17 087

 34 174

 34 174

 51 262

 51 262

 68 349

   500

18 621

 37 242

 37 242

 55 863

 55 863

 74 484

   750

21 833

 43 666

 43 666

 65 500

 65 500

 87 333

 1 000

24 507

 49 014

 49 014

 73 522

 73 522

 98 029

 1 500

28 966

 57 932

 57 932

 86 898

 86 898

115 864

 2 500

36 065

 72 131

 72 131

108 196

108 196

144 261

 5 000

49 288

 98 575

 98 575

147 863

147 863

197 150

10 000

69 015

138 029

138 029

207 044

207 044

276 058

 

(2)     Das Honorar für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3)     Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.      fachliche Vorgaben,

2.      Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,

3.      Differenziertheit des faunistischen Inventars,

4.      Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,

5.      Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

(4)     Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.      das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten,

2.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und

3.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.

(5)     Der Pflege- und Entwicklungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.      Honorarzone I: bis zu 13 Punkte,

2.      Honorarzone II: 14 bis 24 Punkte,

3.      Honorarzone III: 25 bis 34 Punkte.

(6)     Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.

 

Teil 3
Objektplanung

Abschnitt 1
Gebäude und Innenräume

§ 33 Besondere Grundlagen des Honorars

(1)     Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.

(2)     Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

1.      vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2.      zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3)     Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.


§ 34
 Leistungsbild Gebäude und Innenräume

(1)     Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.

(2)     Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.

(3)     Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:

1.      für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,

2.      für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,

3.      für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,

4.      für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,

5.      für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,

6.      für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,

7.      für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,

8.      für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,

9.      für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.

(4)     Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

 

 

§ 35 Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen

(1)     Für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 genannten Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Anrechenbare
Kosten
in Euro

Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen

Honorarzone II
geringe
Anforderungen

Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen

Honorarzone IV
hohe
Anforderungen

Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

    25 000

    3 120

    3 657

    3 657

    4 339

    4 339

    5 412

    5 412

    6 094

    6 094

    6 631

    35 000

    4 217

    4 942

    4 942

    5 865

    5 865

    7 315

    7 315

    8 237

    8 237

    8 962

    50 000

    5 804

    6 801

    6 801

    8 071

    8 071

   10 066

   10 066

   11 336

   11 336

   12 333

    75 000

    8 342

    9 776

    9 776

   11 601

   11 601

   14 469

   14 469

   16 293

   16 293

   17 727

   100 000

   10 790

   12 644

   12 644

   15 005

   15 005

   18 713

   18 713

   21 074

   21 074

   22 928

   150 000

   15 500

   18 164

   18 164

   21 555

   21 555

   26 883

   26 883

   30 274

   30 274

   32 938

   200 000

   20 037

   23 480

   23 480

   27 863

   27 863

   34 751

   34 751

   39 134

   39 134

   42 578

   300 000

   28 750

   33 692

   33 692

   39 981

   39 981

   49 864

   49 864

   56 153

   56 153

   61 095

   500 000

   45 232

   53 006

   53 006

   62 900

   62 900

   78 449

   78 449

   88 343

   88 343

   96 118

   750 000

   64 666

   75 781

   75 781

   89 927

   89 927

  112 156

  112 156

  126 301

  126 301

  137 416

 1 000 000

   83 182

   97 479

   97 479

  115 675

  115 675

  144 268

  144 268

  162 464

  162 464

  176 761

 1 500 000

  119 307

  139 813

  139 813

  165 911

  165 911

  206 923

  206 923

  233 022

  233 022

  253 527

 2 000 000

  153 965

  180 428

  180 428

  214 108

  214 108

  267 034

  267 034

  300 714

  300 714

  327 177

 3 000 000

  220 161

  258 002

  258 002

  306 162

  306 162

  381 843

  381 843

  430 003

  430 003

  467 843

 5 000 000

  343 879

  402 984

  402 984

  478 207

  478 207

  596 416

  596 416

  671 640

  671 640

  730 744

 7 500 000

  493 923

  578 816

  578 816

  686 862

  686 862

  856 648

  856 648

  964 694

  964 694

1 049 587

10 000 000

  638 277

  747 981

  747 981

  887 604

  887 604

1 107 012

1 107 012

1 246 635

1 246 635

1 356 339

15 000 000

  915 129

1 072 416

1 072 416

1 272 601

1 272 601

1 587 176

1 587 176

1 787 360

1 787 360

1 944 648

20 000 000

1 180 414

1 383 298

1 383 298

1 641 513

1 641 513

2 047 281

2 047 281

2 305 496

2 305 496

2 508 380

25 000 000

1 436 874

1 683 837

1 683 837

1 998 153

1 998 153

2 492 079

2 492 079

2 806 395

2 806 395

3 053 358

 

(2)     Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Gebäude zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.      Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

2.      Anzahl der Funktionsbereiche,

3.      gestalterische Anforderungen,

4.      konstruktive Anforderungen,

5.      technische Ausrüstung,

6.      Ausbau.

(3)     Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Innenräume zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.      Anzahl der Funktionsbereiche,

2.      Anforderungen an die Lichtgestaltung,

3.      Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportion,

4.      technische Ausrüstung,

5.      Farb- und Materialgestaltung,

6.      konstruktive Detailgestaltung.

