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§ 49b Honorarzonen für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

HOAI 1996/2002 · gilt für Verträge ab 01.01.1996 bis 17.08.2009
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

Die Honorarzone wird bei Pflege- und Entwicklungsplänen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Pflege- und Entwicklungspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    2. -gute fachliche Vorgaben,
    3. -geringe Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
    4. -geringe Differenziertheit des faunistischen Inventars,
    5. -geringe Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
    6. -geringer Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Pflege- und Entwicklungspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    2. -durchschnittliche fachliche Vorgaben,
    3. -durchschnittliche Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
    4. -durchschnittliche Differenziertheit des faunistischen Inventars,
    5. -durchschnittliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
    6. -durchschnittlicher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Pflege- und Entwicklungspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    2. -geringe fachliche Vorgaben,
    3. -starke Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
    4. -starke Differenziertheit des faunistischen Inventars,
    5. -umfangreiche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
    6. -hoher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
(2)

Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

  1. 1.Honorarzone I:
    1. –Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten,
  2. 2.Honorarzone II:
    1. –Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten,
  3. 3.Honorarzone III:
    1. –Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.
(3)

Bei der Zurechnung eines Pflege- und Entwicklungsplans in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal fachliche Vorgaben mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild und Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften sowie Differenziertheit des faunistischen Inventars mit je bis 9 Punkten zu bewerten.

§ 49b HOAI 1996/2002 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2002/49b/ · abgerufen am

§ 49b HOAI 1996/2002 in anderen Fassungen

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