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§ 64 Leistungsbild Tragwerksplanung

HOAI 1996/2002 · gilt für Verträge ab 01.01.1996 bis 17.08.2009
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

Die Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 65 bewertet.

Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1. Grundlagenermittlung *) Klären der Aufgabenstellung3
2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Erarbeiten des statisch-konstruktiven Konzepts des Tragwerks10
3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten der Tragwerkslösung mit überschlägiger statischer Berechnung12
4. Genehmigungsplanung Anfertigen und Zusammenstellen der statischen Berechnung mit Positionsplänen für die Prüfung30
5. Ausführungsplanung Anfertigen der Tragwerksausführungszeichnungen42
6. Vorbereitung der Vergabe Beitrag zur Mengenermittlung und zum Leistungsverzeichnis3
7. Mitwirkung bei der Vergabe-
8. Objektüberwachung-
9. Objektbetreuung-
(2)

Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 vom Hundert der Honorare des § 65 zu bewerten:

  1. 1.im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
  2. 2.im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Absatz 3 Nr. 5 überprüft,
  3. 3.im Holzbau, sofern das Tragwerk in den Honorarzonen 1 oder 2 eingeordnet ist.
(3)

Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsbild

Leistungsbild Tragwerksplanung

§ 64 HOAI 2002 · 9 Leistungsphasen · 25 Grundleistungen · 29 Besondere Leistungen

LPH 1Grundlagenermittlung

Grundleistungen

  1. Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektplaner

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

—

LPH 2Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

Grundleistungen

  1. Bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 von § 55 Abs. 2
  2. Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit
  3. Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart
  4. Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
  5. Mitwirken bei der Kostenschätzung nach DIN 276

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen
  • Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
  • Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile
  • Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung
LPH 3Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

Grundleistungen

  1. Erarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung
  2. Überschlägige statische Berechnung und Bemessung
  3. Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel
  4. Mitwirken bei der Objektbeschreibung
  5. Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
  6. Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276 Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile
  • Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung
  • Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails
  • Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird
  • Nachweise der Erdbebensicherung
LPH 4Genehmigungsplanung

Grundleistungen

  1. Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen
  2. Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen
  3. Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners (zum Beispiel in Transparentpausen)
  4. Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur bauaufsichtlichen Genehmigung
  5. Verhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren
  6. Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz
  • Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen
  • Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungs-Querschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen
  • Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC)
  • Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht
LPH 5Ausführungsplanung

Grundleistungen

  1. Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen
  2. Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertiggestellten Ausführungspläne des Objektplaners
  3. Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne (keine Werkstattzeichnungen)
  4. Aufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten
  • Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau
  • Wesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Planung, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, erforderlich werden
  • Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen
LPH 6Vorbereitung der Vergabe

Grundleistungen

  1. Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners
  2. Überschlägliches Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau
  3. Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners *)
  • Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners
  • Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks
LPH 7Mitwirkung bei der Vergabe

Grundleistungen

  1. keine Grundleistungen in dieser Leistungsphase

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
  • Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten
  • Beitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten
LPH 8Objektüberwachung (Bauüberwachung)

Grundleistungen

  1. keine Grundleistungen in dieser Leistungsphase

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen
  • Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen
  • Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie statistische Auswertung der Güteprüfungen
  • Betontechnologische Beratung
LPH 9Objektbetreuung und Dokumentation

Grundleistungen

  1. keine Grundleistungen in dieser Leistungsphase

Besondere Leistungen Beispiele, nicht abschließend

  • Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen
(4)

Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 kann neben den in Absatz 3 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere nachstehende Besondere Leistung vereinbart werden:

  1. Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe

§ 64 HOAI 1996/2002 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2002/64/ · abgerufen am

Rechtsprechung zu § 64 HOAI 1996/2002

  • BGH, Urteil vom 03.11.2022 – VII ZR 724/21Buchst. g und Abs. 3; AEUV Art. 49, Art. 56; EG Art. 43, Art. 49 1. Aus dem Unionsrecht folgt keine Verpflichtung, das gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember …
  • BGH, Beschluss vom 16.11.2016 – VII ZR 314/13Vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen die anrechenbaren Kosten für Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure auf der Grundlage einer genehmigten Kostenberechnung zur …
  • BGH, Beschluss vom 10.04.2014 – VII ZR 126/12
  • BGH, Urteil vom 20.06.2013 – VII ZR 4/12BGB (31.12.2001) § 633 Abs. 1, § 635; HOAI (1.1.1996) § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 64 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 a) Der mit der Grundlagenermittlung beauftragte Architekt muss mit dem Auftraggeber erörtern, ob dieser trotz ihm bekannter risikoreicher …
  • BGH, Urteil vom 09.02.2012 – VII ZR 31/11Eine Mindestsatzunterschreitung liegt vor, wenn das für die vertraglichen Leistungen insgesamt vereinbarte Honorar unterhalb des nach den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ermittelten Honorars liegt. Eine isolierte Prüfung, ob …
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