1Die Leistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 5 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 50 bewertet:
- 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
- 2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
- 3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 12 Prozent,
- 4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
- 5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 42 Prozent,
- 6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 3 Prozent.
2Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in der Anlage 13 geregelt. 3Die Leistungen der Leistungsphase 1 für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 sind im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke des § 42 enthalten.
1Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 Prozent der Honorare des § 50 zu bewerten:
- 1.im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
- 2.im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Anlage 13, Leistungsphase 5, überprüft,
- 3.im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.
