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§ 49 Leistungsbild Tragwerksplanung

HOAI 2009 · gilt für Verträge ab 18.08.2009 bis 16.07.2013
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

Die Leistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 5 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 50 bewertet:

  1. 1.für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
  2. 2.für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
  3. 3.für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 12 Prozent,
  4. 4.für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
  5. 5.für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 42 Prozent,
  6. 6.für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 3 Prozent.

Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in der Anlage 13 geregelt. Die Leistungen der Leistungsphase 1 für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 sind im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke des § 42 enthalten.

(2)

Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 Prozent der Honorare des § 50 zu bewerten:

  1. 1.im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
  2. 2.im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Anlage 13, Leistungsphase 5, überprüft,
  3. 3.im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.
(3)

Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 49 HOAI 2009 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2009/49/ · abgerufen am

Rechtsprechung zu § 49 HOAI 2009

  • BGH, Urteil vom 20.06.2013 – VII ZR 4/12BGB (31.12.2001) § 633 Abs. 1, § 635; HOAI (1.1.1996) § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 64 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 a) Der mit der Grundlagenermittlung beauftragte Architekt muss mit dem Auftraggeber erörtern, ob dieser trotz ihm bekannter risikoreicher …

Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift

Diese Entscheidungen sind zu einer früheren Fassung ergangen. Ob sie auf die HOAI 2009 übertragbar sind, ist im Einzelfall zu prüfen.

§ 64 HOAI 1996/2002 – teilweise entsprechend · 12 Entscheidungen
2 weitere Entscheidungen
  • BGH, Urteil vom 23.11.2006 – VII ZR 110/05Ingenieurleistungen zur Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) werden nicht allein deshalb Gegenstand eines Ingenieurvertrages über die Vor- und Entwurfsplanung (Leistungsphasen 2 und 3), weil sie einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorangehenden …
  • BGH, Urteil vom 27.02.2003 – VII ZR 11/02Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 3a HOAI, § 62 Abs. 3 HOAI angemessen zu berücksichtigen. Dabei kommt es insbesondere auf die Leistung des Architekten oder …

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§ 49 HOAI 2009 in anderen Fassungen

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§ 48 Besondere Grundlagen des Honorars§ 50 Honorare für Leistungen bei Tragwerksplanu…Anlage 1 Beratungsleistungen