(4)     Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten und

2.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.

(5)     Sind für Innenräume Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und

2.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(6)     Das Gebäude oder der Innenraum ist anhand der nach Absatz 5 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.      Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,

2.      Honorarzone II: 11 bis 18 Punkte,

3.      Honorarzone III: 19 bis 26 Punkte,

4.      Honorarzone IV: 27 bis 34 Punkte,

5.      Honorarzone V:35 bis 42 Punkte.

(7)     Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 10 Nummer 10.2 und Nummer 10.3 zu berücksichtigen.

 

§ 36 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen

(1)     Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.

(2)     Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.


§ 37
 Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume

(1)     § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde.

(2)     Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34 übertragen werden, so sind die Grundleistungen für Innenräume bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude zu berücksichtigen. Ein gesondertes Honorar nach § 11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen für Innenräume nicht berechnet werden.

 

Abschnitt 2
Freianlagen

§ 38 Besondere Grundlagen des Honorars

(1)     Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden:

1.      Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,

2.      Teiche ohne Dämme,

3.      flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,

4.      einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,

5.      Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,

6.      Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind,

7.      Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,

8.      Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.

(2)     Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für

1.      das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und

2.      den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.

 

§ 39 Leistungsbild Freianlagen

(1)     Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.

(2)     § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3)     Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:

1.      für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2.      für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

3.      für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,

4.      für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,

5.      für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,

6.      für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

7.      für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,

8.      für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und

9.      für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 2 Prozent.

(4)     Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

§ 40 Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen

(1)     Für die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 genannten Grundleistungen für Freianlagen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Anrechenbare
Kosten
in Euro

Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen

Honorarzone II
geringe
Anforderungen

Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen

Honorarzone IV
hohe
Anforderungen

Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

   20 000

  3 643

  4 348

  4 348

  5 229

  5 229

  6 521

  6 521

  7 403

  7 403

  8 108

   25 000

  4 406

  5 259

  5 259

  6 325

  6 325

  7 888

  7 888

  8 954

  8 954

  9 807

   30 000

  5 147

  6 143

  6 143

  7 388

  7 388

  9 215

  9 215

 10 460

 10 460

 11 456

   35 000

  5 870

  7 006

  7 006

  8 426

  8 426

 10 508

 10 508

 11 928

 11 928

 13 064

   40 000

  6 577

  7 850

  7 850

  9 441

  9 441

 11 774

 11 774

 13 365

 13 365

 14 638

   50 000

  7 953

  9 492

  9 492

 11 416

 11 416

 14 238

 14 238

 16 162

 16 162

 17 701

   60 000

  9 287

 11 085

 11 085

 13 332

 13 332

 16 627

 16 627

 18 874

 18 874

 20 672

   75 000

 11 227

 13 400

 13 400

 16 116

 16 116

 20 100

 20 100

 22 816

 22 816

 24 989

  100 000

 14 332

 17 106

 17 106

 20 574

 20 574

 25 659

 25 659

 29 127

 29 127

 31 901

  125 000

 17 315

 20 666

 20 666

 24 855

 24 855

 30 999

 30 999

 35 188

 35 188

 38 539

  150 000

 20 201

 24 111

 24 111

 28 998

 28 998

 36 166

 36 166

 41 053

 41 053

 44 963

  200 000

 25 746

 30 729

 30 729

 36 958

 36 958

 46 094

 46 094

 52 323

 52 323

 57 306

  250 000

 31 053

 37 063

 37 063

 44 576

 44 576

 55 594

 55 594

 63 107

 63 107

 69 117

  350 000

 41 147

 49 111

 49 111

 59 066

 59 066

 73 667

 73 667

 83 622

 83 622

 91 586

  500 000

 55 300

 66 004

 66 004

 79 383

 79 383

 99 006

 99 006

112 385

112 385

123 088

  650 000

 69 114

 82 491

 82 491

 99 212

 99 212

123 736

123 736

140 457

140 457

153 834

  800 000

 82 430

 98 384

 98 384

118 326

118 326

147 576

147 576

167 518

167 518

183 472

1 000 000

 99 578

118 851

118 851

142 942

142 942

178 276

178 276

202 368

202 368

221 641

1 250 000

120 238

143 510

143 510

172 600

172 600

215 265

215 265

244 355

244 355

267 627

1 500 000

140 204

167 340

167 340

201 261

201 261

251 011

251 011

284 931

284 931

312 067

 

(2)     Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.      Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

2.      Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,

3.      Anzahl der Funktionsbereiche,

4.      gestalterische Anforderungen,

5.      Ver- und Entsorgungseinrichtungen.

(3)     Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten,

2.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten.

