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§ 61a Honorar für verkehrsplanerische Leistungen

HOAI 1996/2002 · gilt für Verträge ab 01.01.1996 bis 17.08.2009
  1. 1996/2002
  2. 2009
  3. 2013
  4. 2021
(1)

Verkehrsplanerische Leistungen sind das Vorbereiten und Erstellen der für nachstehende Planarten erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen:

  1. 1.Bearbeiten aller Verkehrssektoren im Gesamtverkehrsplan,
  2. 2.Bearbeiten einzelner Verkehrssektoren im Teilverkehrsplan

sowie sonstige verkehrsplanerische Leistungen.

(2)

Die verkehrsplanerischen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 umfassen insbesondere folgende Leistungen:

  1. 1.Erarbeiten eines Zielkonzeptes,
  2. 2.Analyse des Zustandes und Feststellen von Mängeln,
  3. 3.Ausarbeiten eines Konzepts für eine Verkehrsmengenerhebung, Durchführen und Auswerten dieser Verkehrsmengenerhebung,
  4. 4.Beschreiben der zukünftigen Entwicklung,
  5. 5.Ausarbeiten von Planfällen,
  6. 6.Berechnen der zukünftigen Verkehrsnachfrage,
  7. 7.Abschätzen der Auswirkungen und Bewerten,
  8. 8.Erarbeiten von Planungsempfehlungen.
(3)

Das Honorar für verkehrsplanerische Leistungen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

§ 61a HOAI 1996/2002 · Quelle: HOAI.de, https://www.hoai.de/hoai/volltext/hoai-2002/61a/ · abgerufen am

§ 61a HOAI 1996/2002 in anderen Fassungen

HOAI 2021entfallen – keine entsprechende Vorschrift
HOAI 2013entfallen – keine entsprechende Vorschrift
HOAI 2009entfallen – keine entsprechende Vorschrift

Gegenüberstellung aller HOAI-Fassungen

Rund um § 61a HOAI

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