(4)     Die Freianlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.      Honorarzone I: bis zu 8 Punkte,

2.      Honorarzone II: 9 bis 15 Punkte,

3.      Honorarzone III: 16 bis 22 Punkte,

4.      Honorarzone IV: 23 bis 29 Punkte,

5.      Honorarzone V: 30 bis 36 Punkte.

(5)     Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 11 Nummer 11.2 zu berücksichtigen.

(6)     § 36 Absatz 1 ist für Freianlagen entsprechend anzuwenden.

 

Abschnitt 3
Ingenieurbauwerke

§ 41 Anwendungsbereich

Ingenieurbauwerke umfassen:

1.      Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,

2.      Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,

3.      Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,

4.      Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,

5.      Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,

6.      konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,

7.      sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

 

§ 42 Besondere Grundlagen des Honorars

(1)     Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Die Kosten für die Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, sind anrechenbar, soweit der Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht.

(2)     Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,

1.      vollständig anrechenbar bis zum Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2.      zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3)     Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für

1.      das Herrichten des Grundstücks,

2.      die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,

3.      verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,

4.      die Ausstattung und Nebenanlagen von Ingenieurbauwerken.


§ 43
 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

(1)     § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet:

1.      für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2.      für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,

3.      für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,

4.      für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,

5.      für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

6.      für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent,

7.      für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,

8.      für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

9.      für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2)     Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet.

(3)     Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass

1.      die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist,

2.      die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird.

(4)     Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.


§ 44
 Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken

(1)     Für die in § 43 und der Anlage 12 Nummer 12.1 genannten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Anrechenbare
Kosten
in Euro

Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen

Honorarzone II
geringe
Anforderungen

Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen

Honorarzone IV
hohe
Anforderungen

Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von

bis

von

bis

Von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

    25 000

  3 449

  4 109

  4 109

  4 768

  4 768

    5 428

    5 428

    6 036

    6 036

    6 696

    35 000

  4 475

  5 331

  5 331

  6 186

  6 186

    7 042

    7 042

    7 831

    7 831

    8 687

    50 000

  5 897

  7 024

  7 024

  8 152

  8 152

    9 279

    9 279

   10 320

   10 320

   11 447

    75 000

  8 069

  9 611

  9 611

 11 154

 11 154

   12 697

   12 697

   14 121

   14 121

   15 663

   100 000

 10 079

 12 005

 12 005

 13 932

 13 932

   15 859

   15 859

   17 637

   17 637

   19 564

   150 000

 13 786

 16 422

 16 422

 19 058

 19 058

   21 693

   21 693

   24 126

   24 126

   26 762

   200 000

 17 215

 20 506

 20 506

 23 797

 23 797

   27 088

   27 088

   30 126

   30 126

   33 417

   300 000

 23 534

 28 033

 28 033

 32 532

 32 532

   37 031

   37 031

   41 185

   41 185

   45 684

   500 000

 34 865

 41 530

 41 530

 48 195

 48 195

   54 861

   54 861

   61 013

   61 013

   67 679

   750 000

 47 576

 56 672

 56 672

 65 767

 65 767

   74 863

   74 863

   83 258

   83 258

   92 354

 1 000 000

 59 264

 70 594

 70 594

 81 924

 81 924

   93 254

   93 254

  103 712

  103 712

  115 042

 1 500 000

 80 998

 96 482

 96 482

111 967

111 967

  127 452

  127 452

  141 746

  141 746

  157 230

 2 000 000

101 054

120 373

120 373

139 692

139 692

  159 011

  159 011

  176 844

  176 844

  196 163

 3 000 000

137 907

164 272

164 272

190 636

190 636

  217 001

  217 001

  241 338

  241 338

  267 702

 5 000 000

203 584

242 504

242 504

281 425

281 425

  320 345

  320 345

  356 272

  356 272

  395 192

 7 500 000

278 415

331 642

331 642

384 868

384 868

  438 095

  438 095

  487 227

  487 227

  540 453

10 000 000

347 568

414 014

414 014

480 461

480 461

  546 908

  546 908

  608 244

  608 244

  674 690

15 000 000

474 901

565 691

565 691

656 480

656 480

  747 270

  747 270

  831 076

  831 076

  921 866

20 000 000

592 324

705 563

705 563

818 801

818 801

  932 040

  932 040

1 036 568

1 036 568

1 149 806

25 000 000

702 770

837 123

837 123

971 476

971 476

1 105 829

1 105 829

1 229 848

1 229 848

1 364 201

 

(2)     Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.      geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,

2.      technische Ausrüstung und Ausstattung,

3.      Einbindung in die Umgebung oder in das Objektumfeld,

4.      Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,

5.      fachspezifische Bedingungen.

(3)     Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

1.      die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,

2.      das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,

3.      das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.

(4)     Das Ingenieurbauwerk ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:

1.      Honorarzone I: bis zu 10 Punkte,

2.      Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte,

3.      Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte,

4.      Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte,

5.      Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte.

(5)     Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 12 Nummer 12.2 zu berücksichtigen.

(6)     Für Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent in Textform vereinbart werden.

 

Abschnitt 4
Verkehrsanlagen


§ 45
 Anwendungsbereich

Verkehrsanlagen sind

1.  Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,

2.  Anlagen des Schienenverkehrs,

3.  Anlagen des Flugverkehrs.


§ 46
 Besondere Grundlagen des Honorars

(1)     Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar.

(2)     Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,

1.      vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und

2.      zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3)     Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für

1.      das Herrichten des Grundstücks,

2.      die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,

3.      die Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs,

4.      verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit.

(4)     Für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 bei Verkehrsanlagen sind

1.      die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten anrechenbar bis zu einem Betrag von 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und

2.      10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke anrechenbar, wenn dem Auftragnehmer für diese Ingenieurbauwerke nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 43 übertragen werden.

(5)     Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9

1.      bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen Entwurfsachse und einer gemeinsamen Entwurfsgradiente haben, wie folgt anteilig anrechenbar:

a) bei dreistreifigen Straßen zu 85 Prozent,

b) bei vierstreifigen Straßen zu 70 Prozent und

c) bei mehr als vierstreifigen Straßen zu 60 Prozent,

2.      bei Gleis- und Bahnsteiganlagen, die zwei Gleise mit einem gemeinsamen Planum haben, zu 90 Prozent anrechenbar. Das Honorar für Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann abweichend von den Grundsätzen des Satzes 1, der Absätze 1 bis 4 und der §§ 47 und 48 vereinbart werden.

 

§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen

(1)     § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:

1.      für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2.      für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,

3.      für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,

4.      für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,

5.      für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

6.      für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,

7.      für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,

8.      für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

9.      für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2)     Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

§ 48 Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen

(1)     Für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 genannten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

 

Anrechenbare
Kosten
in Euro

Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen

Honorarzone II
geringe
Anforderungen

Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen

Honorarzone IV
hohe
Anforderungen

Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

   25 000

  3 882

  4 624

  4 624

  5 366

  5 366

   6 108

    6 108

    6 793

    6 793

    7 535

   35 000

  4 981

  5 933

  5 933

  6 885

  6 885

   7 837

    7 837

    8 716

    8 716

    9 668

   50 000

  6 487

  7 727

  7 727

  8 967

  8 967

  10 207

   10 207

   11 352

   11 352

   12 592

   75 000

  8 759

 10 434

 10 434

 12 108

 12 108

  13 783

   13 783

   15 328

   15 328

   17 003

   100 000

 10 839

 12 911

 12 911

 14 983

 14 983

  17 056

   17 056

   18 968

   18 968

   21 041

   150 000

 14 634

 17 432

 17 432

 20 229

 20 229

  23 027

   23 027

   25 610

   25 610

   28 407

   200 000

 18 106

 21 567

 21 567

 25 029

 25 029

  28 490

   28 490

   31 685

   31 685

   35 147

   300 000

 24 435

 29 106

 29 106

 33 778

 33 778

  38 449

   38 449

   42 761

   42 761

   47 433

   500 000

 35 622

 42 433

 42 433

 49 243

 49 243

  56 053

   56 053

   62 339

   62 339

   69 149

   750 000

 48 001

 57 178

 57 178

 66 355

 66 355

  75 532

   75 532

   84 002

   84 002

   93 179

 1 000 000

 59 267

 70 597

 70 597

 81 928

 81 928

  93 258

   93 258

  103 717

  103 717

  115 047

 1 500 000

 80 009

 95 305

 95 305

110 600

110 600

  125 896

  125 896

  140 015

  140 015

  155 311

 2 000 000

 98 962

117 881

117 881

136 800

136 800

  155 719

  155 719

  173 183

  173 183

  192 102

 3 000 000

133 441

158 951

158 951

184 462

184 462

  209 973

  209 973

  233 521

  233 521

  259 032

 5 000 000

194 094

231 200

231 200

268 306

268 306

  305 412

  305 412

  339 664

  339 664

  376 770

 7 500 000

262 407

312 573

312 573

362 739

362 739

  412 905

  412 905

  459 212

  459 212

  509 378

10 000 000

324 978